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WEG – Dachbodenausbau zu Wohnzwecken – Rückbau

AG München – Az.: 483 C 6753/11 WEG – Urteil vom 22.04.2016

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4) Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 Ansprüche auf Rückbau, Aufgabe der Nutzung von Kaminen, Zuführung einer Teilfläche im DG nicht zu Wohnzwecken und Vorlage von Unterlagen geltend. Gegenüber der Beklagten zu 3 wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 17. Juli 2002 (Anlage K 0). Nach § 6 und § 9 der Teilungserklärung bestehen verschiedene Ausbaurechte, die übertragen werden können. Es handelt sich um eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 9 Einheiten laut Aufteilungsplan, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, erstem Obergeschoss, Dachgeschoss und Dachspitz. Eine weitere Sondereigentumseinheit im Dachgeschoss ist vorgesehen. Die Beklagte zu drei war die Aufteilerin und verkaufte zunächst an die D. A. Die Beklagten zu eins und zwei kauften dann 2008 gem. Anlagen K 1 und K 2 einen Miteigentumsanteil von 82/1000 mit dem Recht zum Ausbau von Abstellflächen im Dachgeschoss, darüber hinaus Sondernutzungsrechte. Die Beklagten zu eins und zwei sind darüber hinaus Eigentümer der Einheit Nr. 4 im ersten Obergeschoss, der der vorgenannte Miteigentumsanteil sowie die Sondernutzungsrechte zusätzlich zugeordnet wurden. Die Beklagten zu eins und zwei ließen sodann durch ihren Sohn das Dachgeschoss über den Einheiten 3, 4 und 7 zu Wohnraum ausbauen. Darüber hinaus machten sie einen Durchbruch zum darüber liegenden Dachspitz und bauten eine ausklappbare Leiter hatte ein. Im Jahr 2009 wurde eine Baugenehmigung erteilt, Anlage K 3. Das Mitglied der Klägerin Z. erwarb die Einheit 9 sowie den Spitzboden über diese Wohnung, Anlage K 8. Diesen ließ sie ausbauen. Die Klägerin verlangte aufgrund des Beschlusses der Eigentümer vom 3. November 2009 (Anlage K 1 a) von den Beklagten Rückbau. Auf der Eigentümerversammlung vom 6. Mai 2014 (Anlage K 11) wurde diesbezüglich erneut Beschluss gefasst. Gegenüber der Eigentümerin Z. wurde auf derselben Eigentümerversammlung kein Beschluss gefasst (Top 6). Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten werden die Beklagten zu eins und zwei bereits so behandelt, als wären die von ihnen vorgenommenen Umbauten genehmigt. Im Laufe des Rechtsstreits haben die Beklagten mehrere Unterlagen zu den von ihnen vorgenommenen Umbauarbeiten der Klägerin vorgelegt.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die Beklagten zu eins und zwei hätten ungenehmigte bauliche Veränderungen vorgenommen, die Beklagte zu drei hafte, weil sie zum Zeitpunkt des Ausbaus Eigentümerin gewesen sei. Die vorgenommenen Umbauten seien für die übrigen Mitglieder der WEG nachteilig.

Die Klägerin beantragte zuletzt wie im Termin vom 17. März 2016 gem. Schriftsatz 6.3.2013 Ziffern 1 und 2, v. 2.1.2014 Seite 13 und 14 und v. 17.7.2014 Seite 6/ Ziffern 1 a und b, nachdem bereits zuvor der Rechtsstreit betreffend die Beklagte zu drei übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Die Beklagten zu eins und zwei haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen:

Die Beklagte zu drei sei schon keine Störerin, weil sie auch nicht mittelbar die behaupteten Beeinträchtigungen verursacht und auch keinen Ausbau beauftragt oder geduldet habe. Die Beklagten zu eins und zwei seien aufgrund der Regelungen in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zum Ausbau berechtigt gewesen. Es gebe keine Beschränkungen hinsichtlich der Anbringung von Dachterrassen, auch Kamine hätten geändert werden dürfen, im Übrigen liege keine relevante Beeinträchtigung der Klägerin beziehungsweise deren Mitglieder vor. Das Vorgehen gegenüber den Beklagten zu eins und zwei verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Grundgesetz, weil die Eigentümergemeinschaft gegen die Miteigentümerin Z., die gleichartige bauliche Veränderungen vorgenommen habe, nicht vorgehe. Das Vorgehen gegenüber den Beklagten zu eins und zwei sei reine Schikane.

Im Übrigen wird zu Ergänzung des Sachverhaltes sowie des Streitstandes auf die Akten Bezug genommen. Das Gericht hat verschiedene Hinweise gegeben und in den mehreren Verhandlungsterminen mehrfach eine gütliche Einigung vorgeschlagen, die von der Klägerin nicht angenommen wurde.

Entscheidungsgründe

WEG – Dachbodenausbau zu Wohnzwecken - Rückbau
(Symbolfoto: ronstik/Shutterstock.com)

1) Das AG München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig nach § 23 Nr. 2 c GVG und §§ 43 I Nr. 1, 62 I WEG n. F, weil das Grundstück in München liegt.

2) Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1 und 2 im Schriftsatz vom 6. März 2013 ist die Klage unzulässig. Es liegen entgegen § 253 II Nr. 2 ZPO nicht vollstreckbare Klageanträge vor. In Antrag 1 a ist schon keine Sondereigentumseinheit oder andere Örtlichkeit genannt und auch auf keinen Plan Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher konkrete Fläche ein Rückbau erfolgen soll, und welche konkreten Gegenstände zurückgebaut werden sollen. Gem. Seite 6 unten der Teilungserklärung dürfen ja die Räume im Dachgeschoss/Dachspitz zu Nichtwohnzwecken ausgebaut werden, und zwar ohne Begrenzung der m2 -Zahl. Die Beklagten zu 1 und 2 haben zulässig eingewandt, dass ja eine Nutzung als Architekturbüro möglich wäre, der derzeitige Nutzer der Wohnung ist auch Architekt. Es gibt auch mehrere Dachterrassen, so dass bei Antrag 1 b nicht klar ist, welche konkrete Dachterrasse zurück gebaut werden soll. Bezüglich der Dachterrassen kommt es daher nicht mehr darauf an, dass selbst bei einem Rückbau auf eine Fläche von 50 m2 zuzüglich 10 % zwei Dachterrassen auch verbleiben könnten, soweit sich die Beklagten dafür entscheiden, dass die 50 m2 plus 10 % im Süden verbleiben. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Antrag 1 c genannten Fenster sowie im Antrag 1 d genannten Rauchkamine. Hier ist unklar, welche konkreten Kamine betroffen sind.

Bei Antrag 2 ist auch nach Auffassung der Klägerin für die Beklagten eine Nutzung zu Nichtwohnzwecken zulässig. Es ist jedoch völlig unklar, wie denn die in dem Antrag 2 angegebene Zuführung zu Nichtwohnzwecken konkret aussehen soll, und auf welcher konkreten Fläche die Beklagten zu 1 und 2 eine Zuführung vornehmen sollen. Insoweit kommt allenfalls ein Unterlassungsanspruch in Betracht, soweit eine unzulässige Wohnnutzung vorliegen sollte.

Nicht vollstreckbar ist auch der Sachantrag Ziffer 1 b im Schriftsatz vom 11. Juli 2014. Wiederum ist nicht angegeben, an welchem konkreten Ort eine funktionsfähige Lüftung über Dach wiederhergestellt werden soll.

3) Die Klage ist betreffend die Beklagten zu eins und zwei auch unbegründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Rückbauansprüche nach § 1004 BGB i. V. m. § 15 III, 14 Nr. 1 WEG zu.

a) Zum Sachantrag im Schriftsatz vom 2. Januar 2014:

Die Klägerin hat im Termin v. 17.03.2016 deutlich gemacht, dass es insoweit nicht um Auskunft geht, sondern um die Vorlage von Unterlagen seitens der Beklagten zu 1 und 2. Im Hinblick darauf, dass die Beklagten zu eins und zwei im laufenden Rechtsstreit alle Unterlagen und Informationen der Klägerin zur Verfügung gestellt haben, die in den Terminen vom 16. Januar 2014 und 17. November 2014 von der Klägerin als relevant angesehen wurden, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Unterlagen die Beklagten zu eins und zwei jetzt noch der Klägerin zur Verfügung stellen sollten. Hinzukommt, dass gemäß § 6 und 9 der Teilungserklärung auch Ausbaurechte bestehen, die gem. § 9 k (S. 10) der Teilungserklärung übertragbar sind. Gem. Anlagen B 1 – 3 wurden diese Rechte auch auf die Beklagten zu 1 und 2 übertragen. Eine Unwirksamkeit dieser Rechte ist nicht ersichtlich.

b) Zum Sachantrag 1 a im Schriftsatz vom 11. Juli 2014:

Hinsichtlich des Antrags 1 a ist nicht ersichtlich, dass das Einziehen einer Zwischendecke nicht erlaubt ist. § 6 der Teilungserklärung erlaubt ja einen Ausbau der Flächen im DG/Dachspitz. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit durch eine solche Maßnahme die Mitglieder der Klägerin über die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt sein sollten.

c) Schließlich würde die Geltendmachung eines Rückbauanspruchs durch die Klägerin auch daran scheitern, dass nur die Beklagten zu 1 und 2, nicht jedoch die Eigentümerin Z. in Anspruch genommen wurde, die gleicharte bauliche Veränderungen im Dachgeschoss/Dachspitz vorgenommen hat. Es gelten die Grundsätze aus BGH 30.11.2012 – V ZR 234/11. Aus dem Vorgehen zu Top 6 der ETV v. 06.05.2014 können die Mitglieder der Klägerin bzw. diese keine Rechte herleiten. Die Eigentümerin Z. ist keine rechtserhebliche Verpflichtung eingegangen. Rückbauansprüche wären auch mit der Einrede der dreijährigen Verjährung betreffend die Eigentümerin Z. behaftet. Die Klägerin konnte letztlich auch nicht mehr plausibel machen, was sie gegen die vorgenommenen Ausbauten zu Wohnflächen hat. Die Vernichtung von öffentlich genehmigtem Wohnraum wäre heute in München auch nicht mehr vertretbar.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91 a ZPO. Bestehen bzw. bestanden keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 und 2, waren solche auch nicht gegenüber der Beklagten u 3 ersichtlich. Bei weiterer streitiger Durchführung gegenüber der Beklagten zu 3 wäre die Klage auch abgewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu drei den tatsächlich vorgenommenen Ausbau beauftrag oder geduldet hat.

Der Streitwert wurde gemäß § 49 a Abs. 1 Gerichtskostengesetz festgesetzt.

5) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO.

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