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Vermögensschadens­haftpflichtversicherung: WEG-Verwalter – Repräsentantenhaftung

LG Wiesbaden – Az.: 8 O 88/17 – Urteil vom 24.11.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege der Teilklage Ansprüche aus einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend.

Zwischen den Parteien besteht ein Vermögenschadenhaftpflichtversicherungsvertrag mit dem Versicherungsbeginn am 25.03.2014. Wegen des Inhalts des Versicherungsvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 12 ff. d. A.).

Die Klägerin wurde als WEG-Verwalterin der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft mit Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau am 22.07.2016 (Az: 57 C 2780/15 WEG) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.071,44 € verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine pflichtwidrige Verletzung des damals bestehenden Verwaltervertrages mit der Klägerin ein Investitionszuschuss der … in Höhe von 11.039,88 € entgangen ist. Von diesem Schaden macht die Klägerin mit der Teilklage einen Betrag von 4.004,40 € geltend. Zudem sei der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines pflichtwidrigen Verwalterhandelns ein Skonto in Höhe von 2.410,66 € bezüglich einer Rechnung der Firma  entgangen. Von diesem Schaden beansprucht die Klägerin im Rahmen der Teilklage einen Betrag von 874,20 €. Das Amtsgericht stellte weiter fest, dass es die Klägerin durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft im Verhältnis zur Firma Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,50 € entstanden seien. Von diesem Schaden wird mit der Teilklage ein Betrag von 92,40 € verlangt.

Bezüglich des weiteren Inhalts des Urteils des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau wird auf die Anlage K 2 (Bl. 29 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.08.2016 (57 C 2780/15 WEG) wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2.836,55 € auferlegt (vgl. Anlage K 3, Bl. 37 f d. A.). Von diesen Kosten beansprucht die Klägerin im Wege der Teilklage einen Betrag von 1.029,00 €.

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten anlässlich des Urteils des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau Ansprüche aus der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzungen ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu erklären und Zahlungen bis zum 10.10.2016 zu leisten (vgl. Anlage K 4, Bl. 39 f.d.A.).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverstöße ihrer Mitarbeiter Frau … und Herrn …, die Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung waren, keine wissentlichen Pflichtverletzungen der Klägerin seien, weil es sich nur um angestellte Mitarbeiter handele und nicht um Repräsentanten der Klägerin. Bei juristischen Personen sei grundsätzlich der Geschäftsführer als Repräsentant anzusehen. Die Pflichtverletzungen seien zudem nicht wissentlich erfolgt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2016 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 924,80 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Teilklage unzulässig sei. Ein Anspruch aus der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung scheitere daran, dass eine wissentliche Pflichtverletzung wegen eines Verstoßes gegen Kardinalpflichten vorliege. Die Klägerin habe weder auf die Fristsetzung der … noch auf das Erinnerungsschreiben reagiert und die fehlenden Unterlagen übersandt. Auch die Skontofrist sei wissentlich nicht eingehalten worden, obwohl genügend Geld auf dem Girokonto vorhanden gewesen sei. Die nicht fristgerechte Zahlung der Schlussrechnung sei ebenfalls wissentlich erfolgt.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat wirksam eine Teilklage erhoben und einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 02.05.2017, Az.: VI ZR 85/16) muss die Klägerin bei Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren selbständigen Ansprüchen im Einzelnen angeben, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder mindestens die Reihenfolge angeben, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihr geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden. Die Klägerin hat in der Replik deutlich gemacht, auf welche Teilbeträge der Schäden sich die Teilklage im Einzelnen bezieht, so dass dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan worden ist.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag vom 25.03.2014 Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000,00 €.

Die zum Schadensersatzanspruch führende Pflichtverletzung der Klägerin steht fest, da im Prozess gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eine Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az.: IV ZR 90/13, NZI 2015, 271). Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat die Klägerin mit Teil-Anerkenntnis- und Endurteil am 22.07.2016 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.071,44 € verurteilt. Die Pflichtverletzungen ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils und sind im Deckungsprozess nicht mehr zu hinterfragen. Auch die Höhe des Schadens mit 14.071,44 € steht mit Bindungswirkung fest. Die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau stehen ebenfalls angesichts des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15.08.2016 in Höhe von 2.836,55 € fest. Von dem festgestellten Schaden hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Teilbeträge in Höhe von 4.004,40 € wegen des entgangenen Investitionszuschusses, in Höhe von 874,20 € wegen des Skontoabzuges, in Höhe von 92,40 € wegen der Rechtsverfolgungskosten der Firma und in Höhe von 1.029,00 € wegen der Verfahrenskosten.

Der Anspruch gegen die Beklagte ist nicht wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung gemäß Ziffer 4.2.5 der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

In Ziffer 4.2.5 der Versicherungsbedingungen ist vorsehen, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen bezieht.

Die Pflichtverletzungen wurden durch die Mitarbeiter der Klägerin, Frau … und Herr …, begangen und sind der Klägerin im Rahmen des Ausschlusses nach Ziffer 4.2.5 nicht zuzurechnen, weil sie nicht als Repräsentanten der Klägerin einzustufen sind.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Versicherungsnehmer für das – selbst vorsätzliche – Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf der Grundlage eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Der Repräsentant muss befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und damit die Risikoverwaltung übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2011, Az.: IV ZR 168/09, NJW 2011, 3303).

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Klägerin liegt nicht vor. Die angestellten Mitarbeiter der Klägerin, die die Pflichtverletzungen begangen haben, sind keine Repräsentanten im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, da sie aufgrund des Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden sind. Es ist nicht erkennbar, dass diese beiden Mitarbeiter aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten sind und selbständig in nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer handeln durften. Die beiden Mitarbeiter sind weder Geschäftsführer noch Prokuristen der Klägerin, sondern unstreitig angestellte Mitarbeiter, die in ihrem Sachgebiet weisungsgebunden Aufgaben für die Klägerin erledigen. Wissentliche Pflichtverletzungen von Mitarbeitern werden dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet (vgl. Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Auflage 2016, § 20 Rn. 575), so dass es dahin stehen kann, ob die von dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau bindend festgestellten Pflichtverletzungen wissentlich erfolgten.

Die Klägerin hat gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 €, die sich aus einem Gegenstandswert von 16.511,92 € errechnen lassen. Insoweit ist es unbeachtlich, dass die Klägerin nur eine Teilklage in Höhe von 6.000,00 € erhoben hat, weil sie vorgerichtlich den gesamten Anspruch geltend gemacht hat, der sich aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau ergeben hat. Die Einschaltung des Klägervertreters erfolgte erst nach Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte, so dass der Anspruch unter Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegeben ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin Zinsen aus einem Betrag von 6.000,00 € bereits ab dem 29.07.2016 verlangt hat. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen, wann die Beklagte in Verzug geriet, so dass lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB zugesprochen werden konnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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