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Schönheitsreparaturen für Mietwohnungen

In letzter Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Grundsatzurteile zur Wohnungsrenovierung gefällt, in denen der BGH von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen ist. Insgesamt blieb er seinem Trend der letzten Jahre treu und stärkte in mehreren Punkten die Rechte der Mieter.

Unrenoviert übergebene Wohnungen

Schönheitsreparaturen für Mietwohnungen
Schönheitsreparaturen für Mietwohnungen

So hat der BGH beispielsweise entschieden, dass bei einer unrenoviert übergebener Mietwohnung die Schönheitsreparaturen nicht mehr formularmäßig auf den Mieter übertragen werden. Würde der Mieter in einem solchen Fall die Wohnung renoviert übergeben müssen, hätte er dem Vermieter mehr zurückgegeben als er erhalten hat. Dies bedeutet, dass sämtliche Renovierungsklauseln, die dem Mieter einer unrenovierten Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegen, unwirksam sind. In einer früheren Entscheidung plädierte der BGH noch dafür, dass auch bei unrenoviert übergebenen Wohnungen die Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter übertragen werden konnten. Den Umstand, dass die Wohnung unrenoviert überlassen wurde, muss der Mieter beweisen. Ob eine Wohnung als renoviert gilt muss am konkreten Einzelfall geprüft werden. Generell sollte der Gesamteindruck dem einer renovierten Wohnung entsprechen.

Starre Renovierungsfristen

Im Zuge dessen hat der BGH ebenfalls entschieden, dass eine starre Fälligkeitsregelung bei den Schönheitsreparaturen unwirksam ist, da auf diese Weise dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtung auferlegt wird. Eine starre Fälligkeitsregelung liegt insbesondere vor, wenn ausnahmslos nach Ablauf einer Frist renoviert werden muss. Somit ist eine Klausel, die Schönheitsreparaturen nach beispielsweise spätestens drei Jahren zwingend erforderlich macht, nichtig und nicht anzuwenden. Dient die entsprechende Klausel allerdings eher als Anhaltspunkt für Renovierungsbedarf nach dem Grad der Abnutzung, ist die Klausel nicht starr und ist wirksam.

Quotenabgeltungsklauseln

Aufgrund der neuen Rechtsprechung bezüglich der starren Fristenpläne hält der BGH auch an seiner Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln nicht mehr fest. Durch die Quotenabgeltungsklausel wurde der Mieter zur anteiligen Kostenübernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, falls eine Renovierung nach dem Fristenplan noch nicht fällig war. Da ein auf flexible Renovierungsfristen bezogener Kostenanteil für den Mieter kaum nachvollziehbar sei, erklärte der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs solche Klauseln in formularmäßigen Mietverträgen für schlicht unwirksam. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde. Der Mieter sei in jedem Fall unangemessen benachteiligt, da er beim Abschluss des Mietvertrages nicht klar sein könne, welche Kosten gegebenenfalls auf ihn zukommen.

Die Chance ist relativ hoch, dass auch Ihr Mietvertrag solch eine unwirksame Klausel enthält. Gerne überprüfen unsere Fachanwälte für Mietrecht Ihren Mietvertrag auf die Wirksamkeit der Renovierungsklauseln.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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