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WEG – Einbau einer E-Ladesäule – Anspruch auf Gestattung

Das Laden des E-Autos direkt am eigenen Stellplatz sorgt in vielen Wohneigentümergemeinschaften für Zündstoff. In München forderte eine Eigentümerin das Recht auf ihre persönliche Wallbox. Doch die Gemeinschaft bestand auf Pläne für eine zentrale Ladelösung statt individueller Alleingänge. Ein scheinbar simpler E-Auto-Lader wurde so zum Gerichtsthema.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1292 C 13811/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG München
  • Datum: 30.10.2024
  • Aktenzeichen: 1292 C 13811/24 WEG
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerin eines Stellplatzes. Beantragte die Gestattung zur Errichtung einer E-Lademöglichkeit an ihrem Stellplatz. Begründete ihren Anspruch mit dem Recht auf angemessene bauliche Veränderungen zum Laden elektrischer Fahrzeuge (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG) und lehnte eine Anbindung an eine geplante gemeinschaftliche Ladelösung ab.
  • Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Lehnte den Antrag der Klägerin in der Eigentümerversammlung ab. Argumentierte, dass der Klägerin zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Gestattung („Ob“) zustehe, die Gemeinschaft aber das Recht habe, das „Wie“ festzulegen und Vorgaben zu machen, insbesondere im Hinblick auf eine geplante gemeinschaftliche Ladelösung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, eine Wohnungseigentümerin, wollte an ihrem Stellplatz eine E-Lademöglichkeit installieren. Ihr Antrag wurde von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, um die Zustimmung gerichtlich zu erwirken.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob ein einzelner Wohnungseigentümer gerichtlich die Gestattung zur Errichtung einer E-Lademöglichkeit ohne die Bedingung erwirken kann, sich später an eine geplante gemeinschaftliche Ladelösung anzuschließen, wenn die Gemeinschaft diese Bedingung stellen möchte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Gestattung des „Ob“ der Errichtung einer E-Lademöglichkeit zusteht. Hinsichtlich des „Wie“ der Umsetzung hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedoch einen Ermessensspielraum. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft sich die Option offenhalten will, eine gemeinschaftliche Ladeeinrichtung einzubauen, an die sich alle Eigentümer anschließen müssen. Da die Klägerin eine solche Vorgabe ablehnt und mit ihrer Klage faktisch ein „Wie“ ohne diese Bedingung verlangt, hat sie auf dieses konkrete „Wie“ keinen Anspruch.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Fall vor Gericht


E-Ladestation in WEG: Gericht weist Klage auf unbedingte Zustimmung zur Wallbox ab (AG München Az.: 1292 C 13811/24 WEG)

Die Installation von Lademöglichkeiten für Elektroautos in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) führt immer wieder zu Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen.

Frau an Stellplatz 270 mit Wallbox, WEG-Vertreter halten Plan für Gemeinschaftslösung, in grauer Tiefgarage mit Säulen.
Eigentümerin will Wallbox installieren: Recht auf bauliche Veränderung vs. gemeinschaftliche Ladelösung im WEG-Konflikt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem Anspruch eines einzelnen Eigentümers auf eine eigene Ladestation und dem Recht der Gemeinschaft, über die Art und Weise der Umsetzung zu entscheiden, insbesondere wenn eine gemeinschaftliche Ladelösung geplant ist. Das Gericht entschied, dass eine Eigentümerin keinen Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung einer uneingeschränkten Gestattung zur Errichtung einer E-Lademöglichkeit hat, wenn die Gemeinschaft Bedingungen für die Integration in ein zukünftiges Gesamtkonzept stellt.

Der Fall: Streit um Wallbox-Installation am eigenen Stellplatz in einer Münchner Wohnanlage

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Wohnungseigentümerin einer größeren Wohnanlage in München. Sie ist nicht nur Eigentümerin einer Wohnung (Sondereigentumseinheit), sondern auch des zugehörigen Tiefgaragenstellplatzes mit der Nummer 270. Ihr Ziel war es, an diesem Stellplatz eine eigene Ladestation, oft auch Wallbox genannt, zu installieren, um ihr Elektrofahrzeug bequem laden zu können. Dieser Wunsch führte zu einem Konflikt mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG), der letztlich vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde.

Antrag der Wohnungseigentümerin auf Gestattung einer E-Lademöglichkeit an ihrem Stellplatz

Um ihr Vorhaben rechtlich abzusichern, stellte die Eigentümerin in der Eigentümerversammlung vom 19. September 2022 einen offiziellen Antrag. Unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 13 beantragte sie die Gestattung zur Errichtung einer E-Lademöglichkeit direkt an ihrem Stellplatz Nr. 270. Sie beabsichtigte, dort eine Installation vorzunehmen, die es ihr ermöglichen würde, ihr elektrisch betriebenes Fahrzeug aufzuladen. Dieser Antrag war der formelle Schritt, um die Zustimmung der Miteigentümer für die geplante bauliche Veränderung einzuholen.

Ablehnung durch die Eigentümerversammlung: Gemeinschaft plant zentrale Ladelösung und fordert Bedingungen

Die Eigentümerversammlung folgte dem Antrag der Eigentümerin jedoch nicht. Mit Mehrheit wurde der Beschlussantrag zur Gestattung der individuellen Ladestation abgelehnt. Dieser Negativbeschluss war der Auslöser für das spätere Gerichtsverfahren. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründete ihre Haltung damit, dass sie zwar grundsätzlich dem Wunsch nach Ladeinfrastruktur positiv gegenüberstehe, jedoch Bedenken hinsichtlich einer unkoordinierten Einzelinstallation habe. Vielmehr verfolge die Gemeinschaft das Ziel, eine umfassende, gemeinschaftliche Ladelösung mit einem intelligenten Lastenmanagement zu entwickeln und zu realisieren. Diese zentrale Lösung solle sicherstellen, dass die vorhandene Stromkapazität des Gebäudes effizient genutzt wird und zukünftig alle ladewilligen Eigentümer angeschlossen werden können, ohne das Stromnetz zu überlasten. Die Ablehnung des Antrags erfolgte laut Gemeinschaft nur, weil die Eigentümerin nicht bereit war, ihren Antrag um die Bedingung zu ergänzen, sich später an eine solche gemeinschaftliche Anlage anzuschließen.

Position der Eigentümerin: Anspruch auf Wallbox nach § 20 WEG und vorhandene Infrastruktur

Die Wohnungseigentümerin sah sich durch die Ablehnung in ihren Rechten verletzt und zog vor Gericht. Sie stützte ihren Anspruch maßgeblich auf § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Diese Vorschrift gewährt jedem Wohnungseigentümer grundsätzlich das Recht, angemessene bauliche Veränderungen zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Solche Maßnahmen gelten als privilegiert, was bedeutet, dass die Gemeinschaft sie in der Regel gestatten muss.

Die Eigentümerin argumentierte, dass die von ihr geplante Installation technisch unproblematisch und angemessen sei. Sie führte an, dass die notwendige Verkabelung und die elektrische Absicherung für eine Ladestation an ihrem Stellplatz bereits bauseits vorhanden seien. Es fehle lediglich der finale Anschluss des Ladepunktes selbst. Unter diesen Umständen sei die Maßnahme nicht nur zumutbar, sondern auch einfach umzusetzen.

Sie widersprach vehement der Auffassung der Gemeinschaft, sie könne auf eine ungewisse, zukünftige „gemeinschaftliche Ladelösung“ verwiesen werden. Ihrer Meinung nach dürfe die Gemeinschaft die Gestattung nicht mit dem Argument verweigern, man wolle erst noch über das „Wie“ einer Gesamtlösung entscheiden, wenn die grundlegende Infrastruktur an ihrem Platz bereits existiere.

Technische und wirtschaftliche Bedenken der Eigentümerin gegen eine spätere Gemeinschaftsanlage

Zusätzlich brachte die Eigentümerin technische und wirtschaftliche Bedenken gegen einen späteren, möglicherweise erzwungenen Anschluss an eine zentrale Ladeeinrichtung vor. Sie behauptete, dass ihr Stellplatz bzw. ihre Sondereigentumseinheit über einen separaten Stromkreis verfüge und sie als Gewerbeeinheit andere, möglicherweise günstigere Stromtarife nutzen könne. Ein Anschluss an eine gemeinschaftliche Anlage würde sie zwingen, diese Vorteile aufzugeben und könnte mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Aus diesen Gründen lehnte sie eine Gestattung ab, die an die Bedingung geknüpft wäre, sich später einer zentralen Lösung unterzuordnen. Sie forderte daher vom Gericht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur uneingeschränkten Zustimmung zur Errichtung ihrer individuellen E-Lademöglichkeit zu verurteilen.

Position der Eigentümergemeinschaft: Grundsätzliches Ja zum „Ob“, aber mit Bedingungen zum „Wie“ der Umsetzung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, im Prozess die Beklagte, bestritt den grundsätzlichen Anspruch der Eigentümerin auf eine Lademöglichkeit nicht. Sie erkannte den Anspruch auf das „Ob“ der Gestattung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG dem Grunde nach an. Sie bestätigte, dass auch in der Eigentümerversammlung die Absicht bestanden habe, der Eigentümerin das Laden zu ermöglichen.

Allerdings machte die Gemeinschaft geltend, dass ihr gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 WEG das Recht zustehe, durch Beschluss über das „Wie“ der Durchführung einer solchen privilegierten baulichen Veränderung zu entscheiden. Dieses Recht beinhalte auch die Möglichkeit, Vorgaben zu machen, um die Maßnahme in ein Gesamtkonzept zu integrieren und die Interessen aller Eigentümer zu wahren.

Die Gemeinschaft erklärte, dass bei der Abstimmung über TOP 13 beabsichtigt gewesen sei, die Gestattung unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass die Eigentümerin sich verpflichtet, ihre Installation an eine zukünftig zu realisierende gemeinschaftliche Ladelösung mit Lastenmanagement anzubinden. Der Antrag sei nur deshalb abgelehnt worden, weil die Eigentümerin darauf bestanden habe, ihren Antrag ohne diesen einschränkenden Passus zur Abstimmung zu stellen. Die Gemeinschaft betonte, sie wolle sich zwingend die Option offenhalten, eine einheitliche Ladeinfrastruktur zu schaffen, an die sich dann alle Eigentümer anschließen müssten, um eine faire und technisch sinnvolle Lösung für das gesamte Gebäude zu gewährleisten. Da die Eigentümerin diese notwendigen Vorgaben zum „Wie“ ablehnte, habe sie keinen Anspruch auf die von ihr geforderte vorbehaltlose Gestattung.

Kern des Streits: Bedingungslose Gestattung versus gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur mit Lastenmanagement

Der Kern des juristischen Konflikts lag somit in der Frage, ob der individuelle Anspruch einer Eigentümerin auf eine Ladestation nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG absolut ist oder ob die Gemeinschaft berechtigt ist, die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen, die eine spätere Integration in eine geplante Gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur mit Lastenmanagement sicherstellen. Es ging um das Abwägen zwischen dem individuellen Recht auf Elektromobilität und dem kollektiven Recht der Gemeinschaft, die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für solche Installationen festzulegen, um eine geordnete und zukunftsfähige Lösung für alle zu ermöglichen.

Gerichtliche Entscheidung: Klage auf unbedingte Errichtung einer E-Ladestation wird abgewiesen

Das Amtsgericht München wies die Klage der Wohnungseigentümerin vollumfänglich ab (Az.: 1292 C 13811/24 WEG). Die Eigentümerin hat somit keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Erteilung der Gestattung zur Errichtung ihrer E-Lademöglichkeit ohne die von der Gemeinschaft geforderten Bedingungen. Das Gericht bestätigte zwar die Zuständigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG. In der Sache selbst sah es die Klage jedoch als unbegründet an.

Begründung des Gerichts: Vorrang für geplante Gemeinschaftslösung und Ermessen der WEG beim „Wie“

Das Gericht folgte in seiner Begründung im Wesentlichen der Argumentation der Eigentümergemeinschaft. Es stellte klar, dass einer Wohnungseigentümerin zwar grundsätzlich ein Anspruch auf die Gestattung der Errichtung einer E-Lademöglichkeit zusteht – das sogenannte „Ob“ der Maßnahme, basierend auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG.

Jedoch betonte das Gericht gleichzeitig den Ermessensspielraum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hinsichtlich des „Wie“ dieser privilegierten baulichen Veränderung. Dieses Ermessen ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Nach Auffassung des Gerichts entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich die Gemeinschaft die Option offenhalten will, eine gemeinschaftliche Ladeeinrichtung zu installieren, an die sich dann alle Eigentümer anschließen müssen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Gemeinschaft – wie im vorliegenden Fall von der Beklagtenseite dargelegt – bereits konkrete Schritte zur Prüfung und Einleitung einer solchen einheitlichen Ladelösung unternommen hat. Das Ziel einer gemeinschaftlichen Lösung mit Lastenmanagement sei nachvollziehbar und diene den Interessen aller Miteigentümer, insbesondere der Sicherstellung einer stabilen Stromversorgung und einer gerechten Kostenverteilung.

Ein entscheidender Punkt für die Klageabweisung war die Haltung der Klägerin selbst. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2024 hatte sie unmissverständlich erklärt, dass sie mit Vorgaben zur Anbindung an eine gemeinschaftliche Anlage nicht einverstanden ist und sich auch im Falle deren späterer Einrichtung nicht anschließen wolle und werde. Damit begehrte die Eigentümerin mit ihrer Klage nicht nur eine Entscheidung über das „Ob“ der Gestattung, sondern faktisch eine Entscheidung über ein ganz bestimmtes „Wie“ – nämlich die Errichtung ihrer Ladestation ohne die Bedingung des späteren Anschlusses an eine Gemeinschaftsanlage.

Auf dieses konkrete, unbedingte „Wie“ hat die Eigentümerin nach Ansicht des Gerichts jedoch keinen Anspruch. Das Ermessen der Gemeinschaft bei der Festlegung der Modalitäten („Wie“) wiegt hier schwerer, insbesondere im Hinblick auf eine geplante und als ordnungsgemäße Verwaltung eingestufte Gesamtlösung. Da die Eigentümerin die aus Sicht des Gerichts zulässige Vorgabe der Gemeinschaft (Bereitschaft zur späteren Anbindung) ablehnte, konnte ihrem Klageantrag, der auf eine von dieser Vorgabe freie Gestaltung abzielte, nicht stattgegeben werden. Die Klage musste daher insgesamt abgewiesen werden. Eine teilweise Stattgabe „dem Grunde nach“ kam nicht in Betracht, da der Kern des Antrags das abgelehnte „Wie“ umfasste.

Bedeutung des Urteils: Spannungsfeld zwischen Individualanspruch und Gemeinschaftsinteresse bei E-Mobilität in WEGs

Dieses Urteil des AG München verdeutlicht das oft komplexe Verhältnis zwischen dem gesetzlich verankerten Individualanspruch eines Wohnungseigentümers auf eine Lademöglichkeit (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG) und dem kollektiven Interesse und Ermessen der Eigentümergemeinschaft bei der konkreten Umsetzung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Es bestätigt, dass die Gemeinschaft berechtigt ist, Bedingungen für die Gestattung festzulegen, insbesondere wenn diese einer sinnvollen, zukunftsfähigen und gemeinschaftlichen Lösung dienen, wie etwa der Vorbereitung einer zentralen Ladeinfrastruktur mit Lastenmanagement.

Eigentümer, die eine individuelle Wallbox installieren möchten, können sich nicht in jedem Fall darauf verlassen, eine völlig unbedingte Zustimmung zu erhalten, wenn die Gemeinschaft nachvollziehbare Pläne für ein Gesamtkonzept verfolgt. Das Recht auf die Lademöglichkeit („Ob“) bleibt zwar bestehen, die konkrete Ausgestaltung („Wie“) unterliegt jedoch dem Ermessen der Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Weigert sich ein Eigentümer, sich vernünftigen, im Gemeinschaftsinteresse liegenden Vorgaben zum „Wie“ zu fügen, kann dies dazu führen, dass sein Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der Gestattung scheitert. Das Urteil stärkt somit die Position von WEGs, die eine koordinierte und zukunftsfähige Ladeinfrastruktur anstreben.

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Verfahren

Gemäß den gesetzlichen Regelungen wurde die unterlegene Partei, also die Wohnungseigentümerin, zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet (§ 91 Abs. 1 ZPO). Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei der Eigentümerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zwangsvollstreckung durch die Gemeinschaft durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren wurde vom Gericht auf 3.000,00 Euro festgesetzt, ein Betrag, der nach § 49 Abs. 1 GKG als angemessen für die Gestattung des Einbaus einer Ladeeinrichtung angesehen wird.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Wohnungseigentümer zwar grundsätzlich Anspruch auf die Installation einer E-Ladestation haben, die Eigentümergemeinschaft jedoch berechtigt ist, Bedingungen für die konkrete Umsetzung festzulegen, insbesondere wenn eine gemeinschaftliche Ladelösung mit Lastmanagement geplant ist. Eigentümer können keine bedingungslose Zustimmung für individuelle Wallboxes erzwingen, wenn sie sich weigern, sich später an eine zentrale Infrastruktur anzuschließen. Das Gericht stärkt damit die Position von Wohnungseigentümergemeinschaften, die koordinierte, zukunftsfähige Ladelösungen anstreben und verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen individuellem Anspruch und gemeinschaftlichem Interesse.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Gestattung“ im Zusammenhang mit dem Einbau einer E-Ladesäule in einer WEG?

„Gestattung“ bedeutet im Zusammenhang mit einer E-Ladesäule in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ihnen als einzelnem Eigentümer offiziell erlaubt, eine solche Ladesäule einzubauen. Es handelt sich also um eine formelle Zustimmung oder Erlaubnis für eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum.

Was genau ist eine Gestattung?

Stellen Sie sich die Gestattung wie eine ausdrückliche Erlaubnis der WEG vor. Wenn Sie eine E-Ladesäule, oft auch Wallbox genannt, einbauen möchten, betrifft dies in der Regel das Gemeinschaftseigentum (z.B. die Tiefgarage, Außenwände, elektrische Zuleitungen). Für solche Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum benötigen Sie grundsätzlich die Zustimmung der anderen Eigentümer.

Seit einer Gesetzesänderung (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, WEMoG) im Jahr 2020 haben Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen der Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge gestattet wird (geregelt in § 20 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz). Das bedeutet, die WEG soll Ihnen die Erlaubnis erteilen, wenn Sie dies beantragen.

Wichtig ist jedoch: Es ist keine automatische Genehmigung, die sofort gilt. Die WEG muss über Ihren Antrag in einer Eigentümerversammlung beraten und einen Beschluss fassen. Dabei entscheidet die Gemeinschaft in der Regel nicht mehr über das „Ob“ (also ob Sie grundsätzlich einbauen dürfen – darauf haben Sie ja den Anspruch), sondern sie hat ein wichtiges Mitspracherecht beim „Wie“. Die WEG kann und soll also festlegen, wie genau der Einbau technisch, optisch und organisatorisch erfolgen soll, um die Interessen aller Eigentümer zu wahren und das Gemeinschaftseigentum zu schützen.

Gestattung vs. Duldung

Es ist wichtig, die Gestattung von einer bloßen Duldung zu unterscheiden:

  • Gestattung: Hierbei handelt es sich um eine aktive, formelle Erlaubnis der WEG. Sie erhalten durch den Beschluss das offizielle Recht, die Ladesäule einzubauen und zu betreiben. Diese Erlaubnis ist rechtlich verbindlich und schafft eine klare Rechtsgrundlage. Sie kann Ihnen nicht einfach wieder entzogen werden, solange Sie sich an die im Beschluss festgelegten Bedingungen halten.
  • Duldung: Bei einer Duldung nimmt die WEG den Einbau (oder einen Zustand) lediglich passiv hin, ohne formell zugestimmt zu haben. Vielleicht wird der Einbau stillschweigend toleriert. Eine Duldung ist jedoch rechtlich deutlich unsicherer als eine Gestattung. Sie begründet kein festes Recht für Sie und könnte unter Umständen von der WEG später angefochten oder ein Rückbau gefordert werden.

Der gesetzliche Anspruch nach § 20 WEG zielt klar auf eine Gestattung, also eine rechtlich gesicherte Erlaubnis, nicht nur auf eine unsichere Duldung.

Welche Folgen hat die Gestattung?

Die Gestattung durch einen WEG-Beschluss schafft klare Verhältnisse und ist mit Rechten und Pflichten verbunden:

  • Ihr Recht: Sie dürfen die bauliche Veränderung (den Einbau der Ladesäule) wie im Beschluss festgelegt durchführen.
  • Ihre Pflichten: Sie müssen alle Kosten für den Einbau, die Wartung, den Betrieb, die Reparatur und einen eventuell später notwendigen Rückbau der Ladesäule selbst tragen. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass der Einbau fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt und keine unzumutbaren Nachteile oder Gefahren für die anderen Eigentümer oder das Gebäude entstehen.
  • Rechte der WEG: Die Gemeinschaft kann im Gestattungsbeschluss Rahmenbedingungen und Vorgaben für die Durchführung festlegen. Das betrifft zum Beispiel die Wahl des Installationsortes, die Art der Leitungsverlegung, technische Standards (z.B. Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten) oder auch optische Aspekte. Diese Vorgaben dienen dazu, die Baumaßnahme im Interesse der gesamten Gemeinschaft zu ordnen.

Zusammenfassend ist die Gestattung also die formelle und rechtlich verbindliche Erlaubnis der WEG für den Einbau Ihrer E-Ladesäule, die auf einem gesetzlichen Anspruch beruht, aber durch einen konkreten Beschluss der Eigentümergemeinschaft umgesetzt wird, der auch die Modalitäten der Durchführung regelt.


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Unter welchen Voraussetzungen kann eine WEG den Einbau einer individuellen E-Ladesäule ablehnen?

Grundsätzlich haben Sie als Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug auf Ihre Kosten gestattet wird. Das regelt das Wohnungseigentumsgesetz (§ 20 Absatz 2 WEG). Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann diesen Anspruch jedoch nicht willkürlich, sondern nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Die Entscheidung über den Einbau trifft die Eigentümerversammlung. Eine Ablehnung muss gut begründet sein und kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht.

Mögliche Gründe für eine Ablehnung durch die WEG

Eine Ablehnung Ihres individuellen Antrags auf Einbau einer E-Ladesäule kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn:

  • Die Wohnanlage grundlegend umgestaltet würde: Der Einbau würde das äußere Erscheinungsbild der Anlage komplett verändern oder den Charakter der Wohnanlage grundlegend beeinträchtigen. Dies ist bei einer einzelnen Ladesäule eher selten der Fall, könnte aber bei sehr umfangreichen oder optisch stark abweichenden Installationen diskutiert werden.
  • Die Maßnahme technisch unmöglich ist: Wenn der Einbau aus technischen Gründen nachweislich nicht realisierbar ist. Ein Beispiel wäre, wenn die Statik des Gebäudes durch notwendige Wanddurchbrüche gefährdet würde.
  • Die Stromversorgung nicht ausreicht und nicht (zumutbar) ertüchtigt werden kann: Wenn das gemeinschaftliche Stromnetz die zusätzliche Last nachweislich nicht tragen kann und eine notwendige Verstärkung der Leitungen technisch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Gemeinschaft verbunden wäre. Die bloße Behauptung, das Netz sei zu schwach, reicht nicht aus; die WEG muss dies konkret belegen.
  • Erhebliche Schäden am Gemeinschaftseigentum drohen: Wenn durch den Einbau ernsthafte und nicht vermeidbare Schäden an den Teilen des Gebäudes oder Grundstücks entstehen würden, die allen Eigentümern gemeinsam gehören (Gemeinschaftseigentum).
  • Denkmalschutz entgegensteht: Wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht und der Einbau der Ladesäule gegen die Auflagen des Denkmalschutzes verstoßen würde und keine denkmalverträgliche Alternative möglich ist.
  • Eine geplante gemeinschaftliche Lösung bevorzugt wird: Die WEG kann Ihren individuellen Antrag ablehnen, wenn sie bereits konkret eine gemeinschaftliche Ladelösung für alle Eigentümer plant oder beschlossen hat. Diese gemeinschaftliche Lösung muss aber über eine vage Idee hinausgehen und bereits in einem fortgeschrittenen Planungs- oder Beschlussstadium sein. Ziel ist es hier oft, eine unkoordinierte „Verkabelung“ des Hauses zu vermeiden und eine faire Lastenverteilung sicherzustellen.

Entscheidung über das „Wie“ der Umsetzung

Selbst wenn die WEG den Einbau grundsätzlich gestatten muss (also das „Ob“ nicht ablehnen kann), hat sie ein wichtiges Mitspracherecht bei der konkreten Ausführung (dem „Wie“). Sie kann Vorgaben machen zu:

  • Dem genauen Ort der Installation (z.B. welcher Stellplatz).
  • Der Art der Ladesäule und der technischen Ausführung (um z.B. die Kompatibilität mit zukünftigen gemeinschaftlichen Lösungen sicherzustellen).
  • Der Art der Kabelführung, um das Gemeinschaftseigentum zu schonen.
  • Der Verteilung der Folgekosten (z.B. Wartung, falls dies nicht eindeutig dem Antragsteller zugeordnet werden kann).

Wenn Ihr konkreter Antrag beispielsweise eine besonders aufwendige oder störende Installationsmethode vorsieht, obwohl eine einfachere und schonendere Alternative existiert, kann die WEG Ihren speziellen Vorschlag ablehnen und auf die alternative Umsetzung bestehen. Die Kosten für den Einbau und die Wartung der individuellen Ladesäule tragen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller.


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Was ist ein „Gesamtkonzept“ für Ladeinfrastruktur in einer WEG und welche Rolle spielt es bei der Genehmigung von individuellen Ladesäulen?

Ein „Gesamtkonzept“ für Ladeinfrastruktur in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein planvoller, gemeinschaftlich beschlossener Ansatz für die Installation und den Betrieb von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge in der Wohnanlage. Es legt die Spielregeln fest, wie Ladesäulen installiert und genutzt werden sollen, um eine faire, technisch sinnvolle und zukunftssichere Lösung für alle Eigentümer zu schaffen.

Was beinhaltet ein Gesamtkonzept typischerweise?

Stellen Sie sich vor, mehrere Nachbarn möchten gleichzeitig oder nacheinander eine eigene Ladesäule installieren. Ohne einen gemeinsamen Plan könnte dies schnell zu Problemen führen: Der Stromanschluss des Hauses könnte überlastet werden, die Kosten könnten unnötig hoch sein, und spätere Installationen könnten erschwert werden.

Ein Gesamtkonzept soll genau das verhindern. Es kann Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Technische Basis: Welche Grundinstallation (z. B. stärkere Hauptleitung, Leerrohre) wird benötigt und wie wird sie finanziert?
  • Lastmanagement: Wie wird sichergestellt, dass der Hausanschluss nicht überlastet wird, wenn viele gleichzeitig laden? Ein intelligentes Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung fair.
  • Standorte: Wo genau dürfen Ladesäulen auf dem Gemeinschaftseigentum (z. B. Tiefgarage, Außenstellplätze) installiert werden?
  • Technische Vorgaben: Gibt es bestimmte Anforderungen an die zu installierenden Wallboxen (z. B. Kompatibilität mit dem Lastmanagement)?
  • Abrechnung: Wie wird der Ladestrom erfasst und individuell abgerechnet?
  • Kostenverteilung: Wie werden die Kosten für die Basisinstallation, das Lastmanagement und die Wartung auf die Eigentümer verteilt?

Der Hauptvorteil liegt darin, eine koordinierte und oft kostengünstigere Lösung zu schaffen, die den Bedürfnissen der Gemeinschaft entspricht und den „Wildwuchs“ einzelner, unkoordinierter Installationen vermeidet. Es sorgt für technische Sicherheit und eine gerechte Verteilung von Kapazitäten und Kosten.

Welche Rolle spielt das Gesamtkonzept bei individuellen Anträgen?

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 hat grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug zu verlangen (geregelt in § 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Dieser Anspruch besteht gegenüber der WEG.

Die WEG kann diesen individuellen Anspruch jedoch durch ein Gesamtkonzept kanalisieren. Das bedeutet: Die Gemeinschaft kann per Beschluss festlegen, wie der Einbau einer Ladesäule zu erfolgen hat – nämlich im Rahmen des beschlossenen Gesamtkonzepts.

Für Sie als einzelner Eigentümer bedeutet das: Ihr grundsätzlicher Anspruch auf eine Ladesäule bleibt bestehen. Sie müssen sich bei der Umsetzung aber möglicherweise an die Vorgaben des Gesamtkonzepts halten. Die WEG kann Ihren Antrag auf eine individuelle Ladesäule nicht einfach ablehnen, aber sie kann verlangen, dass sich Ihre Installation in das beschlossene System einfügt (z.B. eine bestimmte Wallbox verwenden, die an das Lastmanagement angeschlossen werden kann).

Wie können individuelle Wünsche berücksichtigt werden?

Ein gutes Gesamtkonzept ist so gestaltet, dass es den individuellen Anspruch auf eine Lademöglichkeit nicht unmöglich macht oder unzumutbar erschwert. Es sollte den Eigentümern ermöglichen, eine für sie passende Ladelösung im Rahmen der gemeinschaftlichen Vorgaben zu realisieren.

Die Ausgestaltung des Gesamtkonzepts wird von der Eigentümerversammlung beschlossen. Hier haben alle Eigentümer die Möglichkeit, ihre Interessen einzubringen. Ziel ist es, eine Balance zwischen den individuellen Wünschen und den technischen sowie organisatorischen Notwendigkeiten der Gemeinschaft zu finden. Das Konzept legt also den Rahmen fest, innerhalb dessen die einzelnen Ladesäulen installiert werden können, um eine funktionierende und faire Ladeinfrastruktur für das gesamte Gebäude sicherzustellen.


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Welche Rechte habe ich als Wohnungseigentümer, wenn die WEG eine gemeinschaftliche Ladelösung plant, aber diese noch nicht umgesetzt ist?

Grundsätzlich haben Sie als einzelner Wohnungseigentümer das Recht, den Einbau einer Ladesäule für Ihr Elektrofahrzeug zu verlangen, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine gemeinschaftliche Ladelösung plant, diese aber noch nicht realisiert ist.

Ihr grundsätzlicher Anspruch auf eine Ladesäule

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) räumt Ihnen in § 20 Absatz 2 einen Anspruch darauf ein, dass Ihnen der Einbau einer „Wallbox“ auf Ihre eigenen Kosten gestattet wird. Sie können also verlangen, dass die anderen Eigentümer zustimmen. Die Kosten für den Einbau, den Betrieb und die Wartung dieser individuellen Ladesäule tragen Sie selbst.

Was passiert, wenn die WEG eine Gemeinschaftslösung plant?

Auch wenn die WEG bereits Pläne für eine umfassende Ladelösung für alle oder mehrere Eigentümer verfolgt, erlischt Ihr individueller Anspruch dadurch nicht automatisch. Die bloße Planung einer Gemeinschaftslösung reicht in der Regel nicht aus, um Ihren Antrag auf eine eigene Ladesäule abzulehnen.

Die WEG muss über Ihren Antrag auf Einbau einer individuellen Ladesäule entscheiden. Sie darf die Entscheidung nicht einfach auf unbestimmte Zeit verschieben, nur weil irgendwann eine Gemeinschaftslösung kommen soll.

Allerdings hat die WEG ein Mitspracherecht bei der Art und Weise der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Das bedeutet:

  • Die Gemeinschaft kann Vorgaben machen, wie Ihre individuelle Ladesäule technisch umgesetzt werden soll.
  • Ziel dieser Vorgaben ist oft, sicherzustellen, dass spätere Gemeinschaftslösungen nicht technisch unmöglich gemacht oder erschwert werden (z.B. durch die Wahl bestimmter Kabel oder Anschlusspunkte).
  • Auch die Kapazität des Stromnetzes im Haus muss berücksichtigt werden. Die WEG kann verlangen, dass Ihre Lösung zukunftsfähig ist und sich eventuell später in ein Lastmanagement integrieren lässt.

Eine komplette Ablehnung Ihres Antrags ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn der Einbau die Wohnanlage grundlegend umgestalten würde oder für andere Eigentümer unzumutbare Nachteile hätte (§ 20 Abs. 4 WEG). Die reine Absicht, irgendwann eine Gemeinschaftslösung zu schaffen, ist normalerweise kein solcher Ausnahmefall.

Wie können Sie vorgehen?

Wenn Sie nicht auf die Gemeinschaftslösung warten möchten, können Sie aktiv werden:

  1. Stellen Sie einen formellen Antrag an die WEG (in der Regel an die Verwaltung), Ihnen den Einbau einer individuellen Ladesäule auf Ihre Kosten zu gestatten. Dieser Antrag muss dann auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung.
  2. Suchen Sie das Gespräch mit der Verwaltung und den Miteigentümern. Erläutern Sie Ihre Situation und Dringlichkeit. Manchmal lässt sich eine schnellere, einvernehmliche Lösung finden.
  3. Sollte die WEG Ihren Antrag ohne triftigen Grund ablehnen oder die Entscheidung unangemessen hinauszögern, besteht die Möglichkeit, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Was sollten Sie bedenken?

  • Kosten: Sie tragen alle Kosten für Ihre individuelle Ladesäule selbst.
  • Zukünftige Gemeinschaftslösung: Es ist möglich, dass Ihre individuelle Ladesäule später angepasst oder sogar zurückgebaut werden muss, falls die beschlossene Gemeinschaftslösung dies erfordert (z.B. zur Integration in ein gemeinsames System). Die WEG kann bei der späteren Beschlussfassung über die Gemeinschaftslösung auch Regelungen treffen, die bereits vorhandene Einzellösungen betreffen.
  • Gemeinschaftsfrieden: Das Vorantreiben einer Einzellösung, während parallel eine Gemeinschaftslösung diskutiert wird, kann unter Umständen zu Diskussionen oder Konflikten innerhalb der WEG führen. Ein offener Dialog ist hier oft hilfreich.

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Welche Kosten muss ich als Eigentümer für den Einbau und Betrieb einer E-Ladesäule tragen und welche Kosten können auf die WEG umgelegt werden?

Grundsätzlich gilt: Die Kosten für den Einbau einer einzelnen E-Ladesäule (oft Wallbox genannt) müssen Sie als antragstellender Eigentümer zunächst vollständig selbst tragen. Das Gesetz (§ 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz – WEG) sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer den Einbau auf eigene Kosten verlangen kann. Dies betrifft alle Kosten, die direkt mit der Installation Ihrer spezifischen Ladesäule zusammenhängen.

Aufteilung der Installationskosten

Die Installationskosten umfassen typischerweise:

  • Die Anschaffungskosten der Ladesäule (Wallbox) selbst.
  • Die Kosten für die Verlegung der notwendigen Kabel von Ihrem Stromzähler oder einem Unterverteiler zum Stellplatz.
  • Die Kosten für den Einbau und Anschluss durch einen qualifizierten Elektrofachbetrieb.
  • Eventuell notwendige Anpassungen an Ihrem Sicherungskasten.
  • Kosten für einen eventuell erforderlichen separaten Stromzähler für die Ladesäule.

Diese Installationskosten tragen Sie als derjenige, der die Maßnahme wünscht und durchführt.

Es ist jedoch denkbar, dass die Eigentümergemeinschaft (WEG) mit einer entsprechenden Mehrheit beschließt, eine grundlegende Ladeinfrastruktur für das gesamte Gebäude zu schaffen (z.B. eine leistungsfähigere Hauptleitung oder ein Lastmanagementsystem). Wenn ein solcher Beschluss gefasst wird, können die Kosten für diese gemeinschaftliche Basisinfrastruktur nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt werden. Die Kosten für Ihre individuelle Wallbox und deren Anschluss bleiben davon aber in der Regel unberührt und sind weiterhin von Ihnen zu tragen.

Laufende Kosten (Betrieb, Wartung, Reparatur)

Auch bei den laufenden Kosten gilt meist das Verursacherprinzip:

  • Stromkosten: Die Kosten für den Strom, den Sie zum Laden Ihres Fahrzeugs verbrauchen, tragen Sie selbst. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbrauch Ihrer Ladesäule eindeutig erfasst und abgerechnet werden kann, meist über einen separaten Zähler oder eine Ladesäule mit integriertem, abrechnungsfähigem Zähler.
  • Wartungs- und Reparaturkosten: Für die Wartung und eventuelle Reparaturen Ihrer eigenen Ladesäule sind Sie als Eigentümer der Anlage selbst verantwortlich und tragen die Kosten.
  • Verwaltungs- und Abrechnungskosten: Entstehen durch die Ladesäule zusätzliche Kosten für die Verwaltung (z.B. für die Abrechnung des Ladestroms, falls dies über einen Dienstleister läuft), sind diese ebenfalls von Ihnen zu tragen, sofern die Gemeinschaft keine andere Regelung beschließt.

Mögliche Kostenbeteiligung der WEG

Die WEG als Gemeinschaft trägt in der Regel nur dann Kosten im Zusammenhang mit Ladeinfrastruktur, wenn:

  1. Die Gemeinschaft selbst beschließt, eine Ladeinfrastruktur als Gemeinschaftsanlage für alle oder mehrere Eigentümer zu errichten und die Kostenübernahme durch die Gemeinschaft (ggf. nur durch die Nutzergruppe) beschließt.
  2. Es um die Instandhaltung oder Reparatur von allgemeinem Gemeinschaftseigentum geht, das durch die Ladeinfrastruktur (mit-)genutzt wird (z.B. die Hauptstromleitung des Hauses), und diese Kosten nicht eindeutig dem Betrieb einer einzelnen Ladesäule zugeordnet werden können oder die Gemeinschaft keine abweichende Kostenverteilung speziell für diesen Fall beschlossen hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie als einzelner Eigentümer, der eine Ladesäule einbauen möchte, in der Regel sowohl die vollen Installationskosten als auch die laufenden Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten Ihrer Anlage selbst tragen müssen. Eine Kostenbeteiligung der WEG ist die Ausnahme und setzt entsprechende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft voraus, meist wenn es um gemeinschaftlich genutzte Infrastruktur geht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 20 Abs. 2 Nr. 2

Diese Vorschrift aus dem Wohnungseigentumsgesetz regelt den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf die Gestattung einer baulichen Veränderung, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient. Konkret bedeutet das, dass jeder Eigentümer grundsätzlich das Recht hat, auf eigene Kosten eine Ladestation („Wallbox“) an seinem Stellplatz einzubauen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) muss die Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung erteilen, kann jedoch mitbestimmen, wie diese Installation genau umgesetzt wird, um die Interessen und das Gemeinschaftseigentum zu schützen. So schützt § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG den Individualanspruch, aber ermöglicht gleichzeitig Regelungen für das gemeinschaftliche Vorgehen.


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Gestattung

Die Gestattung ist die formelle, verbindliche Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft (WEG), eine bauliche Veränderung durchzuführen, hier konkret den Einbau einer E-Ladestation. Sie stellt eine aktive Zustimmung dar, die rechtlich bindend ist und dem Eigentümer erlaubt, die Maßnahme wie beschlossen umzusetzen. Im Gegensatz zur Duldung, welche ein bloßes passives Hinnehmen ohne rechtliche Verbindlichkeit ist, sichert die Gestattung Rechte und Pflichten für beide Seiten ab und kann nicht einseitig widerrufen werden, solange die Bedingungen eingehalten werden. Die Gestattung erfolgt in der Regel durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung, z.B. unter Bezugnahme auf § 20 WEG.

Beispiel: Sie möchten Ihre Wallbox installieren und holen dafür die Zustimmung der WEG ein. Die Eigentümer beschließen die Gestattung mit bestimmten Auflagen – so haben Sie dann eine rechtssichere Erlaubnis und müssen sich an Vereinbarungen halten.


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Gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur mit Lastenmanagement

Eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur ist eine von der gesamten Eigentümergemeinschaft geplante und betriebene Anlage zur Versorgung mehrerer Ladestationen oder Fahrzeuge mit elektrischem Strom. Das Lastenmanagement sorgt dabei für eine intelligente Steuerung der Ladeleistung, sodass der vorhandene Stromanschluss des Gebäudes nicht überlastet wird und die verfügbare Energie gerecht und effizient verteilt wird. Diese Planung dient sowohl der technischen Sicherheit als auch einer fairen Nutzung und Kostenverteilung zwischen den Eigentümern. Eine solche zentrale Lösung kann die Nutzung einzelner, unabhängiger Wallboxen koordinieren oder ersetzen.

Beispiel: Wenn mehrere Wohnungen Elektroautos laden wollen, sorgt das Lastmanagement dafür, dass nicht alle gleichzeitig mit voller Leistung laden und dadurch das Stromnetz zusammenbricht.


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Ermessensspielraum der Wohnungseigentümergemeinschaft (Ermessen bei „Wie“ der Baumaßnahme)

Das Wohnungseigentumsgesetz (insbesondere § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) räumt der Eigentümergemeinschaft das Recht ein, nicht nur über das Ob einer baulichen Veränderung (z.B. Wallbox installieren) zu entscheiden, sondern insbesondere über das Wie – also die Art und Weise der Umsetzung. Der Ermessensspielraum erlaubt der Gemeinschaft, Bedingungen oder technische Vorgaben festzulegen, um die Maßnahme in das Gemeinschaftseigentum einzupassen und die Interessen aller Eigentümer zu wahren. Dieses Ermessen ist rechtlich kontrolliert, aber die Gemeinschaft kann beispielsweise vorgeben, dass die Wallbox in ein Gesamtkonzept eingebunden wird, um technische Probleme oder ungerechte Kostenverteilungen zu vermeiden.

Beispiel: Die WEG kann beschließen, dass Ihre Ladestation nur installiert werden darf, wenn sie an das zentrale Lastmanagement angeschlossen ist, um die Stromkapazität zu schonen.


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Ordnungsgemäße Verwaltung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die ordnungsgemäße Verwaltung ist ein grundlegendes Prinzip im Wohnungseigentumsrecht (§ 21 Abs. 5 WEG), wonach die Eigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum so zu verwalten hat, dass die Interessen aller Eigentümer gewahrt bleiben. Dazu gehört auch, technische und organisatorische Maßnahmen so zu treffen, dass das Eigentum erhalten bleibt und gemeinschaftliche Ressourcen effizient genutzt werden. Im Fall der E-Ladeinfrastruktur bedeutet ordnungsgemäße Verwaltung zum Beispiel, dass die Gemeinschaft die Möglichkeit hat, gemeinsame Ladelösungen mit Lastenmanagement zu planen, um technische Risiken und Kosten zu minimieren.

Beispiel: Die WEG genehmigt nur solche Ladestationen, die das Stromnetz nicht überlasten und die langfristige Nutzung der Tiefgarage nicht gefährden, um keine Schäden oder Nachteilsituationen für andere Eigentümer zu verursachen.


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Bedingungslose (unbedingte) Gestattung vs. bedingte Zustimmung

Eine unbedingte Gestattung bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft dem Bau und Betrieb der Ladestation ohne weitere Auflagen oder Einschränkungen zustimmt. Dagegen steht eine bedingte Zustimmung, bei der die Erlaubnis an bestimmte Auflagen geknüpft ist, wie beispielsweise die Einbindung in eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur oder die spätere Anbindung an ein Lastenmanagement. Im vorliegenden Fall verlangte die Gemeinschaft eine bedingte Zustimmung, um die individuelle Wallbox an das geplante Gesamtkonzept anzubinden. Die Klägerin wollte eine unbedingte Gestattung, also völlige Freiheit bei der Umsetzung, was vom Gericht abgelehnt wurde, weil es das Ermessen der Gemeinschaft und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hätte.

Beispiel: Die WEG lässt nur zu, dass Sie Ihre Wallbox einbauen, wenn Sie später auch das gemeinschaftliche Ladenetz nutzen und die Kosten teilen; eine Zustimmung ohne diese Bedingung wäre unbedingte Gestattung.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG: Diese Vorschrift gewährt Wohnungseigentümern ein Recht auf die Gestattung angemessener baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Sie ist privilegiert, sodass die Gemeinschaft diese Maßnahme grundsätzlich dulden muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerin stützt ihren Anspruch auf Errichtung der individuellen Wallbox auf diese Norm, da sie einen Anspruch auf das „Ob“ der Ladestation hat.
  • § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG: Diese Regelung erlaubt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, durch Beschluss über das „Wie“ der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung zu entscheiden und Bedingungen für die Ausführung zu setzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigt das Ermessen der Gemeinschaft, Vorgaben zur Integration der individuellen Ladestation in eine gemeinschaftliche Infrastruktur mit Lastenmanagement zu machen.
  • Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 5 WEG): Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums muss umsichtig und im Interesse aller Eigentümer erfolgen, was insbesondere die technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit bei Infrastrukturmaßnahmen umfasst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümergemeinschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung eine koordinierte Ladeinfrastruktur planen und die individuelle Wallbox-Bewilligung an eine spätere Anbindung an die gemeinsame Lösung knüpfen.
  • Recht auf Gleichbehandlung und Verhinderung von Übervorteilung (§ 14 Abs. 1 WEG): Alle Eigentümer sind gleichberechtigt zu behandeln, was eine faire und kostenverteilende Umsetzung gemeinschaftlicher Maßnahmen verlangt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gemeinschaft will durch eine zentrale Ladeinfrastruktur mit Lastenmanagement sicherstellen, dass keine Eigentümer ungerechtfertigt bevorzugt oder benachteiligt werden.
  • § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG (zuständiges Gericht): Zuständig für Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Amtsgericht, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Rechten aus dem WEG geht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das AG München ist als örtlich und sachlich zuständiges Gericht befugt, den Rechtsstreit über die Gestattung der Wallbox zu entscheiden.
  • § 91 Abs. 1 ZPO (Kostentragungspflicht): Die unterlegene Partei in einem Prozess trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wohnungseigentümerin wurde aufgrund der Abweisung ihres Klageantrags zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 1292 C 13811/24 WEG – Urteil vom 30.10.2024


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