Skip to content
Menü

Mündlicher Mietvertrag – konkludentes Zustandekommen des Vertrags

Mietverhältnis zwischen Anwälten endet im Streit

In einem Rechtsstreit zwischen zwei Anwälten ging es um die Beendigung eines Mietverhältnisses für Büroräume und daraus resultierende Forderungen. Der Kläger, Hauptmieter der Räume, verlangte vom Beklagten Zahlungen für die Monate April bis Juni 2020.

Direkt zum Urteil: Az.: 120 C 459/20 (05) springen.

Vertragsabschluss und Kündigung

Die Parteien schlossen einen Untermietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen, der jedoch nicht schriftlich festgehalten wurde. Ende 2019 wollte der Beklagte das Mietverhältnis beenden und kündigte fristlos und fristgerecht.

Streitpunkte und Forderungen

Der Kläger forderte Zahlungen für die Monate April bis Juni 2020, während der Beklagte auf Mängel in der Vertragserfüllung hinwies und Gegenforderungen geltend machte. Die fristlose Kündigung des Beklagten sei unwirksam und eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nicht erfolgt.

Urteil und Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab und verurteilte den Kläger, seine Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Beklagten im Hinterlegungsverfahren zu erteilen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Kein wirksamer Untermietvertrag

Die Klage ist unbegründet, da kein wirksamer Untermietvertrag zwischen den Parteien zustande kam. Obwohl sie sich grundsätzlich über die Nutzung eines Büroraums und die Zahlung einer monatlichen Untermiete von 1.428 € einig waren, wurde der schriftliche Vertragsentwurf nicht unterzeichnet und ist somit formunwirksam. Eine übereinstimmende Willenserklärung für einen mündlichen Vertragsabschluss kann ebenfalls nicht angenommen werden, da noch erhebliche Zweifel über den Vertragsinhalt bestehen.

Kein Anspruch auf Miete und Schadensersatz

Da kein Vertrag zustande kam, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Miete für den Zeitraum von April bis Juni 2020. Auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 116,62 € für die Demontage des Kanzleischildes im Außenbereich besteht nicht. Die Widerklage hingegen ist begründet: Der Kläger ist verpflichtet, der Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Beklagten zuzustimmen, da er ungerechtfertigt bereichert ist und keinen Rechtsgrund zum Zugriff auf den Betrag hat.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.


Das vorliegende Urteil

AG Saarbrücken – Az.:  120 C 459/20 (05) – Urteil vom 03.03.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, in dem Hinterlegungsverfahren des Amtsgerichts Saarbrücken, Az. 44 HL 64/20, seine Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Beklagten zu erteilen,

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird auf 5400,62 € festgesetzt.

Tatbestand

Mündlicher Mietvertrag - konkludentes Zustandekommen des Vertrags
(Symbolfoto: Pormezz/Shutterstock.com)

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Kläger ist Hauptmieter von Büroräumen zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Beklagte nutzte ab dem 01.02.2017 einen Büroraum, den ihm der Kläger zur Nutzung zur Verfügung stellte, zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Die monatliche Zahlung für die Nutzung betrug 1200,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also 228,00 €, sodass sich eine Gesamtzahlung von 1428,00 € ergibt. Die Räume befanden sich ursprünglich am … Ab 01.12.2017 fand ein Umzug in Räume in der … statt.

Zu Beginn der Nutzung übergab der Kläger dem Beklagten einen schriftlichen Vertragsentwurf eines Untermietvertrages, den der Beklagte mit einigen Ergänzungen zurückgab. Der Kläger erstellte den schriftlichen Vertrag nicht. Ein solcher wurde nicht unterzeichnet.

Ende des Jahres 2019 wollte der Beklagte die Nutzung des Raumes beenden. Zwischen den Parteien fanden am 08.11.2019 und am 15.11.2019 Gespräche wegen einer Kündigung statt. Der Beklagte teilte dem Kläger in einer E-Mail vom 31.12.2019, von der der Kläger am 02.01.2020 Kenntnis erlangte, mit, dass er die Nutzung des Raumes zum 31.03.2020 beenden wolle und schlug vor, den Mietvertrag zum 31.03.2020 einvernehmlich aufzuheben. Ferner kündigte er den Mietvertrag fristlos und fristgerecht. Der Kläger reagierte darauf zunächst nicht. Am 25.03.2020 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung über Miete für April 2020.

Der Beklagte mietete ab 01.04.2020 andere Büroräume an und räumte den beim Kläger genutzten Raum zum 31.03.2020. Ferner stellte er die Zahlung ein. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von Miete von April bis Juni 2020 in Höhe von insgesamt 4284,00 €.

Aufgrund der Rechnung des Klägers für die Miete des April 2020 hinterlegte der Beklagte am 27.03.2020 bei der Gerichtskasse einen Betrag von 1000,00 € zur Abwendung eines eventuellen Vermieterpfandrechts des Klägers. Ein solches Pfandrecht wurde vom Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Der Kläger verweigert seine Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Beklagten.

Der Kläger behauptet, die Parteien hätten sich über den Abschluss eines gewerblichen Untermietvertrages geeinigt. Neben der Einigung über die Überlassung von Räumlichkeiten sei auch eine Einigung darüber erfolgt, dass dieser Vertrag auch Elemente eines Dienstvertrages enthalte. Der Schwerpunkt liege aber in der Überlassung von Räumen, weshalb der Vertrag dem Mietvertragsrecht unterfalle. Insbesondere habe keine Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden.

Der Kläger ist der Ansicht, trotz der fehlenden Schriftform sei ein Untermietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen konkludent zustande gekommen. Dabei könne insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien sich mehrere Jahre lang über die Nutzung der Räume durch den Beklagten und die Erbringung der Gegenleistung einig gewesen seien. Daraus ergebe sich der Anspruch auf Zahlung der Mieten von April bis Juni 2020.

Die fristlose Kündigung des Beklagten sei unwirksam und aufgrund der fristgerechten Kündigung ende der Vertrag erst zum 30.06.2020. Der Beklagte habe den Kläger auch nicht abgemahnt. Eine Abmahnung sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen Vertragsverstößen.

Eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages sei nicht erfolgt. Selbst wenn die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf die Parteien als Rechtsanwälte anwendbar wären, bedeute das Schweigen des Klägers auf die E-Mail des Beklagten vom 31.12.2019 bis zur Erteilung der Rechnung für die Miete April am 25.03.2020 keine Zustimmung zu einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsaufhebung.

Der Kläger begehrt vom Beklagten weiter Schadensersatz für die Demontage des Kanzleischildes des Beklagten im Außenbereich in Höhe von 116,62 € sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4284,00 € nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1428,00 € seit 04.04.2020, 05.05.2020 und 04.06.2020 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 116,62 € nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2020 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 480,12 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, in dem Hinterlegungsverfahren 44 HL 64/20 seine Zustimmung zur Herausgabe zu erteilen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Vertrag habe neben der Überlassung von Räumen weitere Leistungsbestandteile enthalten sollen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Rechnungen des Klägers ursprünglich auf Untermiete und Dienstleistungen lauteten. Der Vertrag habe insbesondere die teilweise Nutzung des Personals des Klägers durch den Beklagten, die Reinigung der Büroräume, die Zurverfügungstellung von WLAN und eine Möglichkeit der Außenwerbung für den Beklagten beinhalten sollen. Der Kläger habe diese Leistungen jedoch praktisch nicht zur Verfügung gestellt.

Weiter behauptet er, der Kläger habe in den Gesprächen im November 2019 bekundet, dass einvernehmlich ein Termin für die Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit dem Beklagten gefunden werde. Der Kläger werde nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist mit Ablauf vom 15.05.2020 bestehen. Wenn der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hätte, dass er doch an der Kündigungsfrist festhält, hätte der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen und die Ersatzräume erst zu einem späteren Zeitpunkt angemietet.

Der Beklagte rechnet hilfsweise mit Gegenansprüchen gegen die Klageforderung auf.

Insoweit behauptet der Beklagte, das Personal habe praktisch nicht zur Verfügung gestanden. Dies sei mit 500,00 € monatlich zu veranschlagen. Für einen Zeitraum von 37 Monaten ergebe sich damit ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 18.500,00 €.

Die Reinigung der Büroräume habe nicht stattgefunden. Dafür seien monatlich 100,00 € anzusetzen. Für den Zeitraum von 37 Monaten ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch von 3700,00 €.

In den Büroräumen in der … habe das WLAN gefehlt. Dies sei mit 5,00 € monatlich anzusetzen. Für einen Zeitraum von 30 Monaten ergebe sich insoweit ein Rückzahlungsanspruch von 150,00 €.

Der Kläger habe die Kanzlei des Beklagten bei der Außenwerbung in der öffentlichen Wahrnehmung bewusst und gewollt in den Hintergrund rücken lassen. Auch dadurch sei dem Beklagten ein Schaden entstanden, dessen Höhe der Beklagte nach § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts stellt.

Die vorgenannten Mängel habe der Beklagte vielfach mit dem Kläger besprochen. Außerdem seien keine Deckenlampen in den Räumen des Beklagten angebracht worden und kein Sonnenschutz zur … hin, obwohl der Kläger dies wiederholt zugesagt habe. Der Kläger habe insoweit immer auf knappe Mittel verwiesen. Aufgrund aller genannten Mängel sei auch die fristlose Kündigung des Vertrages berechtigt und wirksam.

Der Beklagte ist der Ansicht, auf die Parteien als Rechtsanwälte seien die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben anwendbar. Danach hätte der Kläger sich zum Wunsch des Beklagten nach einvernehmlicher Vertragsaufhebung in der E-Mail vom 31.12.2019 zeitnah äußern müssen. Sein bis zum 25.03.2020 andauerndes Schweigen habe der Beklagte als Zustimmung zu der Vertragsaufhebung verstehen dürfen.

Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, das Kanzleischild des Beklagten im Außenbereich zu demontieren, da zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung des Klägers der Mietvertrag noch Bestand gehabt habe und der Kläger den Beklagten auch nicht zur Entfernung aufgefordert habe. Deshalb könne der Kläger insoweit auch keinen Schadensersatz begehren.

Zu den Behauptungen des Beklagten behauptet der Kläger, alle geschuldeten Leistungen seien erbracht worden. Der Beklagte habe dem Kläger keine Mängel angezeigt, weshalb er zur Aufrechnung nicht berechtigt sei. Der Beklagte habe den Kläger auch nicht wegen Mängeln abgemahnt. Die Anbringung von Deckenlampen und von Sonnenschutz zur Bahnhofstraße hin sei nicht geschuldet gewesen.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 25.10.2021 (Blatt 163 ff.d A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Miete für den Zeitraum von April bis Juni 2020 in Höhe von 1428,00 € monatlich, insgesamt also 4284,00 €, aus § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit einem Untermietvertrag über die Nutzung von Gewerberäumen zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei in Bürogemeinschaft. Zwischen den Parteien kam kein wirksamer Untermietvertrag zustande.

Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Abschluss eines Untermietvertrages wirksam annahm, was Grundvoraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist. Es bedarf zweier übereinstimmender Willenserklärungen, die jedoch nicht vorliegen.

Einig waren die Parteien sich allerdings darüber, dass der Beklagte in den Räumen des Klägers einen Büroraum für seine Rechtsanwaltskanzlei nutzen und dafür als Untermieter eine Untermiete von 1428,00 € brutto monatlich zahlen sollte. Ferner sollten auch Elemente eines Dienstvertrages Vertragsbestandteil werden. Die Parteien waren sich auch einig, dass der Untermietvertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte. Der insoweit vom Kläger vorgelegte Entwurf, den der Beklagte dem Kläger mit Änderungen zurückreichte, wurde jedoch vom Kläger nicht ausgefertigt und von den Parteien nicht unterzeichnet.

Aufgrund der vereinbarten Schriftform gelten gemäß § 127 Abs. 1 BGB die §§ 126 ff. BGB ebenfalls. Der schriftliche Vertrag wurde nicht unterzeichnet und ist deshalb formunwirksam, § 125 Satz 2 BGB. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 BGB. Danach ist der Vertrag im Zweifel aufgrund der verabredeten Beurkundung nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt.

Es bestehen noch erhebliche Zweifel über den Vertragsinhalt und insoweit können übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zu einem konkludenten mündlichen Abschluss eines Mietvertrages nicht angenommen werden. Dies gilt trotz der Tatsache, dass die Parteien offenbar vom Abschluss eines Untermietvertrages ausgingen und sich auch über mehrere Jahre so verhielten, indem der Beklagte den Raum nutzte und dafür Entgelt zahlte.

Es ist dem Kläger durchaus zuzugestehen, dass eine insoweit bestehende Einigung grundsätzlich zum konkludenten Abschluss eines mündlichen Mietvertrages ausreichen kann, weil sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Dies kann aber nicht isoliert gesehen werden. Es hat nur dann uneingeschränkt Geltung, wenn weitere vertragliche Regelungen zwischen den Parteien gar nicht diskutiert wurden und auch keine Schriftform vereinbart war. Jedoch zeigt gerade der schriftliche Entwurf des Untermietvertrages, dass zwischen den Parteien auch über andere Vertragsinhalte als die Nutzung eines Raumes gegen Zahlung einer Miete diskutiert wurde und keine Einigkeit bestand,

Es besteht zumindest insoweit Einigkeit, dass über die reine Anmietung von Räumen auch dienstvertragliche Elemente in den Vertrag einfließen sollten. Dies betrifft insbesondere die Zurverfügungstellung von Personal, die Reinigung der Büroräume und die … Zurverfügungstellung von WLAN in der … Auch insoweit kann eine Einigung der Parteien über die wesentlichen Elemente des abzuschließenden Vertrages angenommen werden.

Andererseits ergibt sich aus dem Entwurf eines Untermietvertrages für gewerbliche Räume, dass zwischen den Parteien über andere wesentliche Vertragsinhalte gerade noch keine Einigung erzielt wurde, was nach Auffassung des Gerichts einem konkludenten mündlich abgeschlossenen Mietvertrag, durch den auch die doppelte Schriftformklausel gemäß § 14 des Vertragsentwurfs hätte konkludent aufgehoben werden müssen, entgegensteht.

Aus § 2 des Vertragsentwurfs ergibt sich, dass die Parteien sich weder über den Beginn des Mietvertrages noch über eine Laufzeit, also Befristung einigten. Auch über eine Verlängerung nach Ablauf einer Befristung und die anzuwendende Kündigungsfrist wurde keine Einigung erzielt. Bei sämtlichen Punkten finden sich in dem Entwurf abweichende handschriftliche Eintragungen, über die keine Einigung erfolgte, da dieser Vertragsentwurf nicht unterzeichnet wurde. Auch in § 5 und § 13 des Vertragsentwurfs bestehen handschriftliche Eintragungen, die wesentliche Regelungen betreffen.

Auch im vorliegenden Rechtsstreit zeigt sich, dass offenbar Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einzelner Vertragsinhalte bestehen, die nicht als so unwesentlich oder nebensächlich angesehen werden können, dass sie einer Einigung der Parteien im Sinne eines Vertragsabschlusses nicht im Wege stehen würden. Das Gericht kommt deshalb bei Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die Parteien keinen konkludenten mündlichen Untermietvertrag über Gewerberäume abschlossen. Es bestehen noch zu viele Unklarheiten über den konkreten Inhalt eines solchen Vertrages, was sich insbesondere im vorliegenden Rechtsstreit über die Bedingungen zur Beendigung des Vertrages zeigt.

Die Annahme eines konkludenten mündlichen Untermietvertrages ohne die Vereinbarung weitergehender und wesentlicher Vertragsbedingungen entspricht angesichts der auch gerade im Rechtsstreit zu Tage getretenen abweichenden Auffassungen der Parteien nicht dem Interesse beider Parteien. Dies schließt eine vertragliche Einigung aus.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Parteien handelten als wenn ein Mietvertrag wirksam abgeschlossen worden wäre. Ein Mietvertrag entsteht nicht dadurch, dass die Parteien ein tatsächliches Nutzungsverhältnis so bezeichnen. Erforderlich sind übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines Vertrages mit einer Einigung über dessen wesentliche Bestandteile und dies ist durch Auslegung des Parteiwillens aufgrund der abgegebenen Erklärungen und des konkreten Verhaltens zu ermitteln. Die bestehenden wesentlichen Lücken bei den Vertragsinhalten können auch nicht im Wege der Vertragsauslegung geschlossen werden, weil insoweit gerade keine Einigkeit besteht.

Auch ist nicht erkennbar, dass die vereinbarte Schriftform kein wesentlicher Bestandteil des Vertrages sein sollte. Denn in dem Entwurf des Untermietvertrages sind gerade wesentliche Punkte betreffen den Vertragsinhalt ungeklärt. Es ist auch nicht erkennbar und aus dem Vortrag der Parteien nicht abzuleiten, dass ein schriftlicher Vertrag lediglich zu Beweiszwecken hätte abgeschlossen werden sollen. Der schriftliche Vertragsentwurf enthält teilweise Regelungen, die von der gesetzlichen Regelung eines gewerblichen Mietverhältnisses, die im Falle eines konkludenten mündlichen Vertragsschlusses Anwendung finden würden, deutlich abweichen. Dies betrifft sowohl die Laufzeit als auch insbesondere die Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 2 BGB.

Bei Annahme eines konkludent abgeschlossenen mündlichen Untermietvertrages über Gewerberaum ist es aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes nicht möglich, den wesentlichen konkreten Vertragsinhalt zwischen den Parteien zu bestimmen, was dem Abschluss eines solchen Vertrages entgegensteht. Gerade den Parteien als Rechtsanwälten müsste eigentlich klar gewesen sein, dass sie sich über wesentliche Vertragsbestandteile noch nicht geeinigt hatten.

Dies führt dazu, dass kein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Miete besteht. Der Kläger war allenfalls berechtigt, für die tatsächliche Nutzung ein Nutzungsentgelt zu verlangen. Dieser Anspruch endete jedoch jedenfalls mit dem Ende der Nutzung durch den Beklagten, also zum 31.03.2020. Denn die Parteien haben sich jedenfalls auch nicht wirksam auf die Anwendung irgendeiner Kündigungsfrist geeinigt, die ersatzweise herangezogen werden könnte, um ein anderes Ende des Nutzungsverhältnisses zu bestimmen.

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die vom Beklagten ausgesprochene fristlose und fristgerechte Kündigung geeignet war, einen Vertrag zu beenden. Ebenso ist die vom Beklagten gewünschte Mietaufhebungsvereinbarung unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits. Das Gericht geht insoweit auch nicht davon aus, dass der Kläger zum Abschluss einer solchen Mietaufhebungsvereinbarung verpflichtet gewesen wäre. Das Gericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Klägers angenommen werden könnte, sich gegenüber dem Beklagten zu dem Wunsch auf einvernehmliche Vertragsbeendigung zu äußern.

Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten hilfsweise aufgerechnete Gegenansprüche zustehen. Über die Gegenansprüche ist nicht zu entscheiden, da bereits die Klageforderung nicht besteht.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 116,62 € für die Demontage des Kanzleischildes im Außenbereich. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf vertraglicher Grundlage scheidet bereits deshalb aus, weil ein Vertrag zwischen den Parteien nicht wirksam geschlossen wurde. Aus Verzug ergibt sich ein Schadensersatzanspruch insoweit ebenfalls nicht, weil der Kläger den Beklagten nicht zur Entfernung des Kanzleischildes aufforderte und deshalb kein Verzug eintreten konnte.

Die Widerklage ist gemäß § 33 ZPO zulässig und auch begründet.

Der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Beklagten ergibt sich aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Kläger als Berechtigter dieser Hinterlegung ist um diese Rechtsposition ungerechtfertigt bereichert, da ein Rechtsgrund zum Zugriff auf den hinterlegten Betrag nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht. Die Hinterlegung erfolgte ausdrücklich zur Abwendung eines eventuellen Vermieterpfandrechts des Klägers. Ein solches wurde jedoch nie geltend gemacht, sodass der Kläger keinen Anspruch hat, auf den hinterlegten Betrag zuzugreifen. Dennoch hat er die Zustimmung zur Auszahlung an den Beklagten verweigert.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes wurden Klage und Widerklage zusammengerechnet, weil sie verschiedene Streitgegenstände betreffen. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten war nicht zu berücksichtigen, weil mangels Bestehens der Klageforderung über die aufgerechneten Gegenansprüche keine Entscheidung erfolgt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!