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Räumungsklage gegen mehrere Untermieter – Gebührenstreitwert

LG Berlin – Az.: 65 T 149/16 – Beschluss vom 26.09.2016

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 6. April 2016 – 10 C 91/16 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Räumung und Herausgabe einer Wohnung von den Beklagten zu 1) und zu 2), die sie an einen gesondert auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommenen Mieter vermietet hatte; dieser hat die Wohnung an die Beklagten zu 1) und zu 2) untervermietet.

Mit Beschluss vom 3. August 2016 hat das Amtsgericht den Gebührenstreitwert unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 2 GKG auf 4.290,00 € festgesetzt, den Jahresbetrag der vom Mieter an die Klägerin gezahlten Miete.

Mit der aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde macht der Klägervertreter eine Addition der Streitwerte des gegen den Beklagten zu 1) und zu 2) gerichteten Anspruchs geltend. Die Beklagten seien nicht als Streitgenossen und Gesamtschuldner anzusehen, denn sie könnten jeweils nur das an sie untervermietete Zimmer und die Gemeinschaftsflächen herausgeben; sie seien nicht gemeinschaftlich Untermieter der gesamten Wohnung.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, 3 GKG, §§ 32 Abs. 1, 2, 2 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht den Streitwert auf insgesamt 4.290,00 € festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 GKG liegen nicht vor.

Danach findet eine Zusammenrechnung der Werte (nur) statt, wenn mehrere Streitgegenstände gegeben sind.

Der Streitgegenstand wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 18/14, in: GRUR 2016, 292, juris Rn. 11, m. w. N.). Danach werden hier zwar zwei Ansprüche geltend gemacht; die Anspruchsmehrheit beruht jedoch auf einer subjektiven Klagehäufung. In einem solchen Fall findet eine Zusammenrechnung nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.2015 – XI ZR 263/14, in: NJW 2015, 2816, juris Rn. 6ff.; Beschl. v. 25.11.2003 – VI ZR 418/02, in: NJW-RR 2004, 638, juris Rn. 5; Beschl. v. 2810.1980 – VI ZR 303/79, juris Rn. 3, zu § 5 ZPO; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/ FamGKG/JVEG, 3. Aufl., § 39 Rn. 2).

Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen (BGH, Beschl. v. 25.11.2003 – VI ZR 418/02, in: NJW-RR 2004, 638, juris Rn. 6).

Die von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche sind identisch. Sie sind auf die Herausgabe ein und derselben Wohnung gerichtet, die in den Klageanträgen – zutreffend – identisch bezeichnet ist. Die Beklagten sind zudem Gesamtschuldner, denn die Voraussetzungen des § 431 BGB sind gegeben.

Nach (ebenfalls) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Rückgabepflicht mehrerer Mieter gegenüber dem Vermieter aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB um eine Gesamtschuld im Sinne des § 431 BGB; die Mieter können einzeln oder gemeinsam verklagt werden, sie sind prozessrechtlich einfache Streitgenossen, §§ 59, 61 ZPO. Nichts anderes gilt bei der Inanspruchnahme eines oder mehrerer Untermieter nach §§ 546 Abs. 2, 985 BGB (vgl. zu alledem BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 25/14, in WuM 2014, 85, juris Rn. 19; Beschl. v. 17.01.2001 – XII ZB 194/99, juris; RE in Mietsachen v. 22.11.1995 – VIII ARZ 4/95, in: WuM 1996, 83, juris Rn. 16ff).

Hintergrund des rechtlichen Ansatzes ist, dass es sich bei der Rückgabe der Mietsache um eine unteilbare Leistung im Sinne des § 431 BGB handelt.

Nach allgemeiner Ansicht ist unter Bezugnahme auf den vom Reichsgericht entwickelten Maßstab (vgl. RGZ 155, 306, [313]) eine Leistung teilbar, wenn sie in gleichartige Teile zerlegt werden kann. Die Leistungsteile dürfen sich nur quantitativ voneinander unterscheiden; sie müssen zusammengenommen den Leistungsgegenstand ergeben. Dabei muss die Zerlegung des Leistungsgegenstandes möglich sein, ohne dass eine Wertminderung eintritt. Eine inhaltliche Wesensveränderung darf durch die Teilleistung nicht erfolgen (vgl. Looschelders in: Staudinger, 2012, BGB § 420 Rn. 13, m. w. N., auch zur RG-Rspr., juris; Streyl, NZM 2011, 377, [383f.], m. w. N., beck-online).

Ebenso wie im (Außen-)Verhältnis des Vermieters zu mehreren Mietern für die Beurteilung der Erfüllung der Rückgabepflicht irrelevant ist, wie die Mieter die Wohnung im Innenverhältnis aufgeteilt und/oder genutzt haben, ob ein Mieter möglicherweise den Besitz aufgegeben hat, ist dies im (Außen-)Verhältnis zwischen dem Hauptvermieter und – wie hier – den Untermietern des Mieters ohne Bedeutung (BGH, RE in Mietsachen v. 22.11.1995, a.a.O.). Die fehlende Relevanz der Aufteilung der Mietsache im Innenverhältnis der Mieter und/oder Untermieter für die Erfüllung der Rückgabepflicht gegenüber dem Vermieter ergibt sich aus dem oben dargestellten Maßstab: die Teilleistung eines Mieters bzw. eines Untermieters wäre für den Vermieter kaum von Wert, denn er kann die Wohnung erst weitervermieten, wenn er die gesamte Wohnung zurückerhalten hat; eine Zerlegung des Leistungsgegenstandes ohne Wertminderung ist demnach nicht möglich. Die Aufteilung war der Klägerin hier – wie auch sonst regelmäßig – zudem nicht einmal bekannt, weshalb die Klageanträge gegen beide Beklagte folgerichtig und zutreffend jeweils auf Herausgabe der gesamten Mietsache gerichtet waren.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG; die Entscheidung beruht auf dem Gesetz und von der Rechtsprechung bereits entwickelten Maßstäben.

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