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Untermieter muss sich nicht persönlich beim Vermieter vorstellen

LG Berlin – Az.: 64 T 49/20 – Beschluss vom 30.11.2020

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – … – vom 17. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und nach Maßgabe der §§ 567, 569 ZPO form- und fristgerecht angebracht worden; der Streitwert der in der Hauptsache für erledigt erklärten Klage übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag, der angefochtenen Beschluss ist der Beklagten am 23. März 2020 zugestellt worden und die sofortige Beschwerde ist am 6. April 2020 bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingegangen.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die Kostenentscheidung des Amtsgerichts entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO. Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse, die beiden Untermieter in die Wohnung aufzunehmen und entsprechende Untermieterträge zu erzielen, um die für ihn weitgehend nutzlosen Mietaufwendungen im Zeitraum November 2019 bis Mai 2020 zu kompensieren. Das Amtsgericht steht zu Recht auf dem Standpunkt, der Kläger habe mit Blick auf das nahende Mietvertragsende am 31. Mai 2020 vernünftig gehandelt, indem er sich frühzeitig auf Wohnungssuche begab und seine neue Wohnung schon zum 1. November 2019 anmietete. Dem Kläger war es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzusinnen, die Suche nach einer Ersatzwohnung bis in das Jahr 2020 hinein zu verschieben oder die zum 1. November 2019 gefundene Ersatzwohnung in der Hoffnung nicht anzumieten, er werde auch noch zum 1. April oder zum 1. Mai 2020 eine ebenso gut geeignete neue Wohnung finden. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine Doppelbelastung mit Mietzahlungen durch seine eigene Entscheidung freiwillig selbst herbeigeführt und deswegen von vorne herein kein als berechtigt anzuerkennendes Interesse an der Untervermietung der Räume gehabt, ist ganz offensichtlich unbegründet.

Hatte der Kläger mithin dem Grunde nach Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung in dem beabsichtigten Umfang und steht auf Grund der schließlich in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erteilten Erlaubnis fest, dass in den Personen der Untermieter und der Ausgestaltung der Untermietverträge keine Hinderungsgründe vorlagen, so wären die Kosten des Rechtsstreits nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO nur dann dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Beklagte ihm keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hätte.

Das aber ist nicht der Fall. Zwar stellte die Beklagte – anders als später im Rechtsstreit – ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer Untervermietung vorgerichtlich nicht ausdrücklich in Frage. Ihre Forderung, sie müsse die in Aussicht genommenen Untermieter persönlich kennen lernen, bevor sie über die Genehmigung der Untervermietung entscheide, lief aber auf eine Ablehnung der beanspruchten Erlaubnis hinaus. Ein Vermieter darf die Untervermietungserlaubnis nicht davon abhängig machen, dass ein in Aussicht genommener Untermieter sich bei ihm bewerbe oder sich persönlich bei ihm vorstelle, denn die Auswahl des Untermieters ist allein Sache des Mieters. Der Vermieter darf der Untervermietung an den in Aussicht genommenen Untermieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB nur dann widersprechen, wenn dafür in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Dritte mit dem Vermieter oder anderen Mietern verfeindet ist oder wenn es sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass er den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen wird (vgl. Staudinger/V Emmerich (2018) BGB § 553, Rn. 13, zitiert nach juris). Kennt der Vermieter den Untermieter weder persönlich noch hat er etwa aus Presseveröffentlichungen Kenntnis von dessen Person und Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung, so muss der Mieter es dem Vermieter nicht erst durch zusätzliche Informationen ermöglichen, nach denkbaren Hinderungsgründen zu forschen; vielmehr liegt dann der Regelfall vor, dass der Mieter einen Untermieter ausgesucht hat und ein wichtiger Grund, der die Person des Untermieters ausnahmsweise als ungeeignet erscheinen ließe, aus Sicht des Vermieters nicht vorliegt. Mehr als den Namen (sowie zur eindeutigen Identifikation wohl auch Geburtsdatum nebst Geburtsort) und Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters muss der Mieter deshalb regelmäßig nicht mitteilen (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 553 Rn. 16).

Der Kläger musste daher, nachdem die Beklagte ihre Zustimmung zur Untervermietung mit Schreiben vom 12. November 2019 weiterhin davon abhängig machte, dass sie unmittelbaren Kontakt mit den in Aussicht genommenen Untermietern aufnehmen könne, davon ausgehen, dass er die begehrte Erlaubnis nicht ohne gerichtliche Unterstützung erhalten werde. Das gilt umso mehr, als die Beklagte darüber hinaus ohne jeden Anhaltspunkt mögliche Vorstrafen der in Aussicht genommenen Untermieter in den Raum stellte und insoweit eine Zusicherung des Klägers über die Untermieter betreffende Tatsachen verlangte, die nicht einmal aus einem von diesen vorgelegten polizeilichen Führungszeugnis ersichtlich gewesen wären.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist nicht veranlasst, da die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht von der Höhe des Streitwerts abhängen.

 

 

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