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WEG – Einbau Fliegengitter bei uneinheitlicher Fassade

Sowie der Einbau einer Metalltür im Keller

AG Wedding – Az.: 18 C 332/18 – Urteil vom 06.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen zwei Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied er zugleich ist.

Die Parteien sind Eigentümer von Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage in der P. in … B., die aus mehreren Gebäuden mit jeweils zahlreichen Eigentumswohnungen besteht. Im Jahr 1998 war durch Teilungserklärung die Anlage in Wohnungseigentum umgewandelt worden.

In den Kellerräumlichkeiten unter der Liegenschaft befinden sich sowohl Holz- als auch Metalltüren in Benutzung (vgl. Anlage B2, Bl. 106-109 d.A.).

Mit Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.04.2004 wurde dem Kläger als Eigentümer der Wohneinheiten 02 und 04 Folgendes gestattet (Anlage B 6, Bl. 115 d.A.):

„Die Gemeinschaft genehmigt dem/den Eigentümer/n der Wohnung Nr. 04 den Austausch der Tür des zur Wohnung gehörenden Kellerverschlages. Die Kosten und etwaige Folgekosten dieser Maßnahme trägt der/die jeweilige/n Wohnungseigentümer der WE Nr. 04. Die entsprechenden Arbeiten sind sach- und fachgerecht auszuführen. Die WE-Verwalterin soll im Rahmen der Objektbegehung mit dem Beirat den Keller nach Fertigstellung in Augenschein nehmen. Der/die Eigentümer werden die WE-Verwalterin über die sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten durch Übergabe der Arbeitsbelege oder Rechnung in Kenntnis setzen.“

Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2018 installierte einer der beklagten Wohnungseigentümer, Herr K., an den Fenstern seiner Wohnung Nr. 35 Fliegengitter, wie sie anhand der Abbildung in der Anlage B1, Bl. 72 d.A., ersichtlich sind. Zudem tauschte er die defekte und veraltete Holztür zu dem seiner Wohnung Nr. 35 zugewiesenen Kellerverschlag durch eine metallene Brandschutztür aus, wie sie in der Abbildung in der Anlage B2, Bl. 107u d.A., ersichtlich ist.

Mit Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2018 zu Tagesordnungspunkt 7 bzw. 7a wurde dem Herrn K. das Folgende gestattet:

„Die Gemeinschaft genehmigt dem/den Eigentümern der Wohnung Nr. 35 (zur Zeit Z. K.), P. 32 B, 2. OG links, die sach- und fachgerechte Montage/Anbringung von Fliegengitter/-jalousien an der Außenseite der Fenster der Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft wird von allen Kosten und Folgekosten, jetzt und in der Zukunft freigestellt. Der/die Eigentümer des Sondereigentums Nr. 35 sind verpflichtet, die Montage sach- und fachgerecht vornehmen zu lassen. Ein entsprechender Nachweis über die sach- und fachgerechte Anbringung (z.B. durch Kopie der RG) ist der Verwaltung unaufgefordert zu übergeben.“

Mit Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2018 zu Tagesordnungspunkt 8 wurde Herrn K. zudem Folgendes gestattet:

„Die Gemeinschaft genehmigt dem/den Eigentümer/n der Wohnung Nr. 35 (zur Zeit Z. K.), P. 32 B, 2. OG links, den sach- und fachgerechten Einbau einer Metalltür zum Kellerverschlag Nr. 35[,] gelegen im Untergeschoss des Hauses P. 32 B. Die Eigentümergemeinschaft wird von allen Kosten und Folgekosten, jetzt und in der Zukunft freigestellt. Der/die Eigentümer des Sondereigentums Nr. 35 sind verpflichtet[,] die Montage sach- und fachgerecht vornehmen zu lassen. Ein entsprechender Nachweis über die sach- und fachgerechte Anbringung (z.B. durch Kopie der RG) ist der Verwaltung unaufgefordert zu übergeben.“

Der Kläger meint, die Beschlüsse beträfen bauliche Veränderungen, über die nur einstimmig befunden werden dürfe. Zudem seien die Beschlüsse zu unbestimmt. Außerdem würden die Beschlüsse unzulässig vom Kostenverteilungsschlüssel der Wohnungseigentümergemeinschaft abweichen. Die Beschlüsse seien zudem unzulässigerweise anspruchsbegründend gegenüber dem Beklagten Herrn K. ausgestaltet.

Der Kläger beantragt daher, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.07.2018 zu den Tagesordnungspunkte 7 bzw. 7a und 8 für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

WEG - Einbau Fliegengitter bei uneinheitlicher Fassade
(Symbolfoto: Von Kwangmoozaa/Shutterstock.com)

Sie behaupten, dass zahlreiche Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage Fliegengitter unterschiedlicher Gestaltung aufwiesen. Diese seien vor und nach der Teilungserklärung installiert worden. Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Installationen. Die Beklagten behaupten außerdem, dass nach Begründung des Wohneigentums mehrere Wohnungseigentümer die Holztüren zu den zu ihren Wohneinheiten gehörenden Kellerverschlägen durch Metalltüren austauschten und also derzeit auch Türen zu einzelnen Kellerverschlägen und nicht nur zu Funktionsräumen aus Metall statt Holz seien.

Zudem meinen die Beklagten, der Kläger würde rechtsmissbräuchlich handeln, wenn er sich gegen Beschlüsse mit den erhobenen Bedenken wendet, die sich nach Form und Inhalt fast vollständig mit dem Beschluss vom 28.04.2004 decken, der einst zugunsten des Klägers gefasst wurde.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 18.03.2019 Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der öffentlichen Sitzung vom 18.03.2019 durch Erklärung zu Protokoll (Bl. 118 d.A.) zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die gegen die Beschlüsse vom 26.07.2018 gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG, § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht und insoweit auch formgerecht am 27.08.2018 per Telefax erhoben worden.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die von dem Kläger angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2018 nicht ungültig oder gar nichtig sind.

1. Insoweit der Kläger Einwände gegen den Beschluss vom 26.07.2018 zum Tagesordnungspunkt 7 bzw. 7a betreffend Fliegengitter in den Fenstern der Wohnung Nr. 35 des Beklagten Herrn K. erhebt, sind diese Einwände im Ergebnis allesamt unbegründet.

a) Der Beschluss ist insbesondere nicht deswegen ungültig oder gar nichtig, weil eine bauliche Veränderung nicht mit der ausnahmslosen Zustimmung all derjenigen Wohnungseigentümer beschlossen wurde, die hätten zustimmen müssen.

Gemäß § 22 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer unter anderem verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Unstreitig ist, dass der Beschluss vom 26.07.2018 nicht einstimmig gefallen ist. Darauf kommt es hier aber nicht an. Es kann hier auch dahinstehen, ob es sich bei den lediglich in den Fensterrahmen einzusetzenden Fliegengittern überhaupt um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handelt. Denn jedenfalls erwächst aus dieser Installation des Beklagten Herrn K. den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG, der also über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus geht.

Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert (BGH, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16 – juris, Rn. 7). Allerdings ist zu beachten, dass die optische Veränderung eines Bauteils nicht schon für sich genommen zu einem Nachteil führt, den ein anderer Wohnungseigentümer abwehren könnte. Ein solcher Nachteil entsteht vielmehr erst dann, wenn die Veränderung des einzelnen Bauteils auch zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führt. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil (BGH, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16 – juris, Rn. 12). Bei der anzustellenden wertenden Betrachtung der optischen Veränderung ist sodann im Grundsatz nicht zu prüfen, ob sich das Erscheinungsbild des Gebäudes positiv oder negativ verändert hat, sondern ob die Veränderung des einzelnen Bauteils überhaupt zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes geführt hat. Das erfordert eine umfassende Wertung, bei der insbesondere die Bedeutung des veränderten Bauteils für den Gesamteindruck des Gebäudes und die Auswirkungen der vorgenommenen Veränderung für diesen Gesamteindruck zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16 – juris, Rn. 13). Diese Feststellung erfordert einen Vorher-Nachher-Vergleich, bei dem in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist. Bei der Feststellung des Gesamteindrucks des Gebäudes vor der zu beurteilenden baulichen Maßnahme sind auch bis dahin vorgenommene bauliche Veränderungen an dem Gebäude zu berücksichtigen. Dafür spielt es keine Rolle, ob sie auf Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer oder auf Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgehen (BGH, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16 – juris, Rn. 15 f.). Die sich bei dem Vorher-Nachher-Vergleich ergebenden Veränderungen ergeben einen Nachteil, den ein Wohnungseigentümer nach Maßgabe von § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen hat, wie ausgeführt, nur, wenn sie erheblich sind. Bei der dazu anzustellenden wertenden Betrachtung ist festzustellen, welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen und ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt (BGH, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16 – juris, Rn. 18).

An diesen genannten Voraussetzungen eines erheblichen Nachteils fehlt es bei den Fliegengittern an der Wohnung Nr. 35.

Es fehlt bereits entsprechender Sachvortrag des Klägers zu möglichen optischen Beeinträchtigungen durch die Fliegengitter. Diesen Sachvortrag ergänzte der Kläger selbst auf ausdrücklichen Hinweis der Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom 04.01.2019, Bl. 67 d.A., nicht, sondern beharrte allein auf dem Beweisantritt durch richterliche Inaugenscheinnahme. Dabei handelt es sich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein solcher liegt vor, wenn der Beweisantritt darauf abzielt, durch die beantragte Beweisaufnahme überhaupt erst Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die einen genaueren Vortrag oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 284 Rn. 17). Angesichts des nicht nur vagen und ungenauen, sondern gänzlich fehlenden eigenen Vortrags des Klägers ist ein solcher Ausforschungsbeweis hier gegeben mit den genannten prozessualen Konsequenzen.

Es kann daher dahinstehen, dass im Übrigen die Beklagtenseite durch eine umfangreiche Fotodokumentation (Anlage B2, Bl. 84-105 d.A.) auch noch nachvollziehbar, schlüssig und hinreichend verdichtet dargetan hat, dass nicht nur die Fliegengitter an den Fenstern der Wohnung Nr. 35 für sich genommen nach Wahrnehmung des Gerichts keine erhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamtgepräges der Anlage mit sich zu bringen vermögen, weil sie lediglich einen leichten Grauschleier über den optischen Eindruck der Fensterhöhle legen, sondern dass auch zahlreiche weitere Fenster der Liegenschaft mit Fliegengittern und teilweise auch Rollos unterschiedlichster Aufmachung ausgestattet sind. Das auf die jahrelange Existenz dieser Fensterelemente bezogene Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen ist insoweit unzulässig, wie der Kläger selbst schon geraume Zeit in der Anlage wohnt und also diese diversen Fliegergitter und Rollos zur Kenntnis nehmen konnte, § 138 Abs. 4 ZPO. Es ist insoweit auch für das Gericht anhand des oben entfalteten Maßstabes unerheblich, ob diese Fensterinstallationen in der Vergangenheit eigenmächtig durch die jeweiligen Wohnungseigentümer vorgenommen wurden, denn dies ändert nichts an dem Umstand, dass diese Installationen zum gegenwärtigen optischen Gesamtgepräge beitragen. Das Gericht kann sich entgegen der Ansicht des Klägers nach Lage der Dinge im hiesigen Einzelfall auch auf die von den Beklagten vorgelegte Fotodokumentation stützen, da zum einen nicht bestritten ist, dass die Fotos die streitgegenständliche Liegenschaft zeigen, und da zum anderen die Fotodokumentation derart umfangreich und im Übrigen auch aus sich heraus Auskunft über das optische Gesamtbild zu geben in der Lage ist, dass nicht noch Eindrücke vor Ort zu gewinnen waren.

b) Der Inhalt des Beschlusses ist auch nicht zu unbestimmt.

Die mögliche Unbestimmtheit eines Beschlusses kann nur dann zu dessen Nichtigkeit führen, wenn die Unbestimmtheit auf einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit beruht. Andernfalls ist der Beschluss höchstens anfechtbar mit der Folge, dass er für ungültig erklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98 -, = BGHZ 139, 288-299, Rn. 24 = NJW 1998, 3713 (3716)).

Soweit überhaupt in der Formulierung des Beschlusses hinsichtlich der Beschreibung der nunmehr zugelassenen Installation eine mehr als nur unerhebliche Ungenauigkeit gesehen wird könnte, ist diese jedoch durch eine ergänzende Auslegung des Beschlussinhalts durch die dem Versammlungsprotokoll beigefügten Fotos von den zum Abstimmungszeitpunkt bereits eingerichteten und damit für jeden interessierten Wohnungseigentümer im Übrigen auch im Vorfeld der Versammlung in Augenschein nehmbaren Fliegengittern hinreichend konkretisiert.

Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind einer Auslegung anhand von Sinn und Zweck zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98 -, = BGHZ 139, 288-299, Rn. 18 = NJW 1998, 3713 (3715)). Dabei sind sie zwar grundsätzlich „aus sich heraus“ – objektiv und normativ – auszulegen (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98 -, = BGHZ 139, 288-299, Rn. 16 = NJW 1998, 3713 (3714) m.w.N.). Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen aber jedenfalls dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem – übrigen – Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Denn in dem Versammlungsprotokoll ist eine Abbildung der von dem durch den Beschluss begünstigten Herrn K. bereits installierten Fliegengitter enthalten, aus der sich die wesentlichen Umstände zur Installation der Fliegengitter hinreichend erkennen lassen.

Es kommt in diesem Zusammenhang auch – anders als der Kläger meint – nicht darauf an, ob Abbildungen im Versammlungsprotokoll für die Auslegung der Willensbildung der Beschließenden gegebenenfalls ausscheiden müssen, weil doch das Versammlungsprotokoll erst im Anschluss an die jeweilige Abstimmung erstellt werde und nicht im Moment der Beschlussfassung als solches bereits vorliege. Denn dieser Einwand würde zum einen für jeden Beschluss gelten, dessen Auslegungsfähigkeit der BGH in der oben zitierten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98 -, = BGHZ 139, 288-299, Rn. 16 = NJW 1998, 3713 (3714)) nun gerade anhand des regelmäßig erst anschließend erstellten Versammlungsprotokolls aber doch bejaht hat. Zum anderen lagen ausweislich der Anlage zur Klageschrift K3 (Bl. 33 d.A.) die genannten Abbildungen von Herrn K.s bereits installierten Fliegengittern auch dem an die Eigentümer vorab zugesandten Entwurf der Beschlussvorlagen für die Eigentümerversammlung bei und waren demnach im Zeitpunkt der Beschlussfassung ebenso unter diesem Blickwinkel Teil der Willensbildung der beschließenden Eigentümer.

c) Der Beschluss über den Einbau von Fliegengittern weicht auch nicht unzulässig von § 16 Abs. 2 WEG ab, weil er unzulässig eine Kostenfolge durch Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels begründen würde.

aa) Mit Blick auf den insoweit äußerst ähnlichen Wortlaut und die nach Auslegung anhand von Sinn und Zweck nahezu identischen Regelungsgehalte einerseits des den Kläger begünstigenden Beschlusses vom 28.04.2004 und andererseits des den beklagten Eigentümer Herrn K. begünstigenden Beschlusses vom 26.07.2018 erweisen sich die gegen letzteren erhobenen Bedenken des Klägers als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB, was für sich bereits zur Unbegründetheit des betreffenden Vorbringens führt (vgl. dazu Roth, in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 46 Rn. 112). Einwendungen einzelner Eigentümer finden nämlich ihre Begrenzung schon durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. September 2002 – 2Z BR 130/01 – juris, Rn. 16; Commichau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 14 WEG Rn. 13).

bb) Zudem ist hier zum einen der Rechtsgedanke in Ansatz zu bringen, dass ohne die Bereitschaft des begünstigten Eigentümers Herr K. zur Übernahme der Kosten sein Antrag auf Genehmigung des Einbaus von Fliegengittern gegebenenfalls in Gänze hätte abgelehnt werden können oder sogar müssen, und Herr K. also zwar durch die Kostenübernahme zwar eine Belastung erfährt, diese aber durch die zugleich gewährte Möglichkeit des Einbaus der Fliegengitter mehr als ausgeglichen wird und ihm also insgesamt ein Vorteil verbleibt. Die Kostentragung ist insoweit eine zulässige, den Beklagten Herrn K. in ihrer Wirkung letztlich begünstigende Auflage. In diesem Lichte stellte sich der Beschluss in seiner gefassten Form als das mildere Mittel gegenüber einer Ablehnung und obendrein als vorteilhaft dar.

cc) Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 18. Juni 2010 – V ZR 193/09 – der Kostenfolge entgegenstehen soll. Der Kläger verweist darauf, dass in den Randnummern 9 bis 11 der Entscheidung begründet wird, dass die Gemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer Leistungspflichten nicht auferlegen dürfe. Der Kläger verkennt jedoch, dass der entsprechende Beschluss auf ausdrücklichen Vorschlag des Herrn K. als nunmehr Kostentragungspflichtigen zurückgeht und für ihn also eine freiwillige Leistungsübernahme darstellt. Eine dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist auch nicht erkennbar. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen des § 16 WEG dem Beschluss nicht entgegenstehen.

d) Der Beschluss ist schließlich auch nicht deswegen ungültig, weil er etwa anspruchsbegründend den begünstigten Herrn K. zur Nachweisführung über durchgeführte Installationsarbeiten verpflichten und hinsichtlich dieser Nachweisführung auch noch zu unbestimmt wäre.

aa) Die Unzulässigkeit dieses Einwands ergibt sich bereits aus denselben Erwägungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB wie unter Punkt II 1 c) ausgeführt.

bb) Hinzu tritt, dass diese Begründung der Nachweispflicht nicht gegen den Willen des Begünstigten Herrn K., sondern auf dessen Vorschlag erfolgt. Zudem werden damit lediglich mögliche berechtigte Interessen auch der anderen Wohnungseigentümer an einer sach- und fachgerechten Montage gewahrt, um Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums auszuschließen. Der damit beabsichtigte Ausgleich berechtigter Interessen kann nicht die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge haben, sondern höchstens selbst Voraussetzung dessen Gültigkeit sein.

2. Insoweit der Kläger Einwände gegen den Beschluss vom 26.07.2018 zum Tagesordnungspunkt 8 betreffend die Kellertür des Beklagten Herrn K. erhebt, führen auch diese nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses.

a) Diese Einwände erweisen sich nicht nur als rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB, sondern sogar als schikanös und damit auch gemäß § 226 BGB als unzulässig. Nach § 226 BGB darf die Rechtsausübung aus objektiver Sicht nicht dem alleinigen Zweck dienen, einem anderen Schaden zuzufügen (Dennhardt, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 49. Edition, Stand: 01.02.2019, § 226 BGB Rn. 5). Von einer schikanösen Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann auszugehen, wenn sie offensichtlich nicht einem schützenswerten Eigeninteresse des Anfechtenden dient, sondern lediglich der Schikane eines anderen oder mehrerer anderer Wohnungseigentümers (OLG München, Beschluss vom 05. April 2011 – 32 Wx 1/11 – juris, Rn. 11). Angesichts des äußerst ähnlichen Wortlauts und der nach Auslegung anhand von Sinn und Zweck nahezu identischen Regelungsgehalte des Beschlusses vom 26.07.2018 betreffend die Kellertür des Herrn K. und des den Kläger begünstigenden Beschlusses vom 28.04.2004 ist ein schützenswertes Rechtsgut oder auch nur ein anderweitiges (Eigen-)Interesse des Klägers auszuschließen (vgl. dazu Dennhardt, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 49. Edition, Stand: 01.02.2019, § 226 BGB Rn. 5). Es kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass es dem Kläger allein darum geht, dem Beklagten Herrn K. zu schaden.

b) Hinzu tritt, dass für den oben entfalteten Maßstab einer erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gesamtgepräges einer Wohnungseigentumsanlage im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG jedenfalls ein weit großzügigerer Maßstab bei der Bemessung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung zu gelten hat, als es für Elemente der Außenfassade oder der Gestaltung des Treppenhauses der Fall ist. Denn die Kellerräume stehen zum einen nicht dem Publikumsverkehr offen, zum anderen ist dort die optische Wahrnehmung durch die regelmäßig beengten räumlichen und die veränderten Lichtverhältnisse eine eingeschränktere. Das – insoweit unstreitige – Miteinander von Holz- und Metalltüren wird sodann durch die weitere Installation einer Metalltür nicht nur nicht erheblich, sondern überhaupt nicht beeinträchtigt. Unerheblich ist es insoweit auch, ob sich die Metall- und die Holztüren bislang bestimmten Funktionalitäten der dahinter befindlichen Räumen – etwa Holztüren vor den Wohnungen zugeordneten Verschlägen, Metalltüren vor Funktionsräumen – zuordnen lassen, denn dies hat auf das optische Gesamtgepräge der Kellerräumlichkeiten keinen für das Gericht erkennbaren Einfluss.

Im Übrigen gelten die Ausführungen supra zum Beschluss hinsichtlich des Fliegengitters entsprechend auch für den Beschluss betreffend die Kellertür.

3. Dem Kläger war mit Blick auf § 283 ZPO auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.04.2019 noch Erklärungsfrist mit Verfügung vom 17.04.2019 bis zum 29.04.2019 nachzulassen. Den Beklagten war auf den anschließend eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 29.04.2019 sodann keine erneute Erklärungsfrist nachzulassen, da es für die Entscheidung insoweit nicht mehr auf diese Möglichkeit rechtlichen Gehörs ankam.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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