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WEG – Auslegung Tiefgaragenstellplatz in Teilungserklärung – zweckwidrige Nutzung

Gericht: Fahrrad statt Auto auf Stellplatz unzulässig

In einem aufsehenerregenden Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 18 S 167/14) wurde die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes zum Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen Wohnungseigentümern. Die Kernfrage drehte sich darum, ob die Installation eines Fahrradständers und die Platzierung von Elektrofahrrädern auf einem Parkplatz, der laut Teilungserklärung für Kraftfahrzeuge vorgesehen war, zulässig ist. Das Gericht entschied, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung darstellt und somit gegen die Teilungserklärung verstößt, da keine Öffnungsklausel eine derartige Nutzung erlaubt. Ebenso wurde der Beschluss zur Entfernung eines Zauns um einen Spielplatzbereich für ungültig erklärt, da dies einer Entwidmung des Spielplatzes gleichkommt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek wurde zurückgewiesen, womit die Entscheidung Bestand hat. Die Beklagten wurden zudem zur Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.

Übersicht

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Zweckentfremdung eines Tiefgaragenstellplatzes: Die Nutzung eines Parkplatzes für Fahrräder widerspricht der Teilungserklärung.
  2. Keine Öffnungsklausel vorhanden: Die Teilungserklärung erlaubt nicht explizit eine andere Nutzung als das Abstellen von Kraftfahrzeugen.
  3. Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt: Das Landgericht Hamburg wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.
  4. Kosten des Verfahrens: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
  5. Entfernung eines Zauns: Der Beschluss zur Entfernung des Zauns um einen Spielplatzbereich wurde als ungültig erklärt.
  6. Rechtliche Grundlagen: Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der Teilungserklärung und relevante Rechtsnormen.
  7. Keine Revision zugelassen: Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen.
  8. Bedeutung für Wohnungseigentümer: Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit klarer Regelungen in Teilungserklärungen.

Wohnungseigentum: Tiefgaragenstellplätze und ihre rechtliche Einordnung

Die Tiefgarage bietet für Wohnungseigentümer einen praktischen und sicheren Ort zum Abstellen ihrer Kraftfahrzeuge. Doch was passiert, wenn ein Stellplatz in der Tiefgarage zweckentfremdet und beispielsweise als Fahrradabstellplatz genutzt wird? Hier zeigt sich die Bedeutung einer klaren Regelung in der Teilungserklärung, die die Nutzungsart der Stellplätze festlegt.

Die rechtliche Auslegung der Teilungserklärung ist in solchen Fällen entscheidend. Denn sie legt fest, ob eine Nutzungsänderung überhaupt zulässig ist oder ob dies eine Zweckentfremdung darstellt. Gleichzeitig müssen aber auch öffentlich-rechtliche Vorgaben wie Bau- und Garagenvorschriften berücksichtigt werden, die die Nutzung von Stellplätzen regeln.

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Konflikt im Kellergeschoss: Wenn Fahrräder Parkplätze beanspruchen

In Hamburg entbrannte ein Rechtsstreit, der die Grenzen zwischen persönlichem Besitz und gemeinschaftlichem Eigentum auf die Probe stellte.

WEG Stellplatz Tiefgarage
(Symbolfoto: chaossart /Shutterstock.com)

Im Mittelpunkt stand ein Tiefgaragenstellplatz in einer Wohnanlage, der laut Teilungserklärung für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen war. Die Miteigentümer L. entschieden jedoch, diesen Platz für einen innovativen Zweck zu nutzen: Sie installierten einen Fahrradständer und platzierten darauf ihre Elektrofahrräder. Diese Handlung zog eine Kette von Ereignissen nach sich, die schließlich vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 18 S 167/14) landeten.

Zwischen Eigentumsrecht und Gemeinschaftsordnung

Die Angelegenheit eskalierte, als auf einer Eigentümerversammlung im Juni 2014 nicht nur die Installation des Fahrradständers, sondern auch die Entfernung eines Zauns rund um den Spielplatzbereich beschlossen wurde. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek sah in diesen Aktionen eine klare Zweckentfremdung und sprach ein Urteil aus, das die Beschlüsse für ungültig erklärte. Die Argumentation stützte sich darauf, dass die Teilungserklärung keine Öffnungsklausel für eine derartige Nutzung biete und die Definition eines Stellplatzes gemäß Garagenverordnung und Hamburger Bauordnung eindeutig sei.

Eine Berufung ohne Erfolg

Die Beklagten gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und legten Berufung ein, betonten dabei jedoch, dass die Tiefgaragenstellplätze laut Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen seien und somit die Beschlüsse weder der Teilungserklärung noch der Hausordnung widersprächen. Das Landgericht Hamburg bestätigte jedoch das vorherige Urteil und wies die Berufung zurück. Es unterstrich, dass die Nutzung als Fahrradabstellplatz nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und somit eine zweckfremde Verwendung darstellt.

Die rechtlichen Grenzen des Sondereigentums

Dieser Fall beleuchtet die komplexen Interaktionen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die Notwendigkeit, die in der Teilungserklärung festgelegten Grenzen zu respektieren. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg verdeutlicht, dass die individuelle Nutzung von Gemeinschaftseigentum strengen Regeln unterliegt und dass innovative Nutzungsideen nicht über bestehende rechtliche Vereinbarungen hinwegsetzen können.

In der rechtlichen Auseinandersetzung um die zweckfremde Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes in einer Hamburger Wohnanlage fiel das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 18 S 167/14) aufmerksamkeitsstark und richtungsweisend aus. Die Entscheidung veranschaulicht die komplexen juristischen Überlegungen, die bei der Auslegung von Teilungserklärungen und der Anwendung von Eigentumsrecht innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum Tragen kommen.

Die rechtliche Problematik des Falls

Die Kernproblematik des Falls ergibt sich aus der Frage, inwieweit die Nutzung eines als Kraftfahrzeugstellplatz ausgewiesenen Tiefgaragenstellplatzes für das Abstellen von Fahrrädern eine zulässige Nutzung darstellt. Das Gericht musste dabei insbesondere die in der Teilungserklärung festgelegten Nutzungszwecke und etwaige Öffnungsklauseln prüfen, um zu bewerten, ob die von den Miteigentümern L. vorgenommene Nutzung des Stellplatzes für Fahrräder und die Entfernung eines Spielplatzzauns den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass die Nutzung des Stellplatzes für Fahrräder der in der Teilungserklärung bei zutreffender Auslegung enthaltenen Zweckbestimmungsregelung widerspricht. Das Gericht betonte, dass die Teilungserklärung klare Vorgaben zur Nutzung der Stellplätze macht, die primär das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorsehen. Eine Auslegung der Teilungserklärung ergab, dass keine Öffnungsklausel existiert, die eine Nutzung für Fahrräder erlauben würde. Somit sei die Installation eines Fahrradständers und das Aufstellen von Fahrrädern auf dem Stellplatz eine klare Zweckentfremdung.

Bei seiner Entscheidung bezog sich das Gericht auf § 15 Abs. 1 WEG, der die Grundlage für die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bildet, und verwies auf die einschlägigen Bestimmungen der Garagenverordnung (GarVO) sowie der Hamburger Bauordnung (HBauO), die Stellplätze eindeutig für Kraftfahrzeuge definieren.

Berücksichtigte Argumente und Sichtweisen

Das Gericht musste zudem die Argumentation der Beklagten berücksichtigen, die behaupteten, die Tiefgaragenstellplätze seien nach den Regelungen der Teilungserklärung Sondereigentum, und somit dürften die Beschlüsse zu TOP 11 a und 11 b nicht der Teilungserklärung widersprechen. Die Richter widersprachen dieser Sichtweise und erklärten, dass auch der Gebrauch des Sondereigentums den durch die Teilungserklärung gesetzten Grenzen unterliegt. Ferner wurde argumentiert, dass durch die Befestigung des Fahrradständers im Boden der Tiefgarage in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, was ohne die Zustimmung aller Eigentümer nicht zulässig ist.

Juristische Fundierung des Urteils

Das Urteil des Landgerichts Hamburg steht exemplarisch für die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Auslegung von Teilungserklärungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es verdeutlicht, dass individuelle Nutzungswünsche den gemeinschaftlich festgelegten Regelungen untergeordnet sind und betont die Bedeutung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung für das Zusammenleben in der Gemeinschaft.

Konsequenzen und Fazit: Ein Präzedenzfall für die Nutzung von Gemeinschaftseigentum

Das Urteil des Landgerichts Hamburg im Fall der zweckfremden Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes sendet ein klares Signal an Wohnungs- und Immobilieneigentümergemeinschaften über die Bedeutung der Teilungserklärung und der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Für die direkt betroffenen Parteien bedeutet die Entscheidung, dass die Miteigentümer L. ihre Fahrräder nicht auf dem als Sondereigentum deklarierten Stellplatz abstellen dürfen. Stattdessen müssen sie alternative Lösungen innerhalb der durch die Gemeinschaft vorgegebenen Regeln suchen.

Rechtsfolgen und Interpretationen

Die Rechtsfolgen sind weitreichend und gehen über den konkreten Einzelfall hinaus. Das Urteil unterstreicht die Verbindlichkeit der in der Teilungserklärung festgelegten Nutzungsbeschränkungen und macht deutlich, dass individuelle Nutzungsinteressen nicht über gemeinschaftlich beschlossene Regelungen gestellt werden können. Es betont ferner, dass Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum, wie das Verankern eines Fahrradständers im Tiefgaragenboden, der Zustimmung der Gemeinschaft bedürfen.

Dieses Urteil lässt die Interpretation zu, dass Teilungserklärungen nicht nur als Leitfaden für die Nutzung und Verwaltung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum dienen, sondern auch als verbindliche Rechtsgrundlage, die von den Gerichten im Streitfall herangezogen wird. Es stellt somit einen Präzedenzfall dar, der die Wichtigkeit klar definierter und eindeutig formulierter Teilungserklärungen hervorhebt.

Fazit: Ein klarer Rahmen für das Zusammenleben

Abschließend kann gesagt werden, dass dieses Urteil den rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben in Wohnungseigentümergemeinschaften stärkt. Es zeigt auf, dass die gemeinschaftlichen Interessen und die durch die Teilungserklärung vorgegebenen Regelungen eine fundamentale Basis für das Zusammenleben darstellen. Zugleich mahnt es die Eigentümer, sich aktiv mit den Regelungen ihrer Gemeinschaft auseinanderzusetzen und bei Unklarheiten oder gewünschten Änderungen den Dialog innerhalb der Gemeinschaft zu suchen, anstatt eigenmächtig zu handeln. Dieses Urteil ist somit nicht nur für die beteiligten Parteien von Bedeutung, sondern für alle, die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft leben und wirkt damit als richtungsweisend für ähnliche Fälle in der Zukunft.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter der zweckwidrigen Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes?

Unter der zweckwidrigen Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes versteht man die Verwendung des Stellplatzes in einer Art und Weise, die nicht dem ursprünglich festgelegten und vereinbarten Zweck entspricht. In der Regel ist ein Tiefgaragenstellplatz dazu vorgesehen, Kraftfahrzeuge abzustellen. Wenn ein Stellplatz für andere Zwecke genutzt wird, wie beispielsweise das dauerhafte Abstellen von Fahrrädern oder das Anbringen von baulichen Veränderungen wie einem Garagentor, kann dies als zweckwidrige Nutzung angesehen werden.

Das Landgericht Hamburg hat beispielsweise entschieden, dass die Installation eines fest installierten Fahrradständers auf einem Tiefgaragenstellplatz eine zweckwidrige Nutzung darstellt, da die Flächen laut Teilungserklärung als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Auch wenn die Nutzung als Fahrradabstellplatz die anderen Wohnungseigentümer möglicherweise weniger beeinträchtigt als das Parken von Autos, widerspricht sie dennoch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweicht.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass jede Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes, die nicht dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient, als zweckwidrig betrachtet werden kann und möglicherweise rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wie beispielsweise die Aufforderung, die zweckwidrige Nutzung zu unterlassen.

Welche Rolle spielt die Teilungserklärung bei der Nutzung von Gemeinschaftseigentum?

Die Teilungserklärung spielt eine zentrale Rolle bei der Nutzung von Gemeinschaftseigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist ein wesentliches Dokument, das die rechtlichen Grundlagen für das Zusammenleben und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Immobilie festlegt. Die Teilungserklärung definiert, wie das Eigentum am Grundstück aufgeteilt ist, indem sie Miteigentumsanteile zuweist und diese mit dem Sondereigentum an bestimmten Wohnungen oder Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen verbindet.

Wichtige Aspekte der Teilungserklärung

  • Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum: Die Teilungserklärung legt genau fest, was zum Sondereigentum der einzelnen Eigentümer gehört und was als Gemeinschaftseigentum gilt. Gemeinschaftseigentum umfasst Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden, wie das Treppenhaus, die Fassade oder das Dach.
  • Sondernutzungsrechte: In der Teilungserklärung können auch Sondernutzungsrechte für bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums festgelegt werden. Diese Rechte erlauben es einem Eigentümer, Teile des Gemeinschaftseigentums exklusiv zu nutzen, beispielsweise einen bestimmten Gartenbereich oder einen Stellplatz.
  • Regelungen zur Nutzung und Instandhaltung: Die Teilungserklärung enthält Vorgaben zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums und zur Instandhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen. Sie kann beispielsweise festlegen, wer für die Instandhaltung bestimmter Gebäudeteile verantwortlich ist und wie die Kosten hierfür auf die Eigentümer umgelegt werden.
  • Änderungen und Nutzungsänderungen: Für Änderungen an der Teilungserklärung oder bei Nutzungsänderungen von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist in der Regel die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Dies dient dazu, die Interessen aller Eigentümer zu wahren und Konflikte zu vermeiden.

Bedeutung für Eigentümer

Für die Eigentümer einer Immobilie ist die Teilungserklärung von großer Bedeutung, da sie die Rechte und Pflichten jedes Einzelnen klar definiert. Sie dient als Grundlage für das Zusammenleben innerhalb der Eigentümergemeinschaft und hilft, Streitigkeiten zu vermeiden. Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Teileigentums ist es daher wichtig, die Teilungserklärung sorgfältig zu prüfen, um die eigenen Rechte und Pflichten sowie eventuelle Einschränkungen der Nutzung zu verstehen. Zusammenfassend ist die Teilungserklärung ein fundamentales Dokument für die Strukturierung und Verwaltung von Wohnungseigentum. Sie legt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, unter denen das Gemeinschaftseigentum genutzt und verwaltet wird, und trägt so zu einem harmonischen Miteinander innerhalb der Eigentümergemeinschaft bei.

Inwiefern können Beschlüsse einer Eigentümerversammlung ungültig sein?

Beschlüsse einer Eigentümerversammlung können aus verschiedenen Gründen ungültig sein. Die Ungültigkeit kann entweder auf formellen oder materiellen Mängeln beruhen. Hier sind einige Gründe, die zur Ungültigkeit eines Beschlusses führen können:

Formelle Mängel:

  • Einberufungsmängel: Wenn die Einladung zur Versammlung nicht fristgerecht erfolgte oder wichtige Informationen fehlten.
  • Beschlussunfähigkeit: Wenn nicht genügend stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, um einen gültigen Beschluss zu fassen.
  • Unzureichende Angaben zu Tagesordnungspunkten: Wenn in der Einladung die Tagesordnungspunkte nicht klar genug angegeben sind.

Materielle Mängel:

  • Überschreitung der Beschlusskompetenz: Wenn die Eigentümerversammlung über Themen entscheidet, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen.
  • Verstöße gegen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung: Wenn Beschlüsse gefasst werden, die gegen die in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegten Regeln verstoßen.
  • Unklare oder widersprüchliche Formulierungen: Wenn der Beschluss so formuliert ist, dass er mehrdeutig ist oder sich selbst widerspricht.

Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit:

  • Nichtige Beschlüsse: Diese sind von Anfang an ungültig und können jederzeit gerichtlich festgestellt werden. Beispiele für nichtige Beschlüsse sind solche, die gegen zwingendes Recht verstoßen oder bei denen die Beschlusskompetenz fehlt.
  • Anfechtbare Beschlüsse: Diese müssen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung angefochten werden. Wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses feststellt, wirkt dies auf den Tag der Beschlussfassung zurück.

Vorgehen bei Ungültigkeit:

Wenn ein Wohnungseigentümer einen Beschluss für ungültig hält, kann er innerhalb der Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Beschlusses eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung bleibt der Beschluss schwebend wirksam. Sollte das Gericht den Beschluss nicht für ungültig erklären, wird er bestandskräftig und muss von allen Eigentümern akzeptiert werden. Es ist wichtig, dass Wohnungseigentümer bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Beschlusses rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte zu wahren und gegebenenfalls eine Anfechtungsklage rechtzeitig einzureichen.

Welche Konsequenzen hat die Installation eines Fahrradständers auf einem Tiefgaragenstellplatz?

Die Installation eines Fahrradständers auf einem Tiefgaragenstellplatz kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn sie der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung widerspricht. In der Regel sind Tiefgaragenstellplätze für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen. Eine Nutzung, die davon abweicht, kann als zweckwidrig betrachtet werden.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil festgestellt, dass die Genehmigung zur Installation eines Fahrradständers auf einem Tiefgaragenstellplatz nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und daher unzulässig ist. Die Teilungserklärung, die die Flächen als „Tiefgaragenstellplatz“ bezeichnet, legt fest, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Diese Zweckbestimmung kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert werden.

Die Konsequenzen für den Eigentümer, der den Fahrradständer installiert hat, können darin bestehen, dass er zur Entfernung des Ständers aufgefordert wird und die Fahrräder nicht mehr auf dem Stellplatz abstellen darf. Zudem kann es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, falls der Eigentümer der Aufforderung nicht nachkommt.

Es ist auch zu beachten, dass die Montage eines Fahrradbügels im Boden der Tiefgarage einen baulichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellt, der nicht einfach durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigt werden kann. Daher sollten Eigentümer, die eine solche Installation in Erwägung ziehen, sich vorab rechtlich beraten lassen und die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen, um Konflikte und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie werden Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum in einer WEG voneinander abgegrenzt?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Nutzung, Verwaltung und Instandhaltung der verschiedenen Gebäudeteile und Flächen.

Sondereigentum

Sondereigentum bezieht sich auf Teile der Immobilie, die von einem einzelnen Eigentümer exklusiv genutzt und verwaltet werden. Dazu gehören in der Regel:

  • Die Räume der Wohnung selbst
  • Bodenbeläge innerhalb der Wohnung
  • Nicht tragende Innenwände
  • Sanitäre Installationen innerhalb der Wohnung
  • Innentüren
  • Tapeten und der darunterliegende Putz
  • Einbauküchen und deren Anschlüsse
  • Heizkörper (nur bei Etagenheizung)
  • Elektrische Installationen innerhalb der Wohnung
  • Balkonbelag, sofern dieser nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist.

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die nicht zum Sondereigentum gehören und von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden. Typische Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind:

  • Dach und Fassade
  • Treppenhaus und Flure
  • Aufzug
  • Fenster und Außentüren
  • Tragende Wände und Mauern
  • Fundament und tragende Konstruktionen
  • Heizungsanlage (Zentralheizung)
  • Versorgungsleitungen außerhalb des Sondereigentums
  • Gemeinschaftliche Gartenanlagen.

Abgrenzung und rechtliche Grundlagen

Die genaue Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum wird in der Teilungserklärung festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind, können nicht zum Sondereigentum erklärt werden und sind immer Gemeinschaftseigentum. Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Eigentümergemeinschaft, die Entscheidungen über Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung trifft. Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum werden gemäß § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auf alle Eigentümer umgelegt. Es ist wichtig, dass die Eigentümer die Unterschiede zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum kennen, um Konflikte zu vermeiden und eine erfolgreiche Zusammenarbeit bei der Verwaltung und Instandhaltung der Immobilie zu gewährleisten.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 15 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Regelt, dass die Wohnungseigentümer ihre Rechte nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ausüben dürfen. Im vorliegenden Fall ist relevant, weil das Gericht feststellte, dass die Installation eines Fahrradständers und die damit verbundene Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes als Fahrradabstellplatz nicht mit der in der Teilungserklärung festgelegten Nutzung des Stellplatzes übereinstimmt.
  • Garagenverordnung (GarVO) und Hamburgische Bauordnung (HBauO): Definieren die Nutzung von Stellflächen und legen fest, dass Tiefgaragenstellplätze primär für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen sind. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen stützen das Urteil des Gerichts hinsichtlich der zweckwidrigen Nutzung des Stellplatzes.
  • § 14 Nr. 1 WEG: Besagt, dass jeder Teileigentümer sein Sondereigentum sowie das gemeinschaftliche Eigentum nur so gebrauchen darf, dass hierdurch keinem der übrigen Teileigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliches Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Die Entscheidung des Gerichts, dass die Nutzung des Stellplatzes für Fahrräder eine zweckwidrige Nutzung darstellt, basiert auch auf dieser Vorschrift.
  • Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum: Die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit bestimmter Nutzungen. Im Fall war die Installation von Fahrradständern auf dem Stellplatz, der als Sondereigentum gilt, eine Kernfrage. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Nutzung den Bestimmungen der Teilungserklärung widerspricht und somit nicht zulässig ist.
  • § 22 Abs. 1 WEG: Erlaubt Änderungen am gemeinschaftlichen Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen. Obwohl im Text nicht direkt erwähnt, ist dieser Paragraph relevant, da das Gericht die Installation des Fahrradständers, welche eine bauliche Veränderung darstellen könnte, im Kontext der zulässigen Nutzung von Gemeinschaftseigentum bewertet.
  • Teilungserklärung: Ist ein grundlegendes Dokument in der Wohnungseigentumsverwaltung, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer regelt, einschließlich der Nutzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Im vorliegenden Fall war die Auslegung der Teilungserklärung bezüglich der Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes entscheidend für das Urteil.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 18 S 167/14 – Urteil vom 17.06.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 25.11.2014, Az. 750 C 29/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Ordnungsgemäßheit der zu TOP 11 a, TOP 11 b und TOP 13 auf der Eigentümerversammlung vom 11.06.2014 gefassten Beschlüsse (Anlage K 2 = Bl. 36 ff. d.A.), durch die die Errichtung eines Fahrradständers auf dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 11 genehmigt und den Miteigentümern L. dort die Aufstellung zweier Elektrofahrräder gestattet, ferner die Entfernung eines Zauns um den Spielplatzbereich beschlossen wurde.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Beschlüsse mit Urteil vom 25.11.2014 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zu TOP 11 a beschlossene Genehmigung der von den Miteigentümern L. installierten Fahrradständer auf dem Stellplatz Nr. 11 in der Tiefgarage widerspreche den in der Teilungserklärung bei zutreffender Auslegung enthaltenen Zweckbestimmungsregelungen. Eine Öffnungsklausel enthalte die Teilungserklärung nicht. Ein Stellplatz sei nach dem nächstliegenden Wortsinn wie auch nach den Definitionen der Garagenverordnung (GarVO) und der HBauO zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt. Daran gemessen sei die Befestigung eines Fahrradständers und das Aufstellen von Fahrrädern eine Zweckentfremdung. Hinzu komme, dass hierdurch auch ein Befahren der Stellplatzfläche mit einem PKW unmöglich gemacht werde. Dies gelte in entsprechender Weise für die zu TOP 11 b beschlossene Genehmigung der Aufstellung zweier Elektrofahrräder. Der zu TOP 13 gefasste Beschluss, den Zaun um den Spielplatz ersatzlos entfernen zu lassen, komme einer Entwidmung gleich. Dadurch werde der Sache nach eine Instandsetzung abgelehnt und eine Nutzung als Spielplatz nicht mehr ermöglicht.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 28.11.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 22.12.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2015 mit einem am 20.02.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Die Beklagten tragen vor, das Amtsgericht habe bei allem nicht berücksichtigt, dass die Tiefgaragenstellplätze nach den Regelungen der Teilungserklärung Sondereigentum seien. Daher widersprächen die Beschlüsse zu TOP 11 a und 11 b weder der Teilungserklärung noch der Hausordnung, denn die dort getroffenen Regelungen enthielten keine Zweckbestimmung und beträfen auch (nur) das Gemeinschaftseigentum. Es werde nicht geregelt, dass Fahrräder auf Sondereigentumsflächen nicht abgestellt werden dürften. Dies ergebe sich auch nicht etwa daraus, dass nach der Hausordnung Fahrräder im Fahrradkeller aufbewahrt werden sollten. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich zwischen der Tiefgarage und dem Fahrradkeller Schwellen befänden, die von den Miteigentümern L. mit Elektro-Fahrrädern nicht überwunden werden könnten. Auch die Regelungen der GarVO enthielten keine Verbote des Abstellens von Fahrrädern, eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Errichtung von Kfz-Stellplätzen nach der HBauO sei zwischenzeitlich weggefallen.

Auch der Beschluss, den Zaun zu entfernen, widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern sei aus Gründen der Verkehrssicherheit im Gegenteil geboten gewesen. Da der Zaun marode gewesen sei, hätte andernfalls Verletzungsgefahr bestanden. Im Übrigen sei die betreffende Fläche nie als Kinderspielplatz genutzt worden, eine „Umwidmung“ sei bei allem nicht beabsichtigt gewesen.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 25.11.2014, Az. 750 C 29/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückweisen.

Sie trägt vor, das Rechtsschutzinteresse der Berufung sei entfallen, nachdem die Miteigentümer L. die Metallbügel entfernt hätten. Im Übrigen sei das Amtsgericht zutreffend von einer unzulässigen teilungsordnungswidrigen Zweckentfremdung ausgegangen. Die Nutzung als Fahrradabstellplatz widerspreche der Teilungserklärung und auch der Hausordnung. Im Übrigen gebe es ohne Beeinträchtigung zugängliche Fahrradabstellräume. Durch die Befestigung der Bügel im Tiefgaragenboden werde zudem in Gemeinschaftseigentum eingegriffen.

Auch der Beschluss, den Zaun ersatzlos entfernen zu lassen, sei ungültig. Ein Spielplatz sei Bestandteil der Wohnanlage und müsse eingefriedet sein. Im Übrigen sei der Zaun auch intakt gewesen (Anlage K 15).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 11a, 11b und 13 zu Recht für ungültig erklärt.

Das Rechtsschutzinteresse der Beklagten ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Miteigentümer L. die Fahrradbügel zwischenzeitlich entfernt haben und eine Nutzung als Fahrradabstellplatz nicht mehr beabsichtigen. Dies lässt das Interesse der Beklagten, die Gültigkeit der angefochtenen Beschlüsse im Wege der Berufung überprüfen zu lassen, nicht entfallen.

1.

Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die zu TOP 11 a und TOP 11 b beschlossene Genehmigung der von den Miteigentümern L. installierten Fahrradständer zwecks Abstellens von Elektrofahrädern auf dem Stellplatz Nr. 11 in der Tiefgarage nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Dies ist der Fall, wenn im Beschlusswege eine von einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter abweichende Nutzung genehmigt wird, weil die Wohnungseigentümer Gebrauchsregelungen nur insoweit durch Mehrheitsbeschluss treffen können, als keine Vereinbarung gemäß § 15 Abs.1 WEG entgegensteht (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 11. Aufl., § 15 Rn. 14). Dies ist hier jedoch der Fall.

Auch nach Ansicht der Kammer enthält die Teilungserklärung (Anlage K 1 = Bl. 5ff.) eine Zweckbestimmung, weil darin der Rahmen der zulässigen Nutzung der Flächen festgelegt wird. In der Teilungserklärung werden die Flächen als „Tiefgaragenstellplatz“ bezeichnet. Dies ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Bei der Auslegung einer Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung ist – entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für den Grundbuchinhalt – auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 10 Rn. 42). Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ob sich dies auch aus den Regelungen der Garagenverordnung (GarVO) ergibt, weil gemäß § 2 Abs. 9) GarVO Stellplätze als „Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen…dienen“ definiert sind und ob deshalb die Nutzung als Fahrradabstellplatz nicht zulässig ist, kann letztlich dahinstehen, weil es vorliegend um die Auslegung der Teilungserklärung nach den o.g. Maßstäben und Kriterien geht. Ebenso wenig kommt es daher darauf an, ob und welche öffentlich-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Errichtung von KfZ-Stellplätzen es nach der HBauO (noch) gibt und wie dort die Begriffe definiert werden (§ 48 HBauO: „Stellplätze für Kraftfahrzeuge“ sowie „Fahrradplätze“). Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, stützen allerdings auch die Regelungen der GarVO und der HBauO die o.g. Auslegung.

Soweit die Beklagten geltend machen, am Tiefgaragenstellplatz Nr. 11 sei Sondereigentum begründet worden, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch der Gebrauch des Sondereigentums unterliegt den durch eine Zweckbestimmung gesetzten Grenzen zulässig (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 14 Rn. 14). Gemäß § 4.1d) der Teilungserklärung ist insoweit unter dem Titel „Instandhaltung Sondereigentum“ auch geregelt, dass Gemeinschaftsflächen („Abstellflächen für Kraftfahrzeuge“) nicht zu Lagerzwecken verwandt bzw. „zweckentfremdet“ werden dürfen.

Die Nutzung als Fahrradabstellplatz mit einem auf dem Boden befestigten Bügel ist bei generalisierender Betrachtung auch nicht weniger störend oder beeinträchtigend als die Nutzung als Kraftfahrzeugstellplatz. Dabei kann dahinstehen, ob dies – wie das Amtsgericht angenommen hat – schon deshalb der Fall ist, weil das Befahren der Stellplatzfläche mit einem PKW aufgrund des Bügels nicht ungehindert möglich ist. Dies mag bei einer dem einzelnen Stellplatzinhaber zugewiesenen Sondereigentumsfläche hinnehmbar sein. Jedenfalls aber ist aufgrund des baulichen Eingriffs in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Boden der Tiefgarage die Genehmigung der Nutzung durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich. Ebenso wie ein sich im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG haltender Gebrauch nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden darf, kann umgekehrt ein über den Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Gebrauch nicht durch Mehrheitsbeschluss erlaubt werden (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 15 Rn. 14).

2.

Auch der zu TOP 13 gefasste Beschluss, den Zaun um den Spielplatz ersatzlos entfernen zu lassen, war aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts für ungültig zu erklären, denn auch dieser Beschluss widerspricht den Regelungen der Teilungserklärung.

So wird in der in der Teilungserklärung in Bezug genommenen Abgeschlossenheitsbescheinigung (Anlage K 9 = Bl. 59f.) ausdrücklich eine Spielfläche „Kleinkinder“ ausgewiesen. Diese bedarf aufgrund baurechtlicher Vorgaben einer Abgrenzung gegenüber Gefahrenquellen, wie z.B. Straßen (Anlage K 11 = Bl. 62 ff. d.A.). Der Beschluss, den Zaun ersatzlos zu entfernen, kommt der Ablehnung einer Instandsetzung und damit einer Entwidmung gleich. Dies kann nicht im Wege eines Mehrheitsbeschlusses erfolgen. Auf die Frage, wie die Fläche in der Vergangenheit genutzt wurde und ob sich dort ein Kinderspielplatz befand, kommt es dabei nicht an. Soweit die Klägerin nunmehr auch geltend macht, der Beschluss sei ungültig, weil der Zaun gar nicht instandsetzungsbedürftig gewesen sei, hat sie dies nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 WEG) geltend gemacht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 62 Abs. 2 WEG gesetzlich ausgeschlossen ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 49 a Abs. 1 GKG.

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