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Beweiskraft Wohnungsübergabeprotokoll bei nachträglicher Veränderung

Die Beweiskraft von Wohnungsübergabeprotokollen im Mietrecht: Ein Fall aus Stuttgart

In einer jüngsten Entscheidung setzte sich das Landgericht Stuttgart mit der Frage der Beweiskraft von Wohnungsübergabeprotokollen im Mietrecht auseinander. Insbesondere ging es um die Frage, wie sich nachträgliche Veränderungen des Protokolls auf dessen Glaubwürdigkeit und Rechtsgültigkeit auswirken. Ein wichtiger Faktor, der in diesem speziellen Fall hervorgehoben wurde, ist das ordnungsgemäße Vorgehen sowohl von Vermietern als auch von Mietern im Prozess der Wohnungsübergabe und die Bedeutung einer genauen Dokumentation des Zustands der Wohnung zu Beginn und am Ende der Mietzeit.

Direkt zum Urteil Az: 13 S 127/20 springen.

Die Bedeutung von ordnungsgemäßen Wohnungsübergabeprotokollen

Im Mittelpunkt dieses Falls stand das Wohnungsübergabeprotokoll, das eine zentrale Rolle im Mietvertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter spielt. Es dient dazu, den Zustand der Mietwohnung bei Einzug und Auszug zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können etwaige nachträgliche Änderungen am Protokoll die Glaubwürdigkeit und Rechtsgültigkeit des Dokuments beeinträchtigen.

Relevanz der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung

Der entscheidende Faktor in diesem Fall war, dass das Amtsgericht Stuttgart aufgrund einer freien Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO (Zivilprozessordnung) zu dem Schluss kam, dass der Anspruch des Klägers nicht bestand. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Aussagen der Zeugen und berücksichtigte dabei auch die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen. Es bestand keine Notwendigkeit, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts anzuzweifeln.

Die Rolle des Berufungsgerichts und der Berufungsbegründung

Die Berufung gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen. In diesem Fall gab es weder aus der Akte noch aus der Berufungsbegründung solche Anhaltspunkte.

Wichtiger Hinweis für Mietvertragspartner

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation des Zustands der Mietwohnung bei Einzug und Auszug. Ein ordnungsgemäßes Wohnungsübergabeprotokoll kann dazu beitragen, mögliche Streitigkeiten zu vermeiden und Klarheit über die Rechte und Pflichten der Mietvertragspartner zu schaffen.


Das vorliegende Urteil

LG Stuttgart – Az.: 13 S 127/20 – Urteil vom 24.03.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.09.2020, Az. 5 C 2047/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger und an Frau … als Gesamtgläubiger 2.400 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2020 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

lII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO)

Ohne TB, wenn keine Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. Revision möglich, nur bei über 20.000 EUR; bei Räumungsrechtstreitigkeiten aber § 9 ZPO: das 3 1/2-fache der Jahresnettomiete, 42 Monatsmieten oft über 20.000 EUR!

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 und 2, 2. Fall ZPO)

Ohne TB und ohne Entscheidungsgründe, wenn Protokollurteil.

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 und 2, 1. Fall ZPO)

Ohne TB und ohne Entscheidungsgründe, wenn auf Urteilsgründe verzichtet wurde.

Gründe

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, dass / Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht erkannt, dass dem der Klägerin Kläger Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht

2. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass es sich eine Überzeugung dahingehend bilden konnte, dass der Klägerin/Beklagten … nicht zustehe. Zu dieser Auffassung ist das Amtsgericht nach dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme aufgrund freier Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO rechtsfehlerfrei gelangt. Das Berufungsgericht ist aber gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 191/15, Rdnr. 26). Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können auch schon dann vorliegen, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt, weil die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Wertung besteht (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 21.03.2018, Az. VII ZR 170/17, Rdnr. 15 bei juris). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen jedoch nicht. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich vorliegend aber weder aus der Akte noch aus der Berufungsbegründung.

Das Amtsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen ausführlich und insgesamt nachvollziehbar mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und … auseinandergesetzt.

Gründe, an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu zweifeln, bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Sie erscheint vielmehr durchaus naheliegend. Der Umstand, dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, erfordert für sich genommen eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 / 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711,713 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Bei Räumungsklagen: §§ 708 Nr. 7, 711, 713 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO / § 41 GKG bestimmt.

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