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Verantwortlichkeit des Vermieters für Schimmelschäden

AG Berlin-Mitte – Az.: 9 C 75/15 – Teilurteil vom 04.08.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.186,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem aus 3.806,11 Euro seit dem 06. Mai 2015 sowie aus weiteren 1.380,88 Euro seit dem 22. Mai 2015 zu zahlen.

2. Des Weiteren wird die von der Klägerin noch aufrecht erhaltene Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von der Beklagten verlangt hat, an sie 2.514,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 500,- Euro für den Zeitraum vom 13. März bis einschließlich zum 05. Mai 2015, aus 1.123,91 Euro für den Zeitraum vom 09. März bis einschließlich zum 05. Mai 2015 sowie aus weiteren 890,11 Euro ab dem 06. Mai 2015 zu zahlen.

3. Der Kostenausspruch bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Das vorliegende Teil-Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt im Umfang dieses Teil-Urteils von der Beklagten anteilige Rückzahlung entrichteter Miete sowie Zahlung ihres angeblichen Schadens wegen ersatzweise angemieteter Unterkünfte.

1.

a)

Die Beklagte ließ die Ein-Zimmer-Wohnung im Hause …, jedenfalls vor dem 15. März 2012 sanieren (= Band II Blatt 61, Mitte, der Akten). Dazu wurden unter Anderem die vorhandenen Holzkasten-Doppelfenster gegen Isolierglas-Fenster ohne permanente Belüftung ausgetauscht sowie die Räume neu mit Raufaser-Tapete versehen (= Band I Blatt 137, oben, in Verbindung mit Blatt 139, Mitte, in Verbindung mit Band II Blatt 61, Mitte, bis 62, Mitte, der Akten).

b)

Die Klägerin als Mieterin und die Beklagte als Vermieterin schlossen nach der vorerwähnten Sanierung im März 2012 einen schriftlichen Mietvertrag über die Ein-Zimmer-Wohnung im Hause …, mit Beginn zum 15. März 2012 (= Band I Blatt 03, Mitte, in Verbindung mit der Anlage K 1 = Band I Blatt 11 bis 31 der Akten).

Die monatliche Brutto-warm-Miete für diese Wohnung betrug 572,78 Euro (= Band I Blatt 03, Mitte, der Akten in Verbindung mit § 3 Ziffern 1. und 2. des Mietvertrages = am angegebenen Ort = Band I Blatt  13, unten, bis 14, oben, der Akten).

c)

Anfang Mai 2013 teilte die Klägerin der Hausverwaltung der Beklagten mit, dass sich Dehnungsfugen beziehungsweise Setzungsrisse im Bad und in der Küche ihrer Wohnung gebildet hätten und dass die Dichtung der Eingangstür zu ihrer Wohnung defekt sei (= Band I Blatt 03, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 2 = Band I Blatt 32 der Akten).

d)

In der streitbefangenen Wohnung befanden sich zudem zahlreiche, zumindest Stock-Flecken in der dortigen Küche sowie im Wohnzimmer (= Band I Blatt 05, Mitte, der Akten in Verbindung mit Blatt 105, unten, der Akten als auch in Verbindung mit den Anlagen K 5 und K 6 = Band I Blatt 36 beziehungsweise Blatt 37 bis 42 der Akten).

In einem fleckbefallenen Bereich gegenüber dem Herd war von der Klägerin ein Regal aufgestellt worden (= Band I Blatt 106, oben, in Verbindung mit Blatt 138, unten, der Akten).

Diese Flecken meldete die Klägerin mit zwei E-Mails vom 30. Dezember 2014 der Hausverwaltung der Beklagten mit der Aufforderung zur Beseitigung bis zum 02. Januar 2015 und teilte ihr mit, dass sie deswegen seit einiger Zeit Atembeschwerde hätte, je länger sie sich in dieser Wohnung aufhalte (= Band I Blatt 05, Mitte, der Akten in Verbindung mit den Anlagen K 5 und K 6 = jeweils am angegebenen Ort).

e)

Sodann besichtigte ein Mitarbeiter der Hausverwaltung der Beklagten unter Anderem die in Rede stehenden (Stock- beziehungsweise Schimmel-)Flecken am 02. Januar 2015, lehnte aber eine entsprechende Beseitigungspflicht der (Hausverwaltung der) Beklagten ab, weil es sich lediglich um nicht gesundheitsgefährdende Stock-Flecken handele (= Band I Blatt 05, unten, bis 06, oben, in Verbindung mit Blatt 105, unten, als auch in Verbindung mit Blatt 135, Mitte, der Akten sowie in Verbindung mit der Anlage K 7 = Band I Blatt 43 bis 44 der Akten).

f)

Unter dem 10. Januar 2015 meldete die Klägerin der Hausverwaltung der Beklagten vergeblich einen weiteren angeblichen Schimmelfleck in der streitbefangenen Wohnung (= Band I Blatt 06, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 8 = Band I Blatt 45 bis 46 der Akten). Diese angebliche Schimmelbildung vergrößerte sich noch bis zum 21. Januar 2015 (= Band I Blatt 08, unten, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 10 = Band I Blatt 49 der Akten).

g)

Daraufhin beauftragte sie den Zeugen … damit, zu dem in Rede stehenden Schimmelbefall ein Gutachten zu erstellen, das er am 21. Januar 2015 erstellte (Anlage K 10 = am angegebenen Ort).

Darin kam der Zeuge … zu dem Schluss, dass im Bereich Küche/Wohnzimmer der streitbefangenen Wohnung an der Außenwand mittig zwischen Balkontür und Fenster auf und über der Sockelleiste Schimmel mit einer Breite von etwa 1,6 Metern mal 35 Zentimetern befand und in den Ecken links sowie rechts mit einer Breite und Höhe von jeweils etwa 20 Zentimetern (= Band I Blatt 08, unten, in Verbindung mit der Anlage K 10 = am angegebenen Ort = Band I Blatt 49 der Akten).

Dieser Schimmel sei gemäß des Gutachtens der … infolge vom dem Zeugen … in der streitbefangenen Wohnung genommenen Proben auch potenziell gefährdend, weil es sich dabei hauptsächlich um die Typen Stachybotrys und Aspergillus handele (= Band I Blatt 136, oben, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 10 = Band I Blatt 50 bis 54 der Akten).

h)

Mit weiterer E-Mail vom 28. Januar 2015 widersprach die Klägerin vehement der Auffassung der Hausverwaltung der Beklagten aus deren E-Mail vom 02. Januar 2015 (= Band I Blatt 06, Mitte, bis 08, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 9 = Band I Blatt 47 bis 48 der Akten).

i)

Außerdem setzte die Klägerin der Hausverwaltung der Beklagten mit E-Mail vom 16. Februar 2015 nochmals, aber vergeblich, eine Frist zur Schimmelbeseitigung bis nunmehr zum 20. Februar 2015 (= Band I Blatt 09, oben, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 11 = Band I Blatt _55 bis 56 der Akten).

j)

Verantwortlichkeit des Vermieters für Schimmelschäden
(Symbolfoto: Von Fevziie/Shutterstock.com)

Daraufhin ließ die Klägerin die per Lastschrift von der (Hausverwaltung der) Beklagten eingezogenen Brutto-warm-Mieten für die Monate Februar und März 2015 zurückbuchen und teilte der Hausverwaltung der Beklagten mit weiterer E-Mail vom 02. März 2015 mit, dass sie die monatliche Brutto-warm-Miete für die Monate Februar und März 2015 wegen des Schimmelbefalls um jeweils 30 Prozent mindere, sie den Restbetrag nur unter Vorbehalt (der Rückzahlung) leiste und die (Hausverwaltung der) Beklagten ihr eine Ersatz-Unterkunft wegen des Schimmelbefalls zu stellen habe (= Band I Blatt 09, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 13 = Band I Blatt 58 der Akten).

k)

Die Klägerin suchte sich nach entsprechenden Recherchen im Internet sodann diverse Ersatz-Unterkünfte für den Zeitraum 04. Februar bis einschließlich zum 22. April 2015 (= Band I Blatt 142 bis 144, Mitte, der Akten) zu angeblichen Kosten von insgesamt 4.100,31 Euro (= Band I Blatt 09, unten, in Verbindung mit Blatt 74 der Akten als auch in Verbindung mit den Anlage K 14, K 15 und dem Anlagenkonvolut K 17 = Band I Blatt 59, 60 und 78 bis 82 der Akten).

l)

Des Weiteren ließ die Klägerin den in Rede stehenden Schimmelbefall durch ein Unternehmen bis zum 20. April 2015 beseitigen, und zwar zu Kosten von 1.276,04 Euro (= Band I Blatt 73, unten, bis 74, Mitte, der Akten in Verbindung mit der Anlage K 16 = Band I Blatt 76 bis 77 der Akten).

m)

Schließlich beseitigte die Beklagte die von der Klägerin gerügten Setzungsrisse in der streitbefangenen Wohnung sowie die defekte Wohnungstür-Dichtung bis zum 16. November 2015 (= Band I Blatt 189, oben, in Verbindung mit Blatt 193, Mitte, der Akten).

2.

a)

Mit ihrem Klageschriftsatz vom 23. März 2015 hat die Klägerin angekündigt zu beantragen,

1. die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung …, sämtliche notwendigen Maßnahmen fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen, die zur vollständigen Beseitigung folgender Mängel führen:

a) im Bereich der Küche/Wohnzimmer befinden sich an der an die Außenwand rechts grenzenden Wand oben an der Decke und dort unterhalb des Stucks überall Blasen mit einer Aufwölbung von ca. 5 Millimetern in beziehungsweise unter der Tapete mit einem Durchmesser von je ca. 2 Zentimetern und dort macht sich ein schwarzer Fleck mit einem Durchmesser von ca. 2 Zentimetern breit;

b) der Innenhof ist schlecht beleuchtet beziehungsweise nicht beleuchtet und daher ab Sonneuntergang dunkel, immer wieder landen Steine aus den Beeten auf den Wegen und es besteht die Gefahr, dass man darüber stolpert und mit dem Fuß umknickt;

c) die Dichtung an der Balkontür ist defekt, da sie aus der Führungsnut herausgerutscht ist und sich nicht befestigen lässt;

d) es befinden sich Setzrisse beziehungsweise Dehnungsfugen mit einer Breite von je ca. 2 bis 5 Millimetern

– im Bereich oberhalb der Küchenzeile am Übergang der Decke zur Wand auf ganzer Länge der Küchenzeile;

– im Bad oberhalb der Badewanne (Wand zum Treppenhaus), und zwar dort oberhalb des Fliesenspiegels senkrecht bis zur Decke und mittig waagerecht auf der gesamten Wandbreite;

e) die vorgenannte Durchführung zur Mängelbeseitigung erfolgt von einem auf Schimmelpilzkontamination spezialisierten Unternehmen:

– im Bereich der Küche/Wohnzimmer im Bereich der Außenwand befindet sich mittig zwischen Balkontür und Fenster auf und über der Sockelleiste Schimmel mit einer Breite von ca. 1,6 Metern mal 35 Zentimetern Höhe;

– im selben Zimmer befindet sich in den Ecken links und rechts an der Außenwand Schimmel mit einer Breite und Höhe von je ca. 20 Zentimetern;

2. die Beklagte wird verurteilt, an sie 3.806,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 500,- Euro seit dem 13. März 2015, auf 1.123,91 Euro seit dem 09. März 2015 sowie auf 2.182,20 Euro ab Rechtshängigkeit sowie weitere 659,10 Euro als Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Abschriften dieses Schriftsatzes sind der Hausverwaltung der Beklagten nach Aktenlage am 05. Mai 2015 zugestellt worden (vergleiche Band I Blatt 68 und 69 der Akten).

b)

Des Weiteren hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 04. Mai 2015 angekündigt zu beantragen,

die Beklagte wird verurteilt, an sie 7.701,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 500,- Euro seit dem 13. März 2015, auf 1.123,91 Euro seit dem 09. März 2015 sowie auf 6.077,10 Euro ab Rechtshängigkeit sowie weitere 659,10 Euro als Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Wegen des Klageantrages zu 1. hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (= Band I Blatt 73, Mitte, der Akten).

Die Abschriften des erwähnten Schriftsatzes sind der Hausverwaltung der Beklagten nach Aktenlage am 21. Mai 2015 zugestellt worden (vergleiche Band I Blatt 89 und 90 der Akten).

c)

Außerdem hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 05. Mai 2015 angekündigt zu beantragen,

1. die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung …, sämtliche notwendigen Maßnahmen fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen, die zur vollständigen Beseitigung folgender Mängel führen:

a) im Bereich der Küche/Wohnzimmer befinden sich an der an die Außenwand rechts grenzenden Wand oben an der Decke und dort unterhalb des Stucks überall Blasen mit einer Aufwölbung von ca. 5 Millimetern in beziehungsweise unter der Tapete mit einem Durchmesser von je ca. 2 Zentimetern und dort macht sich ein schwarzer Fleck mit einem Durchmesser von ca. 2 Zentimetern breit;

b) der Innenhof ist schlecht beleuchtet beziehungsweise nicht beleuchtet und daher ab Sonnenuntergang dunkel, immer wieder landen Steine aus den Beeten auf den Wegen und es besteht die Gefahr, dass man darüber stolpert und mit dem Fuß umknickt;

c) die Dichtung an der Balkontür ist defekt, da sie aus der Führungsnut herausgerutscht ist und sich nicht befestigen lässt;

d) es befinden sich Setzrisse beziehungsweise Dehnungsfugen mit einer Breite von je ca. 2 bis 5 Millimetern

– im Bereich oberhalb der Küchenzeile am Übergang der Decke zur Wand auf ganzer Länge der Küchenzeile;

– im Bad oberhalb der Badewanne (Wand zum Treppenhaus), und zwar dort oberhalb des Fliesenspiegels senkrecht bis zur Decke und mittig waagerecht auf der gesamten Wandbreite;

2. die Beklagte wird verurteilt, an sie 7.701,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 500,- Euro seit dem 13. März 2015, auf 1.123,91 Euro seit dem 09. März 2015 sowie auf 6.077,10 Euro ab Rechtshängigkeit sowie weitere 659,10 Euro als Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Wegen des übrigen Klageantrages zu 1. hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (= Band I Blatt 86, Mitte, der Akten).

Die Abschriften dieses Schriftsatzes sind der Hausverwaltung der Beklagten nach Aktenlage ebenfalls am 21. Mai 2015 zugestellt worden (vergleiche Band I Blatt 89 und 90 der Akten).

d)

Weiterhin hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 16. November 2015 angekündigt zu beantragen,

die Beklagte wird verurteilt, an sie 7.701,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 500,- Euro seit dem 13. März 2015, auf 1.123,91 Euro seit dem 09. März 2015 sowie auf 6.077,10 Euro ab Rechtshängigkeit sowie weitere 659,10 Euro als Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (= Band I Blatt 188, unten der Akten).

e)

Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 hat sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin aus deren Schriftsatz vom 16. November 2015 nur bezüglich der dortigen Anträge zu Ziffer 1. Buchstaben a), c) und d) angeschlossen, im Übrigen – wegen des Klageantrages zu Ziffer 1. Buchstabe b) – aber ausdrücklich nicht (= Band I Blatt 193, Mitte, der Akten).

3.

Die Klägerin behauptet, dass sich in ihrer Wohnung mit den ursprünglich von ihr hier verfolgten Klageanträgen zu Ziffer 1. Buchstaben a) und c) bis e) genannten Mängel befunden hätten. Zu dem Ausmaß der angeblichen Setzungsrisse trägt sie in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2015 ergänzend vor (= Band I Blatt 131 bis 132 der Akten).

Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass sie ihre Kosten für die von ihr angemieteten Ersatz-Unterkünfte in vollem Umfang erstattet verlangen könne, weil diese erforderlich und auch angemessen gewesen seien.

Die Klägerin beantragt nunmehr im Umfang dieses Teil-Urteils,

die Beklagte wird verurteilt, an sie 7.701,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 500,- Euro seit dem 13. März 2015, auf 1.123,91 Euro seit dem 09. März 2015 sowie auf 6.077,10 Euro ab Rechtshängigkeit sowie weitere 659,10 Euro als Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt auch insoweit, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sich am 02. Januar 2015 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe e)) in dem Regal in der streitbefangenen Wohnung viele Handtücher befunden hätte, was die angebliche Schimmelbildung (dort) erklären würde (= Band I Blatt 106, oben, der Akten). Außerdem habe sich in anderen Wohnungen mit Raufaser-Tapete eine Schimmelbildung nicht gezeigt (= Band II Blatt 74, unten, bis 75, oben, der Akten).

Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass es sich bei den angeblichen Setzungsrissen in der streitbefangenen Wohnung um einen minderungsrechtlich unerheblichen Mangel handeln würde (= Band I Blatt 106, Mitte, der Akten).

4.

a)

Das Gericht hat zum Einen Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin (= Band I Blatt 204, Mitte, der Akten), es habe sich in der von ihr inne gehaltenen Wohnung im Hause …, von Ende Dezember 2014 bis maximal einschließlich zum 20. April 2015 gesundheitsgefährdender Schimmelpilzbefall der Aspegillus und Stachybotrys befunden, und zwar im Bereich der Küche/des Wohnzimmers, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … im Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 23. März 2016 (= Band I Blatt 213 bis 214 der Akten).

b)

Des Weiteren hat das Gericht hat zum Einen Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten (= Band II Blatt 02, Mitte, der Akten), die in der von der Klägerin gemieteten und auch inne gehaltenen Wohnung im Hause …, jedenfalls am 20. April 2015 vorhandene Schimmelbildung

a) im Bereich der Küche/des Wohnzimmers mittig zwischen Balkontür und Fenster und auf der Sockelleiste mit einer Breite von etwa 1,6 Metern und einer Höhe von 35 Zentimetern sowie

b) in den dortigen Ecken links und rechts an der Außenwand mit einer Breite und Höhe von etwa jeweils 20 Zentimeter

würde nicht auf dem bautechnischen Zustand dieser Wohnung beruhen,

durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor … vom 21. Dezember 2017 (= Beistück zu Band II Blatt 49 der Akten).

c)

Für das Ergebnis der jeweiligen Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des gerichtlichen Protokolles vom 23. März 2016 (= am angegebenen Ort) beziehungsweise des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 21. März 2017 (= am angegebenen Ort) Bezug genommen.

5.

Außerdem hat das Gericht unter Zustimmung der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 (= Band II Blatt 60, Mitte, der Akten) und der Beklagten mit Schriftsatz vom 08. Mai 2017 (= Band II Blatt 59, unten, der Akten) eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2017 angeordnet und darin das Datum für den Eingang berücksichtigungsfähiger Schriftsätze auf den 12. Juni 2017 sowie den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21. Juni 2017 bestimmt (= Band II Blatt 67 der Akten).

Sodann hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Juni 2017 diesen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21. Juli 2017 verlegt (= Band II Blatt 77 der Akten), nochmals mit Beschluss vom 19. Juli 2017 auf schlussendlich den 02. August 2017 (= Band II Blatt 81 der Akten) beziehungsweise mit Beschluss vom 03. August 2017 wegen dessen Nachholung auf den 04. August 2017 (= Band II Blatt 85 der Akten).

6.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die gerichtlichen Protokolle verwiesen.

II.

Die Beklagte war – im Umfang der von der Klägerin noch aufrecht erhaltenen Klage – ganz überwiegend antragsgemäß zu verurteilen, weil sich die zulässige Klage insoweit auch als begründet erweist (= Tenor zu 1. dieses Teil-Urteils). Darüber hinausgehend war die von der Klägerin noch aufrecht erhalte Klage – bis auf den hier nicht gegenständlichen Klageantrag zu 1. Buchstabe b) – indes abzuweisen, weil sie unbegründet ist (= Tenor zu 2. dieses Teil- und Schluss-Urteils).

1.

Das Gericht konnte seine Entscheidung hier ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 1 und 2 ZPO treffen aus den Gründen in Ziffer I. 5.

Die jeweilige Zustimmung der Parteien des Rechtsstreites lag auch nicht länger als drei Monate vor dem Termin zur Verkündung dieses Teil- und Schluss-Urteils am 04. August 2017 im Sinne des § 128 Absatz 2 Satz 3 ZPO (vergleiche oben, Ziffer I. 5., in Verbindung mit §§ 222 Absatz 1 ZPO; 186, 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 ZPO).

2.

In der Sache selbst kann die Klägerin von der Beklagten – als Hauptforderung – Zahlung von insgesamt 5.186,99 Euro verlangen.

a)

Zum Einen folgt dies in Höhe von 1.276,04 Euro aus §§ 536a Absatz 2 Nummer 1 (§ 549 Absatz 1); 249 Absatz 1 in Verbindung mit § 250 Satz 2 BGB.

(1)

Gemäß § 536a Absatz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB kann der Wohnungs-Mieter unbeschadet seiner Rechte aus § 536 (§ 549 Absatz 1) BGB Schadensersatz von seinem Wohnungs-Vermieter verlangen, wenn ein Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 (§ 549 Absatz 1) BGB nach Vertragsschluss entsteht, den der Wohnungs-Vermieter zu vertreten hat, beziehungsweise wenn der Wohnungs-Mieter mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug gerät. Nach § 536a Absatz 2 Nummer 1 (§ 549 Absatz 1) BGB kann der Wohnungs-Mieter in einem solchen Fall den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von seinem Wohnungs-Vermieter verlangen, wenn der Wohnungs-Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Schließlich hat der Wohnungs-Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch durch einen Mangel nicht unerheblich gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (§ 536 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 3 (§ 549 Absatz 1) BGB). Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre beziehungsweise er sich pflichtgemäß (rechtmäßig) verhalten hätte (§ 249 Absatz 1 BGB). Schließlich kann der Gläubiger nach Ablauf der von ihm seinem Schuldner zur Wiederherstellung des Zustandes gesetzten angemessen Frist den Schadensersatz in Geld verlangen (§ 250 Satz 2 BGB).

(2)

Diese Voraussetzungen liegen hier – dem Grunde nach – zur Überzeugung des Gerichtes und entgegen der Auffassung der Beklagten beziehungsweise ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Absatz 2 ZPO) auch vor (§ 138 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit §§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1; 291 ZPO).

(a)

Das Gericht hatte unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach seiner freien (persönlichen) Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO) – mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, die (vernünftigen) Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2015, 2111 mit weiteren Nachweisen; NJW 2014, 71 f. mit weiteren Nachweisen; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage (2016), § 286, Randnummern 18 bis 19 mit weiteren Nachweisen; Foerste, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 14. Auflage (2017), § 286, Randnummer 18 und 19 mit weiteren Nachweisen; Bacher, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01. März 2017, § 286, Randnummer 2 mit weiteren Nachweisen).

(b)

Der Mangel der streitbefangenen Wohnung im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 536a Absatz 1 und 2 Nummer 1 (§ 549 Absatz 1) BGB bestand in dem Befall mit gesundheitsschädlichem Schimmel.

Diese Erkenntnis des Gerichtes folgt zum Einen aus dem detaillierten Tatsachenvortrag der Klägerin in Verbindung mit der Anlage K 10 (= siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben d) bis g), in Verbindung mit § 138 Absatz 2 ZPO) und zum Anderen aus den dies detailliert und überzeugend bestätigenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen … im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 23. März 2016 (siehe oben, Ziffer I. 4., in Verbindung mit §§ 495, 396 ff; 414 ZPO).

(c)

Zwar konnte der Zeuge … aus eigener Anschauung Wahrnehmungen im Sinne der §§ 495, 373; 396 ff. ZPO nur bis einschließlich zum 05. Januar 2015 machen (Anlage K 10 = Band I Blatt 49, in Verbindung mit Blatt 213, Mitte, bis 214 der Akten).

Dies ist für die Überzeugungsbildung des Gerichtes aber unschädlich, weil sich die Hausverwaltung der Beklagten schon seit dem 02. Januar 2015 nach dem Rechtsgedanken aus §§ 286 Absatz 2 Nummer 3; 164 Absatz 1; 278 Satz 1 BGB ernsthaft und endgültig einer entsprechenden Mangelbeseitigung in der Wohnung der Klägerin verweigerte (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe e)) – was dann hier im Prozess nicht auch noch zum Nachteil der Klägerin gehen kann (ähnlich Bundesgerichtshof, NJW 2000, 2344 mit weiteren Nachweisen; Landgericht Köln, WuM 2008, 245 mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, GE 2010, 547 mit weiteren Nachweisen; NZM 2000, 709 mit weiteren Nachweisen; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage (2015), § 536, Randnummern 493 und 498 mit weiteren Nachweisen; Ehlert, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01. Mai 2014, § 536, Randnummer 116 mit weiteren Nachweisen; Selk, NZM 2014, 577, 578). Außerdem hat die Klägerin eine entsprechend detaillierte Rechnung eines Unternehmens für eine Schimmelbeseitigung vom 20. April 2015 vorlegte (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g), in Verbindung mit § 138 Absatz 2 ZPO).

(d)

Der in Rede stehend Mangel der streitbefangenen war auch nicht unerheblich im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 3 (§ 549 Absatz 1) (in Verbindung mit § 536a Absatz 1 und 2 Nummer 1) BGB ausweislich des von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachtens vom 21. Januar 2015 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe g)) als auch der Bekundungen des sachverständigen Zeugen … im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 23. März 2016 (siehe oben, Ziffer I. 4. Buchstaben a) und c), in Verbindung mit §§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1; 291 ZPO) (vergleiche auch Bundesgerichtshof, NJW 2015, 3087 ff. mit weiteren Nachweisen; Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24. Februar 2017, Geschäftszeichen: 31 C 179/14, zitiert nach BeckRS 2017, 102388, mit zahlreichen Nachweisen).

(e)

Schließlich hat sich die Beklagte auch nicht davon entlasten zu vermocht, dass die in Rede stehende gesundheitsschädliche Schimmelbildung in der streitbefangenen Wohnung der Klägerin nicht bauliche Ursachen hat (siehe oben, Ziffer I. 4.) (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2006, 1061 mit weiteren Nachweisen; NZM 2005, 17 mit weiteren Nachweisen; Amtsgericht Brandenburg an der Havel, am angegebenen Ort, mit zahlreichen Nachweisen; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, am angegebenen Ort, § 536, Randnummer 494, 499 f. und 501 mit weiteren Nachweisen; Ehlert, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen; Beuermann, GE 2014, 1107 mit weiteren Nachweisen; Selk, NJW 2013, 2629 ff. mit weiteren Nachweisen).

(aa)

Eine solche Überzeugung – im Sinne der §§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO (siehe oben, Ziffer I. 4. Buchstabe b)) konnte sich das Gericht insbesondere nicht aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Professor … vom 21. März 2017 (= am angegebenen Ort) verschaffen.

(aaa)

Zwar kommt der Sachverständige darin zu dem Ergebnis beziehungsweise der Schlussfolgerung, dass die Bausubstanz der streitbefangenen Wohnung keine Mängel aufweise (= Seite 13,unten, bis 14, oben, seines Gutachtens).

(bbb)

Dieses Ergebnis beziehungsweise diese Schlussfolgerung bedürfen indes einer erheblichen Relativierung beziehungsweise Korrektur wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 291 ZPO) (vergleiche zum Ganzen und den Einzelheiten Landgericht Lübeck, GE 2014, 1454; Landgericht Konstanz, NJW-RR 2013, 647, 648 f. mit weiteren Nachweisen; Amtsgericht Brandenburg an der Havel, am angegebenen Ort, mit zahlreichen Nachweisen; Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, GE 2012, 835 f:, Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, am angegebenen Ort, § 536, Randnummer 492 und 502 ff. in Verbindung mit Randnummern 29 bis 34 mit weiteren Nachweisen; Ehlert, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen; Beuermann, am angegebenen Ort,  GE 2014, 1107 f. mit weiteren Nachweisen; Selk, NJW 2013, am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen).

(α)

Zum Einen führt schon der Sachverständige selbst aus – „dennoch”, dass der von ihm gemessene Abstand zwischen „Schimmelbildung” und „gerade noch keine Schimmelbildung” sehr knapp ist (= Seite 14, Mitte, seines Gutachtens). Insoweit würde schon die (zulässige) der Möblierung der Außenwand beziehungsweise dem Versehen mit einem Vorhang (Gardine) ausreichen, um kritische Taupunkt-Temperaturen zu erzeugen (= Seite 14, Mitte, in Verbindung mit Seite 09, oben, seines Gutachtens).

Des Weiteren hat der Sachverständige zwei geometrische Wärmebrücken an der Außenwand der streitbefangenen Wohnung festgestellt (= Seite 09, oben, seines Gutachtens) – deren negative Auswirkungen die Klägerin als Mieterin der streitbefangenen Wohnung bei zulässigem Mietgebrauch (§§ 1 Ziffer 2. des Mietvertrages (Anlage K 1); 535 Absatz 1 Satz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB) aber nicht im Sinne der §§ 535 Absatz 1 Satz 2; 536 Absatz 1 Satz 2; 536a Absatz 2 Nummer 1 (§ 549 Absatz 1) BGB auch noch verhindern muss.

Auch ist die in der streitbefangenen Wohnung vorhandene Raufaser-Tapete ein guter Nährboden für Schimmelbildung (= Seite 14, Mitte, seines Gutachtens).

Schließlich konnte der Sachverständige weder einen (erneuten) Schimmelbefall in der streitgegenständlichen Wohnung feststellen noch Umstände, die auf ein pflichtwidriges Heiz- und/oder Lüftungsverhalten der Klägerin hindeuten können (= Seite 08 bis 12 und 13, unten, bis 14, oben, seines Gutachtens).

(β)

Zum Anderen können technische Wertvorgaben beziehungsweise Normen den zivilrechtlichen Mangel-Begriff im Sinne der §§ 536 Absatz 1; 536a Absatz 1 und 2 Nummer 1 (§ 549 Absatz 1) BGB nicht einschränkungslos determinieren, sondern allenfalls Indizien dafür sein (vergleiche Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, am angegebenen Ort, mit weiteren Nachweisen).

(γ)

Bei einer entsprechenden und wertenden Gesamtschau der unstreitigen Tatsachen beziehungsweise der für das Gericht erwiesenen Behauptungen im Sinne der §§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO muss hier neben den vorerwähnten beiden Aspekten zu Lasten der Beklagten hinzu kommen, dass (vergleiche die vorstehenden Nachwiese in Ziffer II. 2. Buchstabe a) (2) (e) (aa) (bbb)) sich nach der Sanierung der streitbefangenen Wohnung vor dem Einzug der Klägerin darin Holzkasten-Doppelfenster befunden hatten, seither aber Isolierglas-Fenster ohne permanente Lüftung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) – was aber die Beklagte als Vermieterin dazu verpflichtete, die Klägerin als Mieterin auf einen erhöhten Bedarf an Lüftung und Beheizung der streitbefangenen Wohnung mangels des ansonsten durch die technisch bedingt nicht dichten Holzkasten-Doppelfenster gewährleisteten Luftaustausches hinzuweisen, wozu sie aber nichts vorgetragen hat (§ 138 Absatz 1 ZPO). Dass der Sachverständige einerseits ein planmäßiges Nachströmen von Frischluft in die streitbefangene Wohnung nicht feststellen konnte, andererseits aber dies durch Undichtigkeiten der Außenhülle als gewährleistet ansah (= Seite 12, Mitte, seines Gutachtens), mag im Ergebnis den von ihm angewendeten technischen Normen beziehungsweise Grenzwerten genügen, aber eben nicht dem wechselnden, weil zulässigen Mietgebrauch der Klägerin; es sich bei der streitbefangenen Wohnung um eine mit bloß einem Wohnraum und einer Wohnfläche von knapp 44 Quadratmetern (§ 5 Ziffer 4..2. Absatz 2 des Mietvertrages = am angegebenen Ort = Band I Blatt 16, Mitte, der Akten) handelt (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe b)), die dann naturgemäß eine relativ höhere Belastung mit Luftfeuchtigkeit durch die Mieternutzung ausgesetzt ist als eine mit mehreren Wohnräumen und/oder einer größeren Wohnfläche (§§ 495, 291 ZPO),

und

es der Beklagten bei der geschilderten bautechnischen Sachlage der streitbefangenen Wohnung im Grenzbereich zur Schimmelbildungs-Förderung (= am angegebenen Ort) im Lichte des § 535 Absatz 1 (Satz 2) in Verbindung mit §§ 536; 536a (Absatz 2 Nummer 1) (§ 549 Absatz 1) BGB oblag, durch entsprechende schimmelhemmende Baumaterialien zumindest in der mit immerhin zwei Wärmebrücken belasteten Außenwand und/oder einer solchen Wandoberfläche eine Schimmelbildung (infolge zulässiger Mieternutzung) dort deutlich unwahrscheinlicher zu machen.

(δ)

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte hier behauptet hat, dass sich in dem Regal gegenüber der Küche in der streitbefangenen Wohnung am 02. Januar 2015 Handtücher befunden hätten (siehe oben, Ziffer I. 3.) (vergleiche auch Landgericht Lübeck und Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, jeweils am angegebenen Ort): Denn warum dann an den übrigen – und zahlreichen sowie auch flächenmäßig erheblichen – Stellen in dieser Wohnung, die aber unstreitig von der Klägerin nicht in unzulässiger Weise verdeckt wurden, dennoch Schimmel befand (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d) bis g)), in Verbindung mit der Anlage K 10), als auch in Verbindung mit Ziffer I. 4. Buchstabe a)), ist dem Gericht aber denklogisch nicht nachvollziehbar (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 291 ZPO).

(ε)

Schließlich steht der fehlenden Überzeugung des Gerichtes von der Ursächlichkeit des baulichen Zustandes der streitbefangenen Wohnung für den nämlichen Schimmelbefall nicht entgegen, dass die Beklagte hier behauptet hat, dass sich in anderen Wohnungen mit Raufaser-Tapete eine Schimmelbildung nicht gezeigt habe (= Band II Blatt 74, unten, bis 75, oben, der Akten): Denn dazu müssten diese – aber nicht konkret (§ 138 Absatz 2 ZPO) – genannten Wohnungen mit der streitbefangenen bautechnisch und von ihrer Ausstattung und Exposition zu Witterungseinflüssen identisch sein sowie das entsprechende Nutzungsverhalten des/der Mieter, was das Gericht aber für faktisch ausgeschlossen hält (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 291 ZPO).

(3)

Die Beklagte befand sich auch durch die entsprechende Mängelbeseitigungs-Aufforderung der Klägerin an deren Hausverwaltung mit E-Mail vom 30. Dezember 2014 mit Fristsetzung zum 02. Januar 2015 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d) = Anlage K 5) beziehungsweise vom 16. Februar 2015 mit Fristsetzung zum 20. Februar 2015 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe i) = Anlage K 11) als auch der ernsthaften und endgültigen Beseitigungsablehnung der Hausverwaltung der Beklagten mit E-Mail vom 02. Januar 2015 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe e) = Anlage K 7) im Verzug der Mängelbeseitigung im Sinne der §§ 536a Absatz 2 Nummer 1 (§ 549 Absatz 1); 286 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 BGB.

(4)

Der Höhe nach erachtet das Gericht den von der Klägerin hier geforderten Betrag von 1.276,04 Euro (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe l)= Anlage K 16) auch im Sinne der §§ 536a Absatz 2 Nummer 1 (§ 549 Absatz 1); 249 Absatz 1; 254 Absatz 2 Satz 1 BGB für erforderlich.

(5)

Auch wenn die Klägerin hier nichts zur Bezahlung der entsprechenden Rechnung an sie (Anlage K 16) vorgetragen hat (§ 138 Absatz 1 ZPO), so kann sie gleichwohl Zahlung des erwähnten Betrages von der Beklagten verlangen: Denn gemäß § 250 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB hätte sich ein nur auf Freihaltung im Sinne des § 257 Satz 1 BGB bestehenden Anspruch in einen solchen zur Zahlung verwandelt infolge des auf den in Rede stehenden Anspruch angekündigten und auch so gestellten (vergleiche § 137 Absatz 1 ZPO) Antrag der Beklagten auf Klageabweisung nach dem Rechtsgedanken aus § 286 Absatz 2 Nummer 3 BGB (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW 2012, 1573 mit weiteren Nachweisen; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage (2017), § 250, Randnummer 2 mit weiteren Nachweisen).

(6)

Dieser Zahlungsanspruch war auch im Sinne des § 271 Absatz 1 BGB fällig.

b)

Zum Anderen folgt ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte – als Hauptforderung – von insgesamt (bloß) 2.050,15 Euro aus §§ 536a Absatz 1 (§ 549 Absatz 1); 249 Absatz 1 in Verbindung mit § 250 Satz 2 BGB.

(1)

Diese Voraussetzungen liegen hier – dem Grunde nach – ebenfalls zur Überzeugung des Gerichtes vor aus den vorstehenden Gründen in Ziffer II. 2. Buchstabe a) (2) (b) bis (e) (§ 138 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit §§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1; 291 ZPO), auf die hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird.

(2)

Der Höhe nach im Sinne der §§ 249 Absatz 1; 2 54 Absatz 2 Satz 1 BGB hält das Gericht indes nur einen Betrag von insgesamt 2.050,15 Euro für erforderlich beziehungsweise angemessen (§§ 495, 287 Absatz 1 Satz 1 ZPO):

(a)

Denn für den Zeitraum vom 04. Februar bis einschließlich zum 23. April 2015 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe k) = Anlage K 14, K 15 und Anlagenkonvolut K 17) – also von knapp elf Wochen beziehungsweise etwas mehr als 2 ½ Monaten – will die Klägerin knapp 4.100,- Euro aufgewendet haben (= am angegebenen Ort), was aber einer wöchentlichen Brutto-warm-Miete von immerhin knapp 372,- Euro entspricht (§§ 495, 291 ZPO). Für ihre streitbefangene Wohnung schuldete sie indes nur eine solche – umgerechnet – wöchentlichen Brutto-warm-Miete von knapp 143,20 Euro (= 572,78 Euro :4 Wochen). Damit überstieg die angeblich geschuldete Brutto-warm-Miete für Ersatz-Unterkünfte (= jeweils am angegebenen Ort) diejenige für die streitbefangene Wohnung um knapp 160 Prozent (= 372,- Euro : 143,20 Euro ./. 1).

Außerdem hat die Klägerin ihre Ersatz-Unterkunft sehr häufig und in kurzen Abständen gewechselt (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe k)), obwohl sie mit einer zu Anfang Februar 2015 zeitnah liegenden Beseitigung des in Rede stehenden Schimmelbefalls in der streitbefangenen Wohnung vernünftigerweise nicht rechnen durfte (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben k) und l)), so dass sie auch hätte zumindest jeweils einen Ein-Monats-Mietvertrag hätte abschließen können im Sinne der §§ 249 Absatz 1; 254 Absatz 2 Satz 1 BGB, der dann jeweils günstiger gewesen wäre (§§ 495, 291 ZPO).

(b)

Hingegen war hier zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass nur für kurze Zeiträume gemieteter Wohnraum relativ teu(r)er ist gegenüber auf unbestimmte Dauer gemietete (§§ 495, 291 ZPO).

(c)

Demzufolge hat das Gericht hier einen Abzug von 50 Prozent auf die von der Klägerin geltend gemachte Summe von 4.100,31 Euro vorgenommen im Sinne der §§ 249 Absatz 1; 254 Absatz 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 495, 287 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

(3)

Auch der so noch in Höhe von 2.050,15 Euro (verbliebene) Anspruch steht der Klägerin gemäß § 250 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB gegen die Beklagte zur Zahlung zu (siehe oben, Ziffer II. 2. Buchstabe a) (2) (b) bis (e)), der ebenfalls nach § 271 Absatz 1 BGB fällig ist.

c)

Schließlich die Klägerin von der Beklagten Zahlung von weiteren 1.860,80 Euro verlangen wegen des Befalls der in Rede stehenden Wohnung mit gesundheitsgefährdendem Schimmel für den Zeitraum vom 01. Januar bis einschließlich zu 23. April 2015 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben d bis l) gemäß §§ 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Fall; 818 Absatz 2 in Verbindung mit § 536 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB.

(1)

Wer durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist dem anderen zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§ 812 Absatz 1 Absatz 1, 1. Fall BGB). Ist die Herausgabe des Erlangten wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat der Empfänger dem Leistenden den Wert des Erlangten zu ersetzen (§ 818 Absatz 2 BGB).

(2)

Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO) aus den vorstehenden Gründen in Ziffer II. 2. Buchstabe a) (2) (b) bis (e), auf die hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird.

(3)

Wegen ihrer erbrachten Miet-Zahlungen an die (Hausverwaltung der) Beklagten hatte sich die Klägerin auch deren Rückforderung vorbehalten (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe j)), was die Anwendung des § 814 BGB hier ausschließt (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW-RR 2014, 1133, 1135 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, GE 2014, 1528 mit weiteren Nachweisen; Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, GE 2015, 921; Sprau, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 814, Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen).

(4)

Diesbezüglich hatte die Klägerin der Hausverwaltung der Beklagten den Schimmelbefall auch schon am 30. Dezember 2014 angezeigt (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d)) im Sinne der §§ 536c Absatz 1 Satz 1 (§ 549 Absatz 1); 164 Absatz 3 BGB.

d)

Indes kann die Klägerin von der Beklagten keine Zahlung von weiteren 463,86 Euro verlangen wegen der ehemals vorhandenen Setzrisse und Dehnungsfugen in der streitbefangenen Wohnung sowie dem angeblich unzureichend ausgeleuchteten Innenhof als auch auf dem dortigen Weg angeblich immer wieder landenden Steine.

(1)

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Fall; 818 Absatz 2 in Verbindung mit § 536 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB.

(a)

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil sich das Gericht nicht davon überzeugen konnte – schon anhand des Tatsachenvortrages der Klägerin (§ 138 Absatz 1 und 2 ZPO), dass es sich bei den in Rede stehenden angeblichen Mängeln auch um erhebliche im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 (§ 549 Absatz 1) BGB handelt:

(b)

Denn worin sie in dem vertragsgemäßen Gebrauch durch die Setzrisse und Dehnungsfugen beeinträchtigt worden ist, hat die Klägerin nicht geschildert (§ 138 Absatz 1 und 2 ZPO).

(c)

Und die angeblich unzureichende Ausleuchtung des Innenhofes ist aufgrund der sehr unterschiedlich langen und intensiven natürlichen Lichteinstrahlung während eines Jahres in Berlin allenfalls im späten Herbst sowie im Winter erheblich im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 2 und 3 (§ 549 Absatz 1) BGB, nicht aber über das gesamte Jahr gesehen.

Im Übrigen hat die Klägerin – in Ermangelung abweichender vertraglicher Abreden mit der Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe b)) – auch keinen Anspruch im Sinne des § 535 Absatz 1 (Satz 2) (§ 549 Absatz 1) BGB, den Innenhof des in Rede stehenden Gebäudes zu der streitbefangenen Wohnung bei Einruch der natürlichen Dunkelheit hell auszuleuchten (§§ 495, 286 in Verbindung mit § 291 ZPO).

(d)

Gleiches gilt im Ergebnis für angeblich auf den Wegen im Innenhof des Hauses …, immer wieder liegende Steine.

(2)

Andere Anspruchsgrundlagen, die der Klägerin gegen die Beklagte wegen

der ehemals vorhandenen Setzrisse und Dehnungsfugen, die die Tauglichkeit der streitbefangenen Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert haben sollen,

des angeblich unzureichend beleuchteten Innenhofes mit eben solchen vermeintlichen Auswirkungen

sowie

wegen umherliegender Steine,

zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

3.

Zinsen – als Nebenforderung – stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu – indes nur auf die tatsächlich-rechtlich bestehende Hauptforderung von insgesamt 5.186,99 Euro (siehe oben, Ziffer II. 2.) – betragsanteilig zu infolge der Zustellung der Abschriften ihres Klageschriftsatzes vom 23. März 2015 an die Hausverwaltung der Beklagten nach Aktenlage am 05. Mai 2015 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a)) beziehungsweise derjenigen ihres Schriftsatzes vom 04. und 05. Mai 2015 an die Hausverwaltung der Beklagten nach Aktenlage jeweils am 21. Mai 2015 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstaben b) und c)) jeweils in Verbindung mit §§ 291; 288 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 186, 187 Absatz 1 BGB.

a)

Von einer früheren Verzinsungspflicht der Beklagten konnte sich das Gericht indes nicht überzeugen, insbesondere nicht nach § 286 Absatz 1 bis 3 BGB: Denn eine entsprechende Zahlungsfrist im Sinne des § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB hatte die Klägerin der (Hausverwaltung der) Beklagten nicht gesetzt, und bezog sich die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Hausverwaltung der Beklagten im Sinne des § 286 Absatz 2 Nummer 3 BGB (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe e)) nur auf deren Schimmelbeseitigungspflicht, nicht auch auf die der Klägerin erst später entstandenen Kosten.

b)

Eines entsprechenden und vor dem Schluss der Schriftsatzfrist am 12. Juni 2017 erteilten Hinweises an die Klägerin durch das Gericht bedurfte es indes nicht, weil es sich um eine und hier auch als solche geltend gemachte Nebenforderung im Sinne des § 139 Absatz 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 4 Absatz 1, 2. Halbsatz ZPO; 43 Absatz 1 GKG handelt.

4.

Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung ihrer „außergerichtlichen Anwaltskosten” in Höhe von 659,10 Euro (= Band I Blatt 10, Mitte, der Akten) nicht verlangen: Denn durch was (konkret) diese ausgelöst worden sein sollen, hat die Klägerin hier nicht vorgetragen (§ 138 Absatz 1 ZPO).

Eines entsprechenden und vor dem Schluss der Schriftsatzfrist am 12. Juni 2017 (siehe oben, Ziffer I. 5.) erteilten Hinweises an die Klägerin durch das Gericht bedurfte es ebenfalls nicht, weil es sich gleichfalls um eine und hier auch als solche geltend gemachte Nebenforderung im Sinne des § 139 Absatz 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 4 Absatz 1, 2. Halbsatz ZPO; 43 Absatz 1 GKG handelt.

6.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

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