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WEG – Recht zum Dachgeschossausbau

LG Berlin – Az.: 55 S 174/14 WEG – Urteil vom 11.11.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.5.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 100 C 416/13WEG – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.196,69 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von den tatbestandlichen Feststellungen wird gem. §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist gem. §§ 280 Abs. 2, 278 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 16.196,69 € zu zahlen. Denn der von der Beklagten veranlasste Ausbau des Dachgeschosses hat infolge einer fehlerhaft eingebrachten Dampfsperre zu einem Schaden am Gemeinschaftseigentum sowie weiteren Ausgaben des Verbandes wegen dessen Sanierung geführt, die sich in der Gesamtsumme auf die vorgenannte Höhe belaufen.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

WEG - Recht zum Dachgeschossausbau
(Symbolfoto: Rachid Jalayanadeja/Shutterstock.com)

Rechtliche Grundlage für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ist § 280 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Schaden entsteht. Dies bedeutet, dass die Beklagte zwar von dem ihr gewährten Ausbaurecht Gebrauch machen durfte, sie aber den Ausbau nur in einer solchen Weise ausführen durfte, dass hierdurch kein Schaden am Gemeinschaft- und/oder Sondereigentum entsteht. Um dies zu vermeiden, muss die Beklagte den Ausbau sach- und fachgerecht entsprechend den Regeln der Technik ausführen (lassen), weil nur so gewährleistet ist, dass eine übermäßige Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums vermieden wird.

Die Klägerin hatte der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgeworfen, die Grenzen des zulässigen Gebrauchs überschritten zu haben und behauptet, dass Ursache des Schadens eine fehlerhaft verlegte Baufolie sei, da diese nicht verklebt worden sei (vgl. Klageschrift, Bl. 3 d.A.). Auch nach den Feststellungen des von dem Verband eingeschalteten Gutachters P. befand sich unter den Kanthölzern eine lose verlegte, nicht verklebte PE-Folie (Klageschrift, Bl. 3 d.A.). Ob dies tatsächlich die Ursache für das eindringende Wasser war, war streitig, denn die Beklagte hatte vorgetragen, eine Dampfsperre nach DIN-Norm hergestellt haben zu lassen (Bl. 78 d.A.).

Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht war daher zur Klärung der Schadensursache ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es mag sein, dass der ebenfalls vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständige K. seine Einschätzung zur Schadensursache einmal revidiert hat. Allein dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin von der Richtigkeit der letzten Einschätzung des Herrn K. ausgeht. Dem kann nicht mit dem rechtlichen Argument entgegnet werden, es spräche viel dafür, dass die letzte Ursachenvermutung des Herrn K. unzutreffend gewesen sei. Denn die Schadensursache wird nicht durch Wahrscheinlichkeiten oder Möglichkeiten beeinflusst oder Spekulationen über die Schadensursache, sondern dies ist durch eine Beweiserhebung aufzuklären. Dabei ist es einem Sachverständigen unter Bezugnahme auf die bei der Untersuchung der Dachterrasse vorgefundenen Tatsachen möglich zu klären, ob die Einschätzung der Klägerin zutrifft. Wenn dem Sachverständigen diese Anhaltspunkte ggf. nicht ausreichen, um eine klare Schadensursache zu ermitteln, ginge dies nach Beweislastregeln zu Lasten der Klägerin. Die vorskizzierte Vorgehensweise kann aber nicht – wie es das Amtsgericht begründet hat – von vornherein für aussichtslos erklärt werden. Mag in den vorgerichtlich eingeholten Stellungnahmen die Frage der Verantwortlichkeiten nicht beantwortet worden sein – also welche Personen konkret in die Verantwortung zu ziehen sind – ist doch die Frage nach der rein technischen Schadensursache hiervon differenziert zu betrachten.

Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ist die Kammer davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass eine fehlerhaft verlegte Dampfsperre die Durchfeuchtungen verursacht hat. Der Sachverständige H. hat anhand des dokumentierten Zustandes bei Eröffnung der Terrasse sowie unter Berücksichtigung der von den Gutachtern P. und K. in ihren Gutachten geschilderten tatsächlichen Umstände völlig nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass es vorliegend zu einer Konvektion gekommen ist. So ist warme und mit Feuchtigkeit angereicherte Luft von der unter der Terrasse der Beklagten gelegenen Wohnung aufgestiegen, hat sich abgekühlt und ihren Niederschlag auf der Holzkonstruktion der Dachterrasse der Beklagten gefunden. Dieser physikalisch plausible Vorgang soll regelmäßig – so erläuterte der Sachverständige – durch den Einbau einer Dampfsperre verhindert werden, welche bewirkt, dass die feuchtigkeitsangereicherte Luft nicht in die Wärmedämmung dringt und dort abkühlt, sondern ihren Niederschlag auf der Folie selbst findet. Für den ordnungsgemäßen Einbau der Dampfsperre hat der Sachverständige mehrere Anhaltspunkte gefunden und diese auch erläutert

Der Schlussfolgerung des Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass die Durchfeuchtung auf einer Seite der Terrassenunterkonstruktion stärker zu Tage getreten ist als auf der anderen. Denn der Verlauf des sich niederschlagenden Wassers muss nicht im Sinne einer Symmetrie gleichmäßig verteilt sein. Zudem kann die stärkere Durchfeuchtung der einen Hälfte der Terrassenunterkonstruktion durchaus ein Beleg dafür sein, dass auch der Abfluss der Terrasse nicht ausreichend dicht hergestellt worden war, wie der Sachverständige erläutert hat. Auch für den ordnungsgemäßen Einbau dieses Elementes hat die Beklagte als Ausbauende jedoch einzustehen, § 280 Abs. 1 BGB.

Der Hinweis der Beklagten, sie habe für den Ausbau fachkundiges Personal beauftragt, vermag eine Klageabweisung nicht zu begründen. Denn gem. § 278 BGB haftet die Beklagte gegenüber der Klägerin auch für das Verschulden der von ihr im Rahmen des Ausbaus eingesetzten Erfüllungsgehilfen (Architekten, Handwerker).

Auf die Frage ob die Klägerin ihre Forderung daneben auch auf Vorschrift des § 906 Abs. 2 BGB stützen kann, kommt es daher nicht an.

Gem. § 249 BGB hat die Beklagte der Klägerin den durch den fehlerhaften Ausbau verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf 16.196,69 €, denn die Sanierung der Terrasse verursachte Kosten in Höhe von 11.579,75 €. Zudem waren Ausgaben des Verbandes in Höhe von weiteren 4.616,94 € (Gutachterkosten, Architektenkosten) erforderlich. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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