LG Oldenburg – Az.: 5 T 607/18 – Beschluss vom 30.08.2018
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Urteil vom 02.08.2018 enthaltenen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Wildeshausen wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 GKG).
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des für die Gebühren maßgeblichen Streitwerts ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Prozessbevollmächtigte selbst kann aus eigenem Recht Beschwerde mit dem Ziel einlegen, dass der Streitwert erhöht wird. Er handelt dann insoweit im eigenen Interesse und ist daher selbst Partei des Streitwert-Festsetzungsverfahrens.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen, ist für den Gebührenstreitwert der Mieterhöhungsklage der Jahresbetrag der vom Vermieter zusätzlich verlangten Miete maßgebend, es gilt § 41 Abs. 5 GKG in entsprechender Anwendung. Der Streitwert der ursprünglich erhobenen, auf negative Feststellung gerichteten Klage der Mieter auf Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens überstieg diesen Betrag nicht. Der Wert einer negativen Feststellungsklage des Mieters, mit der die künftige Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses geleugnet wird, ist an dieser Spezialregelung zu messen, da sie das Spiegelbild einer Zahlungsklage des Vermieters darstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bemisst sich die Klage des Mieters gegen den Vermieter aus dessen Mieterhöhungsverlangen ebenfalls nach dieser Vorschrift. Diese Regelung geht der Streitwertbemessung nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm § 9 ZPO (3,5-fachen Jahresbetrag der Erhöhung) vor. Soweit die negative Feststellungsklage des Mieters aus Anlass einer Mieterhöhung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke, die der Gesetzgeber bei der Fassung des § 41 Abs. 5 GKG nicht bedacht hatte. Die Entscheidung des BGH vom 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, NJW-RR 2017, 204, steht dieser Auffassung nicht entgegen; der BGH hat für die Klage des Mieters auf Feststellung einer – in § 41 Abs. 5 GKG überhaupt nicht erwähnten – Minderung der Miete – eine Anwendung des Abs. 5 GKG ausgeschlossen. Demgegenüber ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters in Abs. 5 S. 1 GKG explizit zum Gegenstand einer Begrenzung des Streitwerts gemacht worden. Deren Ziel sieht die Gesetzesbegründung zu § 41 V GKG darin, dass ein Mieter nicht durch (zu) hohe Gerichtsgebühren davon abgehalten werden soll, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen (BT-Drs. 15/1971, 154). Diese Überlegung trifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das vermieterseitige Mieterhöhungsverlangen zu. Das zeigt sich schon daran, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters in § 41 Abs. 5 S. 1 GKG aufgenommen worden ist. Es ist konsequent, diese Überlegung auf die Konstellation einer auf negative Feststellung gerichteten Klage des Mieters gegen ein Mieterhöhungsverlangen entsprechend anzuwenden. Im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ bedarf nämlich der Mieter, der sich aktiv gegen eine Mieterhöhung zur Wehr setzt, erst recht des Schutzes in Gestalt einer im Vergleich zu § 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm § 9 ZPO moderateren Gebühr. Dieser in § 41 Abs. 5 GKG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille würde konterkariert, würde man dem Mieter bei einer negativen Feststellungsklage Gebühren auferlegen, deren Streitwert sich aus dem 3 1/2fachen des Erhöhungsbetrages errechnen.