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Prozessvergleich über Mietzinshöhe – kein Mehrwert

Streitwertfestsetzung im Mietrecht: LG Berlin klärt Details

Das Landgericht Berlin hatte kürzlich über die Streitwertbeschwerden beider Parteien in einem mietrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, wie der Streitwert in einem solchen Fall korrekt festzusetzen ist und welche Faktoren dabei zu berücksichtigen sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 67 T 58/23 >>>

Streitwert und seine Festsetzung

Prozessvergleich über Mietzinshöhe - kein Mehrwert
LG Berlin klärt Streitwertfestsetzung im Mietrecht: Berücksichtigung von Faktoren, Vergleichswert Herausforderungen und Regelungen zu Gunsten Dritter. (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hatte den Gebührenstreitwert zuvor auf bis zu 3.000,00 EUR festgelegt. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht bestätigt, da die Wahrscheinlichkeit, dass die von der Klägerin geforderte Auskunft überhaupt benötigt wird, besonders gering war. Dies war insbesondere der Fall, da die Klägerin ihre Zahlungsklage erhoben hatte, ohne sie von einer vorherigen Auskunftserteilung durch die beklagte Vermieterin abhängig zu machen.

Vergleichswert und seine Herausforderungen

Ein weiterer zentraler Punkt des Verfahrens war die Frage des Vergleichswertes. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hatten eine Erhöhung des Vergleichswertes gefordert. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Vergleich nur dann einen Mehrwert hat, wenn die Parteien über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus eine Einigung erzielen. In diesem Fall waren die Voraussetzungen für einen solchen Mehrwert nur hinsichtlich bestimmter, nicht rechtshängiger Zahlungsansprüche erfüllt. Daher wurde der Vergleichswert auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.

Regelung zu Gunsten Dritter

Interessant war auch die Frage, wie mit Ansprüchen umzugehen ist, die in den Vergleich einbezogen werden, aber einer Partei gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten zustehen. Das Gericht stellte klar, dass solche Ansprüche keinen gebührenrechtlich zu berücksichtigenden Mehrwert für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten darstellen. In diesem Fall war die Regelung, die möglicherweise als Vertrag zu Gunsten Dritter angesehen werden könnte, nicht relevant für die Streitwertfestsetzung.

Abschließende Überlegungen des Gerichts

Das Landgericht Berlin hat die erstinstanzliche Festsetzung des Vergleichswertes abgeändert. Es betonte, dass es dazu gemäß bestimmter gesetzlicher Bestimmungen befugt und sogar verpflichtet war. Abschließend wurde klargestellt, dass die Kostenentscheidung aus bestimmten gesetzlichen Regelungen folgt und dass eine weitere Beschwerde in diesem Fall nicht zulässig ist.

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Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 67 T 58/23 – Beschluss vom 08.08.2023

Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen.

Die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden zurückgewiesen.

Der Vergleichswert wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Beide Streitwertbeschwerden sind gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist jeweils die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert insgesamt auf bis 3.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die begehrte Auskunft überhaupt benötigt wird, war vorliegend auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihre Zahlungsklage erhoben hat, ohne sie von der vorherigen Auskunftserteilung durch die beklagte Vermieterin abhängig zu machen, besonders gering (vgl. KG, Beschluss vom 19. September 2022 – 12 W 26/22, WuM 2022, 1258, beckonline Tz. 18; Kammer, Beschluss vom 28. März 2023 – 67 T 20/23, GE 2023, 456). Davon ausgehend entspricht eine Bemessung der Auskunftsanträge mit einem Wert, der insgesamt 1.000,00 EUR nicht übersteigt, auch unabhängig von der tatsächlichen Höhe möglicher Leistungsansprüche der Klägerin oder des Zedenten gegenüber der beklagten Vermieterin billigem Ermessen i.S.d. § 3 ZPO (vgl. Kammer, a.a.O.). Das ergibt einen Gesamtstreitwert von bis 3.000,00 EUR. Dem entspricht die angefochtene Wertentscheidung des Amtsgerichts.

Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehrte Heraufsetzung des Vergleichswertes ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ein Vergleich hat grundsätzlich nur dann einen überschießenden Mehrwert, wenn die Parteien eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehende gütliche Einigung getroffen haben (st. Rspr., vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rz. 16.179 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nur hinsichtlich der vorgerichtlich an die Klägerin abgetretenen, aber nicht rechtshängigen Zahlungsansprüche von weiteren 4 x 362,26 EUR (=1.449,04 EUR) erfüllt. Danach ergibt sich lediglich ein Vergleichsmehrwert von 1.449,04 EUR und damit ein Vergleichswert von lediglich bis 5.000 EUR .

Ein darüber hinausgehender Mehrwert ist nicht angefallen. Zwar haben die Parteien auch eine vergleichsweise Regelung getroffen, mit der sie die preisrechtlich zulässige Miethöhe ab dem 1. Oktober 2021 und darauf beruhende Zahlungspflichten vereinbart haben. Diese Ansprüche konnten inter partes aber keinen Vergleichsmehrwert begründen, da sie nicht Gegenstand der Abtretung an die Klägerin und damit nicht zwischen den Parteien streitig waren. Ein Vergleichsmehrwert fällt aber grundsätzlich nur für durch den Vergleich miterledigte Ansprüche an, soweit diese zuvor zwischen den Vergleichsparteien streitig waren (st. Rspr., vgl. Herget, a.a.O., m.w.N.).

An diesem Ergebnis ändert die Erwähnung der namentlich benannten Mieter der streitgegenständlichen Wohnung als Inhaber der mitverglichenen Feststellungs- und Leistungsansprüche im Vergleichstext nichts.

Denn die Regelung überschießender Ansprüche führt zu keinem gebührenrechtlich zu berücksichtigenden Mehrwert für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten, wenn in den Vergleich Ansprüche einbezogen werden, die einer Partei gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten oder dem nicht beteiligten Dritten gegen eine Partei des Rechtsstreits zustanden (vgl. Herget, a.a.O.; Kurpat, in: Kurpat/Schneider, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2021, Rz. 2551.6b m.w.N.). So aber liegt der Fall hier.

Ob die Erhöhung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit der Anwälte, deren Mandanten an beiden Rechtsverhältnissen beteiligt sind, grundsätzlich möglich bleibt, kann dahinstehen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2018 – 10 W 25/18, BauR 2019, 296; Kurpat, a.a.O.). Denn für die Begründung eines Vergleichsmehrwertes ist es jedenfalls erforderlich, dass im Rahmen des Prozessvergleichs von einem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten eine Einigung mit einem Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche getroffen wird (vgl. Herget, a.a.O.; Kurpat, a.a.O). An einer solchen aber fehlt es hier schon deshalb, da eine prozessuale Einigung der Beklagten mit den Mietern deren Beteiligung am Vergleichsschluss erfordert hätte. Die Mieter waren aber nicht am Vergleichsschluss beteiligt, da die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Vergleich nicht in deren Namen geschlossen, sondern mangels gegenteiliger Prozesserklärung – nicht anders als bei der Klageerhebung – nur namens und in Vollmacht der Klägerin gehandelt haben. Daran ändert die Erwähnung der Mieter im Vergleichstext nichts, auch wenn es sich dabei materiell-rechtlich womöglich zum Teil um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handeln sollte. Ob ausschließlich bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein erhöhter Vergleichsmehrwert hätte anfallen können, wenn die Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist dem Prozessvergleich beigetreten wären, kann dahinstehen. An einem Beitritt fehlt es bereits deshalb, da die Mieter ausweislich der vergleichsweisen Regelung nicht zur Abgabe einer Zustimmungserklärung gegenüber dem Prozessgericht, sondern gegenüber der Beklagten verpflichtet waren. Davon ausgehend kam es auf den von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhobenen Einwand, in die Wertbemessung hätte im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung der Kammer eine ihnen günstigere Bewertung der vergleichsweisen Regelung zur Mietzinshöhe einfließen müssen, nicht an (vgl. dazu Kammer, a.a.O., m.w.N.).

Die Kammer hat die erstinstanzliche Festsetzung des Vergleichswertes wie aus dem Tenor ersichtlich von Amts wegen abgeändert. Dazu war sie gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt und gehalten, da das Verbot der reformatio in peius im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht gilt (vgl. Kammer, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 67 T 77/22, MDR 2023, 600, beckonline Tz. 14 m.w.N.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht erfüllt sind.

 

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