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WEG – Verzinsung von Hausgeldrückständen

AG München, Az.: 484 C 29336/13 WEG, Urteil vom 27.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin 1478,13 € zzgl. Zinsen in Höhe von 1,5 % Punkten über dem Basiszinssatz

aus 837,07 € vom 05.09.2011 bis 04.05.2012

aus 1478,13 € vom 05.05.2012 bis 05.10.2012

aus 1854,13 € vom 05.10.2012 bis 04.11.2012

aus 2230,13 € vom 05.11.2012 bis 04.12.2012

aus 2606,13 € vom 05.12.2012 bis 04.01.2013

aus 2679,13 € vom 05.01.2013 bis 04.02.2013

aus 2752,13 € vom 05.02.2013 bis 04.03.2013

aus 2825,13 € vom 05.03.2013 bis 04.04.2013

aus 2898,13 € vom 05.04.2013 bis 05.04.2013

aus 4307,68 € vom 06.04.2013 bis 04.05.2013

aus 4380,68 € vom 05.05.2013 bis 04.06.2013

aus 4453,68 € vom 05.06.2013 bis 04.07.2013

aus 4526,68 € vom 05.07.2013 bis 04.08.2013

aus 4599,68 € vom 05.08.2013 bis 04.09.2013

aus 5048,68 € vom 05.09.2013 bis 04.10.2013

aus 5497,68 € vom 05.10.2013 bis 25.10.2013

aus 8541,68 € vom 26.10.2013 bis 04.11.2013

aus 8990,68 € vom 05.11.2013 bis 10.11.2013

aus 12410,68 € vom 11.11.2013 bis 21.11.2013

aus 8990,68 € vom 22.11.2013 bis 04.12.2013

aus 6872,90 € vom 09.12.2013 bis 10.12.2013

aus 4231,13 € vom 11.12.2013 bis 04.01.2014

aus 1478,13 € seit 05.01.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist die … . Die Beklagte ist Mitglied dieser WEG und Eigentümerin Nr. 4 laut Aufteilungsplan.

WEG - Verzinsung von Hausgeldrückständen
Symbolfoto: Von RomanR /Shutterstock.com

Die Jahresabrechnung 2010, die bestandskräftig beschlossen worden ist, weist einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 873,07 € aus. Die Jahresabrechnung 2011, die bestandskräftig beschlossen worden ist, weist einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 641,06 € aus. Der Wirtschaftsplan 2011 der bestandskräftig beschlossen worden ist, weist ein monatliches Hausgeld in Höhe von 376,00 € aus. Mit der hier vorliegenden Klage wurden 376,00 € x 3 Monate = 1128,00 € geltend gemacht.

In der ETV vom 28.03.2013 wurde die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012 sowie die Einzelabrechnungen in der Fassung vom 18.02.2013 mit einer Fälligkeit zum 05.04.2013 beschlossen. Die Einzeljahresabrechnung 2012 wies für die Einheit der Beklagten einen Fehlbetrag in Höhe von 2537,55 € aus. Unter Berücksichtigung der rückständigen Hausgeldvorauszahlungen für das Jahr 2012 in Höhe von 1128,00 € ergab sich zunächst aus der Jahresabrechnung 2012 eine Abrechnungsspitze in Höhe von 1409,55 € (2537,55 € – 1128,00 €) welche mit der hier vorliegenden Klage geltend gemacht worden ist. Der Beschluss über die Jahresabrechnung 2012 wurde mit Anerkenntnisurteil des AG München vom 12.12.2013 (Az.: 483 C 11567/13 WEG) für ungültig erklärt. Gemäß dem Einzelwirtschaftsplan 2013, der bestandskräftig beschlossen worden ist, beträgt das monatliche Hausgeld für das Jahr 2013 449,00 €.

Die Klägerin hat nach übereinstimmender Teilerledigterklärung im übrigen zuletzt noch folgenden Klageantrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin 1478,13 € zzgl. Zinsen in Höhe von 1,5 % Punkten über dem Basiszinssatz

aus 837,07 € vom 05.09.2011 bis 04.05.2012

aus 1478,13 € vom 05.05.2012 bis 05.10.2012

aus 1854,13 € vom 05.10.2012 bis 04.11.2012

aus 2230,13 € vom 05.11.2012 bis 04.12.2012

aus 2606,13 € vom 05.12.2012 bis 04.01.2013

aus 2679,13 € vom 05.01.2013 bis 04.02.2013

aus 2752,13 € vom 05.02.2013 bis 04.03.2013

aus 2825,13 € vom 05.03.2013 bis 04.04.2013

aus 2898,13 € vom 05.04.2013 bis 05.04.2013

aus 4307,68 € vom 06.04.2013 bis 04.05.2013

aus 4380,68 € vom 05.05.2013 bis 04.06.2013

aus 4453,68 € vom 05.06.2013 bis 04.07.2013

aus 4526,68 € vom 05.07.2013 bis 04.08.2013

aus 4599,68 € vom 05.08.2013 bis 04.09.2013

aus 5048,68 € vom 05.09.2013 bis 04.10.2013

aus 5497,68 € vom 05.10.2013 bis 25.10.2013

aus 8541,68 € vom 26.10.2013 bis 04.11.2013

aus 8990,68 € vom 05.11.2013 bis 10.11.2013

aus 12410,68 € vom 11.11.2013 bis 21.11.2013

aus 8990,68 € vom 22.11.2013 bis 04.12.2013

aus 6872,90 € vom 09.12.2013 bis 10.12.2013

aus 4231,13 € vom 11.12.2013 bis 04.01.2014

aus 1478,13 € seit 05.01.2014.

Zusätzlich hat die Klägerin zuletzt den Klageantrag gestellt, dass ihr 5 % Punkt Zinsen über dem Basiszinssatz zuerkannt werden und hat den Antrag gestellt, dass ihr 5 % Punkt Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 10292,90 € vom 05.12.2013 bis 08.12.2013 zuerkannt werden.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Sie hat sämtlichen Teilerledigungserklärungen der Klägerin zugestimmt.

Die Beklagte macht geltend, dass bei der Jahresabrechnung 2010 zu ihren Lasten ein Betrag in Höhe von 350,16 € und ein weiterer Betrag in Höhe von 1434,59 € zu Unrecht zu ihren Lasten geltend gemacht worden ist.

Die Beklagte macht geltend, dass sie für das Jahr 2011 Zahlungen geleistet habe, die ihr für die jeweilige Abrechnungsperiode nicht gutgeschrieben worden sei. Des Weiteren habe der Verwalter der Beklagten zur Zahlung auch keine Frist gesetzt und eine solche sei auch in der Beschlussfassung nicht gesetzt worden. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Abrechnungsspitze 2012 nicht fällig geworden sei, da der diesbezügliche Jahresabrechnung 2012 für ungültig erklärt worden sei vom Gericht. Eine Zahlung durch die Beklagte sei daher nicht geschuldet gewesen.

Die Klägerin trägt in der Replik vor, dass die Jahres-und Einzelabrechnung 2010 sowie 2011 bestandskräftig beschlossen worden sind und daher keinerlei Einwendungen mehr dagegen nachträglich geltend gemacht werden können.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der öffentlichen Sitzung verwiesen.

Beide Parteienvertreter haben sich mit schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, so dass das Gericht gemäß § 128 Abs. II ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Es ist das Wohnungseigentumsgericht zuständig.

Der Klage war auch zum Teil stattzugeben. Die Beklagte schuldet aus der Jahreseinzelabrechnung 2010 den Betrag von 873,07 €. Die von der Beklagten gegen die Jahreseinzelabrechnung vorgetragenen Einwendungen können nachträglich nicht mehr berücksichtig werden, da die Jahresabrechnung/Einzelabrechnung 2010 bestandskräftig geworden ist. Eine Aufrechnung der Beklagten mit Nachforderungen ist nicht möglich, da Aufrechnungen gegen Forderungen aus der Jahresabrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen, Forderungen aus Notgeschäftsführung oder anerkannten Forderungen möglich ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Dasselbe gilt auch für die Einwendungen, die die Beklagte gegen die Jahresabrechnung/Einzelabrechnung 2011 geltend macht. Die Beklagte ist mit diesen Einwendungen ausgeschlossen, da die Abrechnungen bestandskräftig geworden sind. Auch eine Aufrechnung ist nicht möglich.

Die Beklagte schuldet auch die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen in Höhe von 1,5 % Punkten auch zum Teil gemäß den geltend gemachten Fälligkeitszeitpunkten. Mit dem Begriff „Verrechnungsdatum“ ist die Fälligkeit gemeint, so dass die von der Klagepartei geltend gemachten Zinsen ab dem „Verrechnungsdatum“ fällig sind. Der Wirtschaftsplan 2012 hat auch Bestand. Die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 2012 ergibt sich bereits aus § 9 Ziff. 3 der GO, wonach bis zur erfolgten Beschlussfassung eines abweichenden Planes der beschlossene Wirtschaftsplan verbindlich bleibt. Auch der Beschluss in der ETV vom 23.08.2011 wonach der Wirtschaftsplan 2012 eine Fortgeltung erfahren hat ist nicht nichtig sondern bestandskräftig geworden. Aus dem Beschluss vom 15.10.2013 ist unter TOP 1 eine Sonderumlage erhoben worden, welche nach Mitteigentumsanteilen zu verteilen ist. Die Beklagte hätte ihren Anteil errechnen können. Selbst wenn die Beklagte die Sonderumlagenerhebung vom 17.10.2013 nicht erhalten hätte, ergibt sich die Zahlungspflicht bereits aus dem Beschluss zumal es sich um eine Bringschuld der Beklagten handelt. Aus der vorgelegten Anlage K12 ergibt sich auch die Berechnung der Fälligkeit. Die Sonderumlage 2013 ist bestandskräftig und deshalb sind Einwendungen der Beklagten dagegen ausgeschlossen. Die Beklagte war auch bei der Versammlung anwesend und hat das Schreiben vom 14.11.2013 Anlage K14 erhalten, so dass für sie erkennbar war, welcher Betrag geschuldet wird. Daher sind sowohl die Zinsen als auch die Anwaltsgebühren hieraus geschuldet. Das Wohngeld November und Dezember 2013 in Höhe von 898,00 € wurden bezahlt. Eine Teilzahlung für das Dezember 2013 Wohngeld in Höhe von 379,00 € ging am 11.12.2013 auf dem Konto der Klägerin ein. Der Restbetrag für das Dezemberhausgeld in Höhe von 70,00 € sowie das Novemberhausgeld in Höhe von 449,00 € sind erst am 02.01.2014 eingegangen. Daher sind auch hieraus Zinsen und Anwaltsgebühren geschuldet. Die von der Klagepartei geltend gemachten Zinsen in Höhe von 1,5 % sind ab dem von der Klagepartei geltend gemachten Zeitpunkten (mit Schriftsatz vom 12.04.2014) geschuldet, mit Ausnahme des Zinsantrages wie folgt: „Aus 10292,90 € vom 05.12.2013 bis 08.12.2013“

Die Klage war im Übrigen abzuweisen. Dies bezieht sich auf die Zinsen die über 1,5 % hinaus geltend gemacht worden sind. Aus der Teilungserklärung ergibt sich folgendes: „Rückstände sind zugunsten der Gemeinschaft in der jeweils bei öffentlichen Kreditanstalt für Personendarlehen üblichen Höhe zu verzinsen“. Die Beklagte hat hier eine Bankbestätigung vom 06.05.2014 (Anlage B3) vorgelegt, wonach ein Personaldarlehen in Höhe von 1,5 p. a. zu verzinsen ist. Die Regelung in der Teilungserklärung ist nicht zu unbestimmt. Es kann jederzeit festgestellt werden, in welcher Höhe bei öffentlichen Kreditanstalten ein Personendarlehen zu verzinsen ist. Eine Unbestimmtheit ist darin nicht zu erkennen.

Die Klage war auch hinsichtlich des Antrages Zinsen aus 10292,90 € vom 05.12.2013 bis 08.12.2013 zu bezahlen- als unbegründet abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, worauf die Beklagte ihre Zins- Forderung begründet.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Verurteilung auf § 92 Abs. II ZPO. Die Zuviel -Forderung der Klagepartei ist verhältnismäßig geringfügig und hat auch nur geringfügig höhere Kosten veranlasst bzw. keine Kosten veranlasst, so dass hier § 92 Abs. II ZPO zur Anwendung kommt.

Hinsichtlich der Teilerledigungen trägt die Beklagtenpartei die Kosten des Rechtstreits. Die diesbezüglichen Klageforderungen wären zulässig und begründet gewesen. Der Sonderumlagebetrag 2010 in Höhe von 3420,00 € ergibt sich aus dem bestandskräftigen Beschluss der ETV vom 15.10.2013 unter TOP 1. Auch wenn die Beklagte angeblich nicht erkennen konnte wie hoch der von ihr verlangte Betrag gewesen sei, so hätte sie diesen ausrechnen können. Der Betrag hinsichtlich der Sonderumlage 2013 in Höhe von 853,22 € ergibt sich aus dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 13.11.2013. Die Beklagte war in dieser ETV anwesend. Im Übrigen hätte sie auch ausrechnen können, wie hoch der Sonderumlagebetrag ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Abrechnungsspitze 2012 in Höhe von 1409,55 € gilt folgendes: Aus § 23 Abs. IV S. 2 WEG folgt, dass bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses die Forderung begründet und daher die Abrechnungsspitze vorübergehend fällig war. Die diesbezügliche Klage war daher zunächst zulässig und begründet. Erst mit rechtskräftigem Endurteil des AG München wurde die Forderung unbegründet, da die Anspruchsgrundlage rückwirkend weggefallen ist. Da die ursprüngliche Geltendmachung der Abrechnungsspitze 2012 zunächst zulässig und begründet war, trägt gemäß § 91 a ZPO die Beklagte auch die diesbezüglichen Kosten des Rechtstreits.

Auch die Forderungen aus dem Wirtschaftsplan 2012 der bestandskräftig beschlossen worden ist waren zulässig und begründet. Die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes ergibt sich aus § 9 Ziff. 3 der GO, wonach bis zur erfolgten Beschlussfassung eines abweichenden Planes der beschlossene Wirtschaftsplan verbindlich bleibt. Die in der ETV vom 23.08.2011 Fortgeltung des Wirtschaftsplanes ist auch gültig und nicht nichtig und bestandskräftig geworden. Die Sonderumlage 2013 in Höhe von 3420,00 € ist nachgewiesen gemäß dem Beschlussprotokoll vom 15.10.2013. Die Beklagte hätte ihren Sonderumlageanteil selbst errechnen können. Die Zahlungspflicht ergibt sich bereits aus dem bestandskräftigen Beschluss vom 15.10.2013. Der Sonderumlagebeschluss in Höhe von 853,22 € ist bestandskräftig geworden. Die Beklagte war bei der Versammlung anwesend und hätte erkennen können bzw. ausrechnen können, welcher Betrag geschuldet war. Auch die Wohngeldforderungen für November und Dezember 2013 in Höhe von 898,00 € waren zulässig und begründet. Eine Teilzahlung für das Dezember 2013 Hausgeld in Höhe von 379,00 € ging am 11.12.2013 auf dem Konto der Klägerin ein. Der Restbetrag für das Dezemberhausgeld in Höhe von 70,00 € sowie das November Hausgeld in Höhe von 449,00 € erst am 02.01.2014. Die Beklagte trägt deshalb auch die Kosten der übereinstimmenden Teilerledigungen gemäß § 91 a ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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