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Sicherungsanordnung – Hinterlegung fällig werdender Mieten bei Gericht

AG Dortmund

Az: 425 C 533/14

Beschluss vom 13.02.2014

Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer Sicherungsanordnung vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung sind nicht gegeben.

Vorliegend hat die Klägerin mit Klage vom 14. Januar 2014 beantragt die Beklagte zur Räumung der Wohnung sowie zur Zahlung von Mietrückständen für die Monate September bis Dezember 2013 sowie Januar 2014 zu verurteilen. Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die mit der Klageeinreichung fällig werdenden weiteren Mieten als Sicherheit bei dem angerufenen Amtsgericht Dortmund zu hinterlegen oder anderweitig Sicherheit zu leisten soweit das Gericht dies anders bestimmt. Schließlich hat die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte entgegen der gerichtlichen Auflage die weiteren Mieten nicht beim Amtsgericht Dortmund hinterlegt oder anderweitig entsprechend gerichtliche Auflage Sicherheit leistet, die Durchsetzung der Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt.

Das erkennende Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen dass die Voraussetzungen des § 283 a ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Daraufhin hat die Klägerin darauf hingewiesen dass auch die Miete für Februar 2014 bisher nicht gezahlt worden sei. Die Räumungs– und Zahlungsklage ist am 5. Februar 2014 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Gericht zumindest bei einem Zahlungsverzug die fortlaufenden Mieten im Wege der Sicherungsanordnung hätte berücksichtigen müssen.

Der Antrag war zurückzuweisen da die Voraussetzungen des § 283 a ZPO vorliegend nicht gegeben sind.

Eine Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen die „fällig geworden sind“. Das bedeutet, dass sie nicht für zukünftig fällig werdende Ansprüche ergehen darf. Eine Sicherungsanordnung für alle bis zur Räumung fällig werdenden Ansprüche ist deshalb nicht möglich.

Der Wortlaut der Vorschrift ist ganz eindeutig. Eine Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die fällig geworden sind und die rechtshängig sind (siehe dazu ausführlich Börstinghaus, NJW 2013, 3265). Das bedeutet vorliegend, dass eine Sicherungsanordnung nicht für die bis zur Zustellung der Klage am 5. Februar 2014 fällig gewordenen Mietforderungen ergehen kann. Hierzu zählt auch die Miete für Februar 2014, da diese spätestens am dritten Werktag fällig wurde. Zwar war jener 5. Februar 2014 der dritte Werktag, jedoch wird die Miete mit Beginn des dritten Werktages fällig (BGH NZM 2010, 699) und die Zustellung erfolgte erst im Laufe des dritten Werktages. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin einen bezifferten Antrag hinsichtlich der Sicherungsanordnung stellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs die Berechtigung der Forderung überprüfen muss und dass im Falle einer Tenorierung einer Sicherungsanordnung später im Fall eines obsiegenden Urteils gemäß § 283 a ZPO darüber zu entscheiden ist, wie die Sicherheit zu verwerten ist.

Die neue Sicherungsanordnung dient dazu, den Vermieter wegen der erst während des laufenden Verfahrens fällig werdenden Ansprüche zu sichern. Eine Sicherungsanordnung kann nicht wegen solcher Ansprüche ergehen, die bis zur Zustellung der Räumungsklage fällig geworden sind. Ansprüche, die vor Anhängigkeit entstanden sind und derentwegen im Zweifel gekündigt wurde, können ebensowenig gesichert werden, wie zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fällig gewordene Ansprüche (OLG Celle, NJW 2013, 3316). Das ergibt sich daraus, dass das Gericht die hohe Aussicht auf Erfolg der Klage prüfen muss. Dies geschieht jedoch nur für rechtshängige Ansprüche. Rechtshängig sind bisher lediglich die rückständigen Mieten bis Januar 2014. Weder hat die Klägerin bisher die Februar Miete eingeklagt noch einen Antrag auf Zahlung zukünftiger Mieten gemäß § 259 ZPO gestellt.

Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung sind vorliegend substantiiert nicht vorgetragen worden. Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungsanordnung ist neben der hohen Aussicht der Klage auf Erfolg, dass die Klägerin besondere Nachteile glaubhaft macht, die den Erlass einer Sicherungsanordnung notwendig macht. Auch solche besonderen Nachteile die über die Nachteile die jede Partei erleidet die eine Forderung hat die von der Gegenseite nicht erfüllt wird sind vorliegend weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht worden.

Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe, die eine Räumung der Wohnung rechtfertigen könnten, sind keine Nachteile die im Rahmen des § 283 a ZPO zu berücksichtigen sind. Die Klägerin behauptet, dass immer wieder Polizeieinsätze wegen des unhaltbaren Verhaltens der Beklagten erforderlich sein und dass andere Mieter sich beschwert hätten und mit der Kündigung ihrer Wohnung gedroht hätten. Hierbei handelt es sich um Gründe, die eine kurzfristige Räumung der Wohnung rechtfertigen sollen aber nichts mit einem eventuellen Zahlungsausfall der Klägerin zu tun haben. Die Überlegung, dass wegen Nichterfüllung einer Sicherungsanordnung die Möglichkeit besteht, gem. § ZPO § 940a ZPO eine einstweilige Verfügung auf Räumung zu beantragen, gehört nicht zu den zu berücksichtigenden Nachteilen (Streyl: in, Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 283a ZPO Rdnr. 27; a.A. Lützenkirchen, ZMR 2012, 607. Die Sicherungsanordnung soll nämlich die Forderung sichern und nicht den Räumungsanspruch durchsetzen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da auch keine zusätzlichen außergerichtlichen Kosten angefallen sind, die nicht von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren erfasst werden.

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