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Räumungspflicht einer rechtswidrig überlassenen Mietwohnung

AG Rheda-Wiedenbrück, Az.: 6 M 77/16, Beschluss vom 15.02.2016

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, wie mit Antrag der Gläubigerin vom 03.09.2015 bereits beantragt, die Räumungsvollstreckung der Wohnung des Schuldners im Hause …, im Dachgeschoss Mitte/links gelegen, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad/Dusche/WC und zugewiesenem Zubehör vorzunehmen.

Gründe

Die Gläubigerin hatte die streitgegenständliche Wohnung ursprünglich an einen Herrn K vermietet. Der Mieter K zog Ende des Jahres 2012 unter Zurücklassung erheblicher Mietrückstände bei Nacht und Nebel aus. Er hinterließ seine Schlüssel bei seinem Bruder, dem Mieter der Nachbarwohnung. Die Gläubigerin erfuhr hiervon nichts.

Der Bruder des Mieters hat sodann dem Schuldner Anfang 2013 die Schlüssel zu der leerstehenden Wohnung ausgehändigt. Der Schuldner zog sodann dort ein. Ein Mietvertrag wurde nicht geschlossen. Allerdings zahlte der Schuldner in den Monaten Januar bis Dezember 2013 Beträge i. H. der zwischen der Gläubigerin und dem Mieter K vereinbarten Kaltmiete nebst Nebenkostenvorauszahlungen.

Die Gläubigerin erhielt im März des Jahres 2014 zufällig Kenntnis von dem Nutzerwechsel und versuchte in der Folgezeit, Kontakt zum Schuldner aufzunehmen. Am 23.02.2015 kam es zufälligerweise zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Gläubigerin und dem Schuldner. In diesem Gespräch räumte der Schuldner, wie die Gläubigerin unwidersprochen vorträgt, ein, dass er sich widerrechtlich in den Räumen aufhalte.

In der Folgezeit wurde eine notarielle Urkunde vom 15. April 2015 vor dem Notar … in Rheda-Wiedenbrück errichtet, in der der Schuldner eingeräumt hat, die Wohnung vertragslos genutzt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Urkunde verwiesen. Unter Ziffer 6) der genannten Urkunde verpflichtete sich der Schuldner, die Räumung und Herausgabe der Wohnung bis spätestens zum Ablauf des 31.08.2015 vorzunehmen.

Dies geschah nicht.

Der mit der Räumungsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher lehnte den Vollstreckungsauftrag unter Hinweis auf § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ab. Danach ist eine Vollstreckungsunterwerfung hinsichtlich eines Räumungs- und Herausgabeanspruchs ausdrücklich nicht statthaft, sofern es sich um Wohnraum handelt. Diesbzgl. muss ein Miet- oder anderweitiges Nutzungsverhältnis vorliegen. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers liegt diesbzgl. eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gerade nicht vor. Der Hinweis auf ein faktisches Mietverhältnis geht fehl. Abgesehen davon, dass durch rein faktisches Verhalten ein Vertrag nicht begründet werden kann, fehlt es vorliegend auch an einem dementsprechenden Vertrauenstatbestand. Aus der in Bezug genommenen notariellen Urkunde ergibt sich eindeutig, dass die Gläubigerin kein wie auch immer geartetes Nutzungsverhältnis begründen wollte und der Schuldner dem auch zugestimmt hat. Vielmehr hatte der Vertrag den Sinn, die widerrechtliche Nutzung durch den Schuldner zu beenden und der Gläubigerin für die Dauer der Nutzung eine Entschädigung zu gewähren. Der Schutzzweck des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO greift hier ersichtlich nicht ein, da nicht über Ansprüche über den Bestand eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses gestritten wird. Vorliegend besteht darüber hinaus noch die Besonderheit, dass zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis bestanden hat, so dass auch eine wie auch immer geartete Privilegierung des Schuldners nicht gegeben ist.

Die Vollstreckungsunterwerfung ist damit gültig, so dass dem Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nachzukommen ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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