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Streit um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts – Wert der Beschwer

Rechtsstreit um Sondernutzungsrechte: BGH weist Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurück

In einem aktuellen Fall, der vor dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelt wurde, ging es um die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Der Kläger hatte ursprünglich auf die Feststellung bzw. Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Terrasse geklagt. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zulässig ist und ob die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die eine Revision rechtfertigen würden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 227/22   >>>

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Streit um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts - Wert der Beschwer
Rechtsstreit um Sondernutzungsrechte: BGH weist Beschwerde zurück und betont die Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses und die hohen Anforderungen für eine Revision. (Symbolfoto: CrizzyStudio /Shutterstock.com)

Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zulässig ist. Das Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung überstieg die gesetzliche Schwelle von 20.000 EUR. Der Kläger hatte durch ein Sachverständigengutachten glaubhaft gemacht, dass sein Wohnungseigentum bei Zuerkennung des Nutzungsrechts an der Terrasse einen Wertzuwachs von 257.000 EUR erfahren würde.

Streitwert und wirtschaftliches Interesse

Ein weiterer Punkt der Entscheidung betraf den Streitwert des Verfahrens. Obwohl die Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt hatten, konnte der Kläger sich auf eine höhere Beschwer berufen. Er hatte bereits in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass der Wert seines Wohnungseigentums ohne das Nutzungsrecht an der Terrasse um 120.000 EUR sinken würde.

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Der BGH kam jedoch zu dem Schluss, dass die Rechtssache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Eine Entscheidung sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Daher wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Kosten und Streitwertfestsetzung

Der Kläger muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 133.500 EUR festgesetzt. Der Senat erklärte, dass er nicht befugt sei, den Streitwert für die Vorinstanzen von Amts wegen zu ändern.

Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revision und die Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien in einem Rechtsstreit um Sondernutzungsrechte. Sie zeigt auch, dass nicht jede Rechtssache, die vor den Bundesgerichtshof getragen wird, auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die eine Revision rechtfertigen würden.

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Das vorliegende Urteil

BGH – Az.: V ZR 227/22 – Beschluss vom 15.06.2023

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2023 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 133.500 EUR.

Gründe:

I.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn der Wert der Beschwer, der mit der Revision geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000 EUR.

a) Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZR 86/16, NJW- RR 2017, 584 Rn. 2). Streiten die Parteien – wie hier – um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, bemisst sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – V ZR 338/17, WuM 2019, 157 Rn. 3). Gleiches gilt, wenn die Parteien zugleich – wie hier – um den Umfang des räumlichen Bereichs des Sondereigentums streiten.

b) aa) Der Kläger hat mit einem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten glaubhaft gemacht, dass sein Wohnungseigentum bei Zuerkennung des Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Terrasse einen Wertzuwachs in Höhe von 257.000 EUR erfährt.

bb) Der Kläger kann sich auf diese Beschwer berufen, obwohl sowohl Amts- als auch Berufungsgericht den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt haben. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Partei die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts – und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer – rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 – V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 mwN). Dies hat der Kläger hier jedoch getan. Denn er hat bereits in der Klageschrift angegeben, dass sich der Wert seines Wohnungseigentums ohne das alleinige Nutzungsrecht an der Terrasse um 120.000 EUR verringern würde, und er hat diese Ansicht auch in der Berufungsbegründung weiter vertreten. Darüber hinaus hat sein Prozessbevollmächtigter gegen die vorinstanzlichen Streitwertfestsetzungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde eingelegt.

2. In der Sache ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.

a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach neuem Recht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2022 – V ZR 86/21, Rn. 3). Maßgeblich ist deshalb nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO das einfache wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Erfolg der Klage, das – wie ausgeführt – mit 257.000 EUR zu bewerten ist.

b) Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert aber durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Da die Klage vor dem 1. Dezember 2020 erhoben worden ist, bleibt insoweit § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 5). Das Amtsgericht hat den Streitwert unter Hinweis auf § 3 ZPO ohne weitere Begründung auf 10.000 EUR festgesetzt. Allerdings ist die durch § 47 Abs. 2 GKG gezogene Grenze nicht anhand des festgesetzten Werts, sondern anhand materieller Kriterien zu bestimmen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Februar 2023 – V ZR 152/22, NZM 2023, 421 Rn. 29). Richtigerweise ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF das hälftige Gesamtinteresse der Parteien anzusetzen. Dabei waren als Interesse des Kläger – wie ausgeführt – 257.000 EUR einzustellen. Das Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage schätzt der Senat auf 10.000 EUR, so dass sich ein hälftiges Gesamtinteresse von 133.500 EUR ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG aF und des § 49a Abs. 2 GKG aF nicht eingehalten sind, bestehen nicht.

3. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – V ZR 40/22, Rn. 6).

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