Skip to content
Menü

Sondereigentumseinheit – Prozess um Veräußerungszustimmung

 

LG Itzehoe – Az.: 11 T 33/15 – Beschluss vom 05.10.2015

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 02.06.2015, Az. 60 C 18/15, abgeändert:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Streitwert war vorliegend auf 10.000,00 € festzusetzen.

Der Streitwert in Wohnungseigentumsangelegenheiten richtet sich nach § 49a GKG. Danach ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf jedoch das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.

Steht die Zustimmung zu einer Veräußerung eines Miteigentumsanteils in Streit, weil nach § 12 WEG vereinbart ist, dass die Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wurde der Streitwert vor der WEG-Reform regelmäßig mit 10 – 20 % des Kaufpreises bewertet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2007 – 20 W 395/07; OLG Celle, Beschluss vom 18.8.2010 – 4 W 145/10).

Nach der WEG-Reform darf der Streitwert nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GKG das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten. Das Interesse des veräußernden Wohnungseigentümers auf Erteilung einer Zustimmung gemäß § 12 WEG dürfte dabei regelmäßig dem Verkaufspreis bzw. dem entsprechenden Wert des zu veräußernden Teils seines Sondereigentums entsprechen.

Da ein anderes, insbesondere ein weitergehendes Interesse der übrigen Beteiligten kaum in Betracht kommen dürfte, wird daher nunmehr vertreten, dass im Falle einer Klage auf Zustimmung zu einem Verkauf als Streitwert der volle Kaufpreis anzunehmen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 7.5.2014 – 32 W 681/14).

Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass lediglich die Zustimmung zu einer schenkweisen Überlassung von hälftigen Miteigentumsanteilen an den zwei streitgegenständlichen Wohnungen an Angehörige des Klägers in Streit stand. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Streit um Zustimmung zur Veräußerung Ihrer Sondereigentumseinheit? Wir helfen!

Sie stehen vor der Herausforderung, die Zustimmung zur Veräußerung Ihrer Sondereigentumseinheit einzuholen und stoßen auf Widerstand? Ob es um den Verkauf oder die schenkweise Überlassung an Angehörige geht, die rechtlichen Aspekte können kompliziert sein. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Unsere Expertise im Wohnungseigentumsrecht ermöglicht es uns, Sie zielgerichtet zu beraten und Ihre Interessen effektiv zu vertreten. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihre Möglichkeiten auszuloten.

➨ jetzt anfragen!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!