LG Itzehoe – Az.: 11 T 33/15 – Beschluss vom 05.10.2015
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 02.06.2015, Az. 60 C 18/15, abgeändert:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Streitwert war vorliegend auf 10.000,00 € festzusetzen.
Der Streitwert in Wohnungseigentumsangelegenheiten richtet sich nach § 49a GKG. Danach ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf jedoch das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.
Steht die Zustimmung zu einer Veräußerung eines Miteigentumsanteils in Streit, weil nach § 12 WEG vereinbart ist, dass die Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wurde der Streitwert vor der WEG-Reform regelmäßig mit 10 – 20 % des Kaufpreises bewertet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2007 – 20 W 395/07; OLG Celle, Beschluss vom 18.8.2010 – 4 W 145/10).
Nach der WEG-Reform darf der Streitwert nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GKG das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten. Das Interesse des veräußernden Wohnungseigentümers auf Erteilung einer Zustimmung gemäß § 12 WEG dürfte dabei regelmäßig dem Verkaufspreis bzw. dem entsprechenden Wert des zu veräußernden Teils seines Sondereigentums entsprechen.
Da ein anderes, insbesondere ein weitergehendes Interesse der übrigen Beteiligten kaum in Betracht kommen dürfte, wird daher nunmehr vertreten, dass im Falle einer Klage auf Zustimmung zu einem Verkauf als Streitwert der volle Kaufpreis anzunehmen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 7.5.2014 – 32 W 681/14).
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass lediglich die Zustimmung zu einer schenkweisen Überlassung von hälftigen Miteigentumsanteilen an den zwei streitgegenständlichen Wohnungen an Angehörige des Klägers in Streit stand. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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