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Verstoß Wohnungseigentümer gegen untersagte Lärmbelästigung

Rechtsstreit um Lärmbelästigung: Wohnungseigentümer vor Gericht

Im Mietrecht sind Ruhestörungen und Lärmbelästigungen durch Wohnungseigentümer ein wiederkehrendes Problem, das oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Dabei steht im Mittelpunkt, ob und inwieweit ein Wohnungseigentümer für die von ihm verursachte Lärmbelästigung verantwortlich gemacht werden kann und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Eine zentrale Rolle spielen dabei Begriffe wie Verschulden, Unterlassungsverpflichtung und die Verhängung von Zwangsgeldern als Sanktion. Das Beschwerdeverfahren bietet den Beteiligten die Möglichkeit, gegen getroffene Entscheidungen vorzugehen und ihre Rechte geltend zu machen. Es gilt, die Balance zwischen dem Recht auf Ruhe der anderen Mieter und den Rechten des störenden Wohnungseigentümers zu finden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 T 22/20 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Wohnungseigentümer wurde wegen wiederholter Lärmbelästigung trotz eines vorherigen Urteils zur Unterlassung erneut verurteilt, wobei das Gericht feststellte, dass er schuldhaft gehandelt hat, auch wenn er behauptete, die Lärmbelästigung aufgrund einer medizinischen Erkrankung nicht kontrollieren zu können.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verstoß gegen Lärmbelästigung: Ein Wohnungseigentümer wurde wegen wiederholter Lärmbelästigung verurteilt, obwohl er bereits zuvor durch ein Urteil des Amtsgerichts Pinneberg zur Unterlassung verpflichtet war.
  2. Zwangsgeld-Antrag: Die Antragstellerin beantragte aufgrund von Zuwiderhandlungen des Antragsgegners die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
  3. Kein Widerspruch: Der Antragsgegner widersprach nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, wodurch ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
  4. Erneute Zuwiderhandlungen: Trotz des Urteils verursachte der Antragsgegner weiterhin Lärm, was durch Lärmprotokolle dokumentiert wurde.
  5. Medizinische Gründe: Der Antragsgegner behauptete, dass er die Schreie nicht kontrollieren könne aufgrund einer medizinischen Erkrankung und hat sogar Medikamente genommen, obwohl es keine medizinische Indikation dafür gab.
  6. Ordnungsgeld: Das Amtsgericht setzte ein Ordnungsgeld von 200,00 € gegen den Antragsgegner fest.
  7. Verschulden des Antragsgegners: Das Gericht stellte fest, dass der Antragsgegner schuldhaft gehandelt hat, unabhängig von seiner medizinischen Erkrankung.
  8. Mögliche Dämmmaßnahmen: Der Antragsgegner könnte Maßnahmen ergreifen, um den Lärm in seiner Wohnung zu dämmen, um zukünftige Lärmbelästigungen zu verhindern

Mietrechtlicher Konflikt: Lärmbelästigung vor Gericht

Lärmbelästigung
(Symbolfoto: Kobzev Dmitry /Shutterstock.com)

In einem Mietrecht-Fall, der vor dem Landgericht Itzehoe verhandelt wurde, ging es um einen Wohnungseigentümer, der gegen eine zuvor untersagte Lärmbelästigung verstoßen hatte. Das Aktenzeichen des Falls lautet 11 T 22/20 und der Beschluss wurde am 26.01.2021 gefällt.

Die Kernpunkte der Anklage

Was konkret vorgefallen ist? Die Antragstellerin hatte im Verfahren mit dem Aktenzeichen 60 C 3/17 beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, in und in unmittelbarer Nähe des betreffenden Objekts jegliche Form von ruhestörendem Lärm, insbesondere lautes Rufen und Schreien, zu unterlassen. Das Amtsgericht Pinneberg gab diesem Antrag statt und verurteilte den Antragsgegner, bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € zu zahlen, ersatzweise Ordnungshaft.

Die rechtlichen Herausforderungen und Entscheidungen

Was hat zur rechtlichen Auseinandersetzung geführt? Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes, da sie Lärmprotokolle vorlegte, die Verstöße des Antragsgegners gegen das Urteil dokumentierten. Der Antragsgegner widersprach nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, woraufhin das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsgegner auferlegte.

Wo liegt das rechtliche Problem und die Herausforderung bei diesem Fall? Das Hauptproblem in diesem Fall war, ob der Antragsgegner die Lärmbelästigung vorsätzlich verursachte oder ob er aufgrund einer medizinischen Erkrankung nicht in der Lage war, die Lärmbelästigung zu kontrollieren.

Wo sind die Zusammenhänge? Was ist zu beachten? Es wurde festgestellt, dass der Antragsgegner trotz des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg weiterhin Lärm verursachte, was zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Der Antragsgegner argumentierte, dass er die Schreie nicht kontrollieren könne und sich bereits umfangreichen Therapien unterzogen habe. Er nahm sogar Medikamente, obwohl es keine medizinische Indikation dafür gab.

Was wurde vom Gericht entschieden? Das Amtsgericht setzte ein Ordnungsgeld von 200,00 € gegen den Antragsgegner fest. Für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, wurde ersatzweise eine Ordnungshaft von einem Tag je 100,00 € festgesetzt.

Warum hat das Gericht so entschieden? Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner schuldhaft gehandelt hat. Es wurde festgestellt, dass der Antragsgegner trotz des Urteils weiterhin Lärm verursachte. Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin ihre Beweislast erfüllt hatte und dass der Antragsgegner die Unterlassungsverpflichtung verletzt hatte.

Schlussfolgerungen und zukünftige Maßnahmen

Gibt es weitere wichtige Informationen? Was sind die Auswirkungen? Das Gericht betonte, dass der Antragsgegner, wenn er die Lärmbelästigung aufgrund einer medizinischen Erkrankung nicht kontrollieren kann, andere Möglichkeiten finden muss, um seiner Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Das könnte bedeuten, dass er Maßnahmen ergreifen muss, um den Lärm in seiner Wohnung zu dämmen.

Was ist das Fazit des Urteils? Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner schuldhaft gehandelt hat und verhängte ein Ordnungsgeld gegen ihn. Es wurde betont, dass der Antragsgegner Maßnahmen ergreifen muss, um zukünftige Lärmbelästigungen zu verhindern, unabhängig davon, ob er die Lärmbelästigung aufgrund einer medizinischen Erkrankung kontrollieren kann oder nicht.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Ordnungsgeld und Ordnungshaft

Ordnungsgeld und Ordnungshaft sind zwei verschiedene Sanktionen im deutschen Rechtssystem, die dazu dienen, die Befolgung gerichtlicher Anordnungen durchzusetzen.

Das Ordnungsgeld ist eine Geldstrafe, die von einem Gericht verhängt wird, um die Einhaltung einer gerichtlichen Anordnung zu erzwingen. Die Höhe des Ordnungsgeldes kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Die Ordnungshaft hingegen ist eine Freiheitsstrafe, die verhängt wird, wenn das Ordnungsgeld nicht eingetrieben werden kann oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht. Die Dauer der Ordnungshaft kann bis zu sechs Monaten betragen.

Beide Sanktionen können in verschiedenen Situationen angewendet werden, wie zum Beispiel bei der Missachtung gerichtlicher Anordnungen, der Nichtbefolgung von Zeugenaussagen oder der Verletzung von Unterlassungsverpflichtungen. In jedem Fall ist das Ziel, die Einhaltung der gerichtlichen Anordnung sicherzustellen und zukünftige Verstöße zu verhindern.


Das vorliegende Urteil

LG Itzehoe – Az.: 11 T 22/20 – Beschluss vom 26.01.2021

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 09.04.2020, Az. 60 C 3/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrte im Verfahren zum Aktenzeichen 60 C 3/17, den Antragsgegner zu verurteilen, in und in unmittelbarer Nähe des Objektes … jede Form des ruhestörenden Lärms, insbesondere lautes Rufen und Schreien bei Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. Durch Urteil vom 18.09.2018 gab das Amtsgericht Pinneberg der Klage statt und verurteilt den Antragsgegner antragsgemäß unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft.

Durch Schriftsatz vom 30.01.2019 beantragte die Antragsstellerin erstmalig die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dies begründete sie unter Bezugnahme auf ihrem Schriftsatz beigefügte Lärmprotokolle, in denen Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen das vorgenannte Urteil aufgeführt waren. Auf eine Erledigungserklärung der Antragstellerin durch Schriftsatz vom 08.05.2019 widersprach der Antragsgegner innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht. Daraufhin legte das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss vom 06.08.2019 gemäß § 91 a ZPO dem Antragsgegner auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 20.12.2019 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 beantragte die Antragstellerin erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner und begründete diesen Antrag mit erneuten Zuwiderhandlungen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 18.09.2018. Der Beklagte schreie nahezu täglich mehrfach so laut, dass es im gesamten Haus zu hören sei. Die 50 anderen Wohnungseigentümer seien hiervon stark beeinträchtigt. Hinsichtlich der konkreten Verstöße nimmt die Antragstellerin Bezug auf die mit dem vorgenannten Schriftsatz zu den Akten gereichten Lärmprotokolle der Wohnungseigentümer … (Bl. 279 d.A.), … (Bl. 286 d.A.), Familie … (Bl. 287 d.A.) und … (Bl. 289f. d.A.), die den Zeitraum vom 10.05.2019 bis zum 19.06.2019 umfassen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes abzulehnen. Es liege kein Verschulden vor. Durch ärztliche Bescheinigung sei nachgewiesen worden, dass er die Schreie nicht steuern könne. Er habe sich umfangreichen Therapien unterzogen. Obgleich keine medizinische Indikation gegeben sei, habe er begonnen, Medikamente zu nehmen. Diese hätten jedoch nicht, wie erhofft, zu einer vollständigen Unterdrückung der Schreie geführt. Gleichwohl tue er alles, was ihm möglich sei.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.04.2020 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 100,00 € festgesetzt. Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 24.04.2020 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – sofortige Beschwerde eingelegt. Diese begründet der Antragsgegner mit dem Argument, es fehle an dem erforderlichen Verschulden. Zudem seien keine weiteren Therapiemaßnahmen möglich. Soweit die Entscheidung auch auf die Möglichkeit von Dämmmaßnahmen gestützt sei, fehle eine entsprechende Verpflichtung in dem gegenständlichen Urteil. Eine Nachfrage bei einer Fachfirma habe zudem ergeben, dass nur eine Teilisolierung möglich sei.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 890 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 793 ZPO statthaft, und sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.

2.

In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat gegen den Antragsgegner zu Recht ein Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO verhängt. Handelt danach der Schuldner der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen zuwider, ist er auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft zu verurteilen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner ist durch das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 28.08.2018 dazu verurteilt worden, in und in unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage jede Form des ruhestörenden Lärms, insbesondere lautes Rufen und Schreien, zu unterlassen. Gegen diese Verpflichtung hat der Antragsgegner – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – mehrfach durch lautes Schreien verstoßen.

Entgegen den Einwänden des Antragsgegners erfolgten diese Verstöße auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Dabei ist stets eigenes Verschulden des Schuldners erforderlich. Vorliegend genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den unbestrittenen Vortrag, dass es mehrfach zu erheblichem Schreien des Antragsgegners gekommen sei. Durch die darin liegende objektive Verletzung der Unterlassungsverpflichtung ist ein Verschulden des Antragsgegners indiziert (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2018 – 4 W 103/18; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.06.2018 – 6 W 9/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2005 – 6 W 7/05; OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2000 – 6 W 21/20).

Der Vortrag des Antragsgegners genügt vorliegend nicht, um sich zu exkulpieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Frage des Verschuldens nicht allein auf die einzelnen Schreie und die Fähigkeit des Antragsgegners, dem jeweiligen Schreiimpuls zu widerstehen, abzustellen ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Antragsgegner schon ausreichend vorgetragen hat, dass eine Impulskontrolle im Einzelfall krankheitsbedingt ausgeschlossen und daher ein Verschulden nicht gegeben ist. Maßgeblich ist aus Sicht des Gerichts vielmehr die Frage, ob der Antragsgegner es schuldhaft unterlassen hat, an der Grundsituation etwas dergestalt zu ändern, dass durch den Antragsgegner verursachte Lärmimmissionen bei den anderen Wohnungseigentümern zukünftig unterbleiben. Darauf zielt das Unterlassungsurteil.

Dabei obliegt die Auswahl, auf welche Art und Weise er einen Unterlassungsanspruch erfüllt, regelmäßig dem Schuldner. Sollte eine Erfüllung des Anspruches im vorliegenden Fall durch eine medizinische Behandlung der Erkrankung des Antragsgegners nicht möglich sein, wie er behauptet, wäre er dazu verpflichtet, andere Möglichkeiten auszuschöpfen, um seiner Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Dass dies vorliegend ohne Verschulden unterblieben ist, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht hinreichend und ist auch sonst nicht ersichtlich. So wäre nach den Ausführungen des Antragsgegners selbst eine Dämmung seiner Wohnung grundsätzlich möglich. In welchem Umfang dies konkret erfolgen könnte und welchen Effekt dies für die anderen Wohnungseigentümer haben würde, lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners jedoch nicht entnehmen.

Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden werden, ob der Unterlassungsanspruch – mangels anderweitiger Möglichkeiten zur Umsetzung des rechtskräftigen Unterlassungsurteils – gegebenenfalls auch eine anderweitige Nutzung des Wohnungseigentums erfordern könnte.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist auf 1/3 des Hauptsachewertes festgesetzt worden (vgl. Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 890 Rn. 43f.).

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