LG Hamburg, Az.: 307 S 2/18, Beschluss vom 14.06.2018
In der Sache beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 7 – am 14.06.2018:
1 Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 17.11.2017, Aktenzeichen 641 C 183/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf Euro 981,75 festgesetzt.
Gründe:
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Rechtsmittel der beklagten Partei hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 05.05.2018 verwiesen. Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 04.06.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung:
Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung beruht die Zurückweisung der Berufung nicht auf streitigen Tatsachen, die erstmalig in der Berufungsinstanz klägerseits vorgetragen worden sind. Alle für die Verwirkung maßgeblichen Umstände, d.h. die Abrechnungsdaten, der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses sowie die mehrfache Aufforderung zur Abrechnung der Mietkaution, waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
Eine andere rechtliche Würdigung ergibt sich auch nicht aus dem Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2010 – XII ZR 124/09 -, auf welches die Beklagtenseite sich in ihrem Schriftsatz vom 04.06.2018 maßgeblich bezieht. Der von dem Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar. Zum einen lag der Abrechnungszeitraum in dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall zum Zeitpunkt der Abrechnung lediglich eineinhalb bzw. zweieinhalb Jahre zurück, und nicht – wie im vorliegenden Fall – mehr als fünf bzw. sechs Jahre. Zum anderen bestand in dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall die Besonderheit, dass die Mieter dort keinerlei Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten hatten.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztendlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 15). Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.