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WEG – Anspruch auf Verlegung von Trittschalldämmung

AG Mönchengladbach – Az.: 36 C 438/17 – Urteil vom 28.11.2018

Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung WE-Nummer in dem dritten Obergeschoss des Hauses Gbleiche  in N Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens ∆ Lw = 15 dB fachgerecht zu verlegen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger vorab.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5 000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien gehören derselben Gemeinschaft von Wohnungseigentümern an. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die in dessen Sondereigentum stehende Wohnung mit Teppichboden auszulegen, um einen besseren Trittschallschutz zu erreichen.

Im Jahr 1962 wurden unter anderem die Grundstücke Gbleiche  und  in N mit Mehrparteien-Wohnhäusern für die Angehörigen der britischen Streitkräfte bebaut.

Durch notariell beurkundete Teilungserklärung vom 15. Februar 1995 (Anlagen SMR2 u. MBK1, Bl. 14 ff. u. 60 ff. d.A.) wurden die Grundstücke Gbleiche  und  in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Unter anderen wurden ein 62,28 Tausendstel-Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem Aufteilungsplan mit der Nummer 9 bezeichneten Wohnung auf der linken Seite des zweiten Obergeschosses des Hauses Gbleiche, und ein 63,16 Tausendstel-Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem Aufteilungsplan mit der Nummer 13 bezeichneten Wohnung auf der linken Seite des Dachgeschosses des Hauses Gbleiche  geschaffen. Das Dachgeschoss wurde zu Wohnraum ausgebaut.

Der Kläger erwarb den mit dem Sondereigentum an der in dem zweiten Obergeschoss gelegenen und mit der Nummer 9 bezeichneten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil.

Der Beklagte erwarb im Jahr 2001 den mit dem Sondereigentum an der in dem Dachgeschoss gelegenen und mit der Nummer 13 bezeichneten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil.

Im Jahr 2008 ließ der Beklagte den in dem Wohnzimmer, dem Schlafzimmer, dem Kinderzimmer und der Diele verlegten Teppichbodenbelag durch Fliesen ersetzen.

Ein im Jahr 2013 von der Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag gegebenes Gutachten (Anlage SMR1, Bl. 5 ff. d.A.) ergab, dass die Decke zwischen den in dem Sondereigentum der Parteien stehenden Wohnungen nicht den Anforderungen der DIN 4109 an die Trittschalldämmung von Wohnungstrenndecken genüge.

Einen Antrag des Klägers, eine den anerkannten Regeln der Technik an die Trittschalldämmung genügende Trenndecke zwischen den Wohnungen der Parteien herstellen zu lassen, lehnten die Wohnungseigentümer auf einer Versammlung am 8. April 2014 mit der Mehrheit ihrer Stimmen ab (vgl. Anlage MBK2, Bl. 84 ff. d.A., insbes. Bl. 88).

Der Kläger behauptet, infolge des Austauschs des Teppichbodens gegen Fliesen in der dem Beklagten gehörenden Wohnung komme es in seiner Wohnung zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in der Wohnung WE-Nummer 13 im 3. Obergeschoss des Hauses Gbleiche  in N Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens ∆ Lw = 15 dB fachgerecht zu verlegen.

Hilfsweise beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, in der Wohnung WE-Nummer 13 im 3. Obergeschoss des Hauses Gbleiche  in N durch geeignete Maßnahmen einen Norm-Trittschallpegel des Fußbodens von L’nw ≤ 53 dB herzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, ein den Anforderungen der DIN 4109 genügender Trittschallschutz könne nur durch Arbeiten an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wohnungstrenndecke hergestellt werden. Er ist der Ansicht, er könne und müsse nichts tun, da die Wohnungseigentümer es durch einen bestandskräftigen Beschluss abgelehnt hätten, Arbeiten an der Wohnungstrenndecke durchführen zu lassen.

Das Gericht hat gemäß Beschlüssen vom 19. Mai 2016 und vom 24. Mai 2017 (Bl. 126 u. 189 d.A.) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen Beweis darüber erhoben, ob die Veränderung des Oberbodenbelags in dem Wohnzimmer, dem Schlafzimmer, dem Kinderzimmer und der Diele der Wohnung des Beklagten zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes geführt habe und ob der Trittschallschutz den einschlägigen DIN-Vorschriften entspreche. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T vom 13. Februar 2017 (Bl. 151 ff. d.A.), sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 8. November 2017 (Bl. 314 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des in erster Linie zur Entscheidung gestellten Antrages zu Ziffer 1 aus der Klageschrift vom 2. Dezember 2015 begründet.

Weder der Zulässigkeit, noch der Begründetheit der Klage steht der Umstand entgegen, dass der Kläger den seinen Antrag ablehnenden Beschluss der Wohnungseigentümer vom 8. April 2014 nicht angefochten hat. Die Verbesserung des Trittschallschutzes durch Arbeiten an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wohnungstrenndecke und die Verbesserung des Trittschallschutzes durch die Verlegung von Teppichboden oder eines Bodenbelags, der vergleichbar gute Schalldämmungseigenschaften aufweist, in der in dem Sondereigentum des Beklagten stehenden Wohnung sind zwei unterschiedliche Maßnahmen, von denen keine der anderen vorrangig ist oder die andere ausschließt. Wenn die Wohnungseigentümer sich, etwa wegen der damit verbundenen Kosten, dagegen entschieden haben, Arbeiten an der Wohnungstrenndecke ausführen zu lassen, dann kann dem Kläger, auch wenn er nicht gegen diese Entscheidung vorgegangen ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen den Beklagten gerichtete Klage abgesprochen werden, mit der er versucht, durch eine vergleichsweise leicht und kostengünstig durchzuführende Maßnahme wie das Verlegen von Teppichboden, zumindest eine Verbesserung des Schallschutzes zu erzielen.

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Durchführung der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 geforderten Maßnahme zu.

Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Bestimmung ist insbesondere bei den Schallschutz beeinflussenden Veränderungen des Sondereigentums maßgeblich (BGH, U. v. 01.6.2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, 2726; U. v. 16.03.2018, V ZR 276/16, NJW 2018, 2123).

WEG – Anspruch auf Verlegung von Trittschalldämmung
(Symbolfoto: Von Ingo Bartussek/Shutterstock.com)

Die Wohnungstrenndecke zwischen den im Sondereigentum der Parteien stehenden Wohnungen genügt nicht den maßgeblichen bautechnischen Anforderungen an die Trittschallentkopplung. Sie genügt nicht den Anforderungen der DIN 4109 in der im Jahr 1995 geltenden Fassung aus dem Jahr 1989. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gutachten der U  S F und V GmbH vom 10. März 2014, als auch aus dem Gutachten des seitens des Gerichts beauftragten Sachverständigen vom 13. Februar 2017. Spätestens seitdem das letztgenannte Gutachten vorliegt, ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass keine ausreichende Trittschallentkopplung gewährleistet ist, denn der Beklagte hat die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen.

Für den in einer Wohnungseigentumsanlage zu gewährleistenden Schallschutz sind grundsätzlich die zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerte maßgeblich. Wenn allerdings grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau durchgeführt werden, dann sind die zu dem Zeitpunkt der Um- oder Ausbaumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz zu beachten (BGH, U. v. 16.03.2018, V ZR 276/16, NJW 2018, 2123, 2124). Unstreitig wurde das Dachgeschoss des Hauses Gbleiche  im Jahr 1995 zu Wohnraum ausgebaut. Hinsichtlich des Schallschutzes waren und sind daher die in jenem Jahr geltenden technischen Anforderungen zu beachten. Diese sind in der DIN 4109 (1989) geregelt.

Daran, dass der von dem Beklagten im Jahr 2008 veranlasste Austausch des Teppichbodens gegen einen Fliesenbelag zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes geführt hat, besteht kein Zweifel. Abgesehen davon, dass sich dies eindeutig aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T ergibt, ist es eine allgemein bekannte Tatsache, dass Teppichboden besser den Schall dämmt als ein harter, nicht federnder Belag wie Fliesen. Die Dämmwirkung eines Teppichbodens hat der Sachverständige auf Seite 15 seines Gutachtens (Bl. 165 d.A.) auf 15 bis 24 dB konkretisiert. Ein Grund, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Auch die Gutachter der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH haben die durch einen weich federnden Bodenbelag wie einen Teppich zu erzielende Verbesserung der Trittschalldämmung auf mindestens 15 dB beziffert.

Darauf, ob Wohnungstrenndecken nach der DIN 4109 (1989) bereits ohne Berücksichtigung des Oberbodenbelags eine ausreichende Trittschallentkopplung gewährleisten müssen, kommt es in dem Verhältnis zwischen den Parteien nicht an. Es geht nicht darum, ob die vorhandene Zwischendecke den baurechtlichen Anforderungen genügt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten nicht, die Wohnungstrenndecke dergestalt zu verändern, dass diese den in der DIN 4109 (1989) niedergelegten baurechtlichen Anforderungen genügt. Hierzu wäre, wie der Beklagte zutreffend ausführen lässt, nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtlich in der Lage, denn die Wohnungstrenndecke ist gemeinschaftliches Eigentum. Da der Kläger von dem Beklagten nicht verlangt, die Wohnungstrenndecke in einen baurechtlich befriedigenden Zustand zu versetzten, geht der Einwand des Beklagten, wonach von ihm verlangt werde, eine Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu übernehmen, fehl.

Die Verlegung von Teppichboden oder eines ähnlich gut den Trittschall dämmenden Oberbodenbelags ist baurechtlich zulässig und dem Beklagten zumutbar. Bevor der Beklagte im Jahr 2008 den Boden in dem Wohnzimmer, dem Schlafzimmer, dem Kinderzimmer und der Diele seiner Wohnung mit Fliesen hat belegen lassen, lag dort Teppichboden. Durch die erneute Verlegung von Teppichboden oder eines ähnlich gut den Schall dämmenden Oberbodenbelags würde der dem Kläger entstandene, vermeidbare Nachteil hinsichtlich der Trittschalldämmung beseitigt, der durch die Entfernung des in dem Sondereigentum des Beklagten stehenden Teppichbelags im Jahr 2008 entstanden ist. Der Beklagte ist gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, diese Maßnahme durchzuführen, denn infolge der Entfernung des Teppichbodens wird das Eigentum des Klägers an seiner Wohnung in anderer Weise als durch die Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt. Der Beklagte ist Störer im Sinne dieser Vorschrift, denn mit der Entfernung des Teppichbodens hat er die Ursache dafür geschaffen, dass dem Kläger durch Trittgeräusche ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt.

 

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