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Streitwert bei Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses

LG Berlin – Az.: 67 T 20/14 – Beschluss vom 13.02.2014

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 6. Januar 2014 – 19b C 64/13 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und der Gebührenstreitwert auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Er ist der Auffassung, sein auf Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung gerichtete Klageantrag sei mit der Nettokaltmiete für zwei Jahre ohne Feststellungsabschlag zu bemessen. Das Amtsgericht hatte den Streitwert zuvor mit dem Jahresbetrag abzüglich eines 20%igen Feststellungsabschlags bemessen.

Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Sie hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Der Gebührenstreitwert für den Feststellungsantrag war auf 5.677,20 EUR (12 x 473,10 EUR) festzusetzen. Der Wert einer auf Feststellung des Fortbestand des Mietverhältnisses gerichteten Antrags richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in dem für den Zuständigkeits- und Beschwerwert maßgeblichen § 8 ZPO – ebenso wie für die Bemessung des Gebührenstreitswertes in § 41 Abs. 1 GKG – ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt („Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses“). Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen. Schon seinem Wortlaut nach zielen die vorgenannten Vorschriften in erster Linie auf Feststellungsklagen ab. Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen positiven oder negativen Feststellungsabschlag handelt (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2008 – XII ZB 75/08, GuT 2008, 464 Tz. 9).

Unbegründet ist die Streitwertbeschwerde jedoch insoweit, als mit ihr geltend gemacht wird, die ebenfalls zum Gegenstand des Feststellungsantrags erhobene – und lediglich hilfsweise ausgesprochene – ordentliche Kündigung rechtfertige einer weitere Erhöhung des Streitwertes. Denn wegen der bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtung erhöht sich der Gebührenstreitwert nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat (KG, Beschl. v. 12. Januar 2012 – 8 W 31/11, NZM 2012, 535)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 68Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht vorliegen.

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