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Obsiegende WEG-Kläger trägt die Kosten der unterlegenen WEG-Gemeinschaft anteilig

Prozesskosten-Debatte: WEG-Gemeinschaft, Wohnungseigentümer und das Urteil

Die Verteilung von Prozesskosten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirft oft Fragen auf, insbesondere wenn es um die gerechte Aufteilung dieser Kosten geht. Das Kernthema dreht sich um die Frage, ob ein WEG-Kläger, der in einem Rechtsstreit erfolgreich war, dennoch verpflichtet ist, einen Anteil der Kosten zu tragen, die der unterlegenen WEG-Gemeinschaft entstanden sind. Diese Frage berührt grundlegende Prinzipien der Kostenverteilung und wirft Fragen zur Gerechtigkeit und Angemessenheit der bestehenden Regelungen auf.

Es geht dabei um die Spannung zwischen individuellen Rechten der Wohnungseigentümer und den kollektiven Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Thematik umfasst Aspekte wie die Jahresabrechnung, die Rechtsanwaltsgebühr und die Beschlussklage, und beleuchtet, wie diese Elemente im Kontext der Prozesskosten und der Kostenverteilung interagieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:2 C 567/22 WEG  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil stellt klar, dass ein obsiegender WEG-Kläger trotz eines Anspruchs auf Kostenerstattung im Rahmen der Jahresabrechnung anteilig an den Prozesskosten der WEG-Gemeinschaft beteiligt werden kann.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Kläger hatte eine Beschlussanfechtungsklage gegen die WEG-Gemeinschaft gewonnen und die Prozesskosten wurden der Beklagten auferlegt.
  2. Trotz des Sieges wurde der Kläger in der Jahresabrechnung anteilig an den Kosten beteiligt, wogegen er sich wendet.
  3. Der Kläger argumentiert, dass die Fehlerhaftigkeit einer Position in der Jahresabrechnung die gesamte Abrechnung ungültig machen sollte.
  4. Er behauptet weiter, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er sich an den Kosten beteiligen müsse, obwohl er im vorherigen Verfahren obsiegt hatte.
  5. Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei und der angegriffene Beschluss nicht für ungültig zu erklären sei.
  6. Es wurde festgestellt, dass die anteilige Beteiligung des obsiegenden Eigentümers an den Kosten bekannt war und gesetzlich nicht geregelt ist.
  7. Das Urteil betont, dass der Kläger nach § 16 Abs. 2 Abs. 1 WEG an den Kosten zu beteiligen sei und eine Erstattung des klägerischen Anteils nicht gegen die Ordnungsmäßigkeit verstoße.
  8. Die Entscheidung könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen und klärt die Kostenverteilung in rechtlichen Auseinandersetzungen innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Ein komplexer Rechtsstreit: WEG-Kläger vs. WEG-Gemeinschaft

In dem vorliegenden Fall geht es um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Wohnungseigentümer, dem Kläger, und der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gemeinschaft), der Beklagten. Der Kläger hatte zuvor eine Beschlussanfechtungsklage gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Pfaffenhofen geführt und gewonnen. Die Verfahrenskosten wurden der Beklagten auferlegt. Im Rahmen der Jahresabrechnung wurden jedoch auch Prozesskosten einbezogen, wodurch der Kläger anteilig an den Kosten beteiligt wurde, gegen die er sich nun wendet.

Die rechtliche Herausforderung: Kostenverteilung in Frage gestellt

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall liegt in der Frage, ob ein im Beschlussklageverfahren obsiegender Eigentümer, dem eine gerichtliche Kostenentscheidung einen Anspruch auf Kostenerstattung zuspricht, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens wieder an diesen Kosten beteiligen muss. Der Kläger argumentiert, dass es rechtsdogmatisch nicht nachzuvollziehen sei, dass er sich an den Kosten beteiligen müsse, obwohl er im vorherigen Verfahren obsiegt hatte.

Die Zusammenhänge sind hierbei besonders wichtig: Der Kläger ist der Ansicht, dass die Fehlerhaftigkeit einer Position der Jahresabrechnung dazu führt, dass die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären sei. Er argumentiert, dass es vom Vorrang einer entgegenstehenden Kostenentscheidung ausgegangen werden müsse und dass eine Beschlussklage nur erfolgreich sei, weil einzelne Eigentümer ihr Stimmrecht in der Eigentümerversammlung falsch ausgeübt hätten.

Gerichtsentscheidung: Klage unbegründet

Das Gericht entschied jedoch, dass die Klage unbegründet sei. Es wurde festgestellt, dass der angegriffene Beschluss nicht für ungültig zu erklären sei, da er nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht. Das Gericht argumentierte, dass die gerichtliche Kostenentscheidung nach einem prozessrechtlichen Maßstab erfolgt und nicht nach der Frage einer „Klageveranlassung“ oder gar anderer materiell-rechtlicher Gesichtspunkte.

Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Tatsache, dass die Problematik der anteiligen Beteiligung des obsiegenden Eigentümers bekannt war und dass der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, die diesem Problem Rechnung trägt. Das Gericht betonte, dass der Kläger nach § 16 Abs. 2 Abs. 1 WEG an den in Rede stehenden Kosten zu beteiligen sei und dass eine Erstattung des klägerischen Anteils nicht gegen die allgemeinen Vorgaben der Ordnungsmäßigkeit, insbesondere billigem Ermessen, verstoße.

Fazit und Auswirkungen des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils sind signifikant, da es die Rechtsprechung in Bezug auf die Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften klärt. Es stellt klar, dass auch ein obsiegender WEG-Kläger anteilig an den Kosten beteiligt werden kann und dass die gerichtliche Kostenentscheidung nicht zwingend im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft durchschlägt.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Klage abgewiesen wurde und dass der Kläger die Kosten der unterlegenen WEG-Gemeinschaft anteilig tragen muss. Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen und gibt klare Richtlinien für die Kostenverteilung in solchen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was besagt § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG bezüglich der Kostenverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Deutschland sind die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, von jedem Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Dies bedeutet, dass die Höhe der Kosten, die jeder Eigentümer tragen muss, von seinem Miteigentumsanteil (MEA) abhängt.

Die Wohnungseigentümer haben jedoch die Möglichkeit, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen und einen individuellen Kostenverteilungsschlüssel für die Wohnungseigentümergemeinschaft aufzustellen. Sie können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von der gesetzlichen Regelung oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Dies kann beispielsweise bei bestimmten baulichen Maßnahmen oder wenn die gesetzliche Kostenverteilung als ungerecht empfunden wird, der Fall sein.

Es gibt jedoch bestimmte Einschränkungen für die Änderung der Kostenverteilung. So ist es beispielsweise nicht zulässig, Wohnungseigentümer überraschend mit Kosten zu belasten, obwohl sie nach den Regelungen der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung von einer entsprechenden Kostentragungspflicht ausdrücklich ausgenommen sind. Darüber hinaus kann eine Änderung der Kostenverteilung nur in äußerst seltenen Fällen wirklich unbilliger Kostenverteilung durchgesetzt werden.

Es ist auch zu erwähnen, dass die Kosten für bestimmte Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG gehören. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung zu den Verwaltungskosten zählen.


Das vorliegende Urteil

AG Pfaffenhofen – Az.: 2 C 567/22 WEG – Urteil vom 09.03.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.805,90 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Beschlussanfechtung.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung am 11.10.2022 wurde unter TOP4 ein Beschluss hinsichtlich der Jahresabrechnung 2021 gefasst. Als einstimmig angenommen protokolliert wurde:

„Auf Grundlage der den Wohnungseigentümern vorliegenden Jahresgesamtabrechnung und der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen des Wirtschaftsjahres 2021 mit Erstellungsdatum 12.09.2022 werden die sich hieraus ergebenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG genehmigt. Die sich auf Grundlage der vorliegenden und beschlossenen Jahreseinzelabrechnungen ergebenden Nachschussforderungen sind sofort zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Die sich auf Grundlage der jeweils beschlossenen Jahreseinzelabrechnungen ergebenden Anpassungsbeträge bzw. Guthaben der jeweiligen Wohnungseigentümer werden innerhalb von einer Woche nach Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnungen dem Konto der jeweiligen Wohnungseigentümer gutgeschrieben. Eine entsprechende Anweisung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn keine Beitragsrückstände auf den Wirtschaftsplan bestehen.“

Ergänzend wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Niederschrift, dort S. 2, Bezug genommen.

Im Rahmen der Jahresabrechnung wurden auch Prozesskosten einbezogen. Hintergrund dieser Kosten war, dass der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.llm im Jahr 2021 unter dem Aktenzeichen eine Beschlussanfechtungsklage führte, bei welcher er obsiegte und der hiesigen Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Für dieses Verfahren wurden im Kalenderjahr 2021 aus Mitteln der Gemeinschaft insgesamt 7.533,62 Euro aufgewandt, zusammengesetzt wie folgt:

„Eigene Rechtsanwaltskosten der Beklagten 3.037,48 Euro Kostenerstattung an den Kläger 4.465,48 Euro

Festgesetzte Zinsen 30,66 Euro.

Die verauslagten Kosten wurden von der Verwaltung in die Jahresgesamtabrechnung eingestellt und mit dem allgemeinen Kostenverteilschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt. Dies führt dazu, dass auch der Kläger an diesen Kosten mit einem Betrag von 374,12 Euro wieder beteiligt wurde und sich der von ihm zu leistende Nachschuss auf den Wirtschaftsplan 2021 um diesen Betrag erhöhte. Einen unter demselben Tagesordnungspunkt behandelten Antrag auf Freistellung des Klägers von diesem Kostenanteil lehnte die Gemeinschaft ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf das als Anlage K1 vorgelegte Protokoll über die Eigentümerversammlung Bezug genommen.“

Der Kläger führt in der Klage aus, dass sich die Klage gegen den zur Verteilung der Kosten „Rechtsanwaltsgebühr“ angewandten Kostenverteilschlüssel richtet, ist allerdings der Auffassung, dass die Fehlerhaftigkeit einer Position der Jahresabrechnung dazu führt, dass die gesamte Jahresabrechnung für ungültig zu erklären sei.

Der Kläger ist hinsichtlich der Kostenverteilung der Ansicht, es müsse vom Vorrang einer entgegenstehenden Kostenentscheidung ausgegangen werden. Zum alten Recht sei entsprechender Vorrang vom BGH gebilligt worden, dies müsse auch nach neuem Recht gelten. Es sei rechtsdogmatisch nicht nachzuvollziehen, weshalb ein im Beschlussklageverfahren obsiegender Eigentümer, dem eine gerichtliche Kostenentscheidung einen Anspruch auf Kostenersatz zubilligt, im Rahmen des Abrechnungsverfahren wieder an diesen Kosten sich beteiligen müsse. Eine Beschlussklage sei nur erfolgreich, weil einzelne Eigentümer ihr Stimmrecht in der Eigentümerversammlung falsch ausgeübt hätten, die Mehrheit habe von ihrem Stimmrecht in treuwidriger Weise Gebrauch gemacht. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn der erfolgreich klagende Eigentümer sich als Mitglied des Verbandes wieder an den ihm entstandenen Kosten des Verfahrens beteiligen müsse. Es müsse vom Vorrang einer bestehenden Kostenentscheidung ausgegangen werden, hieran sei der Verband gebunden, die Mitglieder hätten den obsiegenden Kläger von Verfahrenskosten freizustellen. Die Kostenerstattung an den Kläger habe ihre Ursache in dem von ihm gegen die Gemeinschaft geführten Prozess, prozessual sei der Kläger aufgrund der Kostenentscheidung von den Kosten des Verfahrens freigestellt. Die Beklagte habe den Kläger aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch von den dem Kläger entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen. Es könne daher nicht richtig sein, wenn der Kläger nunmehr als Mitglied der Beklagten einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen habe.

Der Kläger beantragt, Der in der Eigentümerversammlung am 11.10.2022 zu TOP4 (Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2021) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei als Mitglied des Verbandes an den Verwaltungskosten zu beteiligen.

Anknüpfungspunkt sei allein der Anfall der Kosten und der Umstand, dass die Kosten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden sind. Der BGH habe sich mit Urteil vom 04.04.2014 unmissverständlich positioniert, auch der obsiegende Wohnungseigentümer müsse zahlen. Nach § 16 Abs. 8 WEG a.F. seien die Kosten des Rechtsstreits nur als Kosten der Verwaltung umzulegen gewesen, wenn es sich um Mehrkosten aus einer Streitwertvereinbarung handelte, das WEMoG habe diese Beschränkung aufgehoben, damit sei auch der obsiegende Wohnungseigentümer mit den Kosten anteilig zu belasten und ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Verband, ihn von den Kosten freizustellen, sei zu verneinen. Wenn die Mehrheit von ihrem Stimmrecht nicht im Sinne des Klägers Gebrauch mache, sei dies ihr gutes Recht und es könne nicht von Treuwidrigkeit die Rede sein. In der Bund-Länder-Arbeitsgruppe seien die kostenrechtlichen Folgen des Verbandsprozesses diskutiert worden und diese sei zum Ergebnis der „Kostensozialisation“ gekommen. Der obsiegende Kläger sei anteilig an den beim Verband anfallenden Kosten zu beteiligen.

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, eine fehlerhafte Verteilung der Kosten des Rechtsstreits habe nicht die gesamte Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge, sondern nur die Unwirksamkeit der angegriffenen Kostenposition. Der Kläger bringe mit Schriftsatz mit vom 11.11. hinreichend zum Ausdruck, nicht gegen den gesamten Beschluss sondern nur gegen die gegen ihn gerichtete Nachforderung vorzugehen.

Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz WEG sei die konkrete Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Wohnungseigentümer und nicht die Jahresabrechnung. Auch nach bisherigem Recht sei die Abrechnungsspitze Gegenstand des teilbaren Beschlusses gewesen. Es bleibe offen, warum die Teilbarkeit nach neuem Recht nicht mehr möglich sein solle.

Die Parteien haben zuletzt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gern. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Als dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechender Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 10.02.2023 bestimmt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der Akten, insbesondere die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Beschluss war nicht für ungültig zu erklären, da er insbesondere nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.

Der Kläger hatte, wie aus der Formulierung des Klageantrags hervorgeht und sich aus seinen weiteren Ausführungen entnehmen lässt, den gesamten Beschluss unter TOP 4 – betreffend die Jahresabrechnung, ausweislich der Niederschrift wurde konkret über die Nachschüsse/Beitragsanpassungen abgestimmt – angegriffen, nicht nur den Teil, der sich auf die Verteilung der strittigen Prozesskosten bezieht; der Kläger geht im Falle der Fehlerhaftigkeit davon aus, dass der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären sei (wofür nach Ansicht des Gerichts einiges spricht, da nach neuem Recht der Beschlussinahlt sich eben nicht auf den gesamten Inhalt der Abrechnung als solcher bezieht, sondern auf die sich hieraus ergebende Abrechnungsspitze). Dass der Kläger ausführt, die Klage richte sich „gegen den … Kostenverteilschlüssel“, ist nicht auslegungsweise als Beschränkung der Anfechtung dem Umfange nach zu verstehen, sondern nur als Präzisierung, welcher (behauptete) Fehler geltend gemacht wird. Dabei wendet sich der Kläger im Grunde nicht gegen den Verteilungsschlüssel insgesamt, sondern allein dagegen, dass die streitigen Verfahrenskosten des Vorprozesses auf alle – einschließlich ihm selbst – umgelegt wurden.

Eine Ungültigkeit des Beschlusses war jedoch nicht auszusprechen, da der Kläger mit dem geltend gemachten Anfechtungsgrund nicht durchdringt. Die Einbeziehung des Klägers bei der Verteilung der Kosten des vorangegangenen Anfechtungsprozesses war nicht fehlerhaft.

Die Kosten eines Rechtsstreits des Verbands gehören zu den Kosten der Verwaltung, welche wiederum gern. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen sind.

In § 16 Abs. 8 WEG a.F. war eine Beschränkung enthalten, wonach solche Kosten nach § 43 WEG nur zu den Kosten der Verwaltung gehörten, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6 aF) handelte. Diese Vorschrift sollte verhindern, dass Streitigkeiten im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander auf Kosten aller Eigentümer ohne Rücksicht auf die jeweilige Parteistellung und die gerichtliche Kostenentscheidung ausgetragen werden, und verfolgte den Zweck, im Verhältnis der Wohnungseigentümer den Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung zu sichern. Die Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei sollten von der Kostenverteilung im Verhältnis der Wohnungseigentümer unberührt bleiben. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passte die Regelung des § 16 Abs. 8 aF nicht mehr in das gesetzliche System der Prozessführung durch die Gemeinschaft. Aufgrund der eigenen Parteistellung der Gemeinschaft sind grds. sämtliche Wohnungseigentümer an den Kosten der Rechtsverfolgung der Gemeinschaft zu beteiligen, und zwar unabhängig von der eigenen Parteirolle des einzelnen Eigentümers in dem Rechtsstreit. Als Mitglied der Gemeinschaft steht auch der beklagte Wohnungseigentümer im Hausgeldprozess sowie der Kläger im Beschlussmängel- oder Beschlussersetzungsprozess gegen die Gemeinschaft in der Verantwortung, die Gemeinschaft anteilig mitzufinanzieren. Dementsprechend wurde § 16 Abs. 8 aF durch das WEMoG ersatzlos gestrichen, (vgl. Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 16 Rn. 98, 99).

Dies konterkariert auch nicht die Gerichtskostenentscheidung, da die obsiegende Partei eben zugleich Wohnungseigentümer und damit Mitglied der unterlegenen Partei ist. Ein abweichender Beschluss soll zulässig sein, jedoch nicht einseitig verlangt werden können (vgl. BeckOGK/Falkner, 1..2022, WEG § 16 Rdnr. 93). Die Beteiligung an den Kosten nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG ist eben dem Umstand geschuldet, dass Beklagter des Verfahrens nach § 44 WEG nunmehr eben allein der rechtsfähige Verband ist. Eine entsprechende Folge konnte auch bisher schon auftreten, wenn ein Wohnungseigentümer in einem gegen die Gemeinschaft gerichteten Verfahren erfolgreich war, etwa bei einer gegen ihn gerichteten Zahlungsklage, und ist nicht als für das WEG ungewöhnlich zu sehen (vgl. Drasdo, NJW-Spezial 2023, 33, m.Nw.).

Der Bundesgerichtshof stellte in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 15.03.2007 (V ZB 1 /06, N JW 2007, 1869 ff.) darauf ab, dass § 16 Abs. 5 WEG (in der damaligen Fassung noch vor der Reform 2007) solche Kosten ausdrücklich von den nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilenden Kosten der Verwaltung ausnahm, jedoch nicht bestimmte, wie und in welchem Verhältnis die Wohnungseigentümer stattdessen zu beteiligen seien. Eine nach damaliger Rechtslage nach § 47 WEG getroffene Entscheidung des Gerichts über eine Kostenerstattung zugunsten einzelner Eigentümer war nach Ansicht des BGH daher für das Innenverhältnis der Eigentümer maßgebend, da wegen § 16 Abs. 5 WEG damaliger Fassung die Grundlage für eine abweichende Verteilung fehlte, so dass die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nur auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden durften, die sie gern. § 47 WEG zu tragen hatten. Die Entscheidung erging allerdings noch vor der WEG-Reform 2007, und wie aus der Sachverhaltsdarstellung zu dieser Entscheidung zu entnehmen ist, lagen den strittigen Kosten Verfahren zugrunde, die einzelne Eigentümer gegen die übrigen Eigentümer, vereinzelt auch gegen die Verwalterin, betrieben hatten.

In der Entscheidung vom 04.04.2014 (V ZR 168/13, BeckRS 2014, 10216) befasste sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage der Umlage von Prozesskosten; vorausgegangen war dem ausweislich des Tatbestands eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den betreffenden Eigentümer auf Zahlung einer anteiligen Sonderumlage, welche abgewiesen worden war. Der BGH führte hier zu dem Meinungsstreit aus:

„Nach überwiegender Ansicht handelt es sich dagegen um Kosten der Verwaltung ISv § 16 II WEG, an denen sich die Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligen müssen. Teils wird dies nur dann angenommen, wenn die Kosten – wie hier – aus der Verfolgung von Beitrags- und Schadensersatzansprüchen herrühren (Spielbauer in Spielbauer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 78; Niedenführ/KümmelA/andenhouten, WEG, 10. Auf!., § 16 Rn. 87; Wanderer in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., Teil C Rn. 1677).

Vertreten wird aber auch, dass Kosten der Rechtsverfolgung durch den Verband gegen einzelne Wohnungseigentümer stets § 16 II WEG unterfallen (LG München I, NJW-RR 2013 = NZM 2013, 684, 1285; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 171; ebenso iErg Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 318 a). Danach kommt eine Freistellung des beklagten Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Obsiegt der Verband in dem Prozess, wird die von dem Beklagten geschuldete Kostenerstattung allen Wohnungseigentümern – also auch dem Beklagten – gutgeschrieben. Obsiegt dagegen der Wohnungseigentümer, hat er zwar einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten; seinen Anteil an den Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft hat er jedoch – wie die übrigen Wohnungseigentümer auch – endgültig zu tragen.

dd) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung jedenfalls insoweit, als die Kosten darauf beruhen, dass der Verband gemeinschaftliche Beitrags- oder Schadensersatzansprüche geltend macht; dies entspricht seiner Rechtsprechung zu § 16 II, V WEG in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung.“

und führte in der Folge wiederum weiter aus zu der Frage, welche Prozesskosten überhaupt unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 8 WEG als Kosten der Verwaltung einzuordnen waren, und vertrat die Auffassung, dass Prozesskosten der vorgenannten Art nicht von § 16 Abs. 8 WEG erfasst seien. Die Frage, ob die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft allgemein zur Folge haben sollte, dass deren Prozesskosten von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich aufgebracht werden müssten, ließ der BGH ebenso ausdrücklich offen wie die Frage, ob der obsiegende Wohnungseigentümer auf Grund der Kostenentscheidung des Gerichts von der Finanzierung seines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgenommen werden müsse.

Nach jetziger Rechtslage – nach Entfall der in § 16 Abs. 8 WEG enthaltenen Beschränkung – ist jedenfalls aber davon auszugehen, dass dem Verband entstandene Prozesskosten aus Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls Kosten der Verwaltung iSd § 16 Abs. 2 WEG darstellen. Damit sind diese nach der klaren gesetzlichen Regelung grds. nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel gern. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG (oder, falls gegeben, einem anderen Verteilungsschlüssel gern. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG) auf alle Mitglieder des Verbands umzulegen. Die Frage, die sich für den Bundesgerichtshof in der Entscheidung 2014 noch primär stellte – wo es letztlich um den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 8 WEG a.F. ging – stellt sich in dieser Form daher so nicht mehr.

Für die jetzige Rechtslage wird vielmehr überwiegend davon ausgegangen, dass sich auch der obsiegende Wohnungseigentümer als Mitglied der Gemeinschaft an den Kosten gern. § 16 Abs. 2 WEG anteilig zu beteiligen hat (vgl. etwa MüKo-BGB/Scheller, 8.Aufl. 2021, § 16 WEG Rdnr. 23; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, § 16 WEG Rdnr. 32; Jenißen, 7.Aufl. 2021, § 16 WEG Rdnr. 132; sowie Nachweise bei Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, § 16 WEG Rdnr. 102). Nur diese Sichtweise wird der Doppelrolle des obsiegenden Wohnungseigentümers – einerseits als Prozesspartei und andererseits Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft – gerecht (vgl. Scheller a.a.O.).

Soweit die Ansicht vertreten wird, dass bei Zahlung der Gemeinschaft auf den Kostenfestsetzungsbeschluss der obsiegende Eigentümer in der folgenden Jahresabrechnung von der anteiligen Kostentragung freizustellen sei (vgl. Bärmann/Becker a.a.O.), folgt das erkennende Gericht dem nicht.

Bereits nach früherer Rechtslage war diese Frage streitig und wurde zumindest für Prozesse, die zwischen dem Verband als solchem und einem einzelnen Eigentümer geführt wurden, auch häufig ablehnend beantwortet (vgl. etwa Elzer/Fritsch/Meier, 3. Aufl 2018, § 2 Rdnr. 230; Bärmann/Pick/Emmerich 2O.Aufl. 2020 § 16 WEG Rdnr. 62R – jeweils für Kosten eines Rechtsstreits zwischen Verband und einzelnem Eigentümer und anders zur damals noch gegen die übrigen Eigentümer gerichteten Anfechtungsklage; vgl. auch die zitierte Entscheidung des BGH von 2014).

Nach jetziger Rechtslage ergibt sich die Umlage der Kosten auf alle Mitglieder des Verbands aus dem Gesetz (also durchaus „rechtsdogmatisch nachzuvollziehen“). Die Problematik der anteiligen Beteiligung des obsiegenden Eigentümers war bekannt (dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe -ZWE 2019, 430 ff., 459- ist zu entnehmen, dass diese das Problem offenbar auch ausdrücklich erörterte und es im Einklang mit der Lösung im Gesellschaftsrecht für überzeugend hielt, dass auch der siegreiche Kläger eines Kassationsverfahrens sich an den Prozesskosten der Gemeinschaft zu beteiligen hat); eine Regelung, die diesem Problem im Sinne des hiesigen Klägers Rechnung tragen würde, wurde durch den Gesetzgeber jedoch gerade nicht getroffen, sondern es sollte ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (Bt-Drs. 19/18791, S. 55) gerade auch nicht mehr zwischen einzelnen Kostenarten zu differenzieren sein, sondern demgegenüber die Möglichkeiten der Eigentümer, nach Ermessen anderweitige Kostenverteilungen vorzunehmen, erweitert werden (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG, siehe BT-Drs. a.a.O. S. 56).

Nach § 16 Abs. 2 Abs. 1 WEG war der Kläger daher an den in Rede stehenden Kosten zu beteiligen; dass vorliegend keine abweichende Verteilung vorgenommen wurde und eine Erstattung des klägerischen Anteils abgelehnt wurde, widerspricht nach Dafürhalten des Gerichts auch nicht allgemeinen Vorgaben der Ordnungsmäßigkeit, insbesondere billigem Ermessen.

Insoweit ist insbesondere folgendes zu sehen:

Zunächst einmal ist der gerichtlichen Kostenentscheidung keine allesentscheidende Bedeutung für die Abrechnung im Innenverhältnis beizumessen. Nach früherer Rechtslage waren im Beschlussanfechtungsprozess die einzelnen Eigentümer als solche Partei (auf Beklagtenseite alle übrigen Eigentümer mit Ausnahme des/der Kläger/s); auch die gerichtliche Kostenentscheidung betraf daher im Grunde bereits die Kostentragung im Verhältnis zwischen den klagenden und den beklagten Eigentümern, tangierte also bereits gewissermassen als solche das Innenverhältnis. Nach jetziger Rechtslage sind jedoch gerade nicht mehr die übrigen Eigentümer selbst Beklagte hinsichtlich einer Beschlussanfechtung, sondern der Verband. Nur dieser ist im Grundsatz Partei und demnach auch Adressat der gerichtlichen Kostenentscheidung (sowohl der Kostengrundentscheidung als auch im Rahmen der Kostenfestsetzung), nicht die einzelnen übrigen Eigentümer. Anders als bisher regelt die gerichtliche Entscheidung daher schon formell keine Kostentragungs-/-erstattungspflicht im Verhältnis der Eigentümer zueinander (also des/der Anfechtungskläger/s zu den anderen Eigentümern); es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Verteilung der Kosten des Verbands nach § 16 Abs. 2 WEG auf die Eigentümer (also innerhalb des Verbands) der gerichtlichen Kostenentscheidung (getroffen im Außenverhältnis des Verbands zu seinem Prozessgegner) widerspräche oder gar eine Bindung hieran bestehen müsste. Anders als früher existiert eben nun keine ggf. vorrangig geltende gerichtliche Kostenentscheidung mehr, die sich an dieselben Beteiligten richtet, die auch im Rahmen der Abrechnung betroffen sind.

Die gerichtliche Kostenentscheidung richtet sich im Übrigen nach einem prozessrechtlichen Maßstab und – jedenfalls im Fall des § 91 ZPO – nicht nach der Frage einer „Klageveranlassung“ oder gar anderer materiell-rechtlicher oder „Verschuldens-„Gesichtspunkte; die vom Kläger ins Feld geführten Argumente insbesondere dahingehend, dass die anderen Eigentümer „ihr Stimmrecht … falsch ausgeübt“ hätten, sind aber letztlich materieller Natur und betreffen das Verhalten einzelner Eigentümer, nicht des Verbands.

Auch diese Argumentation führt jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass eine Freistellung des Klägers von dem auf ihn entfallenden Anteil im Rahmen der Abrechnung zwingend geboten wäre. Denn auf Grundlage dieser Argumentation müsste dann eigentlich – konsequent weitergedacht – im Rahmen der Abrechnung/Kostenverteilung auf das Abstimmverhalten jedes einzelnen Eigentümers abgestellt werden, dies letztlich sogar verschuldensunabhängig, und es würde letztlich eine Art Gefährdungshaftung der Eigentümer für ihr Abstimmverhalten begründet, obwohl die Wohnungseigentümer im Grundsatz noch nicht einmal zur Teilnahme an der Versammlung und Mitwirkung an der Willensbildung verpflichtet sind (vgl. BGH NJW 2018, 2550, 2552, Rdnr. 24) und nur für ein unter bestimmten Voraussetzungen ggf. pflichtwidriges Abstimmverhalten nach §§ 241, 280 Abs. 1 BGB haften könnten (vgl. BGH a.a.O.). Ein Beschluss etwa, der nur die Wohnungseigentümer, die dem angefochtenen Beschluss zugestimmt hatten, im Innenverhältnis mit den Prozesskosten belasten würde, würde jedoch seinerseits wiederum ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen; dies würde zu einer ungebührlichen faktischen Einschränkung der freien Stimmrechtsausübung führen (vgl. MüKo-BGB/ Scheller, 8.Aufl. 2021, § 16 WEG Rdnr. 24).

Ein bloßes Abstellen auf das Obsiegen/Unterliegen im Prozess wiederum erscheint aus den bereits ausgeführten Gründen nicht geboten und würde seinerseits nicht einmal zwingend zu „gerechteren“ Ergebnissen führen: So ist etwa eine Anfechtungsklage auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn zuvor dem Beschluss zugestimmt worden war (vgl. etwa BeckOK-BGB/ Zschieschack/Orthmann, 1.2.23, § 44 WEG Rdnr. 19 m.Nw.), in diesem Fall hätte der Anfechtungskläger die Kosten aber sogar „mitverursacht“, würde durch die Anfechtung dann jedoch der anteiligen Kostentragung entgehen. Ggf. bestünde für die übrigen Eigentümer unabhängig vom eigenen vorherigen Abstimmverhalten unter Kostengesichtspunkten sogar ein faktischer Zwang oder zumindest Druck, sich einer gerichtlichen Anfechtung anzuschließen – obwohl den Einzelnen das geltende Recht eigentlich gerade nicht mehr dazu zwingt, sich „persönlich“ am Prozess zu beteiligen, sondern es sich um einen Prozess des Verbands handelt.

Im Übrigen wird, soweit ersichtlich, auch nirgends gefordert, im umgekehrten Fall – dass der Verband nämlich im Rechtsstreit gegen einen einzelnen Eigentümer obsiegt – die gerichtliche Kostenverteilung hier „durchschlagen“ zu lassen und die an den rechtsfähigen Verband erfolgte Kostenerstattung in der Abrechnung bei dem unterlegenen Eigentümer unberücksichtigt zu lassen (was ansonsten nur konsequent wäre), sondern es sind eben die der Gemeinschaft erstatteten Beträge als Einnahmen in der Jahresabrechnung anteilig auch auf den betreffenden Eigentümer zu verteilen (vgl. etwa Bärmann/Becker § 16 WEG Rdnr. 101; BGH BeckRS 2014, 10216, Rdnr. 11).

Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass die – hier allein streitige – Umlage der Kosten des Anfechtungsprozesses auf alle Mitglieder des Verbands einschließlich des Klägers ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.

Der angegriffene Beschluss war daher nicht für ungültig zu erklären.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 49 GKG.

Gem. § 49 GKG ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen und darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Das Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung hängt bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse gern. § 28 II 1 WEG, auch wenn Gegenstand der Beschlussfassung nicht mehr die Jahresabrechnung, sondern nur noch die sich hieraus ergebende sog. Abrechnungsspitze ist, weiterhin davon ab, ob der Kläger lediglich einzelne Positionen der Jahresabrechnung, auf deren Grundlage die Abrechnungsspitze ermittelt wurde, erhebt. Denn auch wenn die Unrichtigkeit einzelner Positionen in der Jahresabrechnung letztlich dazu führt, dass der Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären ist, sind in der Sache lediglich die betreffenden Positionen im Streit und damit für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Entscheidung maßgeblich. Das Interesse aller Eigentümer bestimmt sich daher, wenn der Kläger sich in der Sache lediglich gegen einzelne Kostenpositionen in der Jahresabrechnung wendet, auch nach der ab dem 1.12.2020 geltenden Rechtslage nach der Höhe der in diese Positionen eingestellten Kosten und das Interesse des Klägers nach der Höhe des auf ihn umgelegten Anteils an diesen Kosten. (LG München I, U.v. 13.07.2022, 1 S 2338/22 WEG, ZWE 2022, 362, 368, Rdnr. 53).

Der Wert der im Streit stehenden Position beläuft sich für alle Eigentümer auf 7.533,62 Euro, es greift die Begrenzung auf den 7,5-fachen Wert des klägerischen Interesses von 7,5 x 374,12 Euro = 2.805,90 Euro.

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