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Nebenkostenabrechnung – Kostentragung bei unaufgeforderter Übersendung von Originalbelegen

AG Bingen, Az.: 21 C 197/15, Urteil vom 18.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 2,75 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Darstellung des Tatbestandes unterbleibt, § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten zu.

Nebenkostenabrechnung - Kostentragung bei unaufgeforderter Übersendung von Originalbelegen
Symbolfoto: shurkin_son/Bigstock

Grundsätzlich ist der Vermieter (nur) verpflichtet, dem Mieter auf dessen Verlangen Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Originalbelege zu gewähren. Nach wohl herrschender Meinung sind die Belege dort einzusehen, wo die Verwaltungstätigkeit des Vermieters erfolgt (§ 269 Absatz 1 und 2 BGB), also beim Privatvermieter an dessen Wohnsitz. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet. Dann muss der Vermieter die Einsicht am Ort der Wohnung anbieten (Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 556 BGB, Rdnr. 185 m.w.N.). Andernfalls liefe das Einsichtsrecht des Mieters leer. Vorliegend ist die Entfernung zwischen dem Mietort (G.) und dem Sitz der Klägerin (K.) so groß, dass den Beklagten eine Einsichtnahme am Sitz der Klägerin nicht zugemutet werden kann. Hieraus folgt ein Einsichtsrecht am Ort der Mietwohnung.

Übersendet der Vermieter dem Mieter unaufgefordert Kopien, statt Einsicht in die Originalrechnungen zu gewähren, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllung statt. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. Sie treten an die Stelle der Kosten der geschuldeten Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme, die nach nahezu einhelliger Meinung grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Nur wenn der Mieter – wie hier nicht – ausdrücklich die Übersendung von Kopien wünscht, trägt er die dafür entstehenden Kosten.

Vorliegend haben die Beklagten die Belegeinsicht an ihrem Wohnort verlangt. Lediglich alternativ haben sie der Klägerin anheimgestellt, ihnen Kopien zur Verfügung zu stellen. Gegen eine Kostenübernahme hierfür haben sie sich von Anfang an ausgesprochen, vgl. Schreiben des D. M. vom 16.07.2015. Im Übrigen hatten die Beklagten bereits in ihrem Schreiben vom 18.05.2015 der Klägerin zwei Möglichkeiten der kostenneutralen Belegüberlassung per Fax oder Mail aufgezeigt. Die Klägerin hat daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Kosten der zur Erfüllung ihrer eigenen Vorlagepflicht an den Ort der Mietsache übersandten Belegkopien selbst zu tragen.

Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer übersteigt nicht 600,– EUR (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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