LG Berlin, Az.: 67 S 149/17, Urteil vom 19.09.2017
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2017 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen gegen das am 26. April 2017 verkündete Urteil des Wedding – 3 C 110/16 – wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 1.000,00 EUR zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Tatbestand entfällt gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin die mit der Berufung weiter verfolgten Zahlungsansprüche zutreffend nicht zugesprochen.
Ansprüche für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2016 stehen der Klägerin gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mangels vorheriger qualifizierter Rüge aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf den die Kammer Bezug nimmt und dem nichts hinzuzufügen ist, nicht zu.
Die Berufung ist auch im Übrigen unbegründet, ohne dass es noch auf die aus den Gründen des Hinweisbeschlusses zur Überzeugung der Kammer wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrige Regelung des § 556d Abs. 1 BGB ankäme.
Das Amtsgericht hat die streitgegenständliche Wohnung im Ergebnis zutreffend als eine solche mit Sammelheizung bewertet, so dass sich die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete nicht auf weniger als die vom Amtsgericht ermittelten 233,22 EUR beläuft:
Die in der vor der Kammer anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich angehörte Klägerin hat klargestellt, dass die im Wohnraum der streitgegenständlichen Wohnung betriebene Gasheizung nicht manuell, sondern automatisch befeuert wurde. Damit aber handelte es sich um eine Sammelheizung i.S.d. des Berliner Mietspiegels 2015, der für die Bemessung der im Jahre 2015 gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Mietobergrenze maßgeblich ist. Ausweislich des genannten Mietspiegels ist eine Wohnungsheizung, die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmt, einer Sammelheizung gleichzusetzen (vgl. Berliner Mietspiegel 2015, S. 8). Ausreichend war dabei – wie grundsätzlich auch bei einer Sammelheizung – allein der Umstand, dass die Brennstoffversorgung für den Wohnraum automatisch erfolgte (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 558 Rz. 68 m.w.N.). Die Beheizung von Bad und Küche fiel demgegenüber nicht mehr ins Gewicht, da der Berliner Mietspiegel – anders als etwa der für die Freie und Hansestadt Hamburg (vgl. Hamburger Mietenspiegel 2015, S. 8) für das Vorliegen einer Sammelheizung allein auf die Beheizung der Wohnräume, nicht jedoch auf die von Bad und Küche abstellt.
Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 Alt. 1, 713 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestanden nicht.