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Abrechnungsservice Heiz- und Wasserabrechnung – Verjährungsfrist für Mängelansprüche

LG Hamburg – Az.: 322 O 405/13 – Beschluss vom 06.06.2014

Gründe

1.) Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.

Abrechnungsservice Heiz- und Wasserabrechnung - Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Symbolfoto: Von kenary820 /Shutterstock.com

2.) Das Gericht hat sich unter Berücksichtigung des nunmehr zur Akte gereichten Vertragswerkes (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 22.04.2014) erneut mit der Frage befasst, welcher Vertragstyp vorliegt und von welcher Verjährungsfrist auszugehen ist. Es dürfte ein gemischter Vertrag vorliegen, bei dem im Hinblick auf die rechtliche Behandlung bezüglich der einzelnen Vertragselemente zu differenzieren ist. Teil des Vertragswerkes ist der Abrechnungsservice bzgl. der Heiz- und Wasserabrechnung. Danach hatte die Beklagte den Energieverbrauch abzulesen und darauf basierend Abrechnungen zu erstellen. Dieser Vertrag(steil) weist Ähnlichkeiten mit einem Vertrag auf, durch den ein Steuerberater zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet wird. Auf einen solchen Vertrag ist vom Bundesgerichtshof Werksvertragsrecht angewandt worden (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002, III ZR 12/01). Es heißt in der Entscheidung: „Beide Leistungspflichten (Erstellung einer für die steuerliche Gewinnermittlung geeigneten Buchführung und von Entwürfen für die Jahresabschlüsse) sind grundsätzlich auf eine fehlerhafte Erfassung und Auswertung der vorhandenen Daten, daher auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) gerichtet…“. Anknüpfend an diese Entscheidung hat etwa auch das Landgericht Düsseldorf in einem Teilurteil vom 05.02.2008 (Aktenzeichen 35 O 128/05) einen Vertrag über die Verarbeitung, Speicherung und Auswertung von Daten als einen Werkvertrag eingeordnet. Ergänzend wird im Hinblick auf die Bestimmung des Vertragstyps auf die von der Beklagten eingereichten Nachweise hingewiesen.

3.) Es geht hier danach um einen Mangel einer Werkleistung. Geschuldet gewesen ist eine „richtige“ Abrechnung im Hinblick auf die im Objekt vorhandenen Verbrauchseinheiten. Es stellt sich die Frage, ob damit ein Werk geschuldet worden ist, bei dem, wie es in § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB heißt, der Erfolg in der Herstellung … einer Sache liegt. Das dürfte zu bejahen sein. Die Abrechnung erfolgt (wie beispielsweise auch der Entwurf zu einem steuerlichen Jahresabschluss) in einer verkörperten Form.

4.) Nach den Ausführungen oben unter 2.) und 3.) wäre mit der Beklagten davon auszugehen, dass eine Verjährungsfrist von zwei Jahren maßgeblich ist. Der Lauf der Verjährungsfrist hätte im Zeitpunkt der Vollendung des Werkes begonnen (Übersendung der Abrechnung bzw. Zugang bei der Klägerseite). Dieser Zeitpunkt wird von der Beklagten mit dem 02.07.2009 (Abrechnung für 2008), dem 13.02.2010 (Abrechnung für 2009) und dem 06.05.2011 (Abrechnung für 2010) angegeben. Die Klage wäre danach hinsichtlich der Abrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 zu spät eingereicht worden. Sie ging erst im Dezember 2013 bei Gericht ein.

5.) Hinsichtlich der Abrechnung für 2010 (insoweit geltend gemachter Betrag = 7.658,12 €) ist nicht im Streit, dass diese fehlerhaft gewesen ist, weil sie für den Betrag der Bowlingbahn einen zu niedrigen Verbrauch auswies. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dadurch ein Schaden verursacht worden ist. Davon, dass die Betreiber der Bowlingbahn unabhängig von dem Inhalt der Abrechnung entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch gezahlt haben, kann nicht ausgegangen werden. Damit lag ein Schaden vor. Es stellt sich nur die Frage, ob der Anspruch auf weitere Betriebskosten noch nachträglich durchgesetzt wurde oder jedenfalls noch nachträglich durchgesetzt werden kann. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass es ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, Mehrbeträge (die sie bei richtiger Abrechnung sogleich gegenüber der Nebenintervenientin hätte abrechnen können) abzurechen. Ob dies richtig ist, hängt von der Auslegung der Regelung im Mietvertrag mit der Nebenintervenientin zum Abrechnungszeitraum ab. § 8.6 des Vertrages lautet: „Die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31.Dezember eines jeden Kalenderjahres. Sie wird dem Mieter unter Beachtung eines Ausschussfrist von jeweils weiteren 12 Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Forderungen im Hinblick auf Betriebs- und Heizkosten mehr gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden können.

6.) Das Gericht geht, soweit es um die nicht verjährte Forderung für das Jahr 2010 geht, von keinem Mitverschulden der Klägerin aus. Die ausgewiesenen Veränderungen im Hinblick auf die Verbräuche waren nicht so gravierend, dass es der Klägerin im Rahmen von § 254 BGB zur Last gelegt werden kann, dass sie eine Nachfrage unterlassen hat.

7.) Die Beklagte hat geltend gemacht, es läge kein Schaden vor, weil nicht ersichtlich sei, dass Mehrbeträge bei der Klägerin „hängengeblieben“ seien. Insofern ist das weitere Vorbringen von Bedeutung, wonach eine sehr große Zahl von Appartements pauschal vermietet worden sind. Im Übrigen wäre die Klägerin jedenfalls verpflichtet oder im Verhältnis zur Beklagten berechtigt, eine Korrektur zu hoher Abrechnungen auf der Basis der nunmehr vorgelegten Berechnungen vorzunehmen. Dafür, dass die Nebenintervenientin im Hinblick auf die neuen Abrechnungen Zahlungen an die Klägerin geleistet hat (was bedeuten würde, dass sie im Prozess falsch vorgetragen haben) sind bislang keine Anhaltspunkte geboten worden.

8.) Die Parteien werden um Mitteilung gebeten, ob in dieser Sache noch ein Vergleich denkbar erscheint und ggf. auf welcher Basis. Es besteht Gelegenheit, binnen vier Wochen zu dem nach Verhandlungsschluss erfolgten Parteivorbringen und zu den Ausführungen in diesem Beschluss Stellung zu nehmen.

9.) Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen nach Fristablauf von Amts wegen.

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