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Räumung und Auskunft: Vermieter setzt sich gegen Mieter durch

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (Az.: 27 O 189/20) wurde die Beklagte dazu verurteilt, mehrere Flächen und Bahnbögen im Stadtteil F und F1 L, wie in den Anlagen 5A bis 5E dargestellt, vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin Auskunft zu erteilen über bestehende Untermietverhältnisse und Nutzungsüberlassungen an natürliche und/oder juristische Personen, die sich auf die betroffenen Flächen und Räumlichkeiten beziehen.

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Klägerin obsiegt bei Räumung und Auskunft

Die Klägerin konnte sich vor Gericht durchsetzen und erreichte, dass die Beklagte die betroffenen Flächen und Bahnbögen vollständig räumen und an sie herausgeben muss. Zudem wurde die Beklagte dazu verpflichtet, über bestehende Untermietverhältnisse und Nutzungsüberlassungen auf diesen Flächen Auskunft zu geben.

Widerklage abgewiesen

Die von der Beklagten erhobene Widerklage wurde im Urteil vom 23.12.2021 abgewiesen. Das bedeutet, dass die Klägerin in diesem Rechtsstreit erfolgreich war und die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

Das Urteil wurde für den Räumungsausspruch vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 174.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Ausspruchs zur Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro.

Bedeutung des Urteils für Vermieter und Mieter

Dieses Urteil unterstreicht die Rechte von Vermietern, ihre Eigentumsrechte durchzusetzen und von ihren Mietern die Räumung und Herausgabe der betroffenen Flächen zu verlangen. Gleichzeitig zeigt es die Verpflichtungen von Mietern auf, sich an vertragliche Vereinbarungen zu halten und bei Untervermietung oder Nutzungsüberlassungen ihrer Vermieter gegenüber transparent zu agieren.

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Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 27 O 189/20 – Urteil vom 23.12.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) die Flächen nebst Bahnbögen im F (Bahnbögen Nr. 8-42), so wie aus der anliegenden Anlage 5A (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

b) die Flächen nebst Bahnbögen in der I straße in F1 L (Bahnbögen Nr. 1-26+28), so wie aus der anliegenden Anlage 5B (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

c) die Flächen nebst Bahnbögen in der C-Straße in F1 L, (Bahnbögen Nr. 32+33, 25-45, 47-49), so wie aus der anliegenden Anlage 5C (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

d) die Flächen nebst Bahnbögen in der I1straße in F1 L, (Bahnbögen Nr. 50-60), sowie aus der anliegenden Anlage 5D (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

e) die Fläche in der Qgasse 00 in 00000 L, Gemarkung L, Flur 000, Flurstück 000, so wie aus der anliegenden Anlage 5E (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich nebst aufstehenden Gebäuden,

vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen, mit welchen natürlichen und/oder juristischen Personen ein Untermietverhältnis hinsichtlich der unter Ziffer 1.a) – 1.e) genannten Flächen und Räumlichkeiten besteht, welchen natürlichen und/oder juristischen Personen der Besitz an den zuvor genannten Flächen und Räumlichkeiten ganz oder teilweise überlassen wurde und wird unter Angabe, auf welche Flächen und /oder Teilflächen sowie Räumlichkeiten sich die Untermietverhältnisse und /oder Nutzungsüberlassungen an natürliche und/oder juristische Personen beziehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungsausspruchs vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Insoweit darf die Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 174.000 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in gleicher Höhe. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Ausspruchs zur Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro.

Tatbestand

Unwirksamkeit Mietvertragsbefristung aufgrund Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses
(Symbolfoto: bartusp/123RF.COM)

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Tenor nebst Anlage näher bezeichneten Flächen, bei denen es sich im Wesentlichen um die „Bahnbögen“ an/unter einer aus dem Kölner Zentrum nach Westen verlaufenden Bahntrasse handelt. Die Beklagte nutzt diese Flächen teilweise selbst, teilweise überlässt sie Flächen Dritten zur eigenen Nutzung.

Die Parteien schlossen unter dem 15.02./11.03.2008 über ein Gebäude Qgasse 00 in L einen Mietvertrag per 01.01.2008, der zunächst bis 31.12.2009 befristet war, gemäß § 2.1 des Vertrages aber mangels Kündigung nach Ablauf dieser Zeit als auf unbefristete Zeit geschlossen verlängert sein sollte. Im Einzelnen wird auf den diesbezüglichen Mietvertrag (Anlage K4, Bl. 62ff d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien schlossen ferner einen Vertrag unter dem 30.06./20.07.2009 über die im Tenor unter a) bis d) bezeichneten Flächen (Bahnbögen und Freiflächen). Dieser ist als „Pachtvertrag“ bezeichnet und verweist unter § 1 zur näheren räumlichen Bestimmung des Pachtgegenstandes auf Anlagen mit den Bezeichnungen Anlage 1A, 1B, 1C und 1D. Gemäß § 21.8 des Vertrages werden die Anlagen des Vertrages, die mit „Lagepläne“, „Übergabe-/Übernahmeprotokoll“, „Einzugsermächtigung“, „Nebenkosten“, „Bürgschaft“ und „Ordnungsbestimmungen“ bezeichnet werden, ausdrücklich zum Bestandteil des Vertrages erklärt. Wegen des weiteren Inhalts des diesbezüglichen Vertrages wird auf diesen (Anlage K1, Bl. 1ff d.A.) Bezug genommen.

Betreffend die streitgegenständlichen Flächen und Räumlichkeiten existieren Lagepläne, die die Klägerin als Anlagen K5A bis K5E (bzw. Anlagen 5A bis 5E) vorgelegt hat und die unstreitig zutreffend die überlassenen Flächen wiedergeben. Diese enthalten jeweils Straßennamen und durch Umrandung klar hervorgehobene Flächen sowie teilweise ergänzende Angaben. Im Einzelnen wird auf diese Anlagen (Bl. 76-84 d.A.) Bezug genommen, die nebst Anlage K5E bzw. 5E jeweils in Kopie mit diesem Urteil fest verbunden sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese mit dem vorbezeichneten Vertrag fest verbunden waren.

Die Parteien schlossen sodann zunächst unter dem 21.01.2011 eine erste Nachtragsvereinbarung zu dem vorgenannten Vertrag. Wegen des weiteren Inhalts des diesbezüglichen Vertragsnachtrages wird auf diesen (Anlage K2, Bl. 34ff d.A.) Bezug genommen.

Unter dem 22.11./25.11.2011 schlossen die Parteien schließlich einen weiteren Vertrag, der als „Nachtrag Nr. 2 zum PACHTVERTRAG vom 30.06.2009/20.07.2009“ bezeichnet wurde (im Weiteren auch: „2. Nachtrag“). Dieser führt in seiner Präambel (1. Absatz, letzter Satz) aus „Dieser Nachtrag ersetzt alle bisherigen Regelungen und Vereinbarungen.“ Unter § 20 führt er nochmals in Fettdruck aus „Dieser Nachtrag ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen.“ Unter § 1.1 ist der 2. Nachtrag zum Pachtgegenstand identisch mit dem obigen Vertrag vom 30.06./20.07.2009. Unstreitig waren mit dem 2. Nachtrag keine Lagepläne verbunden. Wegen des weiteren Inhalts des diesbezüglichen Vertrages und der Regelungen im Einzelnen wird auf diesen (Anlage K3, Bl. 37ff d.A.) Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis jeweils 31.01.2020 insbesondere auf, in Bezug auf Müllablagerungen verschiedener Bahnbögen diese in einen ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen, Auskünfte zur Untervermietung zu erteilen und Nebenkosten- und Mietzahlungen in Höhe von 226.578,19 Euro zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Schreiben (Anlage K6, Bl. 86ff d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19.02.2020 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung sämtlicher Miet-/Pachtverträge außerordentlich und fristlos, setzte zur Rückgabe der Flächen eine Räumungsfrist bis 29.02.2020 und widersprach einer Fortsetzung des Mietverhältnisses. Hilfsweise erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung der Verträge zum 30.09.2020. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Schreiben (Anlage K7, Bl. 91ff d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Verträge seien ordentlich kündbar, da es für eine die ordentliche Kündigung ausschließende Befristung an der Einhaltung der erforderlichen Schriftform nach § 550 BGB fehle. Sie ist der Auffassung, die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen der Beklagten seien nicht gegeben. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Teilbetrages aufgrund der Regelung des § 20.22 des 2. Nachtrags erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat ursprünglich unter Ziffer 2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin – über die nun noch geltend gemachte Auskunft wie unter Ziffer 2 unten wiedergegeben – Auskunft zu erteilen, welche natürlichen und/oder juristischen Personen sich in den vorgenannten Flächen und Räumlichkeiten befinden. Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 (Bl. 407ff d.A.) hat sie ihren Klageantrag insoweit, wie nachfolgend unter Ziffer 2 wiedergegeben, auf die Auskunft im Übrigen beschränkt. Die Klägerin hat ferner ursprünglich neben den nachfolgend wiedergegebenen Anträgen unter einer Ziffer 4 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der zu Ziffer 2. erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Im Termin am 31.08.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, die Klage werde insoweit zurückgenommen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat darauf erklärt, der Teilklagerücknahme zuzustimmen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) die Flächen nebst Bahnbögen im F (Bahnbögen Nr. 8-42), so wie aus der Anlage K5a (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

b) die Flächen nebst Bahnbögen in der I straße in F1 L (Bahnbögen Nr. 1-26+28), so wie aus der Anlage K5B (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

c) die Flächen nebst Bahnbögen in der C-Straße in F1 L, (Bahnbögen Nr. 32+33, 25-45, 47-49), so wie aus der Anlage K5C (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

d) die Flächen nebst Bahnbögen in der I1straße in F1 L, (Bahnbögen Nr. 50-60), sowie aus der Anlage K5D (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich,

e) die Fläche in der Qgasse 00in 00000 L, Gemarkung L, Flur 000, Flurstück 000, so wie aus der Anlage K5E (dort rot umrandete Flächen) ersichtlich nebst aufstehenden Gebäuden,

vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;

2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen, mit welchen natürlichen und/oder juristischen Personen ein Untermietverhältnis hinsichtlich der unter Ziffer 1.a) – 1.e) genannten Flächen und Räumlichkeiten besteht, welchen natürlichen und/oder juristischen Personen der Besitz an den zuvor genannten Flächen und Räumlichkeiten ganz oder teilweise überlassen wurde und wird unter Angabe, auf welche Flächen und /oder Teilflächen sowie Räumlichkeiten sich die Untermietverhältnisse und /oder Nutzungsüberlassungen an natürliche und/oder juristische Personen beziehen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die bestehenden Untermietverträge mit natürlichen und/oder juristischen Personen sowie sonstige vertraglichen Vereinbarungen mit natürlichen und/oder juristischen Personen zur Nutzungsüberlassung in Kopie vorzulegen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt widerklagend, festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Kündigungen der Klägerin vom 19.02.2020 und 31.03.2020 nicht beendet ist, sondern ungekündigt fortbesteht; die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag von 284.774,49 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei hinsichtlich Anträge unter Ziffer 1. bereits unzulässig, weil sich sie zu unbestimmt seien. Soweit es an einer Nummerierung des jeweiligen Bahnbogens fehle, sei die zu räumende Fläche nicht bestimmbar.

Die Beklagte meint in Bezug auf die streitgegenständlichen Verträge, diese seien rechtlich bereits nicht als Miet- oder Pachtvertrag zu qualifizieren, sondern als Vertrag sui generis in Form eines Projektentwicklungsvertrags; § 550 BGB sei insoweit nicht anwendbar. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die Räumung sei mit Rücksicht auf § 20.25 c. des 2. Nachtrags bei Vertragstreue des Untermieters ausgeschlossen. Die Beklagte behauptet ferner, die Lagepläne in der als Anlagen K5A bis K5D seien beim Abschluss des Ursprungsvertrages mit diesem fest verbunden worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei ihr aufgrund unterschiedlicher Rechtsgründe noch zur Zahlung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Zahlung in Höhe von 400.000 Euro ergebe sich bereits aus § 20.22 des 2. Nachtrags; diese werde zu einem Teil von 284.774,49 Euro geltend gemacht. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin schulde ihr für die Verlegung von Abwasserrohren im Bereich des Bahnhofs F1 Werklohn in Höhe von 149.124,49 Euro. Sie behauptet, die Klägerin habe sie mit den diesbezüglichen Arbeiten beauftragt. Für Rohrreinigungsarbeiten schulde die Klägerin ferner einen Betrag in Höhe von 22.343,19 Euro und für die kaufmännische und technische Hausverwaltung und Sicherheitsüberwachung der Bahnbögen aus Verzugsgesichtspunkten weitere 135.650 Euro.

Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.09.2021 (Bl. 448ff d.A.) ergänzend Stellung genommen. Die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.10.2021 (Bl. 540ff d.A.) weiter Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend zulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

1.

Die Klage ist hinsichtlich des Räumungsantrages zulässig. Die Anträge sind hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Insbesondere soweit die Beklagte der Auffassung ist, bei einer etwaigen mangelnden Kennzeichnung der einzelnen Bahnbögen sei eine hinreichende Bestimmbarkeit der Flächen und entsprechend eine Vollstreckbarkeit des Räumungsantrages nicht gegeben, trifft dies nicht zu. Der Räumungsantrag muss die herauszugebenden Räume so genau bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher sie ohne weiteres lokalisieren kann (Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 16. Teil. 1. Abschnitt. Kapitel 3. Der Räumungsprozess Rn. 23, beck-online). Dies ist durch die Antragstellung unter Einbeziehung der in Bezug genommenen Anlagen, die mit dem Urteil verbunden sind, vorliegend möglich. Soweit hierbei die Klägerin die Anlagen schriftsätzlich mit K5A bis K5E bezeichnet, die Anlagen selbst aber die Bezeichnung 5A bis 5E (also jeweils ohne führendes „K“) enthalten, war der Antrag so zu verstehen und aus Klarstellungsgesichtspunkten so zu bescheiden, dass die Anlagen mit der Bezeichnung 5A bis 5E gemeint sind. Der Antrag selbst führt dabei die jeweilige nähere Lokalisierung der jeweiligen Fläche auf. Die dem Antrag beigefügten Anlagen erlauben auch eine konkrete Abgrenzung der jeweiligen Fläche gegenüber angrenzenden Flächen oder Grundstücken.

2.

Die Klage hat mit dem Antrag zu 1. auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen aus § 546 BGB verpflichtet.

a)

Die Beklagte ist zur Räumung der Flächen gemäß Anlagen K5A bis K5D verpflichtet.

aa)

Das vorliegende Vertragsverhältnis in Bezug auf Bahnbögen und Freiflächen ist – ungeachtet der Bezeichnung als Pachtvertrag bzw. 2. Nachtrag hierzu – als Mietvertrag mit verschiedenen Nebenvereinbarungen zu qualifizieren, auf den die §§ 535ff BGB anzuwenden sind. Die Einordnung als Pachtvertrag erfordert, dass die Miet- bzw. in diesem Falle Pachtsache Früchte im Sinne von § 99 BGB abzuwerfen geeignet ist, was bei der Überlassung insbesondere noch auszubauender Räumlichkeiten und Flächen nicht der Fall ist, diese ermöglichen stets nur die Fruchtziehung aus einem mit ihrer Hilfe geführten Betrieb (vgl. MüKoBGB/Harke, 8. Aufl. 2020, BGB § 581 Rn. 18). Soweit eine pachtvertragliche Qualifikation hier allein für den Fall in Betracht kommt, dass die überlassenen Räume und Flächen Gegenstand der Verpachtung eines ganzen Betriebs sind (MüKoBGB/Harke, 8. Aufl. 2020, BGB § 581 Rn. 18), ist eine solche Konstellation vorliegend unstreitig nicht gegeben. Die Bezeichnung des Vertrages, die ohnehin nur als Indiz dienen kann, begründet im Übrigen auch eine Einordnung als Pachtvertrag nach den §§ 581ff BGB nicht.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Vertrag sei wiederum nicht als Mietvertrag zu qualifizieren, sondern als Vertrag sui generis in Gestalt eines Projektentwicklungsvertrages, auf den die mietrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden, trägt dies nicht. Der Vertrag hat ausdrücklich die Überlassung der dort bezeichneten Flächen und Gebäude zum Zwecke der „Vermietung an Handeltreibende, Gastronomen, Kleingewerbe, etc“ (§ 1 des 2. Nachtrags, Bl. 41 d.A.) zum Gegenstand. Soweit der Mietgegenstand aufgrund seines Zustands und aufgrund der Entwicklungsabsicht der Beklagten zunächst weitere Investitionen und bauliche Veränderungen erforderte, begründet dies eine abweichende rechtliche Qualifikation nicht. Ein gesetzlich vorgesehener Vertragstyp „Projektentwicklungsvertrag“, der die Unanwendbarkeit mietrechtlicher Vorschriften begründen könnte, existiert nicht. Die vertraglichen Regelungen des 2. Nachtrags sind schließlich auch nicht auf eine städtebauliche oder wirtschaftliche „Entwicklung“ der Bahnbögen im Sinne eines einvernehmlichen Vertragsziels ausgerichtet, sondern auf die dargestellte Überlassung zum Zwecke der Weitervermietung. Soweit einzelne Regelungen konkret weitere Investitionen zum Gegenstand haben – etwa soweit unter § 20.6 des 2. Nachtrags wegen der erheblichen Vorleistungen auf eine Mietsicherheit zunächst verzichtet wird oder die Klägerin gemäß § 20.22 und § 20.23 des 2. Nachtrags Sanierungs- und Baukostenzahlungen erbringen soll – begründet dies keine abweichende rechtliche Qualifikation, da es sich jeweils nur um einzelne Nebenvereinbarungen handelt, die für den verfolgten Vertragszweck insgesamt nicht von wesensrelevanter Bedeutung sind. Dieser besteht auch ausweislich der angegebenen Vertragslaufzeit in der längerfristigen Nutzungsüberlassung nach erfolgter Entwicklung durch die Beklagte. Auch soweit sich aus der Natur der Sache in Bezug auf den Mietgegenstand das Erfordernis besonderer Regelungen ergibt, begründet dies dementsprechend keine anderslautende rechtliche Qualifikation insgesamt, zumal selbst bei der Annahme eines „Projektentwicklungsvertrages“ als typengemischten Vertrages mit vorliegend praktisch ausschließlich mietrechtlichen Elementen die Vorschriften des Mietvertragsrechts auch anzuwenden wären. Insbesondere etwa würde der Schutzzweck des § 550 BGB jedenfalls seine Anwendung erfordern.

bb)

Die Klägerin hat das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis druch Schreiben vom 19.02.2020 jedenfalls zum 30.09.2020 wirksam ordentlich gekündigt.

aaa)

Das Mietverhältnis war gemäß § 542 Abs. 1 BGB ordentlich kündbar, denn eine – wirksame – Befristung des Mietverhältnisses gemäß § 542 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Soweit der 2. Nachtrag (Anlage K3, Bl. 37ff), anknüpfend an den Vertrag vom 30.06./20.07.2009, unter § 2 die Regelung enthält, das Pachtverhältnis ende am 30.06.2044, ist diese Befristung nicht wirksam.

Das vorliegende Mietverhältnis gilt gemäß § 550 S. 1 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen, denn das Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB ist nicht gewahrt. Gemäß § 550 S. 1 BGB gilt ein Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er für längere Zeit als ein Jahr in nicht schriftlicher Form geschlossen wurde. Bei der Vorschrift des § 550 BGB handelt es sich um zwingendes Recht (BGH NJW 2017, 3772 Rn. 35, beck-online). Die Vorschrift will nicht nur sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes aufseiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen kann. Vielmehr dient sie ebenfalls dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien zu gewährleisten und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen (BGH a.a.O. m.w.N.).

Zur Erfüllung der Anforderungen des § 550 S. 1 BGB bedarf es zunächst der hinreichend bestimmbaren Aufnahme aller wesentlichen Vereinbarungen der Parteien in eine Urkunde, wobei zu diesen wesentlichen Vereinbarungen auch der Mietgegenstand gehört (vgl. Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 550 Rn. 34). Dabei ist bei mehreren erstellten Exemplaren des Mietvertrages ausreichend, wenn nur eines von ihnen im Zeitpunkt der Unterzeichnung den an die Einhaltung der Schriftform zu stellenden Voraussetzungen genügt (BGH NZM 1999, 761, beck-online). Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die allerdings in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss (NJW-RR 2021, 801 Rn. 13, beck-online). Während grundsätzlich die Mietsache als solche jedenfalls konkret bestimmbar sein muss (BGH NZM 2006, 104, beck-online), bedürfen Lagepläne lediglich dann nicht der Schriftform, wenn die Mietsache bereits durch den Vertrag selbst derart hinlänglich beschrieben ist, dass sich der Lageplan lediglich als Anschauungsobjekt oder Orientierungsbehelf darstellt (BGH NZM 2001, 43, beck-online).

Eine Wahrung der Schriftform nach den dargelegten Maßstäben ist vorliegend in Bezug auf die einzelnen, die Mietflächen beschreibenden Lagepläne nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es hinsichtlich der Lagepläne der Einhaltung der Schriftform, weil sie nicht lediglich ein bloßes Anschauungsobjekt ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt bilden (so aber in BGH, Urteil vom 25.10.2000 – XII ZR 133/98, vorgelegt als Anlage B19, Bl. 429ff). Die vermieteten Flächen und Räumlichkeiten werden durch den Vertragstext selbst nur unzureichend beschrieben, nämlich als „Im F: Bahnbögen 8 – 42 + zugehöriger Freifläche (siehe Anlage 1A)“ und entsprechend für die weiteren Bahnbögen. Unter § 1.2 des 2. Nachtrags werden die Flächen ferner als „ca. 16.500 m² Bahnbogenflächen + ca. 8.000 m² Freiflächen“ beschrieben. Aus den als Anlagen K5A bis K5D vorgelegten Lageplänen, aus denen sich unstreitig die konkreten vermieteten Flächen und Räumlichkeiten ergeben, ist jedoch ersichtlich, dass es zur Bestimmung des konkreten Mietgegenstands des Rückgriffs auf die Pläne bedarf. Ein Fall, in dem sich der Umfang mitvermieteter Freiflächen unmittelbar und eindeutig aus den örtlichen Gegebenheiten ermitteln ließe, ist nicht erkennbar und hierzu ist auch nicht vorgetragen. Demgegenüber zeigen die vorbezeichneten Lagepläne abgesehen von den Bahnbögen selbst sowohl Gestaltungen, in denen keine Freifläche vorgesehen ist, so für Bahnbögen 38 bis 42 (Bl. 80 d.A.), als auch Gestaltungen mit weiteren Flächen, deren örtlicher Zuschnitt sich sonst nicht erschließt (Bl. 77-79 d.A.) oder Teilflächen der Bahnbögen, die als von der Vermietung ausgenommen zu verstehen sind, weil sie schraffiert und mit „DB-Technik“, „Durchgang“ (jeweils Lageplan I straße Bl. 82 d.A.) oder „Zugang DB“ (Anlage 5C, Bl. 83 d.A.) gekennzeichnet sind. Auch mit Blick auf des „Mietobjekt“ als solches kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Beschreibung unter § 1.1 sowie ergänzend § 1.2 des 2. Nachtrags eine hinreichende Bestimmung des Mietgegenstands gegeben wäre, aufgrund derer sich die Lagepläne lediglich noch als Anschauungsobjekt darstellen würden.

Unstreitig waren mit dem 2. Nachtrag keine Lagepläne als Anlagen fest verbunden, auch ist nicht vorgetragen, welche konkreten Dokumente überhaupt als Lageplan eine Anlage zu dem 2. Nachtrag gebildet haben sollen. Auch eine hinreichende Bezugnahme nach den obigen Maßstäben ist, soweit man auf den Inhalt des 2. Nachtrags einerseits und die als Anlagen K5A bis K5D vorgelegten Lagepläne abstellt, nicht gegeben. Der Vertragstext unter § 1.1 des 2. Nachtrags verweist insoweit auf Anlagen 1A, 1B, 1C und 1D. Derart bezeichnete Lagepläne sind nicht gegeben. Auch soweit der 2. Nachtrag unter § 21.8 allgemein auf eine „Anlage 1 Lagepläne“ verweist, ist eine hinreichend konkrete Bezugnahme schließlich nicht gegeben. An der Bezeichnung „Anlage 1“ fehlt es auf den Lageplänen insoweit und der Begriff „Lageplan“ selbst stellt lediglich eine Beschreibung dar, die eine konkrete Bezugnahme nicht ermöglicht; ein Rückbezug ist ebenfalls nicht gegeben.

Ungeachtet der Bezeichnung als „2. Nachtrag“ bestimmt sich dabei das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausschließlich nach den dortigen Regelungen. Zwar wurde der Vertragstext gegenüber dem ursprünglichen Vertrag inhaltlich fortgeschrieben und teilweise geändert, ausweislich des 2. Nachtrags sollten mit diesem jedoch alle bisherigen Regelungen ausdrücklich aufgehoben werden. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Absatz der Präambel („Dieser Nachtrag ersetzt alle bisherigen Regelungen und Vereinbarungen“, Bl. 39 d.A.) und wird wiederholt durch die in Fettdruck wiedergegebene Regelung zu Beginn von § 20 (Besondere Vereinbarungen): „Dieser Nachtrag ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen“ (Bl. 54 d.A.). Für die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, der Bestand des Ursprungsvertrages einschließlich dortiger Anlagen sei hierdurch nicht tangiert, ist angesichts des Wortlauts einerseits und angesichts des Schutzzwecks von § 550 BGB andererseits kein Raum. Ein etwaiger Erwerber sollte aufgrund der zitierten Regelungen davon ausgehen dürfen, dass sich das Vertragsverhältnis allein aus dem 2. Nachtrag ergibt und sich nach ihm bestimmt. Soweit die Beklagte in Bezug auf den ursprünglich geschlossenen Vertrag vom 30.06./20.07.2009 behauptet, die der Klage als Anlagen K5A bis K5E beigefügten Lagepläne seien mit diesem ursprünglichen Vertragsdokument durch Heftklammern verbunden gewesen und zudem unterzeichnet gewesen, würde dies dem Schriftformerfordernis in Bezug auf den 2. Nachtrag auch nicht genügen. Denn vorliegend ist keine Bezugnahme gegeben, kraft derer der Ursprungsvertrag und der 2. Nachtrag zu einer gedanklichen Einheit verbunden werden (so in BGH NJW-RR 2021, 801 Rn. 18, beck-online), im Gegenteil wird der 2. Nachtrag gegenüber sämtlichen bisherigen Vereinbarungen gedanklich abgegrenzt und abgekoppelt. Auch soweit nach Auffassung der Beklagten entscheidend auf den körperlichen Bestand des Ursprungsvertrages abzustellen wäre, was mangels Herstellung der gedanklichen Einheit abzulehnen ist, hat sie auch nicht dargelegt, dass die zwischenzeitlich jedenfalls unstreitig zerstörte körperliche Verbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses des 2. Nachtrags noch gegeben war.

Die gesetzliche Regelung des § 550 S. 1 BGB ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis auch anzuwenden, denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist der vorliegende Vertrag nicht als Vertrag sui generis zu qualifizieren, auf den mietvertragliche Regelungen keine Anwendung fänden, sondern jedenfalls im Grundwesen als Mietvertrag. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auch besteht nicht aufgrund der sonstigen Regelungen des Vertrages eine Grundlage für eine Nichtanwendung von § 550 S. 1 BGB.

Die Kündigung des Mietverhältnisses ist auch nicht durch § 21.1 des 2. Nachtrags ausgeschlossen, wonach nämlich die Parteien sich jeweils verpflichten, auf Verlangen hin alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun und den Vertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform zu kündigen. Die Klausel ist unwirksam, weil sie mit dem Schutzzweck des zwingenden § 550 BGB nicht vereinbar ist. Schriftformheilungsklauseln hätten nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2017, 3772 Rn. 36, beck-online) zur Folge, der mit der Vorschrift jedenfalls auch beabsichtigte Übereilungsschutz ausgehöhlt und die wichtige Warnfunktion der Bestimmung weitgehend leerlaufen würde. Entsprechendes gilt auch für den vorliegenden ausdrücklichen Ausschluss des Kündigungsrechts, weil hierdurch gleichermaßen der Schutzzweck des § 550 S. 1 BGB unterlaufen würde.

Der Anspruch der Klägerin auf Räumung ist auch nicht durch die vertragliche Regelung in § 20.25 c. des 2. Nachtrages ausgeschlossen. Soweit hiernach die Klägerin sich verpflichtet, einen etwaigen Untermieter der Beklagten auch nach Auflösung oder Wegfall des streitgegenständlichen Vertrages „solange in den von ihm gemieteten Flächen/Bahnbögen zu belassen, wie dieser seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zur Pächterin erfüllt“ (§ 20.25 c. S. 3, Bl. 57 d.A.), begründet dies nicht einen generellen Ausschluss eines Räumungsrechts gegenüber der Beklagten. Ungeachtet der seitens der Parteien angestrebten rechtlichen Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse in diesem Fall hat die Beklagte aber auch nicht dargelegt, die diesbezüglichen tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Räumungsausschluss wären auch nur für einzelne der streitgegenständlichen Flächen gegeben.

bbb)

Schließlich sind auch Umstände, aufgrund derer sich die Geltendmachung des Schriftformmangels ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) darstellen würde, nicht gegeben.

Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich jede Vertragspartei darauf berufen darf, die für einen Vertrag vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten (BGH NJW 2014, 2102 Rn. 27, beck-online). Besondere Umstände ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass die vorliegenden Räumlichkeiten nach dem Einwand der Beklagten gar nicht veräußerbar wären. Zwar kann grundsätzlich die Berufung auf den Schriftformmangel sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sich eine Vereinbarung etwa auf einen Erwerber nicht auswirken kann (Jauernig/Teichmann, 18. Aufl. 2021, BGB § 550 Rn. 9 mit Verweis auf BGHZ 65, 58), was gleichermaßen gelten würde für den Fall, dass es logisch keinen denkbaren Erwerber geben könnte. Zum Einen beschränkt sich der Schutzzweck der Norm auf den Erwerberschutz jedoch nicht, s.o. Zum Anderen ist bereits nicht zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Räume und Flächen im Zweifel nebst Gleisanlagen nicht durch die Klägerin an einen Dritten veräußert werden könnten. Allein der Umstand, dass es sich hierbei um Flächen mit Gleisanlagen handelt, was eine Veräußerung zumindest anspruchsvoller erscheinen lässt, begründet eine Unveräußerlichkeit nicht.

Soweit die Berufung auf einen Formmangel gegen § 242 BGB im Übrigen verstoßen kann, wenn die formunwirksame Vereinbarung auf Vorschlag des Kündigen und in dessen Interesse getroffen wurde (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 550 Rn. 84), ist eine solche Fallkonstellation weder ersichtlich noch vorgetragen. Erforderlich wäre schließlich auch, dass die Rechtsfolge des Formverstoßes mit Treu und Glauben unvereinbar wäre und zudem die vorzeitige Beendigung des Vertrags zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führte (BGH NJW 2014, 2102 Rn. 27, beck-online). Kann dies in Fällen einer besonders schweren Treuepflichtverletzung oder im Falle der Existenzgefährdung gegeben sein, ist keine dieser Fallgruppen im Ergebnis gegeben. Eine besonders schwere Treuepflichtverletzung der Klägerin, die die Kündigung treuwidrig erscheinen ließe, ist nicht dargelegt. Auch eine Existenzgefährdung der Beklagten ergibt sich nicht hinreichend aus deren Vortrag. An die Bejahung eines solchen Ausnahmefalls sind zudem strenge Anforderungen zu stellen, allein der Umstand, dass eine Partei durch die gesetzliche Rechtsfolge hart getroffen wird, reicht hierbei nicht aus (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 550 Rn. 86). Ungeachtet dessen, dass allein Investitionen in die Mietsache nicht ausreichen und die konkreten Investitionen der Beklagten nicht dargelegt sind, ist eine entsprechende ganz besondere Härte aus dem Vortrag der Beklagten nicht zu erkennen.

ccc)

Das Mietverhältnis wurde schließlich auch nicht gemäß § 545 BGB durch weiteren Gebrauch seitens der Beklagten fortgesetzt, denn die Klägerin hatte bereits mit dem Ausspruch der Kündigung diesbezüglich einen Widerspruch erklärt. Nachdem das Mietverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung beendet wurde, bedarf es auch weiterer Ausführungen zur Frage der außerordentlichen Kündigung nicht. Die Kündigung war schließlich auch nach § 580a BGB zum 30.09.2020 fristgerecht.

b)

Die Beklagte ist auch zur Räumung der in Bezug auf das Grundstück Qgasse überlassenen Flächen gemäß Anlage K5E verpflichtet.

Die Klägerin hat das diesbezügliche Mietverhältnis ebenfalls mit Schreiben vom 19.02.2020 zum 30.09.2020 ordentlich gekündigt. Die ordentliche Kündigung war insoweit auch gemäß § 542 BGB zulässig, denn es bestand ausweislich der vertraglichen Regelung unter § 2.1 des diesbezüglichen Mietvertrages vom 15.02./11.03.2008 (Anlage K4, Bl. 62ff d.A.) über den 31.12.2009 hinaus als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine anderweitige, vertragsbeendigende Erklärung haben die Parteien nicht dargelegt. Die Kündigungserklärung vom 19.02.2020 war insoweit auch hinreichend konkret, da sie sich in der Betreffzeile sowohl auf den konkreten Vertrag als auch auf das näher bezeichnete Grundstück ausdrücklich bezieht. Die obigen Ausführungen betreffend §§ 545, 580a BGB gelten entsprechend.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der zuletzt geltend gemachten Form begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über bestehende Untermietverhältnisse und sonstige Nutzungsüberlassungen zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem 2. Nachtrag in Verbindung mit § 242 BGB. Dem Vermieter steht gegen den Mieter ein aus dem Mietverhältnis abzuleitender Anspruch aus § 260 Abs. 1 BGB auf Auskunft darüber an wen dieser untervermietet hat bzw. wer aufgrund von Abreden mit diesem Nutzungsrechte geltend machen kann (OLG Köln Beschl. v. 18.8.2010 – 22 U 90/10, BeckRS 2012, 1160, beck-online, m.w.N.). Der Anspruch ist gerechtfertigt durch § 546 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass der Vermieter gegen den jeweiligen Besitzer einen gegen diesen gerichteten Räumungstitel benötigt. Bereits die aus dem beiderseitigen Vortrag ersichtlichen, nicht klar dargelegten Unternutzungsverhältnisse begründen unter Würdigung der Interessen der Parteien nach dem 2. Nachtrag einen entsprechenden Anspruch der Klägerin auf Auskunft jedenfalls hinsichtlich der konkreten Person dessen, dem die Nutzung überlassen wurde. Weitere Auskunft zur Ausgestaltung macht die Klägerin nicht geltend. Auch macht sie nach Teilklagerücknahme keine Auskunft (mehr) geltend in Bezug auf Personen, die sich lediglich in den Räumlichkeiten aufhalten, zumal zu diesen die Beklagte selbst nicht ohne weiteres zur Auskunft in der Lage wäre. Der Anspruch ist auch nicht erfüllt. Die Beklagte hat eine konkrete und aktuelle Erfüllung des Anspruchs über deren Behauptung hinaus nicht dargelegt. Das Gericht hat mit Hinweisbeschluss vom15.06.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte in Bezug auf die Erfüllung des Anspruchs darlegungs- und beweisbelastet ist, substantiierten Vortrag zur Vornahme konkreter Erfüllungshandlungen in Bezug auf die begehrte Auskunft hat die Beklagte hierauf jedoch nicht erbracht.

III.

Soweit die Klägerin die Vorlage von Untermietverträgen (in Kopie) geltend macht, ist die Klage unzulässig.

Der Antrag ist unbestimmt und der Vollstreckung nicht fähig. Im Rahmen einer Vollstreckung wäre dem Vollstreckungsorgan eine Ermittlung der von der Vollstreckung umfassten Dokumente nicht möglich, da der Antrag sich nur allgemein auf etwaige bestehende Untermietverträge oder sonstige vertragliche Vereinbarungen über die Nutzungsüberlassung erstreckt, ohne sie zu konkretisieren. Der Mangel ist vorliegend auch nicht behebbar, nachdem der Klägerin die Spezifizierung ohne die verfolgte Auskunft nicht möglich ist. Die Klägerin hat den Anspruch auch nicht als noch zu konkretisierenden Antrag formuliert, wie sich zunächst aus der ursprünglichen Positionierung des Antrags unter Ziffer 3. vor dem ursprünglichen Antrag auf Verurteilung zur Versicherung der Auskunft an Eides statt (Ziffer 4., Klageschrift, Bl. 2 d.A.) ergibt. Auch der Erklärung der Rücknahme des letztgenannten Antrags ist zu entnehmen, dass der auf die Vorlage von Vertragskopien gerichtete Antrag nicht als zu konkretisierende letzte Stufe einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO zu verstehen war, da die Teilklagerücknahme gerade auch eine abschließende Entscheidung ermöglichen sollte.

IV.

Die Feststellungswiderklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Feststellungsantrag der Beklagten ist dabei entsprechend der ausdrücklichen Begründung der Widerklage (Bl. 119, S. 14 der Klageerwiderung und Widerklage) dahingehend zu verstehen, dass er sich auf das Fortbestehen des Mietverhältnisses richtet und nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit jeder einzelnen ausgesprochenen Kündigung. Die Widerklage hat insoweit keinen Erfolg, denn das Mietverhältnis ist durch Kündigung beendet. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

V.

Die Widerklage ist auch hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht begründet.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 284.774,49 Euro zu.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin jedenfalls kein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung in Höhe von 284.774,49 Euro aus § 20.22 des 2. Nachtrags vom 22./25.11.2011 zu, auf den sie sich nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 17.07.2021 (dort S. 6, Bl. 425 d.A.) hierzu vorrangig stützt. Soweit der Vertrag hier zwar eine Regelung enthält, wonach die Klägerin der Beklagten für Sanierungsarbeiten der Gleisentwässerung in F1 einen Betrag in Höhe von 400.000 Euro zur Verfügung stelle, würde dies dem Wortlaut nach grundsätzlich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Beklagten begründen. Dieser ist jedoch verjährt. Die Klägerin hat sich insoweit auf eine Verjährung der Forderung berufen. Mangels besonderer gesetzlicher Regelung unterliegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB von drei Jahren zum Jahresende. Soweit die Parteien unter § 19 des 2. Nachtrags eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart haben, soweit das Gesetz keine längere Verjährungsfrist vorsieht, kommt diese Regelung wegen der längeren gesetzlichen Frist nicht zu tragen. Der Anspruch ist mit dem Abschluss des 2. Nachtrages am 25.11.2011 nach dem unbedingten Wortlaut der vertraglichen Regelung als fällig entstanden, mit dem auch die notwendige Kenntnis der Beklagten nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben war und verjährte demgemäß zum Ablauf des 31.12.2014. Verjährungshemmende oder -unterbrechende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass die (wider)klageweise Geltendmachung mit Schriftsatz vom 17.07.2021 jedenfalls erst nach Ablauf der Verjährungszeit erfolgte. Es kann im Ergebnis daher auch dahin stehen, ob der Anspruch aus § 20.22 des 2. Nachtrags identisch ist mit dem unter § 20.27 c. genannten Betrag in Höhe von ebenfalls 400.000 Euro. Sollten die Regelungen unter § 20.22 und § 20.27 c. jeweils denselben Zuschussbetrag in Höhe von 400.000 Euro betreffen, so wäre eine klageweise Geltendmachung der Zahlung jedenfalls dadurch ausgeschlossen, dass § 20.27 c. – insoweit – ausschließlich eine Verrechnung mit den dort näher bezeichneten Forderungen zulässig ist.

Auch aus anderen Rechtsgründen steht der geltend gemachte Anspruch der Beklagten nicht zu. Auch soweit die Beklagte nämlich mit der Widerklage geltend gemachte Forderung gemäß Schriftsatz vom 17.07.2021 hilfsweise auf weitere Begründungen stützt, ist ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin jeweils nicht gegeben.

Soweit die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 03.05.2021 (dort Bl. 373) die Widerklageforderung zu einem Betrag in Höhe von 149.124,49 Euro auf eine Werklohnforderung aus § 631 BGB stützt, ist eine solche nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat eine Vereinbarung mit der Klägerin, wonach die Beklagte dieser gegen eine Vergütung einen bestimmten Erfolg schulde, nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt insbesondere für eine etwaige Vergütungsabrede, kraft welcher sie berechtigt wäre, entsprechend den Einheits- und Pauschalpreisen der als vorläufiger Schlussrechnung vorgelegten Rechnung vom 08.05.2020 (Anlage B15, Bl. 387, 389 d.A.) Werklohn geltend zu machen. Soweit ein Zusammenhang mit der Regelung unter § 20.22 des 2. Nachtrags besteht, wonach die Klägerin für Sanierungsarbeiten der Gleisentwässerung zur Verfügung stellt, hat die Beklagte den Anspruch ebenfalls nicht dargelegt, da sie ausdrücklich Werklohn und keinen Aufwendungsersatz geltend macht, zumal auch nicht ersichtlich wäre, inwieweit der Betrag von 400.000 Euro mit einer Schlussrechnungssumme von lediglich 149.124,49 Euro in Einklang zu bringen sein sollte. Auf den Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 15.06.2021 in Bezug auf die Geltendmachung von Werklohn hat die Beklagte nicht ergänzend vorgetragen.

Soweit die Beklagte den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag ferner auf Kosten von Rohrreinigungsarbeiten in Höhe von 22.343,19 Euro stützt, ist ein Zahlungsanspruch aus § 631 BGB ebenfalls nicht dargelegt. Eine konkrete Beauftragung, auf die es angesichts ihres Vortrages früherer aufeinander folgender Verträge angekommen wäre, trägt die Beklagte nicht vor, ebenso erklärt sich die Ermittlung des Forderungsbetrages nicht. Rechnungen hat die Beklagte insoweit nicht vorgelegt.

Soweit schließlich die Beklagte ihre Widerklage (auch) auf Verzugsschäden in Form der Kosten kaufmännischer und technischer Hausverwaltung in Höhe von brutto 135.650 Euro stützt, ist ein Anspruch insbesondere aus §§ 280, 286 BGB nicht dargelegt. Es ist nicht dargelegt, mit welcher konkreten vertraglichen Pflicht sich die Klägerin in Verzug befunden hätte. Soweit die Beklagte einen Bruttobetrag geltend macht, erschließt sich dies bereits auch mit Blick auf die Geltendmachung als Schadensersatz gemäß Schriftsatz vom 03.05.2021 (dort S. 13, Bl. 376 d.A.) nicht. Ein konkreter Schadensbetrag ergibt sich hieraus nicht. Die Beklagte hat auch die Berechnung der Widerklageforderung insoweit nicht offengelegt oder die Umstände, aus der sie eine bestimmte Berechnung herleitet. Trotz Hinweises mit Beschluss vom 15.06.2021 hat die Klägerin auch die in Bezug genommene Anlage B17 nicht vorgelegt und auch zur konkreten Herleitung der Geltendmachung eigener Leistungen gegenüber der Klägerin nicht vorgetragen.

VI.

Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 21.09.2021 und der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2021 begründeten eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Sie enthalten jeweils neuen entscheidungserheblichen Vortrag nicht.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO; das teilweise Unterliegen der Klägerin sowie die geringfügigen Teilklagerücknahmen stellen sich als mehrkostenneutral dar. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheit in Bezug auf den Räumungsausspruch beruht auf der Höhe möglicher Schäden der Klägerin im Falle verzögerter Vollstreckung. Mangels geschuldeter Miete/Pacht war hier auf den Jahresbetrag allein der Betriebskosten abzustellen, die die Kammer den Anlagen K12, K14, K17 und K19-K21 entnommen, um 10% erhöht und gerundet hat. Bei der Sicherheitsleistung in Bezug auf die Auskunft waren der voraussichtliche Aufwand an Zeit und die Kosten der Erstellung der Auskunft zu schätzen (Musielak/Voit/Lackmann, 18. Aufl. 2021, ZPO § 709 Rn. 5).

Streitwert: 866.411,32 Euro (Räumungsantrag: 211.615,32 Euro; Auskunftsantrag: 52.903,83 Euro; Kopienvorlage: 10.000 Euro; negative Feststellungswiderklage: kein Mehrwert ggü. Räumungsklage; Widerklage Sanierungskosten (soweit geltend gemacht): 284.774,49 Euro; Widerklage Werklohn: 149.124,49 Euro; Widerklage Rohrreinigung: 22.343,19 Euro; Widerklage Hausverwaltungskosten: 135.650 Euro; Forderungen der Zahlungswiderklage summiert gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, vgl. OLG Köln NJW-RR 2012, 615))


Häufig gestellte Fragen zu diesem Urteil

  1. Was bedeutet Räumung und Herausgabe im Zusammenhang mit diesem Urteil? Räumung und Herausgabe beziehen sich in diesem Fall auf die Verpflichtung der Beklagten, die betroffenen Flächen und Bahnbögen vollständig zu räumen und an die Klägerin zurückzugeben.
  2. Warum musste die Beklagte Auskunft über Untermietverhältnisse und Nutzungsüberlassungen geben? Das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Auskunft, um der Klägerin als Vermieterin die Möglichkeit zu geben, einen Überblick über die Nutzung der betroffenen Flächen zu erhalten und mögliche Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen aufzudecken.
  3. Kann die Beklagte gegen das Urteil vorgehen? Die Beklagte kann gegen das Urteil Berufung einlegen, falls sie der Meinung ist, dass das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft ist oder ihre Rechte verletzt. Allerdings muss sie dabei Fristen und formelle Voraussetzungen beachten.
  4. Was bedeutet die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils? Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass die Klägerin das Urteil bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der nächsten Instanz vollstrecken lassen kann. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  5. Wie kann dieses Urteil anderen Vermietern und Mietern helfen? Das Urteil verdeutlicht die Rechte von Vermietern, ihre Eigentumsrechte durchzusetzen, und die Pflichten von Mietern, sich an vertragliche Vereinbarungen zu halten. Es kann als Beispiel dienen, um in ähnlichen Fällen zu argumentieren und eine bessere Verhandlungsposition zu erreichen.

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