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Stundungsvereinbarung für Mietzahlung – Berechtigung zur Kündigung

LG Magdeburg, Az.: 2 S 337/15, Beschluss vom 29.01.2016

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17.8.2015, Geschäftsnummer 120 C 1975/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das amtsgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Wert 2. Instanz: 3.700 €.

Gründe

Die zulässige Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer, auf den zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich unbegründet.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 13.1.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger bereits mit der Klageschrift einen Nachweis dafür vorgelegt, dass er das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein versandt hat und dieses, da es nicht abgeholt wurde, an den Kläger zurückkam. Zudem hat der Kläger, worauf bereits das Amtsgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, im Rechtsstreit erneut die Kündigung erklärt.

Die Kammer bleibt ferner bei ihrer Auffassung, wonach der Kläger eine etwaige Stundungsvereinbarung hinsichtlich des Mietzinses – als solche wäre die vom Beklagten behauptete Vereinbarung rechtlich zu bewerten – widerrufen konnte, zumal der Beklagte die Berechtigung der Mietzinsansprüche unter Behauptung von Mängeln bestritten hatte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 271 Rdn. 15 m. w. N.). Damit war der Beklagte – wie es vertraglich vereinbart war – zunächst zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet, der bei einem Kauf der Wohnung auf den Kaufpreis anzurechnen gewesen wäre. Dies entspricht dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung vom 17.03.2014.

Demzufolge waren und sind die vom Beklagten benannten Zeugen S und B nicht zu vernehmen.

Der Hinweis des Beklagten, der Sparbrief sei ein echtes Zahlungsmittel, geht fehl. Der Sparbrief war jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger noch nicht fällig und konnte mithin nicht zur Mietzinszahlung verwendet werden.

Dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger den Sparbrief an Erfüllungs statt (anstelle der monatlichen Mietzinszahlungen) annimmt, behauptet der Beklagte selbst nicht. Seinem eigenen Vorbringen lässt sich vielmehr nicht entnehmen, wozu die Hingabe des Sparbriefes dienen sollte: Nachdem er zunächst behauptet hatte, aufgrund der Übergabe des Sparbriefes hätten die Mietzahlungen und Sicherheitsleistung ausgesetzt werden sollen, trägt er nunmehr vor, hierdurch sei der Kaufpreis für die Wohnung zur Hälfte geleistet worden.

Die Kammer bleibt ferner bei ihrer Auffassung, wonach der Beklagte keine Mängelrechte geltend machen kann. Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen. Dass dem Kläger nach dem Vortrag des Beklagten die Mängel bekannt waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da, wie bereits dargetan, die Mängel entweder auch dem Beklagten bekannt waren oder jedenfalls keine Mängelanzeige erfolgt ist. Das Vorbringen des Beklagten in der ersten Instanz vermag die erforderlichen Mängelanzeigen nicht zu ersetzen. Diese konnten allenfalls Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit haben.

Dass der Amtsrichter ggfls. im Rahmen von Vergleichsgesprächen Vorschläge zur Bewertung von Renovierungskosten usw. gemacht hat, bedeutet nicht, dass das Amtsgericht die Renovierungskosten in dieser Höhe akzeptiert hat.

Auch hat der Kläger im Schriftsatz vom 3.8.2015 keineswegs Minderungsansprüche anerkannt. Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, dass eine etwaige Schätzung der bestrittenen Mängel – ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes – eine Minderung von allenfalls 15 % ergeben würde.

Hinsichtlich der geltend gemachten Hotelkosten, mit denen der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat, besteht aus den Gründen des Hinweisbeschlusses i. V. m. dem amtsgerichtlichen Urteil kein Anspruch. Der Vortrag im Schriftsatz vom 22.1.2016 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit der Beklagte ausführt, wegen der Mietzinsrückstände sei eine Klage beim Sozialgericht Magdeburg rechtshängig, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Substanz.

Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten, er habe gegen den hiesigen Kläger wegen Nichteinhaltung des Vertrages Klage erhoben. Da nicht einmal mitgeteilt worden ist, was der hiesige Beklagte in dem behaupteten Rechtsstreit begehrt, kann eine Relevanz für den hier in Rede stehenden Sachverhalt, in dem es lediglich um die Frage geht, ob der Beklagte seine Mietzinszahlungspflicht verletzt hat und demzufolge die ausgesprochene Kündigung zu Recht erfolgte, nicht festgestellt werden.

Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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