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WEG – Anwendbarkeit von Nachbarrechtsvorschriften unter Wohnungseigentümern

AG München, Az.: 485 C 2913/12 WEG, Urteil vom 05.05.2014

I. Der Beklagte wird verurteilt,

a) die Kirschlorbeerhecke, die sich auf der seinem Wohnungseigentum mit der Wohnung Nr. 2 in der Wohnungseigentumsanlage … (bestehend aus einem 105/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung, gelegen im Haus A) zustehenden Sondernutzungsfläche des Beklagten (im als Anlage K4 beigefügten Aufteilungsplan die blau umrandete und schraffierte Fläche) an der Grenze zu der dem Wohnungseigentum der Klägerin zu 1) mit der Nr. 7 in der Wohnungseigentumsanlage … (bestehend aus einem 107/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung, gelegen im Haus B) zustehenden Sondernutzungsfläche der Klägerin zu 1) (im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan die orange umrandete und schraffierte Fläche) befindet, auf die Höhe von 2 Metern zurückzuschneiden,

b) die Hecke durch regelmäßigen Rückschnitt auf der Höhe von 2 Metern zu halten,

c) die auf die Sondernutzungsfläche der Klägerin zu 1) herüberragenden Zweige der Hecke zu beseitigen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt,

a) die Kirschlorbeerhecke, die sich auf der seinem Wohnungseigentum mit der Nr. 2 in der Wohnungseigentumsanlage … (bestehend aus einem 105/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der in als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung, gelegen im Haus A) zustehenden Sondernutzungsfläche des Beklagten (im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan die blau umrandete und schraffierte Fläche) an der Grenze zu der dem Wohnungseigentum der Kläger zu 2) und 3) mit der Nr. 6 in der Wohnungseigentumsanlage … (bestehend aus einem 93/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der in als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Wohnung, gelegen im Haus B) zustehenden Sondernutzungsfläche der Kläger zu 2) u. 3) (im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan die grün umrandete und schraffierte Fläche) befindet, auf die Höhe von 2 Metern zurückzuschneiden,

b) die Hecke durch regelmäßigen Rückschnitt auf der Höhe von 2 Metern zu halten,

c) die auf die Sondernutzungsfläche der Kläger zu 2) und 3) herüberragenden Zweige der Hecke zu beseitigen.

III. Die Widerklage wird abgewiesen:

IV. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 51.510,36 EURO festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger und der Beklagte sind Miteigentümer der … .

Die Anlage besteht aus 2 Mehrfamilienhäusern, bezeichnet als Haus A und Haus B. Die Einheiten der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) und 3) befinden sich im EG des Hauses B. Die Einheit des Beklagten befindet sich im EG des Hauses A. Die Einheiten der Parteien sind wie folgt bezeichnet:

Der Klägerin zu 1) mit der Nr. 7, der Kläger zu 2) und 3) mit der Nr. 6 und die des Beklagten mit der Nr. 2.

§ 12 der Gemeinschaftsordnung lautet u. a.:

„Der Gebrauch der nicht überbauten Flächen des Grundstücks wird in der Weise geregelt, dass…b) und dem jeweiligen Eigentümer im Aufteilungsplan mit Nr. 2) bezeichneten Wohnung, die blau, c) und dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Wohnung, die grün, d) und dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung die orange, umrandete und schraffierte Fläche zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zusteht … der jeweilige Nutzungsberechtigte kann die seinem Nutzungsrecht unterliegenden Flächen nach seinem Belieben benützen und gestalten, einzäunen – Höhe maximal 120 cm –, soweit behördlich oder nachbarrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und die übrigen Wohnungseigentümer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.“

Das Anwesen wurde im Jahr 2005/2006 durch die … errichtet.

Unter dem AZ. 11 O 1834/07 führte der Bauträger einen Rechtsstreits gegen den Beklagten. Das LG München I verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 7.4.2009, vorgelegt als K 13, zur Zahlung des Restkaufpreises Zug um Zug gegen Beseitigung von Schallschutzmängeln. Der Beklagte wendete in diesem Prozeß ein, dass die von dem Bauträger auf den Sondernutzungsrechten der Kläger errichteten Terrassen größer seien als sich aus den ursprünglichen Plänen ergeben habe. Das LG München I sah hier keine Mängel.

Der ursprüngliche Aufteilungsplan wurde durch Nachtrag zur Teilungserklärung vom 8.8.2005, K 3, geändert unter Bezugnahme auf einen neuen Aufteilungsplan und eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung der Landeshauptstadt München vom 25.7.2005. Unter I. 2. wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Terrassen der EG-Einheiten Nr. 1, 2, 6 und 7 vergrößert wurden.

2011 leitete die WEG ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Bauträger ein. Die Größe der Terrassen war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Auf der Eigentümerversammlung vom 3.4.2008 wurde den Klägern zu 2) und 3) genehmigt, ein Rankgitter mit Höhe von 1,80 Meter zu errichten. Anfang 2008 errichteten die Kläger zu 2) und 3) ein Rankgitter im Grenzbereich zu dem Sondernutzungsrecht des Beklagten. Die Pfosten für das Rankgitter haben eine Höhe von ca. 1,92 Meter, das Rankgitter selbst hat eine geringere Höhe als 1,80 Meter.

Auf der Eigentümerversammlung vom 19.7.2012 war die Höhe der Befestigungspfosten Gegenstand dieser Versammlung. Eine Beschlußfassung erfolgte nicht, da die Eigentümer davon ausgingen, dass ein Verstoß gegen den vorherigen Beschluß nicht vorliege.

In dem Freiflächengestaltungsplan für das gegenständliche Anwesen sind auf der Sondernutzungsfläche des Beklagten im Grenzbereich zu den Sondernutzungsflächen der Kläger zu 1), 2) und 3) Solitärsträucher mit Höhen bis zu 6 Metern und bis zu 4 Metern sowie weitere Sträucher und Hecken mit einer Höhe bis zu 2 Metern vorgesehen. Eine entsprechende Bepflanzung erfolgte nicht. Im Jahr 2008 pflanzte der Beklagte auf der gesamten Länge der Grenze zwischen seinem Sondernutzungsrecht und den Sondernutzungsflächen der Kläger eine Kirschlorbeerhecke.

Im Oktober 2011 beschnitten die Kläger diese Hecke auf der zu ihnen weisenden Seite.

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, die Kirschlorbeerhecke auf eine Höhe von 2 Metern zurückzuschneiden, da Artikel 47 AGBGB auch zwischen Wohnungseigentümern Anwendung finde. Die Kirschlorbeerhecke sei weit höher als 2 Meter. Zudem rage sie in ihre Sondernutzungsflächen hinein und sei auch insoweit zu beschneiden. Der Beklagte habe sie auch regelmäßig auf diese Höhe zurückzuschneiden. Vorgerichtlich habe sich der Beklagte geweigert.

Zuletzt beantragen die Kläger:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) die Kirschlorbeerhecke, die sich auf der seinem Wohnungseigentum mit der Wohnung Nr. 2 in der Wohnungseigentumsanlage … (bestehend aus einem 105/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung gelegen im Haus A) zustehenden Sondernutzungsfläche des Beklagten (in Anlage als K 4 beigefügten Aufteilungsplan die blau umrandete und schraffierte Fläche) an der Grenze zu der dem Wohnungseigentum der Klägerin zu 1) mit der Nr. 7 in der Wohnungseigentumsanlage … (bestehend aus einem 107/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung, gelegen im Haus B) zustehenden Sondernutzungsfläche der Klägerin zu 1) (im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan die orange umrandete und schraffierte Fläche) befindet, auf die Höhe von 2 Metern zurückzuschneiden,

b) die Hecke durch regelmäßigen Rückschnitt auf der Höhe von 2 Metern zu halten,

c) die auf die Sondernutzungsfläche der Klägerin zu 1) herüberragenden Zweige der Hecke zu beseitigen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt,

a) die Kirschlorbeerhecke, die sich auf der seinem Wohnungseigentum mit der Nr. 2 in der Wohnungseigentumsanlage … (bestehend aus einem 105/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der in als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung, gelegen im Haus A) zustehenden Sondernutzungsfläche des Beklagten (im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan die blau umrandete und schraffierte Fläche) an der Grenze zu der dem Wohnungseigentum der Kläger zu 2) und 3) mit der Nr. 6 in der Wohnungseigentumsanlage … (bestehend aus einem 93/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der in als Anlage K4 beigefügten Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Wohnung, gelegen im Haus B) zustehenden Sondernutzungsfläche der Kläger zu 2) u. 3) (im als Anlage K 4 beigefügten Aufteilungsplan die grün umrandete und schraffierte Fläche) befindet, auf die Höhe von 2 Metern zurückzuschneiden,

b) die Hecke durch regelmäßigen Rückschnitt auf der Höhe von 2 Metern zu halten,

c) die auf die Sondernutzungsfläche der Kläger zu 2) und 3) herüberragenden Zweige der Hecke zu beseitigen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, im Freiflächengestaltungsplan seien weitaus höhere Sträucher vorgesehen, die Solitärsträucher hätten dort eine vorgesehene Höhe von 4 und 6 Metern gehabt. Der jetzige Zustand widerspreche daher nicht dem Zustand, in dem die Kläger ihre Einheiten erworben hätten. Zu dem sei die Hecke als Sichtschutz erforderlich. Eine Beeinträchtigung der Kläger liege nicht vor, eine Verschattung erfolge durch die Gegebenheiten der Baulichkeiten und nicht durch die Hecke.

Die Kläger hätten im Oktober 2011 eigenmächtig die Kirschlorbeerhecke zurückgeschnitten auch in der Höhe. Die Kirschlorbeerhecke sei dadurch massiv geschädigt und müsse neu gepflanzt werden. Dies verursache Kosten in Höhe 36.510,36 EURO. Der Beklagte habe auch schon Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gestellt. Ein Sichtschutz durch die Hecke sei nicht mehr gewährleistet aufgrund der abgestorbenen Triebe.

Die Kläger zu 2) und 3) hätten auch das von ihnen errichtete Rankgitter zu beseitigen. Die Befestigungspfosten würden deutlich die genehmigten 1,80 Meter überragen. Dies stelle auch eine Beeinträchtigung des Beklagten dar. Zudem stehe das Rankgitter auf der Sondernutzungsfläche des Beklagten.

Die Terrassen der Kläger seien jeweils durch den Bauträger zu groß errichtet worden. Dies führe zu einer Beeinträchtigung des Beklagten. Die Sondernutzungsfläche würde daher intensiver genutzt durch die Kläger. Die Kläger würden sich weigern, die Terrassen zurückzubauen oder auch nur einen Rückbau zu dulden. Sie seien daher auf Rückbau oder auf Duldung des Rückbaus in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt beantragt daher der Beklagte im Wege der Widerklage:

I. Die Kläger und Widerbeklagten werden verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger gesamtschuldnerisch 36.510,36 EURO nebst Zinsen i. H. v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Kläger und Widerbeklagten werden dazu verpflichtet, die vor den Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 befindlichen Terrassen in Nord-West-Richtung im Anwesen … gemäß dem Freiflächennutzungsplan der WEG … … zurückzubauen.

Hilfsweise zu II:

Die Kläger und Widerbeklagten werden dazu verpflichtet, den Rückbau der vor ihren Wohnungen Nr. 6 und Nr. 7 befindlichen Terrassen in Nord-West-Richtung im Anwesen … gemäß dem Freiflächennutzungsplan der WEG … zu dulden.

III. Die Kläger zu 2) und 3) bzw. Widerbeklagte zu 2) und 39 werden dazu verpflichtet, das Rankgitter vor ihrer Wohnung Nr. 6 an der Nord-West-Grenze des Anwesens … zum Anwesen … auf ihre Kosten zu beseitigen.

Die Kläger beantragen: Abweisung der Widerklage.

Die Kläger erwidern, sie hätten die Kirschlorbeerhecke nicht in der Höhe beschnitten und auch keine Schäden an dieser verursacht. Schadensersatz hätten sie daher nicht zu leisten. Das Rankgitter befinde sich auf ihrer Sondernutzungsfläche. Ein Verstoß gegen die Genehmigung durch die Wohnungseigentümer liege nicht vor. Es liege auch keine Beeinträchtigung des Beklagten darin, dass die Pfosten des Rankgitters die Höhe von 1,80 Meter leicht übersteige.

Eine Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Rückbau der Terrassen oder auf Duldung eines solchen für den Beklagten gegenüber den Klägern bestehe nicht. Der Beklagte gehe schon von dem falschen Aufteilungsplan aus und nicht von dem Nachtrag vom 8.8.2005, mit dem die Größe der Terrassen vergrößert worden sei. Die Kläger selbst hätten die Terrassen nicht vergrößert. Sie seien daher auch nicht verpflichtet, die Terrassen zurückzubauen. Vielmehr hätten sie ihre Einheiten so erworben. Ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes könne sich nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Der Beklagte habe sich zunächst an diese zu wenden. Ein solcher Anspruch sei aber auch jedenfalls verjährt.

Es wurde Beweis erhoben durch in Augenscheinnahme verschiedener Lichtbilder und Pläne sowie durch Erholung von zwei Sachverständigengutachten, einmal des Sachverständigen … erstattet am 16.3.2013 (Blatt 123 d. A.) und dessen Ergänzungsgutachten vom 18.10.2013 (Bl. 162 d. A.) und des Sachverständigen … erstattet am 13.2.2014 (Bl. 185 d. A.) sowie durch Anhörung des SV … in der öffentlichen Sitzung vom 24.3.2014.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 23.5.12 (Bl. 65 d. A.) vom 4.7.2012 (Bl. 93 d. A.) und vom 24.3.2014 (Bl. 205 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist vollumfänglich begründet, während die Widerklagen unbegründet sind.

WEG - Anwendbarkeit von Nachbarrechtsvorschriften unter Wohnungseigentümern
Symbolfoto: Von Iakov Filimonov /Shutterstock.com

Die Kläger haben gegen den Beklagten Anspruch darauf, dass der Beklagte die auf seiner Sondernutzungsfläche an der Grenze zu den Sondernutzungsflächen der Kläger gepflanzte Kirschlorbeerhecke auf eine Höhe von 2 Meter zurückschneidet und durch regelmäßigen Rückschnitt auf diese Höhe hält. Nach dem Urteil des BGH vom 28.9.2007 (NJW 2007, 3636) können auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bundes- und landesrechtliche Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden, wenn Wohnungseigentümer vereinbart haben, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluß der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen.

Nach Art. 47 AGBGB kann der Eigentümer eines Grundstückes verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,5 Meter oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. Daraus folgt, dass ein Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen darauf besteht, dass Hecken zur Bepflanzung der Grenze zwischen 2 Sondernutzungsflächen nicht höher als 2 Meter sind, wenn diese in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze der Sondernutzungsflächen stehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kirschlorbeerhecke auf der Sondernutzungsfläche des Beklagten gepflanzt. Sie befindet sich jedoch unstreitig in einem geringeren Abstand als 2 Meter von der Grenze der jeweiligen Sondernutzungsflächen entfernt. Die landesrechtlichen Nachbarvorschriften konkretisieren hier den Inhalt des Rücksichtnahmegebotes nach § 14 Nr. 1 WEG. Durch den Umstand, dass die Kirschlorbeerhecke die Höhe von 2 Metern übersteigt, liegt eine Beeinträchtigung der Kläger über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus vor. Die Kläger können daher gemäß den §§ 15 III WEG, 1004 BGB von dem Beklagten eine Unterlassung dieser Störung verlangen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den baulichen Gegebenheiten, insbesondere dem geringen Abstand der beiden Baukörper. Der Beklagte trägt vor, die Hecke sei als Sichtschutz erforderlich. Wäre die Hecke nur 2 Meter hoch, könnte man von den oberen Wohnungen des Nebengebäudes in seine Sondernutzungsfläche und seine Wohnung hineinschauen. Der Beklagte hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein Sichtschutz für seine Sondernutzungsfläche besteht. Den Sichtschutz für seine Räumlichkeiten kann der Beklagte durch Rollläden oder Jalousien erreichen. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass Miteigentümer, die obere Stockwerke eine Eigentumswohnanlage bewohnen, nicht in die Sondernutzungsflächen von Eigentümern der Erdgeschoßwohnungen sehen können. Auch die Eigentümer der Einheiten oberhalb seiner Einheit haben diesen Blick. Auch aus den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer ergibt sich hier kein solcher Anspruch.

Auch aus dem Freiflächengestaltungsplan folgt nichts anderes. Die höheren Solitärsträucher befinden sich nach dem Freiflächengestaltungsplan am Rand der jeweiligen Grenze der Sondernutzungsflächen. Für den überwiegenden Teil der Grenze sieht auch dieser Plan eine Bepflanzung mit Sträuchern bis zu einer Höhe von 2 Metern vor. Insgesamt wäre aber bei einer Bepflanzung entsprechend des Freiflächengestaltungsplans eine lockerere Bepflanzung an der Grenze vorhanden. Ein Sichtschutz für die Einheit des Beklagten wäre in weit geringerem Maße gegeben. Der Freiflächengestaltungsplan ist auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung der Parteien geworden. Nur dann hätten die Eigentümer untereinander einen Anspruch auf Herstellung eines Zustandes, der dem Freiflächengestaltungsplan entspricht.

Entsprechend den nachbarrechtlichen Vorschriften ist der Beklagte weiterhin verpflichtet, den Überwuchs zu beseitigen.

Die Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 36.510,36 EURO. Die Beweiserhebung durch den Sachverständigen hat weder einen Rückschnitt in dem Umfang, wie ihn der Beklagte behauptet, erwiesen noch einen Schaden in dem Umfang, wie ihn der Beklagte behauptet. Soweit Schäden vorhanden waren, konnte der Sachverständige keinen Zusammenhang mit einem evtl. Rückschnitt im Herbst 2011 erkennen. Weitere Feststellungen durch den SV waren nicht erforderlich. Die Erwägungen des SV beruhten darauf, dass hypothetisch eine weitergehende Beschädigung durch Rückschnitte bei einem tatsächlichem Absterben der Heckenpflanzen gesehen werden könnte. Unstreitig wuchs die Kirschlorbeerhecke weiter bis zum Ende der mündlichen Verhandlung und wächst darüber hinaus.

Der Beklagte hat gegen die Kläger zu 2) und 3) auch keinen Anspruch darauf, dass diese das Rankgitter auf ihren Sondernutzungsflächen entfernen. Nach Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Kläger zu 2) und 3) das Rankgitter auf ihrer Sondernutzungsfläche errichtet und nicht auf der des Beklagten. Eine das im § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigende Beeinträchtigung dadurch, dass die Befestigungspfosten des Rankgitters die durch Beschluß genehmigte Höhe von 1,80 Meter um 12 cm übersteigt, kann das Gericht nicht erkennen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 12 der Gemeinschaftsordnung. Danach sind die Eigentümer berechtigt, ihre Sondernutzungsflächen einzuzäunen. Dabei darf die Höhe der Einzäunung nur max. 120 cm betragen. Die Rankgitter, die von den Klägern zu 2) und 3) aufgestellt wurden, stellen nach Ergebnis der Beweisaufnahme durch in Augenscheinnahme verschiedener Lichtbilder keine Einzäunung dar und vermitteln auch nicht diesen Eindruck.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Beklagte die Gemeinschaftsordnung in dem Sinne auslegt, dass insgesamt und überhaupt Grenzbebauungen und -bepflanzungen nur eine Höhe von 120 cm haben dürfen. Im übrigen wäre der Anspruch auch verjährt.

Der Beklagte hat auch keinen Anspruch gegen die Kläger auf Rückbau der Terrassen oder auf Duldung eines solchen.

Dem Beklagten könnte ein Anspruch auf Rückbau zunächst gegen den Bauträger zustehen. Das LG München I hat hier jedoch rechtskräftig festgestellt, dass in dem Zustand der Terrassen ein Mangel nicht zu sehen ist.

Weiterhin könnte ein Anspruch des Beklagten auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes bestehen. Diesbezüglich fehlt es aber schon an der Vorbefassung. Die Kläger wenden schon jetzt Verjährung ein. Falls überhaupt die Terrassengröße nicht den Plänen in Fassung des Nachtrags zur Teilungserklärung entspricht, hätten die Kläger auch einen Rückbau durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu dulden, da dieser Anspruch gegenüber den Klägern verjährt wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 709 ZPO.

Den Streitwert der Klageanträge zu I und II hat das Gericht jeweils mit 3.000,00 EURO, den Widerklageantrag zu I entsprechend dem Zahlungsantrag mit 36.510,36 EURO, den Widerklageantrag zu II mit 8.000,00 EURO in Höhe der geschätzten Rückbaukosten und den Widerklageantrag zu III mit 1.000,00 EURO bemessen, §§ 3 ZPO, 49 a GKG.

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