Skip to content
Menü

Rauchwarnmeldereinbau – Duldungspflicht des Mieters

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 341/10, Urteil vom 16.02.2011

1. Die Beklagten werden verurteilt, Mitarbeitern – maximal zwei Personen gleichzeitig, die sich auf Wunsch der Beklagten ausweisen müssen – eines von der Klägerin beauftragten Unternehmens nach vorheriger Ankündigung mit Frist von mindestens einer Woche in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr und 18.00 Uhr den Zutritt zu ihrer, von der Klägerin gemieteten Wohnung im J-F-Weg …, … Hamburg zu gewähren und in den zum Schlafen genutzten/geeigneten Räumen sowie im Flur der Wohnung jeweils die Installation eines Rauchwarnmelders an der Decke des Raumes zu dulden; der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Duldung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro sowie die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand

Rauchwarnmeldereinbau – Duldungspflicht des Mieters
Symbolfoto: Von Phovoir /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der im Tenor genannten Wohnung. Die Beklagten haben diese Wohnung seit 27.11.1980 angemietet.

Die Klägerin beabsichtigt, in der Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren. Die Beklagten haben die Durchführung der insoweit erforderlichen Arbeiten verweigert. Sie verweisen darauf, dass der Beklagte, der seit 1979 Feuerwehrbeamter der FHH ist (derzeit Brandamtmann) bereits die beiden Flure, das Wohn-, Ess- und Schlafzimmer sowie den Keller in der angemieteten Doppelhaushälfte vor vielen Jahren mit hochwertigen Rauchwarnmeldern versehen habe.

Die Wohnung verfügt über 3 Zimmer nebst Küche, Bad und Flur. Der Flur ist „Rettungsweg“ im Falle eines Brandes.

Mit dem als Anlage B4 vorgelegten Schreiben vom Juni 2010 hat die Klägerin ihre Mieter darauf hingewiesen, dass sie mit der Firma …, einer Tochtergesellschaft von Hamburg …, einen günstigen Anbieter gefunden habe, der DIN-gerecht die Rauchwarnmelder in der Wohnung montieren werde. Die Klägerin beabsichtigt, die von ihr einheitlich installierten Melder ggf. durch die Mieter selbst der Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen, um den Mietern Betriebskosten zu sparen.

Die Klägerin bezieht sich für ihre Rechtsauffassung u. a. auf das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf vom 16.11.2009, Az.: 410D C 181/09.

Die Klägerin beantragt wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die von ihnen installierten Melder der Marke „Esylux“ (vgl. Anlage B3, Bl. 22 d. A.) hätten seinerzeit je 40 Euro/Stück gekostet, d. h. es handele sich hierbei nicht um einen Billig-Baumarkt-Melder.

Die Melder hätte der Beklagte als Feuerwehrmann auch fachgerecht installiert. Damit seien die Verpflichtungen nach § 45 Abs. 6 HBauO überobligatorisch erfüllt worden.

Die Beklagten meinen, es bestünde keine Verpflichtung, zusätzliche bzw. andere Rauchwarnmelder von der Klägerin in den Räumen des Mietobjekts zu installieren.

Bei einer hier gegebenen Doppelhaushälfte bestünde auch keine Notwendigkeit, einheitlich die Räume mit Meldern auszustatten, die die selbe Technik und den selben Hersteller aufwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Duldungspflicht der Beklagten als Mieter folgt hier aus § 554 Abs. 2 S. 1 BGB.

Hinsichtlich dieser Duldungspflicht wird auf die Ausführungen in der Anlage „Rauchwarnmelder in Mietwohnungen“ dort unter Ziff. V Seite 9 ff verwiesen.

Die einzige Ausnahmeentscheidung des AG Rendsburg (ZMR 2009, 239) ist ein Ausreißer und entspricht nicht hiesiger Rechtsprechung.

Im Übrigen kann im vorliegenden Fall aufgrund des technischen Fortschritts nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit seinen älteren Meldern, die er bereits vor Jahren angebracht haben will, technisch hochwertigere Geräte eingebaut hat, als sie die Klägerin nunmehr einheitlich einzubauen gedenkt.

Des Weiteren kommt hinzu, dass die Entscheidung des AG Rendsburg (ZMR 2009, 239) zu einer Eigentumsanlage ergangen ist, d. h. bei einem Beschluss unter gleichberechtigten Eigentümern.

Im vorliegenden Fall will der Vermieter/Eigentümer ausstatten und der Mieter/Nutzer soll dulden.

Insoweit muss der Beklagte die Dispositionsbefugnis der Klägerin als Vermieterin akzeptieren und kann nicht durch vorauseilenden Gehorsam und Einbau eigener Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis der Klägerin eingreifen.

Die Angabe „vor vielen Jahren“ durch den Beklagten lässt im Übrigen befürchten, dass es Probleme in Zukunft beim Eskalationsmanagement (sog. Fehlalarmproblematik) geben könnte, wenn der Beklagte mit seiner Familie im Urlaub ist.

Moderne Melder haben Lithium-Batterien, die mindestens 10 Jahre halten.

Vereinzelt sind auch schon die Geräusche bei schwächelnder Batterie für einen Alarm gehalten worden.

Auch der vorgetragene hohe Einzelpreis von 40 Euro muss nicht zwingend mit hoher Qualität zusammenhängen. Auch bei Rauchwarnmeldern hat die technische Entwicklung zu einem rasanten Preisverfall bei Altmeldern geführt.

Zutreffend hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (ZMR 2010, 969) festgestellt, dass der Vermieter frei sein muss darüber zu entscheiden, welcher Rauchmelder durch wen – etwa ein von der Vermieterin ausgesuchtes und beauftragtes Fachunternehmen – installiert wird. Damit ist nicht gesagt, dass die von den Beklagten angebrachten Melder entfernt werden müssten. Dies hat die Klägerin auch nicht beantragt.

Die Klägerin ist auch berechtigt, alle – unabhängig von der derzeitigen Nutzung – als Schlaf- und Kinderzimmer nutzbaren Räume mit Meldern auszustatten.

Ähnlich hat auch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (NZM 2009, 581) entschieden. Im dortigen Fall hatte der Mieter bereits selber ausgestattet und wurde rechtskräftig zur Duldung verpflichtet.

Die entsprechende Bagatellmaßnahme musste auch nicht mit der üblichen Ankündigungsfrist geltend gemacht werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!