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Wohnraummietvertrag: Kündigungsfolgeschaden bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

AG Hoyerswerda, Az.: 1 C 339/13, Urteil vom 04.11.2014

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Wohnraummietvertrag: Kündigungsfolgeschaden bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung
Wohnraummietvertrag: Kündigungsfolgeschaden bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung – Foto: Sergey Nivens

Der Streitwert wird auf 20.143,90 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 19.244,50 EUR auf die Klage und 899,40 EUR auf die Widerklage.

Tatbestand

Die Parteien streiten wechselseitig um Schadensersatz vor dem Hintergrund eines beendeten Mietvertrages über eine Wohnung in Sch….

Die Klägerin hatte die streitgegenständliche Wohnung durch Mietvertrag vom 23.01.2007 zu einer monatlichen Bruttomiete von 480,00 EUR gemietet (Mietvertrag Anlage K1 – Bl. 13 ff. d.A.). Bei dem Kläger handelt es sich um den Lebensgefährten der Klägerin. Zwischen den Klägern und dem Beklagten fand am 18.04.2012 ein Gespräch statt, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig geblieben sind.

Am 02.08.2012 sprach der Beklagte der Klägerin eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aus. Als Grund für die Eigenbedarfskündigung benannte der Beklagte dabei die beabsichtigte Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung nach Veräußerung der eigenen Wohnung des Beklagten (Kündigung Anlage K4 – Bl. 21 d.A.).

Die Klägerin widersprach der Kündigung durch Anwaltsschriftsatz vom 08.10.2012 (Anlage K5 – Bl. 22 d.A.) und kündigte an, die Wohnung erst zum 31.01.2013 geräumt herauszugeben, sofern bis dahin angemessener Ersatzwohnraum beschafft werden konnte.

Der Kläger wohnte früher in einer Eigentumswohnung in …, die er unter Zuhilfenahme eines Maklers veräußerte. Über diesen Makler ist ein Kontakt des Klägers mit dem ebenfalls als Makler tätigen Zeugen … bereits im Frühjahr 2012 zustande gekommen, wobei die Einzelheiten wiederum zwischen den Parteien streitig sind.

Am 07.09.2012 hatte der Beklagte einen Unfall erlitten, aufgrund dessen er sich auch in stationärer Behandlung befunden hatte (Anlage B 3 – Bl. 85 f. d.A.). Auch bis zum 24.12.2012 fand dann eine weitere stationäre Heilbehandlung des Beklagten statt (Anlage B 4 – Bl. 87 ff. d.A.).

Die streitgegenständliche Wohnung ist nach Ende des Mietverhältnisses geräumt an den Beklagten herausgegeben worden. Die Kläger sind an ihre derzeitige Anschrift in … umgezogen. Zuvor haben sie gemeinsam einen mit „Baufinanzierung“ überschriebenen Darlehensvertrag als Darlehensnehmer abgeschlossen (Anlage K13 – Bl. 31 d.A.). Unter dem 21.06.2013 wurde eine am 12.10.2012 zu Gunsten der Kläger erklärte Auflassung für das von den Klägern jetzt auch bewohnte Grundstück ins Grundbuch eingetragen (Anlage K 26 – Bl. 148 d.A.). Vor dem Hintergrund eines entsprechenden Notarvertrages war den Klägern unter dem 18.10.2012 bereits eine entsprechende Maklerrechnung zugegangen (Anlage K 6 – Bl. 23 d.A.).

Derzeit bewohnt der Beklagte ein Einfamilienhaus in …. Unter dieser Anschrift hatte der Beklagte bereits im Jahre 2011 ein Schreiben an die Klägerin versandt (Anlage K2 5 – Bl. 146 f.d.A.). Seit 01.01.2013 ist der Beklagte dort auch polizeilich gemeldet gewesen. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus über zwei Etagen. Der Beklagte hat den Klägern die derzeit von ihm bewohnte Wohnung nicht angeboten.

Unstrittig ist die streitgegenständliche, ursprünglich an die Klägerin vermietet gewesene Wohnung erneut vermietet. Der Beklagte hatte hierzu auch Inserate geschaltet, u.a. am 13.03.2013.

Die Parteien streiten nunmehr zunächst darum, ob der Eigenbedarf des Beklagten vorgetäuscht war bzw. vor Ende des Mietvertrages/Auszug der Klägerin wieder weggefallen war. Dies stand zwischen den Parteien bereits vorgerichtlich im Streit. Hieraus resultieren die im Rahmen der Klage als Klageantrag zu Ziffer 3. eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Anlage K 23 – Bl. 68 d.A.) sowie die Widerklageforderung (Anlage B 6 – Bl. 93 d.A.).

Neben den vorgenannten Maklerkosten machen die Kläger gegenüber dem Beklagten als Kündigungsfolgeschaden auch Fahrtkosten, Umzugskosten, Ummeldekosten (unstrittig sind den Klägern Ummeldekosten für PKW/Hänger i.H.v. 50,50 EUR entstanden), Kosten für die Anpassung von Möbeln, dauerhaft erhöhte Grundkosten sowie dauerhaft höhere Betriebskosten und letztlich auch Kosten ihres prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes für die Teilnahme am Termin der Wohnungsrückgabe geltend. Ihren gesamten Kündigungsfolgeschaden berechnen die Kläger mit 13.391,01 EUR per August 2013. Dieser ist dem Grunde und der Höhe nach strittig und mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. eingeklagt. Wegen behaupteter dauerhafter Mehrbelastungen der Kläger ab September 2013 werden darüber hinaus mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. weitere monatliche 139,37 EUR als Kündigungsfolgeschaden (unbefristet) eingeklagt.

Die Kläger behaupten, der Kläger sei Ende Juni 2012 in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen, nachdem sich der Beklagte damit in dem Gespräch vom 18.04.2012 einverstanden erklärt habe. Seit Juli 2012 seien die Wohnkosten zwischen den Klägern hälftig geteilt worden. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber habe der Beklagte für nicht notwendig erachtet, gleichwohl aber auch keine Einwendungen gegen den Einzug des Klägers erhoben. Der Begründung der Eigenbedarfskündigung mitgeteilte Grund der Veräußerung einer eigenen Wohnung sei nur vorgeschoben, denn der Beklagte habe dort gar nicht gewohnt. Die Kläger behaupten weiterhin, der Eigenbedarf des Beklagten sei jedenfalls schon vor Ende des Mietvertrages/Auszug der Kläger weggefallen. Erst auf Grund der Eigenbedarfskündigung hätten die Kläger Ersatzwohnraum gesucht. Insoweit behaupten die Kläger auch, nach erfolgloser Eigensuche einen Makler eingeschaltet zu haben, der ihnen das letztlich auch erworbene Kaufobjekt vorgeschlagen habe. Hierfür seien den Klägern Maklerkosten i.H.v. 5.176,50 EUR entstanden. Nach Erwerb des Objektes habe dieses renoviert und modernisiert werden müssen. Dafür und für den Transport von Gegenständen in die neue Wohnung seien zwischen dem 03.11.2012 und dem 20.01.2013 Fahrtkosten i.H.v. insgesamt 568,00 EUR zu Lasten der Kläger entstanden, darüber hinaus auch Umzugskosten i.H.v. 500,00 EUR sowie Kosten für die Verköstigung von Umzugshelfern i.H.v. 12,00 EUR. Darüber hinaus hätten die Kläger für die Vorbereitung des Umzugs jeweils eine Woche Urlaub genommen, wofür ein Wert i.H.v. 1.777,85 EUR zu erstatten sei. Für die notwendige Anpassung von Bad-, Schlafzimmer- und Küchenmöbeln hätten die Kläger insgesamt 3.808,75 EUR aufwenden müssen. Letztlich würden für die neue Wohnung auch höhere Betriebskosten anfallen. Für die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten am Termin der Wohnungsrückgabe hätten die Kläger ihrem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt 119,00 EUR bezahlt, die ortsüblich und angemessen seien. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Aufstellung in der Klageschrift (dort S. 11 – Bl. 11 d.A.) Bezug genommen, wobei allerdings anstatt der vorgenannten Anwaltskosten 521,82 EUR Anwaltskosten eingestellt sind. Die Kläger machen im Übrigen geltend, vor Erhalt der Kündigung habe der Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerung seiner Eigentumswohnung nur einmal mit dem Makler, dem Zeugen …, wegen des Erwerbs eines Eigenheimes kommuniziert. Dies sei dann hinfällig gewesen und erst wieder nach Zugang der Kündigung wieder aufgegriffen worden. Hintergrund sei u.a. gewesen, dass die Kläger ihr gemeinsames Zusammenleben erst ausprobieren und der Tochter der Klägerin auch das Wohnumfeld erhalten wollten.

Die Kläger beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 13.391,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 19.06.2013 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, zukünftig an die Kläger beginnend ab September 2013 einen – jeweils bis zum Monatsende fälligen – Schadensersatz i.H.v. monatlich 139,37 EUR zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche klägerische Anwaltskosten a) i.H.v. 150,00 EUR an die Kläger und b) i.H.v. weiteren 951,46 EUR an die Rechtsschutzversicherung AG, (Schadennummer: … ) jeweils nebst 5 %-Punkten p.a. seit Klagezustellung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

1. Die Klage abzuweisen.

2. Die Kläger werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten 899,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2013 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe erst mit Klageerhebung von dem Einzug des Klägers in die an die Klägerin vermietete Wohnung erfahren. Das Gespräch vom 18.04.2012 sei mit einem anderen Inhalt geführt worden. Die Eigenbedarfskündigung sei tatsächlich durch die Veräußerung der eigenen Wohnung des Beklagten am 24.07.2012 begründet gewesen. Erst auf Grund einer nachträglichen Änderung der Umstände sei es später zur Neuvermietung dieser Wohnung gekommen. Insoweit behauptet der Beklagte, er sei am 25.02.2013 erneut gestürzt und habe – da die Heilungschancen auch auf Grund einer Vorerkrankung ungewiss seien – von der bis dahin bestehenden Nutzungsabsicht der ursprünglich an die Klägerin vermietet gewesenen, im Dachgeschoss belegenen Wohnung Abstand nehmen müssen. Den entsprechenden Entschluss habe er im März 2013 gefasst. Er sei deshalb auch in der zunächst übergangsweise bezogenen Wohnung in St… wohnen geblieben, nutze darin aber lediglich das Erdgeschoss. Insgesamt sei die Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 243 m² auch zu groß für den Beklagten, habe deshalb auch zum Verkauf gestanden (Anlage B 2 – Bl. 84 d.A.). Das Anwesen sei von dem Beklagten erst im Sommer 2012 – endgültig am 06.09.2012 – als Übergangswohnung bezogen worden. Der Beklagte macht geltend, den eingeklagten Schadensersatzansprüchen stehe bereits dem Grunde nach entgegen, dass die Kläger, anstelle weiter zur Miete zu wohnen, ihren Wohnraum zum Eigentum erworben haben. Jedenfalls sei den Klägern kein kausaler Kündigungsschaden entstanden, weil die Kläger bereits seit Mai 2012 auf der Suche nach einem geeigneten Einfamilienhaus gewesen seien. Die im Rahmen der vorliegenden Klage eingeklagten Einzelforderungen seien daher Sowiesokosten. Bereits vorgerichtlich hätten die Kläger den Beklagten insoweit zu Unrecht in Anspruch genommen. Der Beklagte vertritt daher die Rechtsauffassung, die Kläger seien dem Beklagten zum Schadensersatz für die vorgerichtlich zur aktuellen Forderung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Das Gericht hat Beweis erhoben über einen Maklerauftrag des bzw. der Kläger an die Zeugen … und … durch Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Zeugenvernehmung der Zeugen … im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 29.04.2014 (Bl. 164 ff. d.A.), im Hinblick auf den Zeugen … auf die Niederschrift der Zeugenvernehmung im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14.10.2014 (Bl. 187 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin die Kläger und den Beklagten persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Parteien wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 29.04.2014 (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Kläger haben bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Kündigungsfolgeschadens aus §§ 280 Abs. 1, 535 BGB.

a) Dabei bestehen seitens des Gerichts zunächst keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Kläger. Die Klägerin ist als ehemalige Mieterin und damit Vertragspartnerin des Beklagten für evtl. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Beklagten aus dem Mietvertrag aktiv legitimiert. Der Kläger war als – tatsächlicher – Mitbewohner in den Schutzbereich des Mietvertrages mit einbezogen. Insoweit kann auch offenbleiben, ob der Kläger durch mündliche Ergänzung des Mietvertrages (Mit-)Mieter geworden war. Zu dem Inhalt des Gespräches vom 18.04.2012 haben die Parteien sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unterschiedlich vorgetragen. Das Zustandekommen einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Parteien dahin, der Kläger werde in Zukunft zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 23.01.2007 Mitmieter, ist nicht nachgewiesen. Darauf kommt es aber auch nicht an, denn der Kläger hat zumindest zuletzt als Lebensgefährte der Klägerin in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob dies dem Beklagten bekannt war, ohne dass der Beklagte in der Folgezeit hiergegen Einwendungen erhoben hätte. Aus Sicht des Gerichts hätte nämlich für den Fall einer solchen Kenntnis der Beklagte der Klägerin den Einzug ihres Lebensgefährten zumindest gestatten müssen.

b) Unstrittig hat der Beklagte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfes nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gekündigt. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob der behauptete Eigenbedarf bereits im Zeitpunkt der Kündigung bzw. zumindest später bis zum Auszug der Kläger überhaupt bestand. Diese Frage kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ebenso offenbleiben wie die weitere streitige Frage, welche Kosten den Klägern durch den Umzug entstanden sind.

c) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch erfordert nämlich in jedem Falle auch einen Kausalzusammenhang zwischen behaupteter Pflichtverletzung und behauptetem Schaden. Dieser Kausalzusammenhang steht zwischen den Parteien ebenfalls im Streit, wobei die Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet dafür sind, dass wegen der Eigenbedarfskündigung ihnen die eingeklagten Kündigungsfolgeschäden entstanden sind.

Insoweit geht das Gericht zunächst zu Gunsten der Kläger davon aus, dass die Entstehung eines kausalen Kündigungsfolgeschadens nicht bereits deshalb generell ausgeschlossen ist, weil die Kläger anstelle der gekündigten Mietwohnung nicht eine andere Mietwohnung bezogen, sondern vielmehr Eigentum erworben haben, welches sie nunmehr auch bewohnen. Gleichwohl kann den Klägern nicht – wie eingeklagt – unbefristet ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten zustehen. Wenn man insoweit wiederum zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass der derzeit zu Eigentum bewohnte Wohnraum mit den vormals zur Miete bewohnten Wohnraum ungefähr gleichwertig ist, könnte ein Nutzungsmehraufwand zwar dem Grunde nach in Betracht kommen. Eine solche Vergleichbarkeit wird sich aber nicht unbefristet feststellen lassen, da einerseits sowohl gesetzliche Möglichkeiten zur Mietanpassung bestehen und hätten genutzt werden können, andererseits auch üblicherweise zu erwartende Änderungen des Ausstattungsgrades eine Vergleichbarkeit nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht mehr zulassen werden.

Im Einzelnen muss das Gericht diesen Zeitraum hier nicht bestimmen, weil die Kläger auf das zulässige Bestreiten des Beklagten hin nicht nachgewiesen haben, ausschließlich wegen der streitgegenständlichen Eigenbedarfskündigung in das jetzt zu Eigentum bewohnte Anwesen umgezogen zu sein. Auch hierzu haben die Parteien sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen ihrer jeweiligen persönlichen Anhörung unterschiedlich vorgetragen. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kläger das nunmehr bewohnte Eigentum ausschließlich wegen der Eigenbedarfskündigung des Beklagten erworben haben. Vielmehr kann durchaus auch der von dem Beklagten hier geltend gemachte Sachverhalt vorliegen, dass die Kläger bereits zuvor nach einem für sie geeigneten Einfamilienhaus suchten und sowieso aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen wären. Im Einzelnen:

Die Kläger hatten unter Beweisantritt auf den entsprechenden Einwand des Beklagten schriftsätzlich vorgetragen, es habe nur einen Versuch zum Auffinden eines geeigneten Einfamilienhauses gegeben, und zwar Anfang 2012. Dies sei danach hinfällig gewesen und erst wieder nach Zugang der Kündigung aufgegriffen worden. Im Rahmen der persönlichen Anhörung haben beide Kläger insoweit auch grundsätzlich bekundet, erst ab Zugang der Kündigung nach einer neuen Wohnung gesucht zu haben, und ihren jeweiligen Vortrag auch nachvollziehbar begründet. Der Kläger hat in Bezug auf eventuelle frühere Maklerbeauftragungen ergänzend bekundet, die Suche nach eigenem Wohnraum habe für die Kläger nie im Mittelpunkt gestanden, auch aus wirtschaftlichen Gründen habe man die Idee nach einer eigenen Wohnimmobilie vor Erhalt der Kündigung nicht verfolgt. Der Makler Herr … habe ihn zwar kontaktiert, der Kläger habe diesen aber ebensowenig beauftragt wie den Makler Herrn … .

Die Vernehmung der Zeugen … und … hat dann ergeben, dass zwar nicht hinsichtlich des Zeugen …, wohl aber hinsichtlich des Zeugen … bereits vor der Eigenbedarfskündigung ein nicht nur unerheblicher Kontakt zum Zwecke der Immobiliensuche bestand. Zunächst war dem Zeugen … vom Hören-Sagen des Zeugen … bekannt, dass der Kläger gegenüber dem Zeuge … Interesse an einem Immobilienerwerb bekundet hatte. Der eigentliche Kontakt zwischen den Klägern und dem Zeugen … war dann aber erst nach dem Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung, sodass die weitergehende Aussage des Zeugen … insoweit unergiebig geblieben ist. Der Zeuge … wiederum hat glaubhaft bekundet, dass sich der Kläger im Frühjahr 2012 – entweder im April oder Anfang Mai – bei ihm telefonisch gemeldet und Interesse an einem Immobilienerwerb (Einfamilienhaus) bekundet hat. Unabhängig davon, ob dabei ausdrücklich ein mündlicher Maklerauftrag erteilt wurde, war das Ergebnis dieses ersten Telefonates zwischen dem Kläger und dem Zeugen … jedenfalls, dass der Zeuge … nach einer geeigneten Immobilie suchen kann und beide in telefonischen Kontakt bleiben wollten. Tatsächlich hat es solche telefonischen Kontakte dann nach der weiteren Aussagen des Zeugen … auch noch gegeben, wobei beim letzten Kontakt der Kläger ihm mitgeteilt hatte, dass er zwischenzeitlich ein Haus gefunden hat, womit sich die Angelegenheit erledigt hatte. Auch wenn es nicht viele Telefonate gab, war es nach der Erinnerung des Zeugen … aber zumindest so gewesen, dass nicht nur er den Kläger, sondern umgekehrt auch der Kläger ihn in dieser Gelegenheit telefonisch kontaktiert hat. Danach ist es zumindest wahrscheinlich, dass der Kläger weiter auf der Suche nach einer geeigneten Immobilie war, wenn auch ohne diese Angelegenheit besonders zu forcieren. Dass erst die Eigenbedarfskündigung des Beklagten zu dieser Forcierung beigetragen hat, ist nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass nach den vorstehenden Darlegungen im vorliegenden Falle Einiges dafür spricht, dass die Kläger aus der streitgegenständlichen Wohnung sowieso unabhängig von der Eigenbedarfskündigung des Beklagten ausgezogen wären, sofern eine aus Sicht der Kläger geeignete Immobilie gefunden worden wäre.

Seitens des Gerichts besteht insoweit auch kein Zweifel daran, dass es sich um einen gemeinsamen Umzug der Kläger gehandelt hätte, auch wenn die Klägerin selbst nicht zur Immobiliensuche mit einem Makler Kontakt aufgenommen hat. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger handelte es sich um eine langjährige Lebensgemeinschaft, wobei der Kläger Ende Juni 2012 in die Wohnung der Klägerin eingezogen war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beim Auffinden einer geeigneten Immobilie allein in diese umgezogen wäre, die Klägerin und der Kläger sich also räumlich wieder hätten trennen wollen.

Nach alldem haben die Kläger aus Sicht des Gerichts die erforderliche Kausalität der eingeklagten Schäden mit der nach ihrer Behauptung unberechtigten Eigenbedarfskündigung nicht nachgewiesen. Sie können daher mit Erfolg keine Kündigungsfolgeschäden geltend machen.

2.

Sonstige zu Gunsten der Kläger eingreifende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Klage war daher – auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen – insgesamt abzuweisen.

II.

Die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet.

1.

Der Beklagte hat keinen Anspruch gegenüber den Klägern auf Schadensersatz wegen unberechtigter Geltendmachung eines Kündigungsfolgeschadens aus § 280 Abs. 1 BGB.

Richtig ist zwar der Ansatz des Beklagten, dass dieser zur Abwehr der Klageforderung bereits außergerichtlich seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte, die auch entsprechend tätig geworden waren. Hieraus resultierten dann dem Grunde nach zu Lasten des Beklagten entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, wobei es für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht auf die bestrittenen Fragen der Berechnung und Bezahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ankommt.

Gleichwohl kann der Beklagte für die Abwehr der ihm gegenüber gemachten Schadensersatzansprüche nicht selbst Schadensersatz mit Erfolg beanspruchen, denn der Beklagte hat durch sein Verhalten die ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen herausgefordert. Unstrittig hatte der Beklagte wegen Eigenbedarfes gekündigt. Ebenfalls unstrittig wohnt der Beklagte aber nicht in dieser Wohnung und hat zwischenzeitlich auch nicht darin gewohnt, sondern die Wohnung wurde weitervermietet. Unabhängig davon, dass den Klägern im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits der Nachweis eines kausalen Kündigungsfolgeschadens nicht gelungen ist, konnte daher den Klägern durchaus grundsätzlich der Verdacht kommen, es sei zu Unrecht wegen Eigenbedarfes gekündigt worden. Die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung ist daher zunächst nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die weitergehende Geltendmachung dieser Ansprüche trotz der mit Schriftsatz vom 19.06.2013 hiergegen außergerichtlich erhobenen Einwendungen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits entstanden und haben durch die weitergehende Geltendmachung keine Erhöhung erfahren.

2.

Weitere zu Gunsten des Beklagten eingreifende Anspruchsgrundlagen sind wiederum nicht ersichtlich. Hiernach war auch die Widerklage nebst hierauf gegründeter Nebenforderung abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedurfte, ob die Eigenbedarfskündigung tatsächlich berechtigt war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kläger haben als Unterliegende die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zuvielforderung des Beklagten hinsichtlich der Widerklage war relativ geringfügig und hat keine besonderen Mehrkosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage im §§ 3, 9 ZPO i.V.m. §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Die Teilstreitwerte von Klage und Widerklage waren zu addieren.

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