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Bedrohung des Hausmeisters als Mietvertragskündigungsgrund

Mietvertragskündigung wegen Bedrohung des Hausmeisters: AG Köln verurteilt Beklagte zur Räumung und Nutzungsentschädigung

Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 208 C 151/14) die Beklagten zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt, nachdem der Mieter den Hausmeister bedroht hatte. Diese Drohung stellte einen hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar, wobei das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen als entscheidend für seine Überzeugung ansah. Zusätzlich wurden die Beklagten zu einer Nutzungsentschädigung verpflichtet, solange die Wohnung nicht zurückgegeben wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 208 C 151/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klägerin, als Vermieterin, hat erfolgreich eine Räumungsklage gegen die Mieter aufgrund einer Drohung gegen den Hausmeister durchgesetzt.
  • Die Drohung des Mieters wurde als ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angesehen.
  • Das Gericht legte großen Wert auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen, insbesondere des Hausmeisters, der die Drohung erhalten hatte.
  • Nutzungsentschädigung muss von den Beklagten gezahlt werden, bis die Wohnung vollständig geräumt und an die Klägerin übergeben wird.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden können.
  • Die Entscheidung betont die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach einer ernsthaften Bedrohung.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass auch bei streitigen Kosten für Reparaturen eine Bedrohung des Hausmeisters nicht gerechtfertigt ist.

Hausmeister-Bedrohung: Ein ernstzunehmender Kündigungsgrund im Mietrecht

Bedrohung Hausmeister führt zu Mietvertragskündigung
(Symbolfoto: Rainer Fuhrmann /Shutterstock.com)

Eine Bedrohung des Hausmeisters kann schwerwiegende Folgen für das Mietverhältnis haben. Laut verschiedener Urteile und Expertenmeinungen kann eine solche Bedrohung als Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Drohung tatsächlich umgesetzt wurde oder nicht.

Die Rolle des Hausmeisters ist von großer Bedeutung für die Verwaltung und den reibungslosen Ablauf in Mietshäusern. Er ist oft die erste Anlaufstelle für Mieter bei Problemen und Anliegen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass Gerichte eine Bedrohung oder Beleidigung des Hausmeisters als ernstzunehmenden Vertrauensbruch betrachten, der eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.

Allerdings ist es wichtig, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen. Nicht jede verbale Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit führt automatisch zu einer fristlosen Kündigung. Die Schwere der Bedrohung, die Absicht des Mieters und die konkreten Auswirkungen auf den Hausmeister und die Hausgemeinschaft spielen dabei eine entscheidende Rolle.

In einem konkreten Urteil wurde die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach einer Bedrohung des Hausmeisters bestätigt. Dies zeigt, dass Gerichte in solchen Fällen durchaus zu einer fristlosen Kündigung neigen können. Dennoch sollten Vermieter und Mieter stets die individuellen Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigen und sich im Zweifelsfall an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

In den folgenden Ausführungen werden wir uns genauer mit einem Urteil befassen, in dem die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach einer Bedrohung des Hausmeisters bestätigt wurde. Dabei werden wir die wichtigsten Punkte und Aussagen des Urteils prägnant zusammenfassen und die rechtlichen Herausforderungen und Konsequenzen für Vermieter und Mieter beleuchten.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um eine Hausmeister-Bedrohung als Kündigungsgrund im Mietrecht geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Köln stand eine Auseinandersetzung, die mit der Bedrohung eines Hausmeisters durch einen Mieter begann und letztlich zur Kündigung des Mietverhältnisses führte. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 208 C 151/14 verhandelt wurde, beleuchtet die gravierenden Folgen, die persönliche Konflikte im Mietverhältnis nach sich ziehen können, insbesondere wenn sie die Schwelle zur Bedrohung überschreiten.

Eskalation eines alltäglichen Problems

Die Wurzel des Disputs lag in einem alltäglichen Vorgang: der Installation eines neuen Wasserhahns in der Küche der Mieter durch Mitarbeiter des Hausmeisters, vertreten durch den Zeugen C. Streitig war, wer die Kosten für diese Maßnahme zu tragen hatte – die Mieter oder die Vermieterin. Ein kontroverses Telefongespräch zwischen dem Hauptmieter und dem Hausmeister eskalierte schließlich so weit, dass der Mieter dem Hausmeister Gewalt androhte. Diese verbale Attacke wurde zum Auslöser für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin.

Juristische Aufarbeitung einer Bedrohung

Die rechtliche Bewertung des Falls durch das Amtsgericht Köln zentrierte sich um die Frage, ob die ausgesprochene Bedrohung einen ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses darstellt. Die Klägerin, also die Vermieterin, forderte zudem die Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch die Beklagten, bis die Wohnung tatsächlich übergeben würde. Die Beklagten wiederum sahen keinen Grund für die fristlose Kündigung, bestritten die Bedrohung und argumentierten, dass die Kosten für den Wasserhahn von der Vermieterseite zu tragen seien.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin und stellte fest, dass die ausgesprochene Bedrohung des Hausmeisters durch den Mieter einen hinreichenden Grund für die fristlose Kündigung darstellte. Interessanterweise spielte die Klärung, wer die Kosten für den Wasserhahn zu tragen hatte, für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle. Vielmehr lag der Fokus auf der Schwere der Bedrohung und deren Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Das Gericht bewertete die Glaubwürdigkeit der Zeugen – insbesondere des Hausmeisters – als entscheidend und fand ausreichend Beweise dafür, dass die Drohung tatsächlich ausgesprochen wurde.

Glaubwürdigkeit als Schlüssel zum Urteil

Die Glaubwürdigkeit des Hausmeisters wurde durch die Zeugenaussagen weiterer Personen gestärkt, während die Aussagen der Beklagtenseite als weniger überzeugend bewertet wurden. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht auch die Reaktionen der Beteiligten auf die Situation und deren Umgang mit dem Konflikt in seine Urteilsfindung einbezog. So wurde die Ernsthaftigkeit, mit der der Hausmeister die Bedrohung aufnahm – er traute sich eine Zeit lang nicht mehr allein zu den Wohnhäusern, in denen der Beklagte wohnte – als Indiz für die Schwere der Bedrohung gewertet.

Fazit: Das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der persönlichen Verhaltensweisen im Mietrecht und zeigt, dass verbale Bedrohungen schwerwiegende rechtliche Folgen haben können, unabhängig von der ursprünglichen Ursache des Streits.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rolle spielt die Drohung in der Rechtsprechung zu Mietverhältnissen?

Drohungen können in der Rechtsprechung zu Mietverhältnissen eine erhebliche Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Beendigung des Mietverhältnisses geht. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung dann gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Mieter den Vermieter oder andere Mieter bedroht oder beleidigt.

Die Gerichte haben in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass eine Bedrohung oder Beleidigung bereits für sich genommen eine so schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen kann, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Drohung nicht vom Mieter selbst, sondern von einem Mitbewohner ausgeht, da sich der Mieter das Verhalten der Personen, die mit ihm in der Wohnung leben, zurechnen lassen muss.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet zudem Schutz vor Gewalt, Drohung und Nachstellung und kann im Rahmen von Mietverhältnissen relevant werden, wenn es um den Schutz von Mitbewohnern oder Nachbarn geht.

In einem konkreten Fall hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass eine Drohung des Mieters gegenüber dem Hausmeister und einer Angestellten des Vermieters eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Ähnlich entschied das Amtsgericht Hanau, dass eine Todesdrohung gegen den Vermieter eine sofortige fristlose Kündigung rechtfertigt.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Äußerung eines Mieters, die als Drohung aufgefasst werden könnte, automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Drohung muss ernst und konkret sein, und die Gerichte werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, um zu entscheiden, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Drohung so schwerwiegend ist, dass sie das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Drohungen im Mietrecht als schwerwiegende Vertragsverletzungen angesehen werden können, die unter Umständen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Was besagt § 546 Abs. 1 BGB bezüglich der Räumungsverpflichtung?

Gemäß § 546 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dies bedeutet, dass der Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses die gemietete Immobilie vollständig räumen und dem Vermieter übergeben muss.

Die Rückgabe der Mietsache wird am letzten Tag der Mietzeit fällig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, müssen die Räume erst am nächsten Werktag zurückgegeben werden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe kommt der Mieter ohne Mahnung in Verzug.

Es ist zu beachten, dass die bloße Besitzaufgabe durch den Mieter keine Rückgabe darstellt. Beispielsweise ist es nicht ausreichend, wenn der Mieter auszieht und die Schlüssel in der Wohnung lässt. Entscheidend für die Rückgabe ist der unmittelbare Besitz des Vermieters, beispielsweise durch die Entgegennahme der Schlüssel.

Sollte der Vermieter einen angebotenen Wohnungsübergabetermin nicht wahrnehmen, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Fall kann er vom Mieter keine weiteren Mietzahlungen als Entschädigung verlangen, solange er sich im Annahmeverzug befindet.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern alle Mieter gemeinschaftlich für die Rückgabe der Mietsache verantwortlich sind.

Die Durchsetzung des Rückgabeanspruchs kann notfalls zwangsweise erfolgen, beispielsweise durch eine Zwangsräumung.

Inwiefern ist die Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses rechtlich begründet?

Die rechtliche Grundlage für die Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses findet sich in § 546a BGB. Wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurückgibt, ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich entweder nach der zuletzt vereinbarten Miete oder, falls diese höher ist, nach der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung rückwirkend geltend machen, ohne dass eine vorherige Ankündigung erforderlich ist.

Diese Regelung bezweckt, den Druck auf den Mieter zur Rückgabe der Mietsache zu erhöhen und stellt sicher, dass der Vermieter für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache entschädigt wird. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht unabhängig davon, ob der Vermieter die Mietsache selbst nutzen möchte oder nicht.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Vermieter nur dann eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn er tatsächlich die Rücknahme der Wohnung beabsichtigt. Sollte der Vermieter kein Interesse an der Rücknahme der Wohnung zeigen, könnte ihm unter Umständen keine Nutzungsentschädigung zustehen.

Die Nutzungsentschädigung ist somit eine Art Schadensersatz für den Vermieter, der ihm für die Zeit zusteht, in der er die Mietsache aufgrund der Nicht-Rückgabe durch den Mieter nicht nutzen kann.


Das vorliegende Urteil

AG Köln – Az.: 208 C 151/14 – Urteil vom 21.11.2014

1.) Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung in 50735 Köln, I Gasse, Erdgeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche/Kochnische, Bad/WC und 1 Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2.) Des Weiteren werden die Beklagten verurteilt, bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 480,– Euro monatlich zu zahlen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;

die Beklagten dürfen die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,– Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet;

die Beklagten dürfen die Zahlungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind seit 01.06.2009 Mieter einer Wohnung in Köln, für die sie einen monatlichen Mietzins von 580,– Euro (davon 100,– Euro Nebenkosten) zu zahlen haben.

Am 28.02.2014 montierte der Zeuge C bzw. seine Mitarbeiter in der Küche der Wohnung der Beklagten einen neuen Wasserhahn. Streitig blieb, ob die Kosten hierfür, die der Zeuge C mit Rechnung vom 05.03.2014 in Höhe von 221,34 Euro von den Beklagten verlangte, von diesen zu zahlen sind oder von der Vermieterseite zu entrichten sind. Es kam in der Folge zu einem kontroversen Telefongespräch diesbezüglich zwischen dem Zeugen C und dem Beklagten zu 1.); der Inhalt dieses Telefongesprächs ist streitig.

Der Zeuge C zeigte in der Folge den Beklagten bei der Polizei an und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.03.2014 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis der Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß, wegen Bedrohung des Hausmeisters im Rahmen des oben genannten Telefongesprächs seitens des Beklagten zu 1.).

Die Klägerin macht mit vorliegender Klage einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung und Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigungen geltend.

Sie behauptet, die ausgewechselte Armatur habe im Eigentum des Beklagten bestanden, so dass die Kosten für eine Erneuerung von diesem zu zahlen gewesen seien. Im Rahmen des Anrufs des Beklagten zu 1.) am 06.03.2014 bei dem Zeugen C, habe der Beklagte zu 1.) den Zeugen beschimpft und nachdem der Zeuge nach Hinweis laut gestellt habe, erklärt, der Zeuge solle sich nicht mehr in die Siedlung trauen, er würde ihm die Zähne einschlagen. Dass teilweise bei der vorgelegten Anzeige dann die Polizei ein anderes Datum aufgeführt sei, liege daran, dass die Software damals defekt gewesen sei, so dass das falsche Datum ausgedruckt worden sei. Ein Feststellungsinteresse liege auch für den Antrag zu 2.) auf zukünftige Nutzungsentschädigung vor, da der Beklagte zu 1.) sich unstreitig in Verbraucher-Insolvenz befinde, unstreitig kein Geld habe, und der Bescheid der Stadt Köln nur für Zahlung bis November 2014 unstreitig gelte. Voraussetzung für eine Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers bzgl. weiterer Nutzungsentschädigung sei eine vorherige Zusicherung die bei eigen verschuldeter Beendigung des Mietverhältnisses nicht vorliege, so dass dies durch Tenor ausgesprochen werden müsse.

Die Klägerin beantragt, wie tenoriert.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und Zubilligung einer Räumungsfrist.

Sie sind der Auffassung bzw. behaupten, dass der Ersatz des Wasserhahns von der Vermieterseite zu bezahlen sei. Das Datum auf der polizeilichen Anzeige vom 04.03.2014 passe auch nicht dazu, dass die Rechnung bei ihnen erst am 06.03.2014 eingegangen sei. Bei dem oben genannten Telefonat habe der Beklagte zu 1.) nur gefragt, warum er eine Rechnung erhielte und in dem Monteurbericht des Herr C rumgeschmiert worden sei, er habe der Firma C keinen Auftrag erteilt, der Vermieter habe die Arbeiten zu zahlen. Die Verfälschung des Monteurberichts sei eine Urkundenfälschung; Drohungen seien nicht ausgesprochen worden. Ein Interesse für den Antrag zu 2.) liege nicht vor, da der Lebensunterhalt durch die Stadt Köln gesichert werde; der letzte Bewilligungsbescheid laufe unstreitig bis November 2014.

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 29.08.2014 Zeugen vernommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gem. § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gegen die Beklagten zu, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 11.03.2014 wirksam beendet wurde.

Die Drohung des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Hausmeister der Klägerin, dem Zeugen C, er solle sich nicht mehr in die Siedlung trauen, er werde ihm die Zähne einschlagen, stellt einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt.

Dass die vorgenannte Drohung so ausgesprochen wurde, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest.

Das Gericht folgt insbesondere der Aussage des Zeugen C, der dieses bestätigte. Der Zeuge legte keine falsche Sicherheit an den Tag, sondern gab zu, soweit er etwas nicht erinnern konnte oder er sich unsicher war. Er gab des Weiteren auch an, selbst ein lauter Typ zu sein, was nach der Erfahrung der Vernehmung auch wahrheitsgemäß ist. Für die Wahrheit der Aussage des Zeugen spricht auch der Umstand, dass von ihm eine Anzeige bei der Polizei eingelegt worden ist und eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Ein solcher Aufwand wäre nicht verständlich, wenn nicht Erhebliches vorher passiert wäre. Dem steht nicht die Aussage der Zeugin B, der Mutter des Beklagten, entgegen. Diese Aussage stellte sich dem Gericht schon als zu pauschal dar. Zudem widersprach sie den eigenen Angaben des Beklagten, ihres Sohnes, und zeigte eine eindeutige übermäßige Entlastungstendenz. So bekundete diese Zeugin u.a., ihr Sohn sei nicht laut geworden, obwohl dieser selbst bei seiner Anhörung im Termin äußerte, beide Seiten seien bei dem Telefonat laut geworden. Auch sagte sie aus, über Zahlungen seien nicht geredet worden, obwohl ihr Sohn, der Beklagte zu 1.), doch angab, dass man eine solche Zahlung angesprochen, er aber abgelehnt habe. Zu berücksichtigten war aber auch, dass die Zeugin nur unzureichend Deutsch beherrscht, wie ihre Reaktion auf die Belehrung des Gerichts und weitere Erklärung des Gerichts zeigte. Demgegenüber sprachen vielmehr für die Wahrheit der Aussage des Zeugen C die Aussagen seiner Frau und Tochter, sowie des Zeugen O, die im Einzelnen die Angaben des Zeugen C bestätigten. Auch diese Aussagen waren ausreichend detailliert, plausibel und widerspruchsfrei. Durch diese Aussagen konnte auch geklärt werden, dass bzgl. des zeitlichen Ablaufs keine Fehler geschehen sind, vielmehr die polizeiliche Anzeige erst nach der Rechnung des Zeugen C gestellt wurde. Dass auf der ausgedruckten Anzeige teilweise ein früheres Datum angegeben wurde, erklärten die Zeugen überzeugend mit einem Softwarefehler. Überdies ist ein späteres Datum der Anzeige bei der Polizei auch der Anzeige selbst zu entnehmen.

Soweit die Beklagtenseite nunmehr den Zeugen T zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass der Zeuge C gar nicht im Büro gewesen sei, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert, da nicht näher angegeben wurde, wann genau der Zeuge C stattdessen bei dem Zeugen T gewesen sein soll. Zudem ist dieser neue Beweisantritt gem. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Er ist nicht in der Frist zur Klageerwiderung, aber auch nicht in angemessener Zeit später vorgetragen worden. Eine genügende Entschuldigung für diese Verspätung ist nicht genannt worden. Die Zulassung dieses Zeugen, der nach eigenen Angaben der Beklagtenseite zum letzten Termin nicht erschienen konnte, würde evidentermaßen zu einer Verzögerung des Rechtsstreites führen.

Die folglich feststehende Drohung im oben angesprochenen Sinne seitens des Beklagten zu 1.) reichte als Begründung für eine fristlose Kündigung. Bedroht ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder dessen Hausmeister mit einer Straftat, ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch ohne weitere Abmahnung nicht mehr zumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Zeugenaussagen, der Zeuge C die Drohung so ernst genommen hat, dass er eine gewisse Zeit danach nicht alleine oder gar nicht mehr zu den Häusern gefahren ist, in denen der Beklagte zu 1.) wohnte.

Angesichts der Eigenart der Drohung ist es auch unerheblich, ob tatsächlich die Beklagten verpflichtet waren, die Rechnung des Zeugen C zu zahlen oder nicht; selbst bei fehlender Berechtigung rechtfertigte dies keinesfalls die erhebliche Drohung des Beklagten zu 1.). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Beklagtenseite, der Hausmeister C hätte Kinder beschimpft, da diese Darlegung völlig unsubstantiiert vorgetragen worden ist.

Angesichts der erheblichen Drohung erschien auch die Zubilligung einer Räumungsfrist nicht angemessen und war zu versagen.

Der Kläger hat auch gegen die Beklagten einen Anspruch gem. § 546a Abs. 1 BGB auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung wie verlangt.

Ein Rechtsschutzinteresse für eine zukünftige Leistung ist gegeben. Da der Beklagte sich unstreitig im Privatinsolvenz befindet und selbst unstreitig die Mieten nicht zahlen kann, besteht im Sinne von § 259 ZPO die Besorgnis, dass er sich der rechtzeitigen Zahlung entziehen werde. Die bestehende Zahlungsunfähigkeit begründet grundsätzlich diese Besorgnis (vgl. BGH WM 2003, 280 ff.).

Dass die öffentliche Hand ggfls. für den Ausgleich der Nutzungsentschädigung sorgen könnte, hängt von vielen Umständen u.a. auch den Bemühungen des Beklagten ab, und ist daher nach Auffassung des Gerichts angesichts dessen Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 7, 11, 711 ZPO.

Streitwert: 11.520,– Euro

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