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Räumung Wohnraum durch Dritten – Einstweilige Verfügung

LG Frankfurt – Az.: 2-11 T 33/20 – Beschluss vom 02.04.2020

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.03.2020 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst vom 05.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.03.2020 (Az.: 381 C 74/20 (37)) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung ist nach erneuter Sachentscheidung durch das Erstgericht zu treffen.

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 20.02.2020 gestellte Antrag auf Erlass einer Räumungsverfügung gem. § 940a Abs. 2 ZPO ist – nach gegenwärtigem Sachstand und vorbehaltlich weiteren Vortrags der Gegenseite – zulässig und begründet.

Nach § 940a Abs. 2 ZPO ist die Räumung von Wohnraum anzuordnen, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat. Die neben einem Verfügungsanspruch (i. d. R. aus § 985 BGB oder aus § 546 Abs. 2 BGB) bestehen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes sind damit im Gesetz dezidiert festgeschrieben. Die Darlegung weiterer Gründe, warum ein Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen werden kann, ist dabei genauso wenig erforderlich wie das Gericht die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen hat (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 10.12.2013 – 2 T 62/13; Drescher in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 940a Rn. 11; Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 940a ZPO Rn. 20 ff.). Sinn und Zweck des § 940a Abs. 2 ZPO ist es, dem Vermieter, der bereits einen Räumungstitel erstritten hat, ein möglicherweise langwieriges weiteres Hauptsachverfahren zu ersparen. Vor diesem Hintergrund kann der Erlass der einstweiligen Verfügung auch nicht mit dem Hinweis auf zu langes Zuwarten des Gläubigers (sog. „Selbstwiderlegung“) abgelehnt werden (wie hier: Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 940a Rn. 5; vgl. auch LG Mönchengladbach, Beschluss vom 10.12.2013 – 2 T 62/13). Schließlich ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, wann er mit der Vollstreckung beginnen möchte.

Im zu entscheidenden Fall hat die Antragstellerin betreffend die streitgegenständliche Wohnung in der XXX gegen die Mieter in Gestalt des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst vom 28.05.2018 einen Räumungstitel erwirkt. Der Antragsgegner ist von diesem Titel nicht umfasst.

Eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts scheint in der vorliegenden Konstellation untunlich. So wird die Gegenseite gem. § 940a Abs. 4 ZPO anzuhören und wegen der Regelung in § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein, woraufhin durch Urteil zu entscheiden sein wird (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 940a Rn. 6a, 7). Es ist nicht ersichtlich, dass auf eine mündliche Verhandlung wegen ganz besonderer Eilbedürftigkeit verzichtet werden könnte. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde kann das Beschwerdegericht aber gem. § 572 Abs. 4 ZPO nur durch Beschluss entscheiden. Würde das Beschwerdegericht demgegenüber selbst mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden – was nach bisherigen Sachstand unumgänglich erscheint – würde den Parteien eine Instanz genommen. So könnte ein Urteil des Beschwerdegerichts nicht mit der Berufung angegriffen werden.

Eine Kostenentscheidung ist vom Erstgericht in Abhängigkeit von der Entscheidung in der Sache zu treffen (Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 572 ZPO Rn. 47).

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