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WEG – Entziehungsklage wegen Pflichtverletzungen

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 116/20 – Beschluss vom 03.05.2021

In dem Rechtsstreit … werden nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 206.125,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

In Folge der nunmehr erklärten übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Voranzustellen ist, dass es nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Entziehungsanspruch verwirkt ist, weil die Klägerin wegen der vermeintlichen Störungen, die auch zur Begründung der Entziehungsklage herangezogen wurden, kurz zuvor Unterlassungsklage gegen den Beklagten erhoben hatte.

Für die Frage der Verwirkung ist maßgebend, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Neben dem sogenannten Zeitmoment müssen also besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW-RR 2014, 195 Rn. 10, 11). Hier liegen weder das Zeit- noch das soeben umschriebene Umstandsmoment vor. Denn die Entziehungsklage folgte nur einige Monate nach der Abmahnung und die Erhebung der Unterlassungsklage stellt keinen Umstand dar, aus dem zu schließen wäre, dass die Klägerin das Entziehungsverfahren nicht weiter betreiben würde. Unterlassungs- und Entziehungsklage stehen nämlich nicht in einem Alternativverhältnis zueinander, sondern können kumulativ erhoben werden. Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft parallel zum Veräußerungsanspruch betreiben (Heinemann in: Jennißen WEG, 6. Aufl. 2019, § 18 Rn. 47; siehe auch Weber IMR Werkstatt-Beitrag).

Denkbar ist allerdings, dass unter dem Gesichtspunkt der ultima ratio des Entziehungsanspruchs zuvor alle milderen Mittel, wozu auch eine Titulierung von Unterlassungsansprüchen gehören kann, ausgeschöpft werden müssen (BGH NJW-RR 2017, 260 Rn. 21; ausf. Bärmann/Pick/Dötsch, 20. Aufl. 2020, WEG § 18 Rn. 2). Ob dies hier angesichts der trotz Abmahnung andauernden Verstöße im Hinblick auf deren Intensität und Wiederholung bei laufendem Unterlassungsverfahren erforderlich war (vgl. BGH NJW-RR 2018, 649), ist offen und im Rahmen der summarischen Prüfung der Kostenfolge des § 91a ZPO hier bereits deshalb nicht inhaltlich prüfbar, da die behaupten Störungen streitig waren. Der Beklagte hat sämtliche Behauptungen der Klägerin über Umstände, die allein oder in Zusammenschau eine schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. hätten darstellen können, hinreichend bestritten. Über ihr Vorliegen hätten mithin die angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Der Ausgang der Beweisaufnahme war offen, so dass eine Kostenaufhebung billigem Ermessen entspricht.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, zumal diese nicht aus materiellen Gründen zugelassen werden darf.

Die Streitwertfestsetzung folgt, da die Berufung vor dem 1. Dezember 2020 eingelegt wurde, noch aus § 49a GKG aF (§ 71 Abs. 1 S. 1 GKG – dazu Kirst, ZMR 2020, 1014 (1016)), wobei für eine Entziehungsklage der volle Verkehrswert maßgeblich ist (BGH NJW-RR 2014, 452 Rn. 10, beck-online). Diesen beziffert die Kammer den Angaben der Klägerin folgend auf 206.125,00 Euro. Der allein für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert reduziert sich nicht durch die spätere übereinstimmende Erledigung (§ 40 GKG).

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