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Vermieter verweigert Tierhaltung – Mieter kann Mietvertrag fristlos kündigen

Gericht erlaubt Mietern fristlose Kündigung bei Tierhaltungsverbot

Ein Gericht hat entschieden, dass die Weigerung des Vermieters, die Tierhaltung zu erlauben, dem Mieter das Recht gibt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, da dies als Verweigerung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache gilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 S 25/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Frankfurt/Oder entschied zugunsten des Mieters, der fristlos kündigte, nachdem der Vermieter die Tierhaltung verweigerte.
  • Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung kann vom Vermieter nicht einseitig entzogen werden, ohne dass besondere Gründe vorliegen.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass die Verweigerung der Erlaubnis zur Tierhaltung als Verweigerung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung angesehen wird.
  • Die Größe der Wohnung und das Fehlen von Beweisen für eine Belästigung oder Gefährdung durch das Tier spielten eine Rolle in der Entscheidung.
  • Der Vermieter kann die Zustimmung zur Tierhaltung nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe verweigern.
  • Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich, da keine Aussicht auf Erfolg bestand.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der beklagten Partei auferlegt.
  • Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wurde auf bis zu 4.000 Euro festgesetzt.

Tierhaltung und Mietrecht – wenn sich Mieter und Vermieter uneinig sind

Viele Mieter wünschen sich ein Haustier, doch Vermieter sind nicht verpflichtet, diese Tierhaltung zu erlauben. Kommt es zum Streit, ob die Tierhaltung gestattet werden muss, ist eine sorgfältige Interessenabwägung notwendig. Das Recht des Mieters auf die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung steht den Belangen des Vermieters gegenüber.

Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Tiergröße, Wohnungsgröße und das Verhalten des Haustieres spielen eine wichtige Rolle. Ob die Haltung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, muss ebenfalls gewichtet werden. Ein pauschales Verbot der Tierhaltung ist unzulässig und könnte die fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigen.

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➜ Der Fall im Detail


Vermieter versus Mieter: Streit um Tierhaltung führt zu fristloser Kündigung

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit zwischen einem Mieter und seinem Vermieter ging es um die Frage der Tierhaltung in einer Mietwohnung. Die Kläger, Mieter einer Dachgeschosswohnung, begehrten die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes, die vom Vermieter verweigert wurde.

Tierhaltung Mietwohnung
(Symbolfoto: Standret /Shutterstock.com)

Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, in der die Mieter eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erwirkten, weil ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache – in diesem Fall die Möglichkeit, ein Haustier zu halten – teilweise entzogen wurde.

Die juristische Auseinandersetzung und das Urteil des LG Frankfurt/Oder

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat in seinem Urteil (Az.: 16 S 25/23) vom 26. Oktober 2023 die fristlose Kündigung durch die Mieter als rechtmäßig bestätigt. Die Entscheidung basierte maßgeblich auf der Auslegung des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach ein Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil verweigert wird. Das Gericht stellte fest, dass eine etwaig erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung vom Vermieter nicht einseitig widerrufen werden kann, ohne dass hierfür triftige Gründe vorliegen.

Bedeutung der Entscheidung für Mieter und Vermieter

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Tierhaltung als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietwohnung. Für Vermieter bedeutet dies, dass sie nicht willkürlich die Erlaubnis zur Tierhaltung verweigern oder widerrufen können, insbesondere wenn eine solche Erlaubnis bereits erteilt wurde. Mieter wiederum erhalten die Bestätigung, dass ihre Rechte bezüglich der Tierhaltung stark geschützt sind und ein ungerechtfertigtes Verbot zur fristlosen Kündigung berechtigen kann.

Die Rolle der Tierhaltung im Mietrecht

Das Urteil betont weiterhin, dass die Erlaubnis zur Tierhaltung nur aus gewichtigen Gründen verweigert werden darf. Dazu zählen beispielsweise Belästigungen oder Gefährdungen für die Hausbewohner durch das Tier. Da im vorliegenden Fall solche Gründe von der Vermieterseite nicht substantiiert vorgetragen wurden, sah das Gericht keinen Anlass, die Tierhaltung zu untersagen.

Konsequenzen für die Praxis

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil eine klare Richtschnur: Vermieter müssen ihre Entscheidungen bezüglich der Tierhaltung sorgfältig abwägen und dürfen diese nicht ohne stichhaltige Gründe verweigern. Mieter können sich auf dieses Urteil berufen, wenn ihnen die Tierhaltung ohne triftige Gründe untersagt wird. Es stärkt somit die Rechte der Mieter im Hinblick auf die Gestaltung ihres häuslichen Lebens und den Umgang mit Haustieren.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rechte haben Mieter, wenn ihnen die Tierhaltung in der Wohnung verweigert wird?

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Rechte von Mietern, wenn ihnen die Tierhaltung in der Wohnung verweigert wird:

  • Grundsätzlich ist die Haltung von ungefährlichen Kleintieren wie Hamstern, Zierfischen, Schildkröten etc. ohne Erlaubnis des Vermieters erlaubt. Ein generelles Verbot im Mietvertrag wäre unwirksam.
  • Bei Hunden und Katzen ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Viele Gerichte sehen diese mittlerweile auch als erlaubt an, sofern keine übermäßigen Belästigungen zu erwarten sind. Allerdings kann der Vermieter die Haltung in Einzelfällen untersagen, wenn er nachvollziehbare Gründe wie z.B. eine Tierhaarallergie hat.
  • Gefährliche oder ungewöhnliche Tiere wie Giftschlangen oder Krokodile dürfen Vermieter auf jeden Fall verbieten.
  • Ein pauschales Verbot jeglicher Tierhaltung im Mietvertrag ist unwirksam. Vermieter können die Haltung nur nach Einzelfallprüfung und mit Begründung untersagen.
  • Besucher dürfen ihre Hunde vorübergehend mitbringen, auch wenn Hundehaltung eigentlich verboten ist.
  • Hält der Mieter unerlaubt Tiere, sollte der Vermieter zunächst das Gespräch suchen. Erst wenn das erfolglos bleibt, kann er eine Abmahnung aussprechen und im Extremfall sogar kündigen.

Zusammengefasst haben Mieter ein Recht auf Tierhaltung, vor allem bei Kleintieren. Nur in begründeten Einzelfällen darf der Vermieter sie untersagen. Pauschale Verbote sind unwirksam.

Was versteht man unter „vertragsgemäßem Gebrauch“ der Mietsache?

Unter „vertragsgemäßem Gebrauch“ der Mietsache versteht man die Art und Weise, wie der Mieter die gemieteten Räume nutzen darf, ohne gegen den Mietvertrag zu verstoßen. Der Umfang des erlaubten Gebrauchs ergibt sich in erster Linie aus den Vereinbarungen im Mietvertrag, kann aber auch durch die Verkehrsanschauung bestimmt werden. Hier die wichtigsten Punkte dazu:

  • Grundsätzlich darf der Mieter die Mietsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen, z.B. zum Wohnen bei Wohnraummietverträgen oder für den Gewerbebetrieb bei Gewerberaummietverträgen.
  • Je allgemeiner der Vertragszweck gehalten ist, desto mehr Freiheiten hat der Mieter bei der konkreten Nutzung. Es empfiehlt sich daher für Vermieter, den erlaubten Gebrauch möglichst genau festzulegen.
  • Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören alle üblichen Wohnzwecke sowie damit verbundene Tätigkeiten wie Schlafen, Kochen, Arbeiten, Musizieren in Zimmerlautstärke etc.
  • Nicht mehr vom Wohnzweck gedeckt sind dagegen z.B. gewerbliche Tätigkeiten mit Kundenverkehr oder die ganztägige Kinderbetreuung in größerem Umfang.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs einzuhalten. Dies ist eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag.
  • Nutzt der Mieter die Räume vertragswidrig, kann der Vermieter nach Abmahnung auf Unterlassung klagen oder sogar fristlos kündigen, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.

Zusammengefasst darf der Mieter die Mietsache im Rahmen des Vertrags frei nutzen, muss dabei aber die vereinbarten Grenzen beachten. Überschreitet er diese, drohen ihm rechtliche Konsequenzen durch den Vermieter.

Wie sollten Mieter vorgehen, wenn sie ein Haustier halten möchten?

Hier einige Ratschläge für Mieter, die einen Hund in ihrer Mietwohnung halten möchten:

  • Spielen Sie von Anfang an mit offenen Karten und informieren Sie den Vermieter bereits bei der Wohnungssuche über Ihren Wunsch, einen Hund zu halten. Das erspart allen Beteiligten Ärger im Nachhinein.
  • Prüfen Sie den Mietvertrag genau. Enthält er einen Erlaubnisvorbehalt, müssen Sie den Vermieter vor Anschaffung des Hundes fragen. Je nach Formulierung reicht eine Information oder Sie benötigen eine ausdrückliche Genehmigung.
  • Der Vermieter darf die Hundehaltung nicht grundsätzlich verbieten, sondern nur in begründeten Einzelfällen untersagen, z.B. bei Kampfhunden in Mehrfamilienhäusern. Pauschale Verbote im Mietvertrag sind unwirksam.
  • Um Bedenken des Vermieters zu zerstreuen, versichern Sie ihm, dass Sie für eventuelle Schäden durch den Hund aufkommen, z.B. durch Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung.
  • Holen Sie auch das Einverständnis der Nachbarn ein und legen Sie dies dem Vermieter vor. Halten Sie sich unbedingt an die Hausordnung, z.B. Leinenpflicht und Kotaufnahme.
  • Kommunizieren Sie freundlich und sachlich mit dem Vermieter, am besten schriftlich. Bleiben Gespräche erfolglos, kann ein neutraler Mediator vermitteln.
  • Besucher dürfen ihre Hunde vorübergehend mitbringen, auch wenn Hundehaltung eigentlich verboten ist.
  • Hält der Mieter unerlaubt einen Hund, sollte der Vermieter zeitnah reagieren. Nach längerer Duldung kann dies als stillschweigende Genehmigung gelten.

Zusammengefasst sollten Mieter transparent kommunizieren, Verständnis für Bedenken zeigen und im Zweifelsfall Kompromisse anbieten. Mit der richtigen Herangehensweise ist eine Hundehaltung oft möglich.

Können Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen?

Grundsätzlich kann der Vermieter eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung jederzeit widerrufen, wenn er dafür berechtigte Gründe hat. Solche Gründe können z.B. sein, wenn das Tier übermäßige Störungen verursacht, mit denen anfangs nicht zu rechnen war, oder wenn es andere Mieter oder Nachbarn belästigt bzw. gefährdet.

Auch wenn sich später herausstellt, dass die Tierhaltung zu einer Beeinträchtigung der Mietsache führt, kann dies einen Widerruf rechtfertigen. Der Widerruf muss sich aber auf den konkreten Einzelfall beziehen. Ein Vermieter darf nicht willkürlich vorgehen und dem einen Mieter die Tierhaltung weiterhin gestatten, dem anderen aber ohne triftigen Grund die Erlaubnis entziehen.
Der bloße Widerruf allein reicht noch nicht als Abmahnung aus. Beides kann aber miteinander verbunden werden. Nach berechtigtem Widerruf gilt die Tierhaltung ab diesem Zeitpunkt wieder als untersagt.

Setzt der Mieter die Tierhaltung trotz wirksamen Widerrufs fort, kann der Vermieter die Entfernung des Tieres verlangen und im Extremfall sogar kündigen.  Zusammengefasst darf der Vermieter eine Erlaubnis zur Tierhaltung nicht grundlos widerrufen, sondern benötigt dafür nachvollziehbare Gründe. Liegen diese vor, muss der Mieter das Tier nach Widerruf wieder abschaffen.

Welche Argumente können Vermieter gegen die Tierhaltung vorbringen?

Hier einige Argumente, die Vermieter gegen die Tierhaltung in Mietwohnungen vorbringen können:

  • Lärm- und Geruchsbelästigung: Tiere wie Hunde oder Vögel können durch Bellen oder Gezwitscher Lärm verursachen, der andere Mieter stört. Auch unangenehme Gerüche durch Kot oder Urin können ein Problem darstellen.
  • Gesundheitsbedenken: Manche Menschen leiden unter Allergien gegen Tierhaare oder entwickeln Atemwegsprobleme. Vermieter können argumentieren, dass sie die Gesundheit ihrer Mieter schützen müssen.
  • Sicherheitsrisiken: Vor allem bei gefährlichen Tieren wie Giftschlangen, Kampfhunden oder großen Spinnen bestehen Sicherheitsbedenken. Vermieter wollen Gefährdungen anderer Mieter ausschließen.
  • Schäden an der Mietsache: Tiere können durch Kratzen, Nagen oder Ausscheidungen Schäden an Böden, Tapeten oder Möbeln verursachen. Vermieter befürchten teure Instandsetzungen nach Auszug des Mieters.
  • Unzumutbare Belastung: Eine sehr hohe Zahl an Tieren auf engem Raum kann zu Beeinträchtigungen führen. Vermieter können eine Überbelegung der Wohnung mit Tieren als unzumutbar einstufen.
  • Persönliche Abneigung: Manche Vermieter mögen generell keine Tiere und wollen sie deshalb nicht in ihren Wohnungen haben. Bei einer individuellen Vereinbarung im Mietvertrag ist das zulässig.
  • Rücksicht auf andere Mieter: Vermieter müssen die Interessen aller Parteien im Blick haben. Beschwerden tierfreier Mieter über Belästigungen können ein Argument gegen die Tierhaltung sein.

Zusammengefasst haben Vermieter also durchaus berechtigte Gründe, die Tierhaltung einzuschränken oder in Einzelfällen zu untersagen. Sie müssen dabei aber immer den konkreten Einzelfall prüfen und dürfen nicht willkürlich vorgehen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise entzogen wird. Im Kontext der Tierhaltung bedeutet dies, dass die ungerechtfertigte Verweigerung der Erlaubnis zur Tierhaltung durch den Vermieter ein solcher Entzug sein kann.
  • Grundsatz der Vertragsfreiheit und Formularklauseln im Mietrecht: Die Möglichkeit, durch Formularklauseln bestimmte Bedingungen, wie z.B. die Zustimmung zur Tierhaltung, zu regeln, unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Jedoch müssen solche Klauseln klar, verständlich und nicht benachteiligend für den Mieter sein. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Zustimmung zur Tierhaltung nicht ohne triftige Gründe verweigert werden darf.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn der Vermieter bereits anderen Mietern die Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt hat. Er besagt, dass Mieter unter ähnlichen Voraussetzungen gleich behandelt werden müssen, was in diesem Fall bedeutet, dass eine Verweigerung der Erlaubnis zur Tierhaltung gerechtfertigt sein muss.
  • § 91 Abs. 1 ZPO: Regelung zur Kostenentscheidung in einem Gerichtsverfahren. Im vorliegenden Urteil bedeutet dies, dass die unterlegene Partei (hier die Beklagte) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies unterstreicht die finanziellen Risiken, die mit der Austragung rechtlicher Streitigkeiten verbunden sind.
  • §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO: Diese Paragraphen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, d.h. die Möglichkeit, ein Urteil bereits vor Rechtskraft zu vollstrecken. Im Kontext des Falles zeigt dies, dass die Entscheidung für den Mieter unmittelbare Wirkung hat, auch wenn der Vermieter Rechtsmittel einlegen könnte.
  • §§ 41, 47, 48 GKG, 3 ZPO: Diese Regelungen betreffen die Festsetzung des Streitwerts in gerichtlichen Verfahren, was wiederum Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten hat. Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert auf bis zu 4.000 Euro festgesetzt, was für die Bemessung der Gerichtskosten und ggf. Anwaltsgebühren relevant ist.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt/Oder – Az.: 16 S 25/23 – Urteil vom 26.10.2023

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Teil- und Versäumnisschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 05.01.2023, Az. 24 C 134/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Wohnung im Hause … in …, Dachgeschoss links (WE …) mit Wirkung zum 31.08.2022 beendet war.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Wertstufe bis 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache hinsichtlich des Hauptantrags zur Feststellung Erfolg.

1. Die außerordentliche Kündigung der Kläger vom 28.07.2022 hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis bereits zum 31.08.2022 beendet.

Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB steht dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung u.a. dann zu, wenn der Vermieter ihm den vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache ganz oder zum Teil nicht gewährt oder wieder entzieht.

So verhält es sich hier. Dabei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte den Klägern eine Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt hatte nicht entscheidungserheblich an.

Ist eine Genehmigung zur Tierhaltung – hypothetisch unterstellt – einmal erteilt, kann der Vermieter sie – egal ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört oder nicht – grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Nur wenn er hierfür besondere Gründe anführt, ist seinem Interesse der Vorrang einzuräumen.

Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. gegeben sein, wenn das Tier die Hausbewohner belästigt, gefährdet oder Gestank bzw. besondere Ruhestörungen verursacht (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. § 535 Rn. 565a m.w.Nw.). Solches hat die Beklagte weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. An einem substantiierten Vorbringen, das und ggf. wann gerade der von den Klägern gehaltene Hund seine Notdurft in den Beeten des streitgegenständlichen Hausgrundstücks verrichtet haben soll, fehlt es vorliegend. Einzelheiten lassen sich dem sehr pauschal gehaltenen Vorwurf in der Anlage K8 nicht entnehmen.

Wird die Tierhaltung – wie hier – nicht generell verboten, sondern behält sich der Vermieter durch eine Formularklausel allgemein die Zustimmung zur Tierhaltung vor (beschränktes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), liegt darin jedenfalls die Zusage, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden (Eisenschmid aaO Rn. 563). Der Mieter wird bei Vereinbarung einer Vorbehaltsklausel regelmäßig davon ausgehen können, dass der Vermieter seiner Abwägungspflicht nachkommen und die Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen versagen wird (Eisenschmid aaO Rn. 564 m.w.Nw.; Blank/Börstinghaus in: Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. § 535 Rn. 567 m.w.Nw.). Der Vermieter kann die Zustimmung versagen, wenn wegen der Größe der Wohnung und der Anzahl der Bewohner eine artgerechte Haltung des Tieres nicht gewährleistet ist. Andererseits kann der Mieter auf das Tier unter gesundheitlich-psychischen und therapeutischen Gründen angewiesen sein oder der Vermieter bereits anderen Mietern eine Erlaubnis erteilt haben (Eisenschmid aaO Rn. 564).

Gewichtige Gründe, die gegen eine Tierhaltung sprechen könnten, hat die Beklagte nicht angeführt. Die von den Klägern angemietete Wohnung weist mit 102 m² eine hinreichende Größe für die Haltung eines … auf. Dass der Hund Ruhestörungen verursacht oder das Hausgrundstück verschmutzt, hat die Beklagte, wie oben ausgeführt, nicht vorgetragen. Darauf, dass die Tierhaltung ohne vorherige Einholung einer Zustimmung den Vertragspflichten zuwiderläuft, kommt es bei der inhaltsbezogenen Abwägung nicht an.

In der Folge ist – für den Fall, dass nicht zuvor eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden war – jedenfalls von einer Verpflichtung der Beklagten zur Erlaubniserteilung auszugehen, ohne dass es einer Beweisaufnahme über das Angewiesensein des Klägers auf die Hundehaltung oder die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedarf.

Einer Abmahnung hat es vor Ausspruch der hierauf nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 gestützten Kündigung nicht bedurft, da diese keinen Erfolg versprochen hat. Auf die Aufforderung der Kläger, ihnen die Erlaubnis zur Hundehaltung bis zum 10.07.2022 zu erteilen, hat die Beklagte erwidern lassen, dass eine solche ohne Vorlage – objektiv nicht gebotener – Nachweise betreffend gesundheitlicher Probleme der Mieter nicht erteilt werde.

Auf eine angeblich fehlende Kausalität der unvollständigen Gebrauchsgewährung durch die Beklagte für den erfolgten Kündigungsausspruch kommt es nicht an. Ebensowenig erfordert es das dem Mieter eingeräumte Recht zur außerordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses, dass ihm ein Zuwarten auf den Zeitpunkt, zu dem die ordentliche Kündigung möglich ist, nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer auf unzureichende Gebrauchsgewährung gestützte Kündigung der Mieterseite genügt es vielmehr grundsätzlich, dass einer der in § 543 II 1 Nrn. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt (BGH, Urt. v. 24.09.2009, VIII ZR 142/08, beck-online Rn. 15 f).

2. Zwar ist die in Ansehung des Kostenausspruchs über den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits erhobene Beschwerde in der Berufung aufgegangen (vgl. Muthorst in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. § 99 Rn. 14). Allerdings ist der auf die Erledigterklärung des Hilfsantrags ergangene Kostenausspruch mit Bescheidung des Hauptantrags ex tunc gegenstandslos geworden und weder in der Kostenentscheidung noch der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

3. Der Zahlungsantrag ist im ersten Rechtszug anhängig geblieben.

4. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Verteilung der Kosten des ersten Rechtszugs vermag wegen des dort noch anhängigen Verfahrensteils nicht zu erfolgen.

Vielmehr wird das Amtsgericht den Ausgang des Berufungsverfahrens bei der Kostenverteilung in seinem Schlussurteil zu berücksichtigen haben (vgl. Muthorst in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. § 99 Rn. 12).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 41, 47, 48 GKG, 3 ZPO.

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