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WEG – Eigenmächtiger Austausch von Außenfenstern

AG Wedding – Az.: 9 C 221/11 – Urteil vom 25.08.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 320,- € abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden: WEG) und Eigentümer der Wohneinheit Nr. 9 in der Anlage.

WEG - Eigenmächtiger Austausch von Außenfenstern
Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com

Auf der Versammlung der WEG am 16. Mai 2011 wurde mit Beschluss zu Punkt 13 der Tagesordnung mehrheitlich ein Antrag abgelehnt, nach dem beschlossen werden sollte, dass die WEG die Erstattung des Reparaturkostenanteils der in der Wohnung der Kläger ausgetauschten Fenster in Höhe von 1.145,38 € zu Lasten des laufenden Haushalts beschließen solle und die Verwaltung angewiesen werde, die Erstattung des Betrages vorzunehmen.

Die Klageschrift ist am 6. Juni 2011 bei Gericht eingegangen, der Gebührenvorschuss wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2011 angefordert und vom Kläger am 21. Juni 2011 eingezahlt.

Die Kläger meinen, dies widerspreche einer Regelung in der Teilungserklärung, nach der der Reparaturkostenanteil von der WEG übernommen werden müsse. Eine anderweitige Handhabung ändere den in der Teilungserklärung enthaltenen Kostenschlüssel nicht, er binde auch nicht den einzelnen Eigentümer. Der ablehnende Beschluss verstoße gegen § 5 Abs. 2 WEG und sei daher aufzuheben. Die Außenfenster seien Gemeinschaftseigentum.

Die Kläger behaupten, die in ihrer Wohnung ausgetauschten 3 Fenster, jeweils bestehend aus Innen- und Außenflügeln und Rahmen mit Fensterbrett bzw. -bank, seien baufällig und undicht gewesen. Sie seien daher auszutauschen gewesen, was im Februar 2009 zu Kosten in Höhe von 2.290,75 € geschehen sei. Davon habe die Beklagte die Hälfte, also einen Anteil in Höhe von 1.45,38 € zu erstatten.

Sie meinen, bei den Außenfensters handele es sich um Gemeinschaftseigentum. Ein Einverständnis von ihnen zu der Handhabung, dass Fenster auf Kosten der Wohnungseigentümer zu reparieren oder auszutauschen seien, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Die Kläger stellen den Antrag, den Beschluss der WEG zu Punkt 13 der Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Mai 2011 für ungültig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.

Sie meint, den Klägern stehe ein Anspruch auf die mit dem Antrag geforderte Erstattung eines Anteils der Kosten für den Austausch der Fenster nicht zu. Eine Regelung, dass die WEG verpflichtet sei, einen Kostenanteil für den Fensteraustausch zu übernehmen, bestehe nicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den eingereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerechte Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Beschluss vom 16. Mai 2011 zu Punkt 13 der Tagesordnung widerspricht weder ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG noch § 5 Abs. 2 WEG.

Die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags, die hälftige Erstattung der Kosten der Kläger für den Fensteraustausch von der WEG vorzunehmen, entspricht vielmehr ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn ein mit dem Antrag geforderter Anspruch der Kläger auf die nachträgliche Beteiligung an den Kosten besteht nicht.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, aus der sich ergeben würde, dass die WEG die Kosten der Kläger für den Fensteraustausch zu übernehmen hätten, liegt nicht vor. Die Kläger nennen eine solche Regelung trotz Aufforderung nicht, in den vorgelegten Unterlagen findet er sich nicht. Die Ablehnung des Antrags widerspricht auch nicht der Regelung in § 5 Abs. 2 WEG.

Denn aus der dortigen Definition dessen, was zum Gemeinschaftseigentum gehört, ergibt sich keineswegs, dass die von den Klägern aufgewendeten Kosten von der WEG zu tragen sind. Allenfalls wäre bei einer Reparatur- oder Austauschbedürftigkeit der Fenster – ggf. – von der WEG oder auch der Hausverwaltung zu entscheiden, die Reparatur bzw. den Austausch vornehmen zu lassen. Dies gilt auch und gerade für den Fall, dass die Maßnahmen notwendig waren. Die Kläger haben dazu nichts Konkretes vorgetragen, sie sind mangels auf das Bestreiten erfolgten Beweisantritts für ihre Behauptung auch beweisfällig geblieben.

Keineswegs besteht ein Anspruch der Kläger, die hälfte Erstattung der von ihnen aufgewendeten Kosten nachträglich zu verlangen. Insbesondere folgt weder aus § 5 Abs. 2 WEG noch aus ordnungsgemäßer Verwaltung ein Anspruch auf Kostenerstattung. Die Kläger haben vorliegend nach eigener Einschätzung den Austausch der Fenster für notwendig gehalten, ohne die WEG in irgendeiner Weise in die Einschätzung des Bedarfs und die Realisierung der Arbeiten einzubeziehen.

Es kommt vorliegend darauf an, ob ein Anspruch der Kläger darauf bestand, die mit dem abgelehnten Antrag begehrte Kostenerstattung zu verlangen. Wenn die Beschlussfassung nach dem Antrag erfolgt wäre, wäre ein Zahlungsanspruch geschaffen worden. Ohne die positive Beschlussfassung besteht ein Anspruch auf Zahlung jedoch nicht, es besteht daher auch ein Anspruch auf die Beschlussfassung nicht. Den Kläger steht für die Anfechtung des Beschlusses daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu. Denn bei Aufhebung des Beschlusses würde ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung nicht bestehen. Ohnehin würde mit der Aufhebung des Beschlusses eine Situation bestehen, in der der gestellte und zur Abstimmung gestellte Antrag nicht beschieden wurde. Dafür besteht ein schutzwürdiges Interesse nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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