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Nutzungsentschädigung bei Weiternutzung der Mieträume zu unveränderten Bedingungen

KG Berlin – Az.: 12 U 138/17 – Beschluss vom 11.04.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

Das angefochtene Urteil des Landgerichts – auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird – beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 2016 nicht zusteht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor vereinbarten Miete aus § 546a Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihr die Räume in den Monaten Februar und März 2016 nicht vorenthalten hat. Denn die Weiternutzung durch die Beklagte widersprach dem Willen der Klägerin nicht. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen und im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Zwar trifft es zu, dass die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit nach § 546 BGB grundsätzlich eintritt, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den Vermieter bedarf. Auch bedurfte es keines Widerspruchs der Klägerin gegen eine Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs, da die Parteien die Regelung des § 545 BGB ausgeschlossen haben. Unzutreffend ist aber die Annahme der Klägerin, dass deshalb von dem Fehlen eines Rückerlangungswillen nur dann ausgegangen werden könnte, wenn die Klägerin auf die Rückgabe ausdrücklich verzichtet hätte oder die Nutzungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre.

Denn diese Frage ist unter Berücksichtigung von allen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch die wiederholte Übersendung der Nutzungsvereinbarungsentwürfe mit jeweiliger Verlängerung der Nutzungsdauer und gleichbleibender Höhe der Nutzungsentschädigung zu erkennen gegeben hat, mit der Fortsetzung der Nutzung durch die Beklagte einverstanden zu sein. Weder den Umstand, dass die Beklagte die vorangegangene Vereinbarung nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, noch den Umstand, dass sie die in der vorangegangenen Vereinbarung vorgesehene Bedingung nicht erfüllt hatte, hat die Klägerin dabei jeweils zum Anlass genommen, die Weiternutzung in Frage zu stellen oder auch nur die Konditionen, insbesondere die zu leistende Nutzungsentschädigung zu ändern. Erstmals mit Email vom 04.03.2016 hat die Klägerin eine Aufforderung zur Rückgabe der Räume für den Fall angekündigt, dass die beigefügte Vereinbarung nicht bis zum 10.03.2016 unterzeichnet wird und die Nutzungsentschädigungen für Februar und März 2016 gezahlt werden. Auch hier hat sie die Konditionen in der beigefügten Vereinbarung aber nicht geändert, insbesondere die Höhe der Nutzungsentschädigung nicht, und auch für den Fall der Nichtunterzeichnung keine höhere Forderung geltend gemacht. Auch erfolgte die tatsächliche Rückgabe (erst) zum 31.03.2016 offensichtlich einvernehmlich. Dieses Verhalten der Klägerin konnte von der Beklagten nicht anders verstanden werden, als dass diese mit einer Weiternutzung der Räume bis zum 31.3.2016 gegen Zahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung auch ohne Einigung über die weiteren Punkte einverstanden war.

Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die Räume ab dem 01.04.2016 neu vermietet waren. Die Klägerin hatte für diesen Zwischenzeitraum keine sinnvollere Nutzungsalternative. Ein anderweitiger Interessent für eine Zwischenvermietung für nur drei Monate war nicht zu erwarten. Etwaigen Baumaßnahmen der Klägerin hat die Weiternutzung durch die Beklagte offensichtlich nicht entgegengestanden, wie sich aus der auch für diesen Zeitraum von der Klägerin vorgenommenen Minderung ergibt. Vor diesem Hintergrund lag es aus Sicht der Beklagten auf der Hand, dass die Klägerin selbst an der Weiternutzung durch die Beklagte bis zum 31.03.2016 gegen Zahlung der (ursprünglich) vereinbarten Nutzungsentschädigung interessiert war.

Aus diesem Grund ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit der bloßen Gewährung einer Räumungsfrist aus rechtlicher oder tatsächlicher Notwendigkeit oder auch nur als Entgegenkommen des Vermieters. Denn die Klägerin handelte hier im Gegensatz zu diesen Fällen aus eigenem wirtschaftlichem Interesse. Ebenfalls nicht vergleichbar ist der Fall, dass der Vermieter die Weiternutzung der Räume für die Dauer von Verhandlungen über alternative Lösungen duldet. Denn In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Vermieter für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen nicht auf die Nutzungsentschädigung für die Zeit bis dahin verzichten will. Vorliegend geht es aber gerade um die Überlassung zur Erzielung einer Nutzungsentschädigung.

Zu Recht hat das Landgericht auch aus § 812 BGB einen weitergehenden Anspruch verneint. Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint es schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts naheliegend, dass sich die Parteien auch ohne ausdrückliche Erklärung darauf geeinigt haben, dass die Beklagte die Räume in dem fraglichen Zeitraum gegen Zahlung der ursprünglich vereinbarten Nutzungsentschädigung weiter nutzt. Insofern wäre die Überlassung bereits nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Jedenfalls trifft aber die Wertung des Landgerichts zu, dass die Klägerin aufgrund widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB gehindert ist, eine höhere Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Denn aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens der Klägerin durfte die Beklagte berechtigt darauf vertrauen, dass die Klägerin der Weiternutzung der Räume bis zum 31.03.2016 gegen die ursprünglich vereinbarte Entschädigung unabhängig von einer Einigung über die weiteren Punkte zustimmt. Die Beklagte ist auf der Grundlage dieser zwischen den Parteien abgestimmten Nutzungsentschädigung in den Räumen verblieben. Die Entscheidung, ob sie dies auch bei einer deutlich höheren Nutzungsentschädigungsforderung getan hätte, hat sie aufgrund dieses Vertrauens nicht getroffen.

Der Senat ist auch einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern. Soweit vorliegend die Frage des Rückerlangungswillens der Klägerin als Voraussetzung für ein Vorenthalten im Sinne des § 546a BGB betroffen ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Fortbildung des Rechts nicht dient.

Es wird angeregt, die weitere Durchführung der Berufung binnen der gesondert gesetzten Frist aus Kostengründen zu überdenken.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 7.853,50 EUR festzusetzen.

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