Az: 203 C 4133/87
Urteil vom 15.07.1987
Die Klägerin ist Mieterin der Wohnung der Beklagten. Die Beklagte ist nach dem Mietvertrag verpflichtet, die Wohnung der Klägerin mit Heizwärme und Warmwasser zu versorgen.
Die Beklagte hat eingeräumt, daß der für die Warmwasserversorgung betriebene Boiler abends bis ca. 23 Uhr aufgeheizt werde und dann abgeschaltet werde und morgens gegen 5 Uhr wieder in Betrieb genommen werde. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß die Klägerin bei der Warmwasserentnahme nach 23 Uhr verschiedentlich nur Wasser mit einer sehr geringen Erwärmung erhält.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Warmwasserversorgung ganztägig aufrecht zu erhalten. Es sei ohne Bedeutung, ob andere Mieter an einer Warmwasserversorgung in der Nacht interessiert seien.
Die Beklagte ist als Vermieterin unstreitig verpflichtet, die Wohnung der Klägerin mit Warmwasser zu versorgen. Unstreitig hat die Klägerin wiederholt in der Nacht zwischen 23 Uhr und 5.30 Uhr kein Wasser mit der gewünschten Temperatur von 40 Grad Celsius entnehmen können.
Das Gericht erachtet eine Temperatur von 40 Grad Celsius als üblich. Nach herrschender Meinung hat der Vermieter die Versorgung mit warmem Wasser ganztägig aufrechtzuerhalten. Damit ist die Klage begründet.
Die Beklagte kann mit ihrem Einwand, es sei sinnvoll, den Boiler in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr früh abzuschalten, nicht gehört werden. Es ist zwar richtig, daß Energieeinsparungsmaßnahmen, wie auch das Abschalten der Umwälzpumpe, dem Grunde nach sinnvoll sind, dennoch besteht die mietvertragliche Verpflichtung der Beklagten. Diese Verpflichtung entfällt auch nicht, wenn nur ein einzelner Mieter auf der Durchsetzung seines Rechtsanspruches insoweit besteht.
Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, die Umwälzpumpe in der Nacht in Betrieb zu halten, da der Betrieb der Umwälzpumpe gesetzlich eingeschränkt ist.