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Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheids gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft

AG Nauen, Az.: 34 OWiE 221/13, Beschluss vom 29.01.2015

Auf den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des … vom 01.10.2013 auf Kosten der Landeskasse aufgehoben und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108Abs. 1, 62 OWiG zulässig und begründet.

Gemäß §§ 105 Abs. 2 OWiG, 467 a Abs. 1 StPO sind vorliegend die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Der … hat mit Schreiben vom 02.09.2013 seinen Bußgeldbescheid vom 30.05.2013 zurückgenommen und auf Nachfrage des Gerichts im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 13.10.2015 klargestellt, dass das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt wurde. Danach steht die Auslagenentscheidung grundsätzlich im Ermessen der Bußgeldbehörde (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., vor § 105, Rdnr. 96 m. w. N.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, ob der ursprünglich erlassene Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Bußgeldbescheid richtete sich gegen die Betroffene als …. Eine Verhängung einer Geldbuße im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG, welche nur in bestimmten Konstellationen zulässig, hätte gegenüber der Betroffenen als WEG aber nicht erfolgen dürfen. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft kann nicht als relevanter „Verband“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG angesehen werden, insbesondere ist eine … keine Personengesellschaft (vgl. hierzu den Aufsatz von Dr. Helmrich, NZM 2010,457 m. w. N.). Mithin hätte der Bußgeldbescheid so nicht hätte ergehen dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, 467 Abs. 1 analog der Strafprozessordnung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

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