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WEG – Anspruch auf Trittschalldämmung in darüber liegender Wohnung

LG Hamburg – Az.: 318 S 10/16 – Urteil vom 26.10.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 09.10.2015 (Az.: 643 C 205/13) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers ihrer Wohnung im Hause R. Str. …, im 3. OG links, … H., eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der von diesem Raum in die Räumlichkeiten der darunter liegenden Wohnung der Klägerin einwirkende Trittschall einen Norm-Trittschallpegel von 46 dB (DIN 4109-89, Beiblatt 2) nicht übersteigt.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der WEG R. Str. …, … H.. Sie streiten im Zusammenhang mit einer im Jahr 2012 von den Beklagten, deren Wohnung sich über der Wohnung der Klägerin befindet, durchgeführten Badezimmersanierung über Lärmbelastungen und den erforderlichen Schallschutz. Im Zuge der Sanierung wurden u.a. der vorhandene Estrich vollständig entfernt, eine Fußbodenheizung eingebaut, der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung zur Kopfbrause der Dusche unter Putz verlegt (Anlage K 4 = Bl. 17 d.A.).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

WEG - Anspruch auf Trittschalldämmung in darüber liegender Wohnung
(Symbolfoto: John-Fs-Pic/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 09.10.2015 verurteilt, den im Badezimmer ihrer Wohnung vorhandenen Aufbau der Geschossdecke oberhalb der Wohnung der Klägerin durch Aufbringung einer 3-4 cm starken mineralischen Trittschalldämmung auf der vorhandenen Stahlbetondecke und darauf 5 cm schwimmenden schallentkoppelten Estrich wiederherzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es bestehe ein Rückbauanspruch der Klägerin gemäß § 22 WEG, § 1004 BGB, der darauf gerichtet sei, den ursprünglich vorhandenen Fußbodenaufbau wiederherzustellen. Die Sanierung durch die Beklagten stelle eine nachteilige bauliche Veränderung dar, weil der vorhandene Estrich nicht nur ersetzt, sondern vollständig entfernt worden sei, um eine Fußbodenheizung einzubauen. Eine über § 14 WEG hinausgehende Beeinträchtigung liege vor. Es sei die zum Zeitpunkt des Errichtungsjahres des Gebäudes für die Trittschalldämmung maßgebliche DIN 4109-89 heranzuziehen. Der danach zulässigen Grenzwert von maximal 53 dB sei nach dem Gutachten des Sachverständigen S. überschritten. Der Sachverständige habe einen Wert von 57 dB ermittelt, mithin liege eine Überschreitung von 4 dB vor, was für das menschliche Ohr vernehmbar sei. Bei fachgerechter Ausführung der Wohnungstrenndecke hätte sich nach dem Gutachten ein Wert von 49 dB bzw. 46 dB ergeben. Ursache seien Schallbrücken zwischen der Zementestrichplatte und zumindest einer Wand oder der Stahlbetondecke.

Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass vom Badezimmer ihrer Wohnung ausgehende Schallbeeinträchtigungen in die darunter gelegenen Räume der Wohnung der Klägerin die nach dem Stand der anerkannten Regeln der Technik für das Jahr 2012, hilfsweise für das Jahr 1990, einzuhaltenden Vorgaben überschreiten, hat das Amtsgericht zur Begründung ausgeführt, ein abstrakter Anspruch der Klägerin auf eine generelle Einhaltung der DIN-Werte bestehe nicht. Für etwaige, nach Durchführung der Rückbaumaßnahmen verbleibende Beeinträchtigungen seien die Beklagten nicht verantwortlich.

Soweit der Klagantrag darauf gerichtet war, im Duschbereich Schallentkopplungsplatten herzustellen, hat das Amtsgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass in diesem Bereich vor der Sanierung derartige Schallentkoppelungsplatten vorhanden gewesen seien. Aus der Baubeschreibung ergebe sich dies nicht. Die Angaben der Zeugen seien zu vage geblieben („Filz“ bzw. „grüne Matte“).

In Bezug auf Wasser- und Fließgeräusche seien nach dem Gutachten die Grenzwerte eingehalten, selbst wenn man hier erhöhte Anforderungen (von 30 dB oder sogar 25 dB) zu Grunde lege. Eine übermäßige Lästigkeit der Geräusche habe das Gericht anlässlich des Ortstermins nicht feststellen können.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 15.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 12.11.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.01.2016 mit einem an diesem Tag über E-Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13.10.2015 zugestellte Urteil mit einem am 13.11.2015 über E-Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.01.2016 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Die Klägerin trägt vor, es sei davon auszugehen, dass die Firma V. das Bauvorhaben ursprünglich entsprechend der Baubeschreibung und mit einem überdurchschnittlich hohen Schallschutz (Schallschutzstufe III) errichtet habe, an dem Veränderungen zu messen seien. Aufgrund der ursprünglich vorhandenen Ummantelung der Wasser-und Abwasserleitung sowie des unter der Duschtasse befindlichen Vlieses bzw. Luftraums sei auch ein Installationsschallpegel von 19-20 dB nicht überschritten worden. Dies lasse sich durch vergleichende Messungen der Werte in Bezug auf die unterhalb ihrer Wohnung liegende Wohnung feststellen. Schließlich habe der Sachverständige bzgl. des Installationsgeräuschpegels eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte festgestellt, deren Ursache weiterer Klärung bedurft hätte. Jedenfalls müsse wegen des Eingriffs in die dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnende Bausubstanz der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu Grunde gelegt werden, mithin sei jedenfalls der im Jahr 2012 einzuhaltende Schallschutz maßgeblich.

Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 09.10.2015 zum Geschäftszeichen 643 C 105/13 teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den im Badezimmer ihrer im Haus R. Str. …, im 3. OG links, … H., gelegenen Wohnung vorhandenen Aufbau der Geschossdecke oberhalb der Wohnung der Klägerin im 2. OG links, durch Aufbringung einer 3-4 cm starken mineralischen Trittschalldämmung auf der vorhandenen Stahlbetondecke und darauf 5 cm schwimmenden schallentkoppelten Estrich wiederherzustellen, den Duschbereich durch Einbau von Schallentkopplungsplatten vom Baukörper zu entkoppeln und durch geeignete Maßnahmen die Übertragung von Wasser- und Fließgeräuschen zu beseitigen, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers ihrer Wohnung im Hause R. Str. …, im 3. OG links, … H., eine Trittschall- und Installationsschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der von diesem Raum in die Räumlichkeiten der darunter liegenden Wohnung der Klägerin einwirkende Tritt- und Installationsschall

a) den Anforderungen der Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10 genügt, d.h. vertikal gemessen in der Wohnung der Klägerin ein Trittschallpegel von 37 dB und ein Installationsgeräuschpegel von LAF, max, n von 19-20, maximal 24 dB eingehalten werden, hilfsweise

b) den Anforderungen der Schallschutzstufe II der Richtlinie VDI 4100:2012-10 genügt, d.h. vertikal gemessen in der Wohnung der Klägerin ein Trittschallpegel von maximal LAF, max, n T 44 dB und ein Installationsschallpegel von maximal LAF, max, n T 25 dB eingehalten werden, hilfsweise

c) gemäß DIN 4109-89 Beiblatt 2, gemessen in der Wohnung der Klägerin, in vertikaler Messrichtung ein Norm-Trittschallpegel von max. L´w,R 46 dB, bei diagonaler Messung ein Norm-Trittschallpegel von max. L´w,R 41 dB, und für den Installations-/Norm-Schallpegel von Lin = LAF, max, n = 25 dB (A) nicht übersteigt.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückzuverweisen,

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht zu Grunde gelegt, dass aufgrund der Sanierung eine Verschlechterung des Trittschalldämmwertes um 4 dB eingetreten sei. So hätten sie stets bestritten, dass vor der Sanierung eine 3-4 cm starke mineralische Trittschalldämmung und 5 cm starker schwimmender Estrich vorhanden gewesen sei. Bei der Renovierung des Badezimmers in einer Nachbarwohnung sei festgestellt worden, dass dies gerade nicht der Fall gewesen sei. So sei dort nur ein ca. 45 mm starker Estrich vorhanden gewesen. Aus einer Stellungnahme der Firma V. (Anlage B 5 = Bl. 335 d.A.) gehe hervor, dass auch diese seinerzeit selbst davon ausgegangen sei, dass das Gebäude nicht den Anforderungen der DIN 4109 genüge. Es bestünden auch keine Schallbrücken. Dies gehe aus Fotografien hervor, die den Eingriff in den Bestand dokumentierten (Anlage B 6 = Bl. 334 d.A.), und werde auch von der ausführenden Sanitärfirma bestätigt (Anlage B 7 = Bl. 333 d.A.). Der im Rahmen der Sanierung entfernte alte Estrich sei mit Rissen durchsetzt, nicht schwimmend und für die Herstellung eines tragfähigen Oberbelages nicht mehr geeignet gewesen. Steigeleitungen seien nicht verändert worden. Soweit Teile erneuert worden seien, habe man Materialien mit guter Dämmfähigkeit verwendet.

Schließlich habe das Amtsgericht sich auch nicht hinreichend mit der Frage befasst, ob – wie von der Klägerin behauptet – Heraklithplatten und Gipsverputzung in den behaupteten Stärken vorhanden gewesen seien. Soweit in der Wohnung der Klägerin Geräusche wahrnehmbar seien, stehe nicht fest, dass diese ihren Ursprung in ihrer – der Beklagten – Wohnung hätten. Schließlich sei auch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ungeeignet, denn der Sachverständige habe ein Messverfahren verwendet, das nicht die konkreten Umstände der betroffenen Wohnungen berücksichtige. Im Übrigen hätten die Beanstandungen der Klägerin Fließgeräusche betroffen, nicht jedoch die Trittschalldämmung.

Der derzeit vorhandene Fußbodenaufbau (3 cm Dämmschutzplatte, 1,1 cm Nockendämmplatte, 5 cm schwimmender Estrich, Anlage B 8 = Bl. 332 d.A.) entspreche bereits dem nach dem Urteil des Amtsgerichts geforderten Aufbau.

Jedenfalls seien die Kosten der I. Instanz der Klägerin aufzuerlegen, weil deren erstinstanzlich gestellte Anträge zu unbestimmt gewesen seien.

Mit Beschluss vom 29.06.2016 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 12.09.2016 festgesetzt.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Berufung der Klägerin

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Soweit die Klägerin ihre Klaganträge im Berufungsverfahren präzisiert hat, handelt es sich nicht um eine Klageerweiterung, weil der Streitgegenstand nicht verändert wurde (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 263 Rn. 2). Bereits mit der Klagschrift hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagten zu verurteilen, einen Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik für das Jahr 2012 herzustellen. Mithin stellen die neuen Klageanträge lediglich eine Präzisierung und Klarstellung dar.

2. Die Berufung der Klägerin ist in der Sache nur teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ein Anspruch darauf zu, dass nach der Sanierung des Badezimmers in der Wohnung der Beklagten ein Trittschallpegel von 46 dB nicht überschritten wird (dazu a).

Ein Anspruch wegen Überschreitung eines Installationsschallpegels von 25 dB besteht demgegenüber nicht, weil insoweit eine Störung nicht vorliegt (dazu b).

Da es einem Wohnungseigentümer, der zu einer Störungsbeseitigung verpflichtet ist, überlassen bleibt, auf welche Weise dies geschieht (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 113), hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vornahme konkreter einzelner Maßnahmen. Es bleibt vielmehr den Beklagten überlassen, in welcher Weise sie den erforderlichen Trittschallschutz erreichen. Dem hat die Klägerin durch die Präzisierung der Klaganträge in der Berufungsinstanz Rechnung getragen. Soweit das Amtsgericht angenommen hat, ein abstrakter Anspruch auf generelle Einhaltung von DIN-Werten bestehe nicht, trifft dies zwar im Ansatz zu. Im vorliegenden Fall sind jedoch jedenfalls die bei Errichtung des Gebäudes im Jahr 1990 geltenden Grenzwerte einzuhalten.

Es kann dahinstehen, ob dies auch dann der Fall wäre, wenn feststünde, dass diese Werte bereits bei Errichtung des Gebäudes nicht eingehalten wurden. Dass dies der Fall ist, haben die Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet sind, nicht hinreichend substantiiert dargetan. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Deckenaufbau im Wesentlichen der Baubeschreibung (Anlage K 1 = Bl. 9 d.A.) entspricht. Aus dem Foto Anlage B 4 (Bl. 210 d.A.) ergibt sich nichts anderes. Dieses betrifft eine Nachbarwohnung und im Übrigen wurde auch dort eine 3,5 cm starke Schicht Mineralwolle, 0,5 cm Polyethylen und ein 45 mm (4,5 cm) starker Estrich vorgefunden. Auch die Stellungnahme der Firma V. (Anlage B 5) belegt nicht, dass der Deckenaufbau abweichend von der Baubeschreibung ausgeführt wurde. Soweit die Beklagten geltend machen, es sei nicht überprüft worden, wie sich der Zustand in Bezug auf Heraklithplatte und Gipsputz darstelle, betrifft dies den zur Wohnung der Klägerin hin belegenen Bereich, nämlich den Zustand unterhalb der Stahlbetondecke. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der Baubeschreibung abgewichen wurde, bestehen nicht. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen S. entsprach der Deckenaufbau laut Baubeschreibung den im Jahr 1990 üblichen Standards.

a) Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der rechtliche Maßstab für die zwischen Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten § 14 Nr. 1 WEG ist. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen und dem Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst (BGH NJW 2015, 1442 ff. Rz. 5, zitiert nach juris). Es kommt maßgeblich darauf an, welche aufgrund äußerer Umstände begründete Erwartung die übrigen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten haben dürfen (BGH NJW 2012, 2725 ff. Rz. 11, zitiert nach juris)

Die Schallschutzwerte der DIN 4109 – bzw. nunmehr vergleichbarer Regelungen wie etwa VDI-Richtlinien 4100:2012 – sind hierbei heranzuziehen. Zwar werden hierdurch lediglich Mindestanforderungen festgelegt. Diesen kommt jedoch erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben. Maßgeblich ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Vorschrift, denn der durch den Eigentümer zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Schutzwerten. Spätere Änderungen der Werte bleiben auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ohne Auswirkungen. Andernfalls wäre ein Wohnungseigentümer gehalten, bei einer Erhöhung des Schutzniveaus den vorhandenen Schallschutz durch nachträgliche Maßnahmen zu verbessern. Eine derartige Verpflichtung sieht das Gesetz indessen nicht vor (BGH, a.a.O., Rz. 10, zitiert nach juris, m.w.N.).

Dies zu Grunde gelegt, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund folgender Erwägungen im vorliegenden Fall ein Trittschallpegel von 46 dB maßgeblich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. entsprach dieser Grenzwert zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes dem seinerzeit gemäß DIN 4109-89, Beiblatt 2, bereits vorgeschlagenen erhöhten Schallschutz (Bl. 162 d.A.). Zwar werden nach der Rechtsprechung des BGH durch DIN-Vorschriften nur Mindestanforderungen festgesetzt. Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin die Einhaltung des erhöhten Schallschutzes gemäß DIN 4109-89, Beiblatt 2, deshalb berechtigterweise erwarten, weil er bei einer der Baubeschreibung entsprechenden Errichtung des Gebäudes eingehalten wurde. Auch dies hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt (Bl. 164 d.A.).

Ein Anspruch auf Einhaltung eines höheren Schallschutzes steht der Klägerin demgegenüber nicht zu. Soweit der BGH in diesem Zusammenhang entschieden hat, dass der o.g. Maßstab (Schallschutz bei Errichtung des Gebäudes) jedenfalls in denjenigen Fällen anzuwenden ist, in denen (nur) der Bodenbelag ersetzt und dabei nicht in den darunter befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen wird, so dass keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz zu befürchten sind (BGH a.a.O. Rz.11, zitiert nach juris), so folgt daraus nicht etwa zwangsläufig im Umkehrschluss, dass immer dann, wenn – wie hier – auch in den Estrich eingegriffen wird, solche nachhaltigen Auswirkungen anzunehmen sind, so dass u.U. höhere Anforderungen an den Schallschutz zu stellen sind.

Im Übrigen ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die nicht entscheidungserheblichen Ausführungen des BGH, dass in bestimmten Fällen bei baulichen Veränderungen die Erwartung der übrigen Wohnungseigentümer begründet sei, es würden die „nunmehr“ (d.h. die zum Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Veränderung) geltenden Schallschutzwerte eingehalten, in Bezug auf einen Sachverhalt erfolgten, der mit dem hier zu entscheidenden in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar ist. So handelte es sich bei der konkreten, vom BGH in Bezug genommenen Entscheidung (BGH NJW 2005, 218 ff., zitiert nach juris) um eine bauliche Veränderung, die zum einen von einem Vermieter (nicht Wohnungseigentümer) vorgenommen worden war und zum anderen gerade nicht eine bloße „Renovierung“ betraf. Vielmehr war in jenem Fall nachträglich das Dachgeschoss zu einer Wohnung ausgebaut worden. Dementsprechend hatte die Vorinstanz auch zu Grunde gelegt, dass die neue Dachgeschosswohnung erst durch den Ausbau „errichtet“ worden war. Dieser grundlegende Ansatz wurde vom BGH auch nicht etwa in Zweifel gezogen. Dass bei einem derartigen Sachverhalt der Mieter davon ausgehen darf, dass die zum Zeitpunkt der nachträglichen Errichtung neuer Wohnungen geltenden technischen Normen eingehalten werden, mag zutreffen. Dies kann allerdings nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, denn die von den Beklagten vorgenommene Renovierung eines einzelnen Raumes ist in keiner Weise mit einer umfassenden Umgestaltung und Neuerrichtung der Wohnung vergleichbar.

Es sind auch keine anderweitigen besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin die Einhaltung eines höheren Schallschutzniveaus erwarten konnte. Dies kann zwar dann anzunehmen sein, wenn die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen (BGH NJW 2015, 1442 ff. Rz. 9, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier jedoch. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt die Baubeschreibung hat, denn diese ist nicht Teil der Gemeinschaftsordnung. Sie betrifft lediglich die zwischen dem Bauträger und den Ersterwerbern geschlossenen Verträge und legt die in diesem Verhältnis geschuldeten Leistungen fest (BGH a.a.O). Mithin kommt es nicht darauf an, ob – wie die Klägerin behauptet – die Firma V. das Gebäude ursprünglich entsprechend der Baubeschreibung mit einem überdurchschnittlich hohen Schallschutz (Schallschutzstufe III) errichtet hat.

Schließlich ist auch nicht etwa aufgrund eines besonderen Gepräges der Wohnanlage von einem erhöhten Schallschutzniveau auszugehen, nachdem der BGH diesen Gesichtspunkt entgegen früherer Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr als maßgeblich ansieht (BGH NJW 2015, 1442 ff. Rz. 13, zitiert nach juris).

Nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens werden derzeit die maßgeblichen Grenzwerte in Bezug auf den Trittschallschutz nicht eingehalten. So haben die Messungen ergeben, dass lediglich ein Trittschallpegel von 52 dB (bei diagonaler Messung) bzw. 57 dB (bei vertikaler Schallübertragung) eingehalten wird. Der Sachverständige kommt damit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der derzeitige Zustand in Bezug auf den Trittschallpegel schlechter ist als es die DIN-Werte erfordern.

Sofern der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dies müsse seine Ursache in Schallbrücken haben, die zwischen Zementestrichplatte und zumindest einer Wand oder der Stahlbetondecke vorhanden seien, weil bei fehlerfreier Ausführung des jetzigen Bodenaufbaus keine Überschreitung der Grenzwerte vorliegen dürfe, sind die Beklagten dem nicht hinreichend entgegengetreten. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 169 d.A.) lässt sich dies dem Verlauf des Trittschallpegels zweifelsfrei entnehmen. Es kommt auch nicht darauf an, ob derartige Schallbrücken von der Streitverkündeten Fa. K. verursacht wurden – was die Beklagten unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Streitverkündeten und Fotografien bestritten haben (Anlagen B 6, B 7 = Bl. 333, 334 d.A.) – oder bereits vor der Sanierung vorhanden waren. Im Letzteren Fall hätte die von den Beklagten beauftragte Firma K., die insoweit im Rahmen der Renovierung für die Beklagten als Erfüllungsgehilfin in Bezug auf die den anderen Miteigentümer gegenüber bestehenden Pflichten tätig geworden ist, auf diesen Umstand hinweisen und einen etwaigen Mangel beheben müssen.

Die von den Beklagten gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Dass der Gutachter abstrakt/theoretische Normwerte zu Grunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Dies ist einer Beurteilung anhand von den DIN-Werten ohnehin immanent, weil die darin enthaltenen Grenzwerte nicht unter Berücksichtigung bestimmter konkreter Nutzungen (Begehen nur auf „Socken“) ermittelt werden, was nicht möglich wäre. Dies ist auch deshalb der richtige Ansatz, weil sich die konkrete Nutzungsweise jederzeit ändern kann. Da nach der Rechtsprechung des BGH allein die Einhaltung oder – wie hier – Überschreitung der zugrunde zu legenden Grenzwerte maßgeblich ist, kommt es auch nicht darauf an, wie sich die Dinge in anderen Wohnungen darstellen. Es bedarf keines neuen „Hörtests“ dahingehend, ob auch andere Wohnungen „hellhörig“ sind.

b) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten, auch im Hinblick auf die Einhaltung eines Installationsschallpegels von 25 dB Maßnahmen zu treffen, besteht demgegenüber nicht, weil insoweit keine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG vorliegt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage insoweit abgewiesen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen der maßgebliche Grenzwert für den Schallschutz von 25 dB lediglich bei Betätigung der Raindancedusche im Badezimmer der Beklagten um 1 dB überschritten wird. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten und bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht ausgeführt hat, hält sich dies nach seiner fachkundigen Bewertung im Rahmen der seinerzeit maßgeblichen Vorgaben zur Zeit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1990, zumal ein Unterschied von 1 dB subjektiv kaum wahrnehmbar ist (vgl. auch BGH NJW 2012, 2725 Rz. 12, zitiert nach juris).

II. Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach den Ausführungen zu I. besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG im zuerkannten Umfang, der auf die Gewährleistung der Einhaltung eines bestimmten Norm-Trittschallpegels gerichtet ist. Dass dieser Anspruch inhaltlich nicht – wie vom Amtsgericht angenommen – auf konkrete „Rückbaumaßnahmen“ gerichtet ist, ist insoweit unerheblich. Aus diesem Grund ist die Berufung der Beklagten auch nicht etwa teilweise begründet.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

IV.

Die Kammer lässt die Revision gegen dieses Urteil zu, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Auftreten der Frage, welcher Schallschutz in denjenigen Fällen zu gewährleisten ist, in denen bei Renovierungsmaßnahmen eines Wohnungseigentümers nicht nur der Bodenbelag ersetzt wird, sondern auch in den darunter befindlichen Estrich eingegriffen wird, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH NJW 2002, 3029). Die Frage ist klärungsbedürftig, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 381/10).

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