Skip to content
Menü

Insolvenzsichere Mietkautionsanlage – Wahlrecht Vermieter

LG Hildesheim – Az.: 7 S 56/16 – Urteil vom 02.11.2016

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten sowie des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers wird das am 9. März 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Peine auf die Anschlussberufung des Klägers teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2 und 3 verurteilt, an den Kläger 5.201,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2016 sowie auf 320,00 € seit dem 6. August 2015, auf jeweils weitere 960,00 € seit dem 4. September 2015, 6. Oktober 2015, 5. November 2015 und 4. Dezember 2015 bis zum 22. Juni 2016 sowie auf 1.415,00 € seit dem 1. August 2015 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 2.506,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2016 sowie auf jeweils 960,00 € seit dem 6. Oktober 2015, 5. November 2015 und 4. Dezember 2015 bis zum 22. Juni 2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 373,25 € in der Hauptsache erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 15 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 61 % und die Beklagte zu 1 weitere 24 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und zu 3 trägt der Kläger jeweils 19 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 6.000,00 €.

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagten rügen, das Amtsgericht habe die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht herausdifferenziert und unzutreffend beantwortet. Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Zeitmietvertrag abgeschlossen und auch nicht einvernehmlich ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart worden. Durch die Kündigung der Beklagten vom 1. Juni 2015 sei der dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag der Parteien zum 31. August 2015 beendet worden. Wenigstens aber sei durch die weitere Kündigung vom 27. Juni 2015 der Mietvertrag zum 30. September 2015 beendet worden, sodass die Beklagten keine weiteren Mietzahlungen schuldeten. Anders sei § 2 des Formularmietvertrages nicht interpretierbar. Dies gelte erst recht für den Text der Zusatzvereinbarung, welcher von dem Kläger als Vermieter den Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt worden sei. Damit läge ein wegen Verstoßes gegen § 575 Abs. 1 BGB unwirksamer Zeitmietvertrag vor. Umdeutungen unwirksamer Zeitmietverträgen in angeblich vereinbarte wechselseitige Kündigungsverzichte seien gesetzlich verboten, was das Amtsgericht nicht beachtet habe. Im Übrigen habe der Kläger persönlich in einem Gespräch mit den Beklagten in der streitbefangenen Wohnung vor Absendung des Kündigungsschreibens erklärt, die Beklagten sollten ihm als Vermieter schriftlich kündigen, wenn sie ausziehen wollten. Dem sei die Äußerung der Beklagten dem Kläger gegenüber vorausgegangen, den Mietvertrag kurzfristig wieder beenden zu wollen.

Für das Kalenderjahr 2015 könne der Kläger nach dem Inhalt seiner Abrechnung vom 22. Juni 2016 selbst für den Fall, dass das Mietverhältnis fortbestanden hätte, lediglich einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 326,75 € geltend machen, nicht jedoch die ihm durch das Amtsgericht zuerkannten Forderungen auf Betriebskostenvorauszahlungen.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen alle drei Beklagten und Berufungsklägerinnen auf Kosten des Klägers abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

In Höhe eines Betrages von 373,25 € erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, an ihn 5.201,75 € nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz auf 320,00 € seit dem 6.8.2015, auf jeweils weitere 960,00 € seit dem 4.9.2015, 6.10.2015, 5.11.2015 und 4.12.2015 bis zum 22.6.2016, seither auf 5.201,75 € sowie auf 1.215,00 € seit dem 1.8.2015 und auf 200,00 € seit dem 1.8.2015 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst 5 %-Punkte Zinsen hierauf seit 1.9.2015 zu zahlen,

die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, an ihn 2.506,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 960,00 € seit dem 6.10.2015, 5.11.2015 und 4.12.2015 bis zum 22.6.2016, seither auf 2.506,75 €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst 5 %-Punkte Zinsen hierauf seit 1.9.2015 zu zahlen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Aus der von ihm erstellten Abrechnung über die Betriebskosten vom 22.6.2016 stehe ihm noch ein Nachzahlungsbetrag gegen die Beklagten in Höhe von 376,75 € zu. In Höhe des weitergehend durch das Amtsgericht zuerkannten Anspruches auf Leistung von Betriebskostenvorauszahlungen erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Nachdem er die Beklagten vergeblich aufgefordert habe, an einer insolvenzfesten Anlage der bereits geleisteten (Teil-)Mietkaution mitzuwirken, befänden sich diese im Verzug der Annahme. Das durch das Amtsgericht den Beklagten zuerkannte Zurückbehaltungsrecht bestehe deshalb nicht mehr.

Die Beklagten widersprechen der durch den Kläger erklärten Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und beantragen im Übrigen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten zu 1 ausstehende Nettomiete für den Zeitraum von anteilig August 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 3.410,00 € sowie von den Beklagten zu 2 und 3 für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 2.430,00 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu beanspruchen.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer, befristeter Mietvertrag über Wohnraum mit einer Verlängerungsklausel unter dem 11. Februar 2015 zustande gekommen. Bei diesem handelt es sich weder um einen Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 BGB, noch haben die Beklagten ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam angefochten.

a) Soweit sich die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung umfassend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines wechselseitigen, befristeten Verzichts auf das (ordentliche) gesetzliche Kündigungsrecht (vgl. BGH ZMR 2004, 251; BGH NZM 2004, 734) sowie auch zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einer unwirksamen Befristungsvereinbarung (vgl. BGH NJW 2013, 2820; BGH NZM 2014, 235) befassen, kommt es hierauf im vorliegend zu beurteilenden Streitfall nicht entscheidend an. Mit den unter § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages sowie in der „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Wohnraum“ getroffenen Absprachen haben die Parteien schon dem eindeutigen Wortlaut nach einen zunächst auf die Dauer von drei Jahren befristeten Mietvertrag abgeschlossen, der anschließend – per ausdrücklich bei Vertragsunterzeichnung vereinbarter Verlängerungsklausel – automatisch und ohne weiteres Zutun der Parteien in ein unbefristetes Mietverhältnis übergehen soll. Bei der maßgeblichen Beurteilung auf der Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 157, 133 BGB können die ausdrücklichen Vertragsregelungen zur Mietzeit („Die Mietzeit beträgt 3 Jahre, d. h. vom 01.04.2015 bis 31.03.2018. Nach Ablauf der 3 Jahre läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter. Die dann geltenden Kündigungsfristen sind im Mietvertrag unter § 3 festgehalten.“) nicht anders verstanden werden. Diese Regelungen sind eindeutig. Der Wortlaut „… läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter“ macht unmissverständlich klar, dass von einem wechselseitigen befristeten Kündigungsverzicht innerhalb eines von Anfang an auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages ebenso wenig ausgegangen werden kann wie von einem befristeten Zeitmietvertrag, der mit Ablauf der Bindungsdauer gleichsam automatisch seine Beendigung finden sollte.

b) Das so mit dem Inhalt eines befristeten Mietvertrages mit einer Verlängerungsklausel zustande gekommene Vertragsverhältnis ist wirksam, auch wenn es sich bei diesen Klauseln um durch den Kläger bei Abschluss des Vertrages gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte (vgl. Schmitt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 575 Rn. 79 u. 81 unter Hinweis auf LG Halle WuM 2006, 572).

aa) Eine in schriftlicher Form vorgesehene, sowohl für den Mieter als auch den Vermieter gleichermaßen geltende Befristung für drei Jahre – insbesondere mit einer Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit – stellt keine unangemessene Benachteiligung für den Mieter dar (vgl. Schmitt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 575 Rn. 84 ff. m. w. N.). Gerade dessen Interesse an einer dauerhaften Innehabung der Wohnung wird geschützt. Angesichts der vergleichsweise kurzen Bindung wird auch die Dispositionsfreiheit beider Mietvertragsparteien nicht unangemessen beschränkt.

bb) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen zur Mietdauer fehlt zudem jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages im Sinne des § 123 BGB arglistig täuschte; ebenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die bei Abschluss des Vertrages volljährigen und geschäftsfähigen Beklagten bei Abgabe ihrer Willenserklärungen in einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 BGB befanden, weshalb sie nicht zu einer Anfechtung berechtigt waren.

c) Die durch die Beklagten zum 30. September 2015 ausgesprochenen (ordentlichen) Kündigungen sind unwirksam, weil die Befristung erst mit Ablauf des 31. März 2018 endet und eine ordentliche Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt gerade mit Rücksicht hierauf nach §§ 542 Abs. 1, 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich war.

Das Mietverhältnis ist nicht etwa deshalb ordentlich kündbar, weil der Mietvertrag mangels schriftlicher Mitteilung eines der qualifizierten Befristungsgründe des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB als ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis zu behandeln wäre. Die im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Vertragsgestaltung – ein zunächst befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit – unterfällt gerade nicht dem Schutzzweck des § 575 Abs. 1 u. 4 BGB. Mit der Neuregelung des Zeitmietvertrages durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) sollte eine Beendigung des Wohnraummietvertrages allein durch Zeitablauf, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genießt, außerhalb der privilegierten Befristungsgründe des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB verhindert werden. Die Regelung soll den Mieter vor dem von ihm nicht mehr zu beeinflussenden Verlust seiner Wohnung schützen, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Mietvertrag (vgl. BGH ZMR 2004, 251). Eine solche Vertragsgestaltung, die den Mieter einer für ihn unabwendbaren Gefahr des Verlustes seiner Wohnung mit Ablauf der Befristung aussetzt, liegt hier gerade nicht vor. Nach den zwischen den Parteien zur Mietdauer getroffenen Vereinbarungen wandelt sich das zunächst bis zum 31. März 2018 befristete Mietverhältnis automatisch und auch vom Kläger als Vermieter nicht einseitig zulasten der Beklagten beeinflussbar in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit um, so dass der Mieter ab diesem Zeitpunkt in den Genuss des umfassenden mietrechtlichen Kündigungsschutzes kommt. Zugleich steht es den Beklagten als Mietern frei, das Mietverhältnis sodann ordentlich zu kündigen.

Das vorliegend zu beurteilende Mietverhältnis endet also gerade nicht unabänderlich mit dem Auslaufen der Befristung. Eine solche Vertragsgestaltung ist – auch im Lichte des § 575 Abs. 1 BGB – wirksam, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt worden sein müssten.

d) Da das Mietverhältnis allemal bis zum Ende des Jahres 2015 Bestand hatte, schulden die Beklagten die von ihnen bisher nicht an den Kläger entrichteten Mietzahlungen in Höhe von monatlich 810,00 € als Gesamtschuldner, §§ 535 Abs. 2, 421 BGB.

e) Selbst für den Fall, dass der Kläger den Beklagten gegenüber – entsprechend deren erstmaligen Sachvorbringen im vorliegenden Berufungsverfahren – geäußert haben sollte, diese sollten schriftlich kündigen, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Einer Einvernahme des hierzu durch die Beklagten als Zeugen benannten … bedarf es nicht. Denn es ist durch die Beklagten nichts dafür vorgetragen und auch nicht ansonsten ersichtlich, dass der Kläger mit seiner angeblichen Erklärung zum Ausdruck bringen wollte, geschweige denn zum Ausdruck gebracht hätte, entgegen den verbindlichen mietvertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine vorzeitige Kündigung der Beklagten als wirksam zu akzeptieren, sofern sie nur in der ohnehin für die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen nach § 568 BGB vorgeschriebenen Form erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist die erstmals im Berufungsverfahren durch die Beklagten behauptete Erklärung des Klägers als bloßer Hinweis auf die gesetzlichen Formvorschriften einer Kündigung zu werten. Eine von den mietvertraglichen Vereinbarungen der Parteien abweichende Berechtigung der Beklagten, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, folgt hieraus nicht.

2.

Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger während des laufenden Berufungsverfahrens unter dem 22. Juni 2016 (Bl. 183 d. A.) über die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2015 abgerechnet hat, kann er tatsächlich keine Vorauszahlungen mehr auf die Betriebskosten für dieses Jahr beanspruchen. Er ist lediglich noch gemäß § 535 Abs. 2 BGB berechtigt, einen zu seinen Gunsten bestehenden Saldo aus der Abrechnung von den Beklagten einzufordern (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 535 Rn. 95 m. w. N.).

Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien beläuft sich der dem Kläger gebührende Saldo aus der genannten Abrechnung über die Betriebskosten unter Berücksichtigung des tatsächlich lediglich gegenüber den Beklagten abrechnungsfähigen Zeitraums ab Mietbeginn von März bis einschließlich Dezember 2015 auf einen Betrag in Höhe von 376,75 €. Nach §§ 535 Abs. 2, 421 BGB schulden die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe dieses Betrages eine Nachzahlung an den Kläger als deren Vermieter.

3.

Zutreffend hat das Amtsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die bisher nicht vollständig geleistete Mietkaution in Höhe von ausstehenden 1.215,00 € an den Kläger zu zahlen.

Gemäß §§ 311 Abs. 1, 535, 551 BGB i. V. m. §§ 4 und 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 6./11. Februar 2015 schulden die Beklagten dem Kläger eine Sicherheitsleistung für zukünftige Ansprüche aus dem Mietverhältnis sowie dessen Abwicklung in Höhe des Dreifachen der auf einen Monat entfallenden Grundmiete von 2.430,00 €. Dass diese Vereinbarungen wirksam sind, nehmen die Beklagten nicht in Abrede.

Zur (Teil-)Erfüllung haben die Beklagten hierauf bisher lediglich einen unstreitigen Betrag in Höhe von insgesamt 1.215,00 € an den Kläger gezahlt, § 362 Abs. 1 BGB. Da das die Parteien verbindende Mietverhältnis unverändert fortbesteht – wie vorstehend ausführlich unter 1. dargelegt -, sind die Beklagten gesamtschuldnerisch als Mieter verpflichtet, auch den noch ausstehenden Mietkautionsbetrag von 1.215,00 € an den Kläger zu entrichten.

4.

Schließlich hat das Amtsgericht zutreffend darauf erkannt, dass die Beklagte zu 1 – als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2 und 3 – gemäß § 433 Abs. 2 BGB weiterhin verpflichtet ist, den unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 200,00 € für die von den Beklagten übernommenen Einrichtungsgegenstände an den Kläger zu entrichten.

Dass der Kaufvertrag über die Inventargegenstände zwischen den Parteien zustande gekommen ist und auch die Kaufsachen den Beklagten übergehen sowie übereignet worden sind, nimmt die Beklagte zu 1 nicht in Abrede. Ebenso unstreitig ist der vereinbarte Kaufpreis an den Kläger bisher nicht gezahlt worden.

5.

Es war antragsgemäß festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 373,25 € € erledigt ist.

Denn der in der einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers liegende Feststellungsantrag ist zulässig und begründet; die Beklagten haben der Teilerledigungserklärung insoweit zu Unrecht widersprochen.

Der ursprüngliche Leistungsantrag des Klägers, mit dem er von der Beklagten zu 1 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 750,00 € sowie von den Beklagten zu 2 und 3 in Höhe von 450,00 € geltend gemacht hat, war im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet aus § 535 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Nr. 2 des Mietvertrages vom 6./11. Februar 2015.

Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen der Parteien vom 6./11. Februar 2015 schuldeten die Beklagten als Mieter dem Kläger als Vermieter neben der Grundmiete eine Vorauszahlung auf die von ihnen zu tragenden Betriebskosten für das Mietobjekt in Höhe von monatlich 150.00 €. Diese monatlichen Vorauszahlungen hatte die Beklagte zu 1 für den Zeitraum von August bis Dezember 2015 nicht geleistet. Die Beklagten zu 2 und 3 hatten die Zahlungen für Oktober bis Dezember 2015 nicht an den Kläger erbracht; deren Verpflichtungen wegen der Zahlungen für August und September 2015 sind bereits anderweitig tituliert.

Bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung vom 22. Juni 2016 war der Kläger daher berechtigt, die ihm durch das Amtsgericht zuerkannten Zahlungsforderungen geltend zu machen. Erst mit Vorlage der Abrechnung über die Betriebskosten konnte der Kläger weitere Vorauszahlungen der Beklagten nicht mehr beanspruchen, sondern lediglich noch einen zu seinen Gunsten bestehenden Saldobetrag aus der Rechnung einfordern. Mit Rücksicht hierauf ist in die ursprünglich zulässig und begründet gewesene Leistungsklage in Höhe des aufgrund der Abrechnung verbleibenden Differenzbetrages zwischen Vorauszahlungsforderung und Anspruches auf Begleichung von Betriebskosten erst nachträglich – nämlich nach Eintritt der Rechtshängigkeit – unbegründet geworden.

6.

Verzugszinsen stehen dem Kläger in dem durch das Amtsgericht zugesprochenen Umfang aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu.

III.

Die innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Berufung eingegangene Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.

1.

Den dem Kläger gegen die Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen zustehenden Zahlungsansprüchen in Höhe von 2.430,00 € steht ein durch die Beklagten erhobenes Zurückbehaltungsrecht nicht mehr entgegen.

Die Beklagten waren wegen der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht im Sinne des § 551 Abs. 3 BGB insolvenzfest angelegten, von den Beklagten bereits geleisteten Teilkaution zur Zurückbehaltung von weiteren Zahlungen gemäß § 273 Abs. 1 BGB berechtigt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 551 Rn. 12 m. w. N.). Dieses Zurückbehaltungsrecht gebührt den Beklagten nicht mehr. Denn das ursprünglich begründet gewesene Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB ist durch den infolge des Angebots des Klägers zur insolvenzsicheren Anlage der geleisteten Sicherheitsleistung sowie dessen Aufforderung zur Mitwirkung an einer solchen Anlage eingetretenen Annahmeverzug der Beklagten (§ 293 BGB) untergegangen.

Voraussetzung für ein Leistungsverweigerungsrecht – und damit auch für das durch die Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Leistung – ist die eigene Vertragstreue derjenigen Partei, die sich hierauf beruft (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 320 Rn. 6 m. w. N.). Diese Vertragstreue liegt nicht vor, wenn der eine insolvenzsichere Anlage begehrende Mieter trotz tatsächlichen Angebots sowie ausdrücklicher Aufforderung des Vermieters zur Einrichtung eines auf den Namen des Mieters lautenden Sparbuchs nebst Verpfändung an den Vermieter nicht mitwirkt. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat den Beklagten angeboten, die von Ihnen geleistete Teilkaution auf einem bei der Kreissparkasse Peine zu errichtenden Sparkonto anzulegen und diese unter Fristsetzung dazu aufgefordert, ein entsprechendes Konto auf deren Namen bei dem Kreditinstitut einzurichten. Dieser Aufforderung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Sie haben ein Sparkonto nicht eingerichtet und auch nicht keine Erklärungen zu einer Verpfändung von Guthabenbeträgen an den Kläger abgegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die Frage, ob noch andere Möglichkeiten zu einer insolvenzsicheren Anlage vorhanden sind, nicht maßgeblich an. Denn als Vermieter war der Kläger mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien dazu berechtigt, eine geeignete Form der insolvenzsicheren Anlage zu wählen. Nach Ausübung seines Wahlrechts brauchte er sich nicht auf abweichende Möglichkeiten verweisen zu lassen.

2.

Eine Verzinsung schulden die Beklagten insoweit aus §§ 286, 291, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagten unverändert nicht zu. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht ansatzweise dazu vorgetragen, auf welcher tatsächlichen Grundlage Ersatzforderungen gegen die Beklagten insoweit zustehen sollen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, Abs. 2, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert eine Einschaltung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Kammer hat ihrer Entscheidung vielmehr die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!