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Stufenklage auf Betriebkostenabrechnung -Hemmung der Verjährung

AG Berlin-Mitte, Az.: 12 C 477/12, Teilurteil vom 17.04.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, über die im Jahr 2007 auf die Wohnung …, entfallenden Betriebskosten abzurechnen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Stufenklage auf Betriebkostenabrechnung -Hemmung der Verjährung
Symbolfoto: Von UfaBizPhoto/Shutterstock.com

Die Klägerin mietet vom Beklagten die Wohnung … Berlin. Sie zahlt vertragsgemäß monatlich 100,00 € Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, über die der Beklagte jährlich abzurechnen hat.

Die Klägerin behauptet, sie habe für das Jahr 2007 keine Betriebskostenabrechnung erhalten. Sie meint, der Anspruch auf die Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2007 sei noch nicht verjährt. Er sei erst am 01.01.2009 fällig gewesen. Außerdem sei die Verjährung durch die Verhandlungen der Parteien zwischen dem 31.10.2012 und 05.12.2012 gehemmt gewesen.

Sie beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, über die im Jahr 2007 auf die Wohnung … Berlin, entfallenen Betriebskosten abzurechnen;

2. den Beklagten zu verurteilen, das sich aus den unter Ziffer 1. genannten Abrechnung ergebende Gutachten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Abrechnung über die Betriebskosten aus dem Jahr 2007 sei der Klägerin spätestens Anfang April 2008 zugegangen. Er meint, der Anspruch auf die Betriebskostenabrechnung sei bereits verjährt, denn er sei spätestens am 31.12.2008 fällig gewesen. Außerdem sei es zwischen der Klägerin und ihm zu keinen Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gekommen.

Die Klage ging am 24.12.2012 bei Gericht ein wurde dem Beklagten am 12.03.2013 zugestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gestuften Anträge der Klägerin sind gem. § 254 ZPO zulässig, denn die Erteilung der Betriebskostenabrechnung ist eine Rechnungslegung und die Höhe der begehrten Leistung kann nicht bestimmt werden, bis die Rechnung mitgeteilt ist.

Die Klage auf Abrechnung ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Erteilung der Abrechnung für die Betriebskosten aus dem Jahr 2007 aus § 556 Abs. 3 S. 1 BGB.

Der Anspruch auf die Erteilung der Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2007 ist nicht verjährt.

Er ist mit Beginn des 01.01.2009 entstanden. Er ist auch erst an diesem Tag fällig geworden. Der Beklagte war nämlich gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB berechtigt, über die Nebenkosten für das Jahr 2007 bis zum Ablauf des 31.12.2008 abzurechnen, so dass der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung auch nicht vorher fällig sein kann.

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erteilung der Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2007 begann mit dem Schluss des Jahres 2009 zu laufen und ist am 31.12.2012 abgelaufen. Die einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden war. Ein Anspruch ist dann als entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen, sobald er erstmals im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.

Die Verjährung war zwischen dem 31.10.2012 bis zum 05.12.2012 gem. § 203 S. 1 BGB gehemmt, weil die Parteien Verhandlungen über den streitgegenständlichen Anspruch geführt haben. Der Begriff der „Verhandlungen“ iSv § 203 BGB ist weit auszulegen (BGH NJW 83, 2075). Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (BGH NJW-RR 01, 1168, NJW 04, 1654, 07, 65, 587). Der Beklagte verhandelte im Sinne von § 203 S. 1 BGB als er mit Schreiben vom 05.12.2012 auf die Aufforderung der Klägerin, für das Jahr 2007 die Betriebskosten abzurechnen, erklärte, dass für das Jahr 2007 keine Rechnungen mehr zu finden seien. Schweben Verhandlungen, wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (OLG Hamm NJW-RR 1998, 101, 102). Dieser Zeitpunkt war der 31.10.2012 als die Klägerin den Beklagten aufforderte die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 vorzulegen.

Die Hemmung der Verjährung führte dazu, dass die Verjährungsfrist erst am 03.02.2013 abgelaufen war, denn gem. § 209 BGB wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist einberechnet.

Endgültig ist die Verjährungsfrist erst am 05.03.2013 abgelaufen, denn § 203 S. 2 BGB bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt.

Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 26.02.2013 erfolgte auch nicht verspätet und hielt sich in einem hinnehmbaren Rahmen. Die Klage galt am 26.02.2013, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch noch nicht verjährt war, gem. § 167 ZPO als zugestellt, obwohl sie erst am 12.03.2013 tatsächlich zugestellt worden ist.

Es ist unerheblich, dass seitens der Klägerin der Vorschuss erst vier Wochen nach der Aufforderung durch das Gericht bewirkt worden ist. Das für die Fiktion der Zustellung nach § 167 ZPO erforderliche Merkmal „demnächst“ ist erfüllt, wenn sich die verzögerte Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Das ist zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um die zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (BGH NJW 1986 1347, 1348; BGHZ 179, 230 Rn. 16). Ob sich die Verzögerung tatsächlich in einen hinnehmbaren Rahmen hält, ist aber dennoch vor allem dem Tatrichter vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (BGH, Urteil vom 03.02.2012 zu V ZR 44/11).

Die von der Rechtsprechung als Maßstab genommenen zwei Wochen sind zwar unzweifelhaft überschritten worden. Dies wirkt sich aber nicht zum Nachteil der Klägerin aus, denn von ihrer Seite aus wurde alles Erforderliche dafür getan, dass die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werden kann. Die Klage hat sie dabei schon am 24.12.2012 anhängig gemacht. Sie darf auch nicht schlechter stehen als jemand, der die Verjährungsfrist bis zum Ende ausreizt und den Gerichtskostenvorschuss erst knapp zwei Wochen nach Verjährungseintritt zahlt. Insoweit schadet die verspätete Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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