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WEG – Gebäudetrennwand muss brandschutztechnisch ertüchtigt sein – Feuerwiderstandsklasse

Baumängel: Hamburgisches Landgericht verurteilt Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beseitigung von Gebäudetrennwand-Fehlern

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 16.06.2023 (Az. 325 O 159/21) die Beklagten, organisiert als Wohnungseigentümergemeinschaft, als Gesamtschuldner zu verschiedenen Maßnahmen verurteilt, um Baumängel zu beseitigen, die das benachbarte Eigentum des Klägers beeinträchtigen.

Diese Maßnahmen umfassen unter anderem das sachgerechte Schließen von Anschlussfugen, die Herstellung eines dauerhaft wasserdichten Überlappungsbereichs zwischen den Dächern, das Verputzen einer Giebelwand und die Ertüchtigung einer anderen Wand zur Erreichung einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse. Weitergehende Forderungen des Klägers wurden abgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 325 O 159/21 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beklagte als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind gemeinsam für Baumängel verantwortlich.
  2. Verpflichtung zur Beseitigung von Baumängeln, die das benachbarte Grundstück beeinträchtigen.
  3. Anschlussfugen zwischen den Häusern müssen sachgerecht geschlossen werden.
  4. Wasserdichte Überlappung der Dachflächen muss hergestellt werden.
  5. Verputzung der Giebelwand und Ertüchtigung zur Erreichung der Feuerwiderstandsklasse REI 60 ist erforderlich.
  6. Abweisung weitergehender Forderungen des Klägers, inklusive Ansprüche auf Entfernung bestimmter Dämmungsteile.
  7. Kostenverteilung: Die Beklagten tragen 76 % und der Kläger 24 % der Kosten.
  8. Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Brandschutztechnische Ertüchtigung von Gebäudetrennwänden

WEG-Gebäudetrennwand: Brandschutz-Ertüchtigung erforderlich, REI 60-Feuerwiderstand
(Symbolfoto: Zakhar Mar /Shutterstock.com)

Die brandschutztechnische Ertüchtigung von Gebäudetrennwänden ist ein wichtiger Aspekt im baulichen Brandschutz. Um den Anforderungen gerecht zu werden, müssen Trennwände in Gebäuden mindestens feuerhemmend sein und bis unter die Dachhaut geführt werden. Dies gilt insbesondere für historische Gebäude, bei denen der Brandschutz eine besondere Herausforderung darstellt.

Bei der Aufstockung von Gebäuden im Bestand müssen Trennwände ebenfalls brandschutztechnisch ertüchtigt werden, wobei nicht brennbare Baustoffe und Bauteile von Vorteil sind. Auch Brandschutzbeschichtungen für Rohrleitungen, die durch Wände und Decken geführt werden, müssen brandschutztechnisch ertüchtigt werden, um die Anforderungen zu erfüllen.

Bei der Errichtung von Brandwänden und Öffnungen in Brandwänden sind bestimmte Anforderungen zu beachten, wobei die Feuerwiderstandsklasse REI 60 eine besondere Bedeutung hat. Die brandschutztechnische Ertüchtigung von Gebäudetrennwänden ist somit ein zentrales Thema im baulichen Brandschutz, das sowohl bei der Planung als auch bei der Umsetzung von Bauvorhaben berücksichtigt werden muss.

Ein konkretes Urteil zu diesem Thema zeigt die rechtlichen Herausforderungen und Anforderungen im Detail auf und kann dabei helfen, die Bedeutung und Umsetzung von brandschutztechnischen Ertüchtigungen besser zu verstehen.

Baukonflikt eskaliert vor Gericht: Der Streit um die Gebäudetrennwand

In Hamburg wurde ein komplexer Rechtsstreit zwischen benachbarten Eigentümern verhandelt, der die bauliche Integrität und Sicherheit zweier angrenzender Immobilien betrifft. Im Kern des Disputs standen Mängel an einer Gebäudetrennwand und angrenzenden Strukturen, die zu Feuchtigkeit, Brandschutzproblemen und Lärmbelästigungen führten. Der Kläger, Eigentümer eines Einfamilienhauses, errichtet im Jahr 1995, sah sein Eigentum durch Baumängel am benachbarten, 2016 errichteten Mehrparteienhaus bedroht. Die Beklagten, vertreten durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), wurden mit diversen Vorwürfen konfrontiert, die von unzureichendem Brandschutz bis hin zu fehlerhaften Dachanschlüssen reichten.

Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Haftung der WEG

Das Landgericht Hamburg musste in seinem Urteil (Az. 325 O 159/21) vom 16. Juni 2023 entscheiden, inwieweit die Beklagten für die Mängel verantwortlich sind. Eine zentrale rechtliche Frage war die Passivlegitimation der Beklagten. Trotz der Einwände der Beklagten, dass nicht sie, sondern das bauausführende Unternehmen verantwortlich sei, stellte das Gericht fest, dass die WEG als Miteigentümer des Grundstücks haftbar ist. Diese Entscheidung basiert auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigentümer eines störenden Grundstücks sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer gelten können.

Umfangreiche Mängelbeseitigung angeordnet

Das Gericht verurteilte die Beklagten zu umfangreichen Maßnahmen. Dazu gehörte das sach- und fachgerechte Schließen von Anschlussfugen, die Herstellung einer mindestens 12 cm breiten, dauerhaft wasserdichten Überlappung zwischen den Dachflächen und das Verputzen einer Giebelwand zur Sicherstellung eines dichten Dachanschlusses. Besonders bemerkenswert war die Anordnung, das Mauerwerk des Versatzgiebels so zu ertüchtigen, dass eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens REI 60 erreicht wird. Dies unterstreicht die Bedeutung des Brandschutzes in der städtischen Bauordnung und dessen Einhaltung zum Schutz benachbarter Gebäude.

Schlussbetrachtung des Gerichtsurteils

Zusammenfassend hat das Landgericht Hamburg in seinem Urteil die Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Beseitigung der Baumängel klar festgestellt. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, dass bauliche Standards eingehalten werden, um die Sicherheit und Integrität benachbarter Gebäude zu gewährleisten. Das Urteil dient als Mahnung an Bauherren und Immobilieneigentümer, dass Nachlässigkeiten im Bauwesen ernsthafte rechtliche Folgen haben können.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet Passivlegitimation und wie ist sie im Kontext von Wohnungseigentümergemeinschaften zu verstehen?

Passivlegitimation bezeichnet im deutschen Prozessrecht die sachliche Befugnis einer Person oder einer Personengemeinschaft, als richtiger Beklagter in einem Rechtsstreit zu fungieren. Sie ist also derjenige, gegen den ein Anspruch rechtlich durchgesetzt werden kann und der Träger des streitigen Rechts ist. Im Kontext von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Passivlegitimation insbesondere bei Klagen relevant, die sich gegen die Gemeinschaft richten.

Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in vielen Fällen passivlegitimiert. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Klagen auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und nicht der einzelne Verwalter oder die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt werden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass seit der WEG-Reform die Klage gegen die Gemeinschaft zu richten ist, wenn die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Der Verwalter wird dabei nicht als beliebiger Dritter, sondern als Organ der Gemeinschaft angesehen.

Die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch für Sanierungsarbeiten relevant. So ist die Gemeinschaft passivlegitimiert, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht, die sich auf das Gemeinschaftseigentum beziehen. Auch bei Anfechtungsklagen, Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen sowie Beschlussersetzungsklagen ist die Gemeinschaft passivlegitimiert.

Zusammenfassend ist die Passivlegitimation ein zentrales Element im Prozessrecht, das bestimmt, wer als Beklagter in einem Rechtsstreit fungieren kann. Im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaften hat die WEG-Reform die Passivlegitimation der Gemeinschaft gestärkt, sodass diese in vielen Fällen der richtige Adressat für Klagen ist.

Inwiefern kann ein Grundstückseigentümer als Handlungsstörer oder Zustandsstörer klassifiziert werden?

Ein Grundstückseigentümer kann im deutschen Recht sowohl als Handlungsstörer als auch als Zustandsstörer klassifiziert werden, je nachdem, wie die Beeinträchtigung eines Rechtsguts, wie beispielsweise des Eigentums eines Nachbarn, verursacht wurde.

Handlungsstörer

Ein Handlungsstörer ist jemand, der durch sein aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen eine Störung verursacht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Eigentümer durch Bauarbeiten auf seinem Grundstück den Nachbarn beeinträchtigt. Die Verursachung muss dabei durch eine eigene Handlung oder das pflichtwidrige Unterlassen erfolgen. Ein mittelbarer Handlungsstörer ist jemand, der eine beeinträchtigende Handlung eines Dritten veranlasst, gestattet oder trotz seiner Möglichkeiten nicht unterbindet.

Zustandsstörer

Ein Zustandsstörer hingegen ist jemand, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache hat, von der die Störung ausgeht. Im Falle eines Grundstückseigentümers wäre dies gegeben, wenn von seinem Grundstück eine Beeinträchtigung ausgeht, beispielsweise durch herabfallende Äste eines Baumes. Der Zustandsstörer muss nicht der Verursacher der Beeinträchtigung sein, sondern es reicht aus, dass er die Herrschaft über die Sache hat, von der die Störung ausgeht.

In der Praxis kann es vorkommen, dass sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörer für eine Beeinträchtigung verantwortlich sind. Die Behörden haben bei der Auswahl des Inanspruchzunehmenden einen Ermessensspielraum und müssen alle wesentlichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einbeziehen. Es gibt keinen generellen Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer.

Die Unterscheidung zwischen Handlungs- und Zustandsstörer ist relevant für die rechtliche Inanspruchnahme und die Durchsetzung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen nach § 1004 BGB sowie im öffentlichen Recht für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Welche Rolle spielt § 1004 BGB bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten im Bau- und Immobilienrecht?

Der § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spielt eine zentrale Rolle bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten im Bau- und Immobilienrecht. Dieser Paragraph räumt einem Grundstückseigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ein, wenn sein Eigentum durch eine Beeinträchtigung von einem Nachbargrundstück betroffen ist.

Beispielsweise kann ein Nachbar, dessen Eigentum durch den nicht eingehaltenen Grenzabstand eines Bauwerks beeinträchtigt ist, aufgrund des § 1004 BGB einen Beseitigungsanspruch geltend machen. In solchen Fällen ist der Rückbau des Bauwerks verpflichtend, wenn er zumutbar ist.

Der § 1004 BGB setzt kein Verschulden voraus und es kommt nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung tatsächlich zu einem Schaden geführt hat. Dies bedeutet, dass der Anspruch unabhängig davon besteht, ob der Nachbar die Beeinträchtigung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat und ob der Eigentümer einen tatsächlichen Schaden erlitten hat.

Darüber hinaus kann der § 1004 BGB auch bei anderen Arten von Beeinträchtigungen Anwendung finden, wie beispielsweise bei übermäßiger Geruchsbelästigung. In solchen Fällen hat der Nachbar einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung.

Es ist zu beachten, dass der Anspruch des beeinträchtigten Eigentümers nach § 1004 BGB der Regelverjährung des § 195 BGB unterliegt. Dies bedeutet, dass der Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden muss, um nicht zu verjähren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 1004 BGB ein wichtiges Instrument im Bau- und Immobilienrecht darstellt, um die Rechte von Grundstückseigentümern gegenüber Beeinträchtigungen durch Nachbarn zu schützen.

Was versteht man unter der Feuerwiderstandsklasse REI 60 nach DIN EN 13501-2 und welche Bedeutung hat sie im Bauwesen?

Unter der Feuerwiderstandsklasse REI 60 nach DIN EN 13501-2 versteht man eine Klassifizierung von Bauteilen hinsichtlich ihres Brandverhaltens. Die Bezeichnung „REI 60“ setzt sich aus drei Leistungskriterien zusammen:

  • R steht für die Tragfähigkeit (engl. „Resistance“) des Bauteils, also die Fähigkeit, während eines Brandes standzuhalten.
  • E bezeichnet den Raumabschluss (engl. „Integrity“), also die Eigenschaft des Bauteils, Flammen und heiße Gase nicht durchzulassen und somit die Ausbreitung des Feuers zu verhindern.
  • I steht für die Wärmedämmung (engl. „Insulation“), die angibt, inwieweit das Bauteil verhindert, dass sich die Hitze auf der nicht dem Feuer zugewandten Seite ausbreitet.

Die Zahl „60“ gibt die Dauer in Minuten an, für die das Bauteil diese Eigenschaften im Brandfall mindestens aufrechterhalten muss. Ein Bauteil mit der Klassifizierung REI 60 muss also für mindestens 60 Minuten die Tragfähigkeit bewahren, den Raumabschluss sicherstellen und eine Wärmeübertragung verhindern.

Diese Klassifizierung ist im Bauwesen von großer Bedeutung, da sie für die Planung und Ausführung von Brandschutzmaßnahmen herangezogen wird. Bauteile mit einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse werden gezielt eingesetzt, um die Sicherheit von Gebäuden im Brandfall zu erhöhen und die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen. Dadurch wird nicht nur die Struktur des Gebäudes geschützt, sondern auch die Evakuierung von Personen erleichtert und Rettungsmaßnahmen unterstützt.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.. 325 O 159/21 – Urteil vom 16.06.2023

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. die sich an der Hausvorderseite (zur Straße hin belegene Seite) zwischen dem Haus ### und ### befindliche Anschlussfuge sach- und fachgerecht dauerhaft schließen zu lassen;

2. den Anschluss des Hauses ### zum Haus ### über die Länge der gesamten auf der Vorderseite des Hauses ### befindlichen Dachschräge fach- und sachgerecht so auszuführen, dass eine mindestens 12 cm breite und dauerhaft wasserdichte Überlappung zwischen den beiden vorderseitigen Gebäude-Dachflächen hergestellt wird;

3. den freistehenden Teil der an das Gebäude ### angrenzenden Giebelwand des Gebäudes ### sach- und fachgerecht zu verputzen, soweit dies zur Herstellung eines dichten Anschlusses an das Dach des Gebäudes ### erforderlich ist;

4. die sich im Bereich der Haustrennfuge zwischen den Gebäuden ### und ### an der Hausrückseite ergebende Schallbrücke sach- und fachgerecht zu beseitigen;

5. das Mauerwerk des Versatzgiebels sowie die übrige an das Gebäude ### angrenzende Giebelwandfläche des Gebäudes ### so zu ertüchtigen, dass eine Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN EN 13501-2 von mindestens REI 60 erreicht wird.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 325 OH 27/16 fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 76 % und dem Kläger zu 24 % zur Last.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich obiger Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 9.500,00 und hinsichtlich obiger Ziffer III. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

Beschluss:

Der Streitwert wird auf insgesamt Euro 12.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien bewohnen benachbarte Grundstücke in ###.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ### Das Gebäude wurde 1995 erbaut.

Auf dem Grundstück ### wurde im Jahre 2016 mit der Errichtung eines an das Gebäude des Klägers unmittelbar anschließenden Mehrparteienhauses begonnen. Das Haus ### überragt das Haus des Klägers um ca. 0,8 m.

Da der Kläger der Auffassung war (und ist), dass bei der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück ### Fehler gemacht worden seien, die sich negativ auf sein (des Klägers) Haus auswirken würden, wurde das den Parteien bekannte selbständige Beweisverfahren 325 OH 27/16 von dem Kläger (Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens) gegen die Beklagten (Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens) eingeleitet.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige ### erstattete zunächst das schriftliche Gutachten und im weiteren Verlaufe das 1. Ergänzungsgutachten vom 17.11.2017 und das 2. Ergänzungsgutachten vom 29.05.2018.

Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien als Eigentümer des Grundstücks ### Störer. Des weiteren macht der Kläger – unter Bezugnahme auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Dipl.-Ing. ### (Anl. K 4) und die von dem Sachverständigen ### erstatteten Gutachten – u.a. geltend, dass die Fugenausbildung zwischen den beiden Gebäuden an der Hausvorderseite nicht fachgerecht sei. Dass die Anschlussfuge (Fuge zwischen dem Gebäude ### und dem Gebäude ###) nicht geschlossen sei, begründe die Gefahr des Eintritts eines Feuchtigkeitsschadens in/an seinem Gebäude. Die von diesem Baumangel ausgehende Gefährdung seines (des Klägers) Gebäudes rechtfertigte den Klagantrag zu 1.a). Ferner fehle eine vorschriftsmäßige Überlappung von der Dacheindeckung des Hauses ### über die zwischen den Gebäuden vorhandene Anschlussfuge hinweg bis auf die Dacheindeckung des Hauses ### hinüber reichende Überlappung. Der überlappende Abdichtungsstreifen müsse eine Breite von 12 cm haben. Bei der hergestellten, gegenwärtig vorhandenen, Situation bestehe die Gefahr eines Feuchtigkeitseintrittes in sein (des Klägers) Gebäude. Dies rechtfertige den Klagantrag zu 1.b). Des Weiteren macht der Kläger geltend, dass der Umstand, dass die freistehende Haustrennwand des Anbaus ### ohne Putz und Dämmung hergestellt sei, ein Baumangel sei und von diesem Baumangel eine Gefährdung seines (des Klägers) Gebäude ausgehe. Dies rechtfertige den Klagantrag zu 1.c).

Des Weiteren macht der Kläger geltend, dass es ein baulicher Mangel sei, dass es Fehlstellen in der aus Steinwolle bestehenden Dämmung in der Haustrennfuge gäbe, die sichtbar seien, wenn die Folie, die zum Wetterschutz angebracht sei, hochgeklappt werde. Dies rechtfertige den Klagantrag zu 1.d).

Ferner macht der Kläger geltend, dass der Brandschutz nicht gewährleistet sei, weil die seinerzeit als Giebeldämmung des freistehenden Bestandsgebäudes ### verwendete 4 cm starke Polystyrol-Dämmung bei der Errichtung des Gebäudes ### nicht entfernt worden sei und sich somit in der Haustrennfuge brennbares Material befinde, was eine Gefährdung seines (des Klägers) Gebäude bedeute. Die rechtfertige den Klagantrag zu 1.e). Des Weiteren macht der Kläger geltend, es bestehe eine Schallbrücke aus Beton im Bereich der Haustrennfuge, und zwar in dem einsehbaren Bereich der von der Hausrückseite aus. Die Betonbrücke stoße stumpf gegen die Polystyrol-Dämmung, so dass eine Weiterleitung des Schalls gegeben sei. Die davon ausgehende Beeinträchtigung rechtfertige den Klagantrag zu 1. f).

Des Weiteren macht der Kläger geltend, das der Brandschutz u.a. auch deshalb nicht gewährleistet sei, weil das Mauerwerk des Versatzes an der Hausrückseite diverse größere Fugen aufweise. Auf Grund der fehlenden Verfugung und des außenseitigen Putzes sei die F90-Qualität der freistehenden Haustrennwand nicht mehr gegeben. Dies rechtfertige den Klagantrag zu 1.g). Sofern die Herstellung einer F90-Qualität nicht vorgeschrieben sei bzw. nicht verlangt werden könne, werde hilfsweise jedenfalls eine F60- bzw. REI 60-Qualität verlangt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) die sich an der Hausvorderseite zwischen dem Haus ### und ### befindliche Anschlussfuge – wie nachfolgend abgebildet –

(…)

sach- und fachgerecht dauerhaft schließen zu lassen;

b) den Anschluss des Hauses ### zum Haus ### – wie nachfolgend abgebildet –

(…)

über die Länge der gesamten auf der Vorderseite des Hauses befindlichen Dachschräge fach- und sachgerecht so auszuführen, daß eine mindestens 12 cm breite und dauerhaft wasserdichte Überlappung zwischen den beiden Gebäuden hergestellt wird;

c) die freistehende Haustrennwand des Anbaus ### – so wie nachstehend abgebildet –

(…)

sach- und fachgerecht zu verputzen sowie die zum Haus des Klägers gehörige und eingebaute Regenrinne zu befreien;

d) die an der Rückseite der Gebäude ### und ### die in der Haustrennfuge vorhandenen Fehlstellen der Dämmung – so wie nachstehend abgebildet –

(…)

zu beseitigen;

e) das in der Haustrennfuge zwischen den Gebäuden ### und ### befindliche und zur Giebeldämmung verwendete Material (Polystyroldämmung) – so wie nachstehend abgebildet –

(…)

zu beseitigen;

f) die sich im Bereich der Haustrennfuge zwischen den Gebäuden ### und ### an der Hausrückseite ergebende Schallbrücke – so wie nachstehend abgebildet –

(…)

sach- und fachgerecht zu beseitigen;

g) das Mauerwerk des Versatzgiebels sowie der übrigen Hausfläche am Haus ### – wie nachstehend abgebildet –

(…)

so zu ertüchtigen, daß eine Feuerwiderstandsklasse gem. DIN 4102-2 von mindestens F-90 erreicht wird.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dem Kläger stünden die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu. Sie machen u.a. geltend, sie (die Beklagten) seien nicht passivlegitimiert. Nicht sie (die Beklagten), sondern das bauausführende Unternehmen habe für etwaige von dem Gebäude ### ausgehende Beeinträchtigungen, sofern solche denn bestehen sollten, einzustehen. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) seien im Hinblick auf die Errichtung des Gebäudes auch nicht Handlungsstörer oder mittelbare Handlungsstörer, da der Bauvertrag mit dem Bauunternehmen nur von dem Beklagten zu 2) geschlossen worden sei. Unabhängig davon fehle es auf jeden Fall an der Passivlegitimation auch deshalb, weil nicht sie (die Beklagten), sondern allenfalls die WEG für solche nachbarlichen Ansprüche passivlegitimiert sei.

Des weiteren treten die Beklagten auch den mit den Klaganträgen zu 1. a) – f) geltend gemachten einzelnen Ansprüchen entgegen.

Des weiteren erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die von dem Sachverständigen ### in dem selbständigen Beweisverfahren 325 OH 27/16 erstatteten Gutachten zu Beweiszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

Die zuerkannten Ansprüche stehen dem Kläger gemäß § 1004 BGB i.v.m. § 421 BGB gegen die Beklagten zu.

1. Die Beklagten sind – entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung – passivlegitimiert. Die Beklagten sind, organisiert in der Rechtsform einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Miteigentümer des Grundstücks ###. Dass das Eigentum an dem Grundstück ### rechtlich in der Form einer Wohnungseigentümergemeinschaft organisiert ist, ergibt sich aus den von den Beklagten eingereichten Grundbuchauszügen und ist von dem Kläger, nachdem die Grundbuchauszüge eingereicht worden sind, auch nicht (mehr) substantiiert bestritten worden. Als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Beklagten Miteigentümer des Grundstücks ### und als Miteigentümer dieses Grundstücks sind sie, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des Klägers ausgehen, als Handlungsstörer und zugleich als Zustandsstörer i.S.d. § 1004 BGB einzuordnen. Der Auffassung der Beklagten, dass nicht sie, sondern nur die aus ihnen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft (im weiteren nur noch: WEG) passivlegitimiert sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück von einem (benachbarten) im Eigentum einer WEG stehenden Grundstück Störungen einwirken (oder der Kläger jedenfalls solches geltend macht), die WEG auf Unterlassung und/oder Beseitigung der Störung in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2015, Az. V ZR 180/14). Das bedeutet aber nicht, dass der Eigentümer des Grundstücks, auf das die Störung einwirken (oder jedenfalls nach seiner Behauptung einwirken), nur die WEG in Anspruch nehmen kann. Der seit jeher geltende Grundsatz, dass die Miteigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, aus Unterlassung und/oder Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden können, ist mit jener Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2015 nicht aufgegeben worden. Eine Aufgabe des seit jeher geltenden Grundsatzes ist in jener Entscheidung weder ausdrücklich noch inzident ausgesprochen worden. Unabhängig davon, haften die Beklagten auch als – mittelbare – Handlungsstörer. Der Auffassung der Beklagten, dass allenfalls der Beklagte zu 2) als Handlungsstörer in Betracht komme, weil nur er mit dem Bauunternehmen den Vertrag über Errichtung des Gebäudes auf ihrem Grundstück geschlossen habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dabei kann hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass allein der Beklagte zu 2) den Bauvertrag geschlossen hat. Denn auch in diesem Falle haften alle 4 Beklagte. Die Beklagten zu 1) – 4) waren schon vor Baubeginn Miteigentümer des Grundstücks und die Aufteilung in Wohnungseigentum war schon, wie sich aus den eingereichten Grundbuchauszügen (Anl. B 7) ergibt, im Jahre 2014 und somit vor Beginn der Errichtung des Gebäudes erfolgt. Danach ergibt sich, dass die Bebauung des Grundstücks mit dem Gebäude von vornherein von allen vier Beklagten gewollt war. Das Gebäude ist somit mit Wissen und Wollen aller 4 Miteigentümer auf dem Grundstück errichtet worden. Im übrigen behaupten die Beklagten zu 1), 3) und 4) auch selbst nicht, dass der Beklagte zu 2) den Bauvertrag gegen ihren Willen oder hinter ihrem Rücken abgeschlossen habe. Da das Gebäude somit mit Wissen und Wollen aller 4 Beklagten errichtet worden ist, sind auch alle 4 Beklagte – mittelbare – Handlungsstörer. Auf den Umstand, dass nur der Beklagte zu 2) den Vertrag über die Errichtung des Gebäudes mit dem Bauunternehmen geschlossen hat, kommt es nicht an. Ferner vermögen die Beklagten auch mit ihrem Einwand, dass sie auch deshalb nicht haften würden, weil die von dem Kläger geltend gemachten Störungen bzw. störenden Bauzustände nicht von ihnen, sondern von dem bauausführenden Bauunternehmen geschaffen worden seien, ebenfalls nicht durchzudringen. Es ist anerkannt, dass auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise verursacht, mittelbarer Handlungsstörer ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2000, Az V ZR 453/99, OLG Köln Urteil vom 21.04.2021, Az. 16 U 124/20). Das Gebäude ist – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit Wissen und Wollen aller 4 Beklagten errichtet worden. Die Errichtung des Gebäudes lag in ihrem Interesse und sie waren als Eigentümer und Besitzer des Grundstücks vor, während und auch nach der Errichtung des Gebäudes rechtlich und tatsächlich in der Lage, darauf hinzuwirken, dass etwaige das Nachbargrundstück und das darauf stehende Gebäude störende bauliche Gegebenheiten bzw. Zustände gar nicht erst geschaffen werden oder, wenn das bauausführende Unternehmen solche baulichen Gegebenheiten bzw. Zustände geschaffen hatte, diese zu beseitigen.

2. Soweit es die zuerkannten, aus dem obigen Tenor ersichtlichen Störungsbeseitigungen anbelangt, ergibt sich im einzelnen Folgendes:

a) aa) Der Klagantrag zu 1.b) ist begründet. Der Klagantrag zu 1.c) ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 74 Abs. 3 HBauO (analog)verlangen, dass ein Dachanschluss der straßenseitigen Dachfläche des auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäudes zum Dach des Gebäudes des Klägers in der Weise hergestellt wird, dass eine 12 cm breite Überlappung von der Dachfläche des Gebäudes der Beklagten über die Gebäudetrennfuge hinweg auf das Dach des Klägers hergestellt wird. Ferner kann der Kläger gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 74 Abs. 3 HBauO von den Beklagten verlangen, dass der freistehende Teil der an das Gebäude ### angrenzenden Giebelwand des Gebäudes ### sach- und fachgerecht verputzt wird, soweit dies zur Herstellung eines dichten Anschlusses an das Dach des Gebäudes ### erforderlich ist. Gemäß § 74 Abs. 3 HBauO hat der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes, wenn dieses an ein auf dem Nachbargrundstück befindliches niedriges Gebäudes angebaut wird, dafür zu sorgen, dass das Dach des niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird. Vorliegend ist es in tatsächlicher Hinsicht so, dass die in der Norm genannten Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind. Denn das Gebäude der Beklagten überragt das Gebäude des Klägers. Die Norm hat auch nachbarschützende Wirkung. Denn der von der Norm verlangte dichte Anschluss zielt darauf, zu verhindern, dass Wasser bzw. Feuchtigkeit in die Gebäudetrennfuge eintritt und an dem niedrigeren, schon vorhandenen Gebäude Schäden, insbesondere Durchfeuchtungen verursacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann derjenige Eigentümer, wenn der Zustand des auf Nachbargrundstück stehenden Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts steht, mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrecht erhält, ist ohne weiteres als Zustandsstörer anzusehen (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1019, Az. V ZR 152/19). Demgemäß hat der Kläger gegen die Beklagten Anspruch darauf, dass die Beklagten, soweit den Dachanschluss auf der Gebäuderückseite anbelangt, einen dichten Anschluss des Daches des Hauses des Klägers an die (zum Haus des Klägers belegene) Giebelwand des Hauses ### herstellen, und zwar in der Weise, dass der betreffende, bislang jedenfalls teilweise unverputzte Giebelwandteil so verputzt wird, dass ein dichter Anschluss an das Dach des Hauses des Klägers hergestellt wird. Soweit es den Anschluss der straßenseitigen Dachfläche anbelangt, trifft die Dachfläche des Hauses Klägers zwar nicht auf die Giebelwand des Hauses ###, sondern die Dachfläche grenzt an die etwas höhere Dachfläche des Hauses ###. Die bautechnische Problemstellung, nämlich dass die Gebäudetrennfuge vor eindringendem Niederschlagswasser durch einen dauerhaft dichten Anschluss geschützt werden muss, besteht aber hier in gleicher Weise, wie in der (auf der Gebäuderückseite gegebenen) Situation, dass die Dachfläche des niedrigeren Gebäudes an die Giebelwand des höheren Gebäudes anschließt. Ausgehend davon ist es sachgerecht, § 74 Abs. 3 HBauO auf den Dachflächenanschluss analog anzuwenden. Demgemäß kann der Kläger verlangen, dass die Beklagten einen dauerhaft dichten, die Gebäudetrennfuge überlappenden Anschluss von der zum Gebäude ### gehörenden Dachfläche zu der Dachfläche des Hauses des Klägers, d.h. auf diese Dachfläche hinüberreichend herstellen. Die gegenwärtig vorhandene Überdeckung der Gebäudetrennfuge mit einem WAKAFLEX-Klebeband ist nicht fachgerecht. Davon ist das Gericht nach den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen ### in dem in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten vom 17.11.2017 überzeugt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Klebeband aufgrund der unterschiedlichen Dachneigung und der Länge der Dachfläche nur faltig verlegt werden kann. Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.07.2022 vorgetragen und durch die in den Schriftsatz eingefügten aktuellen Fotos substantiiert, dass sich das aufgebrachte Klebeband in Teilen vom Dach gelöst hat. Dem sind die Beklagten nicht konkret entgegengetreten. Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass das gegenwärtig vorhandene Klebeband keinen dauerhaften Schutz der Gebäudetrennfuge gewährleistet, da die Gefahr besteht, dass – z.B. bei Schlagregen – Niederschlagswasser in die Falten und/oder unter den aufgrund der teilweisen Ablösung des Klebebandes freiliegenden Bereich und von dort aus in die Gebäudetrennfuge gelangt. Unabhängig ist davon ist die Überlappung des Klebebandes – nach dem in der eingereichten Stellungnahme des Dipl.-Ing. ### enthaltenen Foto – schon augenscheinlich viel zu gering: jedenfalls im unteren Teil des Dachs reicht nur ein geringer Teil des Klebebandes auf die Ortgangsteine des Daches des Hauses des Klägers, d.h. eine Überlappung von 12 cm ist keinesfalls eingehalten. Das Vorbringen des Klägers, dass die Überlappung des Klebebandes auf sein (des Klägers) Dach weniger als 12 cm betrage, ist von den Beklagten auch nicht konkret bestritten worden und es ist auch nicht, jedenfalls nicht hinreichend konkret bestritten worden, dass die vorschriftsmäßige Überlappung 12 cm betrage, d.h. die für solche baulichen Gegeben maßgeblichen technischen Fachregeln eine Überlappung von 12 cm vorschreiben. Die Beklagten machen allerdings geltend, dass das vorhandene Klebeband einen ausreichenden Schutz der Gebäudetrennfuge gewährleiste, was sich daraus ergebe, dass es bislang nicht zu Feuchtigkeitseindringungen über die Trennfuge in das Haus des Klägers gekommen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass es bisher nicht zu Feuchtigkeitseindringungen über die Trennfuge in das Haus des Klägers gekommen ist, ist das nicht ausschlaggebend. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ein nachhaltiger und dauerhafter Schutz der Gebäudetrennfuge vor eindringender Feuchtigkeit gewährleistet ist. Da die maßgeblichen technischen Fachregeln eine Überlappung 12 cm vorschreiben, hat dies die Vermutung für sich, dass die 12 cm breite Überlappung auch erforderlich ist, um den intendierten nachhaltigen und dauerhaften Schutz zu gewährleisten. Dass die Überlappung ausreichend groß sein muss, um dauerhaft Bewegungen des Gebäudes und des Daches – wie u.a. thermisch bedingte Bewegungen – aufzufangen, ergibt schon sich schon aus Sicht eines bautechnischen Laien. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das vorhandene zur Überdeckung der Gebäudetrennfuge aufgebrachte Klebeband nicht ausreichend ist, um den dauerhaften Schutz zu gewährleisten, den der Kläger verlangen kann.

bb) Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 1.c) des weiteren verlangt, dass die Beklagten, bezogen auf die Gebäuderückseite, die zu seinem (des Klägers) Haus gehörende Dachrinne befreien, ist der Klagantrag zu 1.c) unbegründet. Das Gericht vermag weder auf dem in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. ### enthaltenen, die Dachrinne abbildenden Foto noch auf den dem Gutachten des Sachverständigen ### (Hauptgutachten; vom 30.05.2017) beigefügten, die Dachrinne zeigenden Fotografien (Fotos 14, 15, 16, 17, 18) noch auf den in den Schriftsatz der Klägerseite vom 01.07.20222 eingefügten, (u.a.) die Dachrinne zeigenden aktuellen Fotos zu erkennen, dass die zum Gebäude des Klägers gehörende Dachrinne, insbesondere das Endstück der Dachrinne, überdeckt ist.

b) Ferner kann der Kläger gemäß § 1004 BGB auch verlangen, dass auf der Gebäudevorderseite die Gebäudetrennfuge (Anschlussfuge zwischen den Gebäuden ### und ###) fachgerecht dauerhaft verschlossen wird. Die offenstehende Anschlussfuge begründet die Gefahr, dass – z.B. bei Schlagregen – Feuchtigkeit in die Gebäudetrennfuge und von dort aus in das Gebäude des Klägers eindringt.

c) Des weiteren kann der Kläger gemäß § 1004 BGB auch verlangen, dass die Beklagten die von dem Sachverständigen ### festgestellte, bei der Herstellung des Gebäudes ### im Bereich der Decke über EG durch ausgelaufenen Beton entstandene Schallbrücke (Schallbrücke zum Gebäude ###) beseitigen. Selbst wenn man zugrunde legt, dass es gegenwärtig über diese Schallbrücke nicht zu Schallübertragungen von Geräuschen aus dem Gebäude ### in das Gebäude des Klägers kommt, birgt diese Schallbrücke aber potentiell das Risiko, dass es zu solchen Schallübertagungen kommt. Der Kläger muss es indes nicht hinnehmen, dass diese Gefahrenquelle dauerhaft bestehen bleibt.

d) Der Klagantrag zu 1.g) ist zum überwiegenden Teil, nämlich insoweit begründet, als die Giebelwand des Hauses ### so zu ertüchtigen ist, dass sie durchgängig eine Feuerwiderstandsklasse REI 60 aufweist.

aa) Der Kläger kann gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO verlangen, dass die zum Haus der Beklagten gehörende Gebäudetrennwand, d.h. die zum Haus des Klägers hin belegene Giebelwand des Hauses ### brandschutztechnisch so ertüchtigt wird, dass eine Feuerwiderstandsklasse von (mindest.) REI 60 nach DIN 13501-2 – diese entspricht einer Feuerwiderstandsklasse von F60-A nach DIN 4102 -2 – erreicht wird. Diese Giebelwand ist als Gebäudeabschlusswand i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO einzuordnen, was zugleich bedeutet, dass diese Wand als Brandwand oder mindestens als hochfeuerhemmende Wand auszubilden ist. Die Norm hat nachbarschützende Wirkung. Die Giebelwand des Gebäudes der Beklagten erfüllt indes die an eine hochfeuerhemmende Wand zu stellenden Anforderungen jedenfalls in einem Teilbereich nicht. Dabei kann hier dahinstehen, ob das anfängliche Vorbringen des Klägers, dass durch eine unzureichende Verfugung die für den Brandschutz erforderliche Wandstärke unterschritten wird, zutreffend ist. Soweit der Kläger geltend macht, der erforderliche Brandschutz sei aufgrund des Fehlens des Wandputzes nicht eingehalten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich solches nicht. Der Sachverständige ### hat auf die Wandstärke/Wanddicke der aus Porenbetonsteinen hergestellten Wand abgestellt und diese als maßgeblich zugrunde gelegt. Die Stärke /Dicke dieser Wand beträgt indes – wenn man einmal die nachfolgend genannte Aussparung außer Betracht lässt – indes 240 mm, so dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es für den Brandschutz darauf ankommen sollte, ob die Wand verputzt wird. Der Kläger hat jedoch im weiteren Verlaufe, nämlich mit Schriftsatz vom 01.07.2023, zur Begründung dieses Klagantrags jedenfalls auch auf die Ausführungen des Sachverständigen ### in den von ihm (dem Sachverständigen) in dem selbständigen Beweisverfahren erstatten Gutachten Bezug genommen und angeführt, dass die Wanddicke im Bereich der Aussparung nur 120 mm betrage und damit die nach den Brandschutzvorschriften erforderliche Wanddicke von 150 mm unterschreite. Dem ist auch zu folgen. Die Giebelwand ist im Bereich der für den zum Haus des Klägers gehörenden Dachüberstand hergestellten Aussparung nur 12 cm dick. Davon ist das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen ### überzeugt. Der Sachverständige ### hat des weiteren in seinen Ergänzungsgutachten vom 21.11.2017 und vom 29.05.2018 nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Beurteilung die DIN EN 1996-1-2/NA einschlägig ist und dass nach den Regeln dieser Norm, wenn die Brandwand – wie vorliegend aus Porenbetonsteinen hergestellt ist, die Wand mindest. 150 mm dick sein muss, und zwar durchgängig.

Der Einwand der Beklagten, dass sie (die Beklagten) in dem selbständigen Beweisverfahren durch Einreichung des von ihnen eingeholten Brandschutzgutachtens dargelegt hätten, dass der Sachverständige W. von einer unzutreffenden Gebäudeklasseneinordnung ausgegangen sei, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige W. in seinem Hauptgutachten (Gutachten vom 30.05.2017) das Gebäude ### anfänglich in die Gebäudeklasse 4 eingeordnet hatte. Diese – unzutreffende – Einordnung hat der Sachverständige dann im weiteren Verlaufe des selbständigen Beweisverfahrens dahingehend korrigiert, dass das Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzuordnen ist. Gleichwohl ändert dies nach den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen nichts daran, dass die Wanddicke / Wandstärke 150 mm betragen muss. Der Sachverständige ### hat in seinem Ergänzungsgutachten 17.11.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass die in dem von den Beklagten eingeholten Privatgutachten (Anl. Ag 1) vertretene Auffassung, dass die Wanddicke gemäß DIN 4102-4: 2016-05 lediglich 120 mm betragen müsse, nicht zutreffend ist. Wie der Sachverständige ### nachvollziehbar dargelegt, sind aus Porenbeton hergestellte Wände in der DIN 4102-4: 2015-05 nicht enthalten und somit auch nicht brandschutztechnisch klassifiziert. Es verbleibe somit – so der Sachverständige ### weiter – bei der Anwendung der DIN EN 1996-1-2/NA und danach sei, berechnet auf der Basis des Feuerwiderstandes von Porenbetonsteinen, eine Wanddicke von 150 mm erforderlich. Das Gericht folgt diesen überzeugenden und nachvollziehbaren gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen ###.

Die erforderliche Wanddicke von 150 mm wird indes vorliegend – wie bereits oben ausgeführt – nicht durchgängig eingehalten, d.h. sie ist im Bereich der für den Dachüberstand hergestellten Aussparung unterschritten. Dem Einwand der Beklagten, dass der Kläger seinen Dachüberstand zurückbauen müsse, damit die Aussparung in der zu ihrem Gebäude gehörenden Giebelwand geschlossen werde und die Giebelwand auch in diesem Bereich die vollständige Wandstärke/Wanddicke erreiche, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den giebelseitigen Dachüberstand seines Hauses zurückzubauen. Dabei braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob sich der Dachüberstand vollständig auf dem Grundstück des Klägers befindet oder über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Grundstück der Beklagten reicht. Das Gericht hat diese Frage in der mündlichen Verhandlung thematisiert. Die Parteien haben sich dazu indes nicht weiter verhalten. Die Frage, ob der Dachüberstand auf das Grundstück der Beklagten reicht, muss an dieser Stelle aber auch nicht entschieden werden. In der erstgenannten Alternative (der Dachüberstand befindet sich vollständig auf dem Grundstück des Klägers) gibt es für die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger den Dachüberstand zurückbauen müsse, keine Grundlage. Denn in dieser Alternative hätten die Beklagten – ausgehend von der örtlichen Situation, insbesondere dem Umstand, dass für den Dachüberstand eine Aussparung in der Giebelwand geschaffen werden musste – den Gebäudekörper des Gebäudes ###, d.h. einen Teil des Gebäudekörpers, über die Grundstücksgrenze hinweg auf dem Grundstück des Klägers errichtet, d.h. überbaut. Einen Grundsatz dahingehend, dass das auf dem Nachbargrundstück (hier: ###) befindliche Gebäude oder ein Teil des Gebäudes dem Überbau weichen muss, gibt es indes nicht. Auch in der zweiten Alternative (der Dachüberstand des Hauses des Klägers befindet sich teilweise auf dem Grundstück der Beklagten) haben die Beklagten keinen Anspruch darauf, dass der Kläger den Dachüberstand zurückbaut. Das sich der Dachüberstand – in dieser Alternative zu unterstellen – (teilweise) auf dem Grundstück der Beklagten befindet, ist ein von den Beklagten gemäß § 912 BGB zu duldender Überbau. Auch ein über die Grundstücksgrenze reichender Dachüberstand ist ein Überbau i.S.d. § 912 BGB; es handelt sich um einen Überbau in den über dem Grundstück ### befindlichen, diesem Grundstück zuordnenden Luftraum (vgl. BGH Urteil vom 20.01.1983, Az V ZR 154/81; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2008, Az 5 U 89/07). Ferner sind auch die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht der Beklagten gegeben. Davon ist jedenfalls vorliegend auszugehen. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der/die Eigentümer des Grundstücks ###, als der Dachüberstand hergestellt wurde, dem Überbau widersprochen hätte(n) und/oder dem Kläger hinsichtlich des Umstandes, dass der Dachüberstand über die Grundstücksgrenze hinwegreichend hergestellt wurde, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre.

Sonach hätten die Beklagten, als das neue Gebäude auf dem Grundstück ### errichtet wurde, bei der Planung und Herstellung der Giebelwand von vornherein berücksichtigen müssen, dass sie gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Rückbau des Dachüberstandes haben und sie demgemäß – wenn sie mit dem Kläger nicht einen Rückbau auf freiwilliger Basis vereinbarten – von einem Bestehenbleiben des Dachüberstandes ausgehen mussten. Jedenfalls aber hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch darauf, dass die Giebelwand des Gebäudes ### den brandschutztechnischen Anforderungen gemäß der Brandschutzklasse REI 60 genügt, d.h. die Beklagten haben die Giebelwand ihres Hauses so zu ertüchtigen, dass durchgängig eine Wanddicke von mindest. 150 mm eingehalten ist.

bb) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Kläger eine Ertüchtigung der Giebelwand entsprechend den für die – im Vergleich zur Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. F 60 höheren – Feuerwiderstandsklasse F90 gestellten Anforderungen nicht verlangen kann. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ### ergibt sich gerade, dass die Herstellung der Wand entsprechend den für Widerstandsklasse F90 geltenden Anforderungen nicht erforderlich ist. Dass der Kläger seinen Klagantrag dahingehend formuliert hat, dass die Beklagten verurteilt werden, die Giebelwand so zu ertüchtigen, dass eine Feuerwiderstandklasse von F90 erreicht wird, steht der Verurteilung zu einer die Widerstandsklasse REI 60 erreichenden Ertüchtigung nicht entgegen. Zum einen ist die Ertüchtigung zu einer Feuerwiderstandsklasse REI 60 als weniger in einer Ertüchtigung zu einer Feuerwiderstandsklasse F 90 enthalten. Zum andern hat der Kläger in seinem Vorbringen ohnehin geltend gemacht, dass er, sofern er eine Ertüchtigung zu einer Feuerwiderstandsklasse F 90 nicht beanspruchen könne, dann jedenfalls hilfsweise eine Ertüchtigung zu einer Feuerwiderstandsklasse REI 60 verlange.

3. Für die gemäß den vorstehenden Ausführungen zuerkannten Ansprüche haften die Beklagten gemäß § 421 BGB, als Gesamtschuldner.

4. Die vorstehend genannten Ansprüche, soweit sie dem Kläger zuerkannt sind, sind auch nicht verjährt. Die Klage ist in unverjährter Zeit erhoben. Die Ansprüche unterliegen der in § 195 BGB normierten regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beträgt somit 3 Jahre. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zugrunde legt, dass die Verjährungsfrist am Ende des Jahres 2017 zu laufen begonnen hat, ist die vorliegende Klage in unverjährter Zeit erhoben worden. Denn der Lauf der Verjährung wurde durch das selbständige Beweisverfahren gehemmt. Das selbständige Beweisverfahren wurde mit der am 28.11.2016 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 08.12.2016 bzw. 09.12.2016 zugestellten Antragsschrift eingeleitet, so dass schon bei Beginn der Verjährungsfrist eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB bestand. Die Hemmung endete – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht sechs Monate nach der Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom 29.05.2018, sondern erst 6 Monate nach dem Ende der durch den Beschluss vom 04.06.2018 gesetzten dreiwöchigen Frist zum Vorbringen von Einwendungen und Ergänzungsfragen zu dem Ergänzungsgutachten, und zwar 6 Monate nach Ablauf der letzten Frist, also am 04.01.2019, d.h. das gemäß § 204 Abs. 2 BGB für den Beginn der sechsmonatigen Frist maßgebliche Ende des selbständigen Beweisverfahrens datiert auf das Ende er letzten Stellungnahmefrist. Es ist anerkannt, dass das selbständige Beweisverfahren, wenn das Gericht eine Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten setzt, nicht mit der Übersendung des Gutachtens an die Parteien, sondern erst später endet (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. VII ZR 192/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 163/12). Demgemäß endete die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 04.01.2022. Die vorliegende Klage ist am 15.12.2021 bei Gericht eingegangen. Sie wurde den Beklagten am 11.01.2022 bzw. 13.01.2022 bzw. 18.01.2022 zugestellt. Die Zustellung wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageinreichung zurück. Die Klage ist somit in unverjährter Zeit erhoben.

II.

Die Klaganträge zu 1.d) und 1. e.) sind unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Fehlstellen in der Dämmung des Hauses ### beseitigt werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 1004 BGB noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt Der Kläger zeigt auch nicht auf, inwiefern sich aus den besagten Fehlstellen in der Dämmung eine Beeinträchtigung seines Gebäudes ### oder zumindest die Gefahr einer Beeinträchtigung ergibt.

2. Ferner hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Polystyroldämmungsteile von der Giebelwand seines Gebäudes entfernt werden. Diese Dämmung gehört zum Gebäude des Klägers. Sie war zur Dämmung des Giebels des Hauses des Klägers zu einer Zeit, als dieses noch freistehend stand, aufgebracht worden, wie der Kläger im Rahmen der Begründung des Klagantrag zu 1. e) vorgetragen hat. Demgemäß ist es, wenn die besagten Polystyroldämmungsteile den Brandschutz beeinträchtigen sollten, Sache des Klägers, diese zu entfernen. Der Kläger hat dafür zu sorgen, dass sein Gebäude die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Einzel-Streitwerte der Klaganträge hat das Gericht gemäß § 3 ZPO wie folgt bemessen:

Klagantrag zu 1.a) Euro 1.000,00

Klagantrag zu 1.b) Euro 2.000,00

Klagantrag zu 1.c) insgesamt Euro 2.500,00

Klagantrag zu 1.d) Euro 1.000,00

Klagantrag zu 1.e) Euro 1.000,00

Klagantrag zu 1.f) Euro 1.000,00

Klagantrag zu 1.g) Euro 4.000,00

 

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