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WEG – Anfechtung eines Beschlusses über die Nichtgenehmigung des Anbringens von Parkbügeln

AG Wismar – Az.: 8 C 158/18 WEG – Urteil vom 17.12.2018

1. Der Beschluss zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2018 der WEG … in Wismar wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen zu je 1/24 die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohnung in der Anlage „…“ in Wismar.

Die Kläger fechten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer einen Beschluss an, der auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2018 gefasst wurde.

Angefochten wird der Beschluss zu TOP 9, der folgenden Inhalt hat:

„Die Eigentümer genehmigen das Anbringen von Parkbügeln o.ä. auf dem Parkplätzen nicht, da es eine bauliche Veränderung darstellt (s. Urteil LG Düsseldorf vom 14.03.2013, Az. 19 S 55/12). Bereits installierte Parkbügel oder Reste sind umgehend zu entfernen.“

Dieser Beschluss wurde mehrheitlich gefasst.

An dem Stellplatz haben die Kläger ein Sondernutzungsrecht.

Die Kläger sind der Ansicht, dass selbst dann, wenn es sich um eine bauliche Maßnahme im Sinne von § 22 WEG handeln sollte, es jedenfalls nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfe.

Die Kläger beantragen, den Beschluss zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2018 der WEG …“ in Wismar für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Der gestellte Antrag ist zulässig und begründet.

Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG.

Die Anfechtung des Beschlusses ist in der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erfolgt. Die Anfechtungsklage ging hier am 25.05.2018 per Fax ein. Der Vorschuss wurde am 30.05.2018 angefordert und ging am 11.06.2018 ein. Die Zustellung an die Verwaltung erfolgte sodann am 27.06.2018. Die Anfechtungsfrist ist damit gewahrt.

Die Anfechtung ist auch begründet.

Zunächst ist festzustellen, dass die Begründung der Klage gleichfalls innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erfolgte. Die „weitere Begründung“ der Klage ging hier am 18.06.2018 ein.

Das Gericht hat die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.

Das Gericht meint, dass den Klägern ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zusteht. Es handelt sich nicht lediglich um einen deklaratorischen Beschluss mit keinerlei Rechtswirkungen auf die Kläger. Der Beschluss bringt klar zum Ausdruck, dass die Kläger verpflichtet sind, den bereits installierten Parkbügel zu entfernen. Zudem wird ein grundsätzlicher Beschluss dahingehend getroffen, dass auch zukünftig das Anbringen von Parksperren verboten sein soll.

Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG handelt. Allerdings bedarf eine bauliche Maßnahme nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn sich ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage nach der Verkehrsanschauung verständigerweise nicht beeinträchtigt fühlen kann (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG i.V.m. § 14 WEG). Das Gericht geht davon aus, dass nicht alle Eigentümer zustimmen müssen.

Konkrete Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer oder aber Dritter im Sinne etwa einer erhöhten Unfallgefahr durch die Absperrungen werden von der Beklagtenseite nicht vorgetragen. Es bleibt damit allenfalls eine optische Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Wohnungseigentumsanlage. Von einer solchen ästhetischen Beeinträchtigung ist das Gericht allerdings nicht überzeugt. Der Sperrpfosten befindet sich auf einer gepflasterten Fläche in gehörigem Abstand zum Gebäude, wovon sich das Gericht aufgrund der Bildanlage K 3 (Blatt 20 d.A.) überzeugt hat.

Im Übrigen haben die Kläger ihr Interesse an der Anbringung eines Sperrpfosten hinreichend dargelegt und für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass allein das Anbringen eines Schildes, dass dort nicht geparkt werden darf, nicht ausreicht, „Fremdparker“ abzuhalten, den Stellplatz zu benutzen. Die Kläger haben auch darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass alle Eigentümer dazu übergehen würden, entsprechende Absperreinrichtungen zu installieren, dies nicht zu einer irgendwie gearteten Beeinträchtigung führen würde, was das reine Parken anbelangt.

Der Beschluss war dementsprechend mit der Kostenfolge aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO aufzuheben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. In der Hauptsache hatte keine Vollstreckbarkeitserklärung zu erfolgen, da nur Kosten vollstreckt werden können.

Der Streitwert wurde gemäß § 49 a GKG festgesetzt.

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