Skip to content
Menü

Duldung von Erhaltungsmaßnahmen durch Mieter

AG Schöneberg – Az.: 11 C 44/18 – Urteil vom 27.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 590,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Duldung von Fußbodenarbeiten in der Mietwohnung der Beklagten.

Die Parteien sind über einen Wohnungsmietvertrag verbunden. Die Wohnung der Beklagten befindet sich in einem Mehrfamilienhaus, das circa im Jahr 1930 errichtet worden ist. Die Mieter, die die Wohnung unter der Wohnung der Beklagten bewohnen, rügten deutlich wahrnehmbare Knarrgeräusche und verklagten die Klägerin auf Mängelbeseitigung. Mit Anerkenntnisurteil vom 06.01.2011 ist die Klägerin verurteilt worden, die Dielen in der Wohnung der Beklagten ordnungsgemäß an die Balken anzunageln und zu befestigen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil, Blatt 28 der Akte, verwiesen. Die obsiegenden Mieter mindern die Miete um 9 Prozent. Mit Schreiben vom 11.01.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Duldung von Fußbodenarbeiten auf. Die Beklagte ließ keine Arbeiten zu. Bauseits waren in den Räumen der Wohnung der Beklagten Dielen verlegt. Die Beklagte verlegte über die Dielen im Schlafzimmer Spanplatten, die sie auf die Dielen schraubte, sowie Teppichboden. Im Wohnzimmer, in der Diele sowie in der Kammer verlegte sie Laminat auf die Dielen. Die Beklagte ist fast 80 Jahre alt und an Leukämie erkrankt. Sie hat familiäre Probleme.

Die Klägerin behauptet, in der Wohnung, die unter der Wohnung der Beklagten liegt, seien Knarrgeräusche zu hören, die deutlich über das übliche Maß hinausgingen und ursächlich auf die mangelhafte Verlegung von Laminat und Spanplatten in der Wohnung der Beklagten zurückzuführen seien.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes – ersatzweise einer Ordnungshaft – verurteilt, die Durchführung folgender Instandsetzungsmaßnahmen in der von ihr angemieteten Wohnung im Gebäude M. Straße, _____ B., 2. OG rechts, zu dulden:

a)

Maßnahmen in Zimmer 1 gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Plan:

  • Öffnungen vom Flur zum Zimmer 1 mit Folie abkleben, Laminat des Flures ab- decken,
  • Demontage der Möbel,
  • Demontage der Leisten,
  • Demontage des textilen Fußbodenbelages,
  • Demontage der verlegten Spanplatten,
  • Überprüfung des Dielenfußbodenbelages auf Bewegungen bzw. dadurch bedingte Knarrgeräusche,
  • Nachschrauben bzw. Nachnageln der Dielen,
  • Schleifen und Versiegeln der Dielen,
  • Schraublöcher der Spanplatten kitten,
  • weiß lackierte Sockelleisten mit einer Höhe von ca. 80 mm montieren,
  • Kieferschwellen zur Abdeckung der Dielenstöße in den vier Durchgängen montieren,
  • Kieferdeckleisten vor den Sockelleisten montieren,
  • Feinreinigung des Zimmers 1,
  • Montage der Möbel
  • Entfernung/Entsorgung der Folie im Flur;

b)

Maßnahmen in Zimmer 2, im Flur und in der Kammer gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Plan:

  • Öffnungen zur Küche und zum Bad gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Plan mit Folie abkleben,
  • Demontage der Möbel,
  • Demontage der Leisten,
  • Demontage des Laminat-Fußbodenbelages sowie der Unterlage,
  • Überprüfung des Dielenfußbodenbelages auf Bewegungen bzw. dadurch be- dingte Knarrgeräusche
  • Nachschrauben bzw. Nachnageln der Dielen,
  • Schleifen und Versiegeln der Dielen,
  • weiß lackierte Sockelleisten mit einer Höhe von ca. 80 mm montieren,
  • Kieferschwellen zur Abdeckung der Dielenstöße in den Durchgängen montieren,
  • Kieferdeckleisten vor den Sockelleisten montieren,
  • Feinreinigung,
  • Montage der Möbel
  • Entfernung/Entsorgung der Folie in den Öffnungen zur Küche und zum Bad,

c)

Malerarbeiten wie folgt:

– malermäßige Ausbesserung, Tapezieren und Streichen der Arbeitsbereiche in den Zimmern 1, 2 sowie in der Kammer und im Flur, die durch die Instandsetzungsarbeiten beschädigt wurden.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin und den von ihr beauftragten Handwerkern nach Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche den Zutritt zur vorbezeichneten Wohnung zum Zweck der Durchführung der in Ziffer 1 beschriebenen Maßnahmen in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr werktags zu gestatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ihr sei eine Duldung auf Grund ihres Gesundheitszustandes und ihrer familiären Probleme nicht zuzumuten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Wohnungen, Einholung eines mündlichen Gutachtens eines Sachverständigen sowie Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27.08.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

A.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Duldung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 555a Abs. 1 BGB. Danach hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Instandsetzungsarbeiten sind Arbeiten, die den vertragsgemäßen Zustand herstellen, das heißt bereits eingetretene Mängel beheben sollen. Weder in der Wohnung der Zeugen H., noch in der Wohnung der Beklagten liegen Mängel vor.

1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass in der Wohnung der Zeugen H. Mängel vorliegen. Die Klägerin hatte behauptet, dort seien Knarrgeräusche zu hören, die über das übliche Maß hinausgingen. Das hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Das Gericht hat die Wohnung der Zeugin H. in Augenschein genommen. Zwei verschiedene Personen sind durch die Wohnung der Beklagten gegangen und gleichzeitig hat das Gericht in der Wohnung der Zeugen H. geprüft, ob Knarrgeräusche zu hören sind. Als der Rechtsanwalt der Klägerin, der ungefähr so schwer ist wie die Beklagte, die Wohnung begangen hat, hat das Gericht nur leise Trittgeräusche sowie ein leichtes Knarrgeräusch im Schwenkbereich der Tür zur Kammer hören können. Alle Geräusche lagen unter den in Altbauten der 30iger-Jahre typischen Geräuschen, die das Gericht aus vergleichbaren Altbauten kennt. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründen können, dass die hellen Geräusche, die durchaus in der Wohnung der Beklagten beim Begehen des Bodens zu hören waren, durch die Schüttung und die Dielung gedämpft würden.

Im Übrigen wären die Arbeiten, die die Beklagte nach dem Klageantrag dulden soll, nicht erforderlich im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB. Denn wenn die Klägerin das Laminat und die Spanplatten samt Teppichboden entfernen würde, würde dies nach Angaben des Sachverständigen zu einer höheren Lärmbelastung in der Wohnung der Zeugen H. führen und die Beeinträchtigung erhöhen. Denn die eingebrachten Beläge dämpfen die Geräusche aus der Wohnung der Beklagten.

2.

Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Duldungsanspruchs nicht darauf berufen, dass die Wohnung der Beklagten Mängel aufweise. § 555a BGB bezweckt, dem Vermieter die Erfüllung seiner aus § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB folgenden Erhaltungspflicht zu ermöglichen. Eine solche Pflicht trifft die Klägerin gegenüber der Beklagten wegen des Zustandes der Böden aber gerade nicht, da sie nicht mitvermietet sind. Die Beklagte hat das Laminat und die Spanplatten sowie den Teppichboden ohne Zustimmung der Klägerin selbst in die Wohnung eingebracht.

B.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 541 BGB zu. Es kann offen bleiben, ob es vertragswidrig war, neue Fußbodenbeläge in die Wohnung einzubringen. Denn § 541 BGB kann bei vertragswidrigem Gebrauch zwar einen Beseitigungsanspruch gegen den Mieter begründen, nicht jedoch einen Duldungsanspruch. Selbst wenn ein Duldungsanspruch auf den ersten Blick weniger vom Mieter verlangt als ein Beseitigungsanspruch, weil der Vermieter die Beseitigung auf seine Kosten vornimmt, so stellt der Beseitigungsanspruch im Ergebnis doch ein aliud zum Duldungsanspruch dar und umfasst ihn nicht. Denn der Mieter hat ein schutzwürdiges Interesse, im Fall einer vertragswidrigen Nutzung nur auf Beseitigung, nicht jedoch auf Duldung in Anspruch genommen zu werden. Er darf darüber entscheiden, wie und wann er die Beseitigung vornimmt. Dass er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, zeigt dieser Fall eindrucksvoll. Denn die Beklagte beruft sich darauf, dass ihr eine Duldung nicht zumutbar sei, weil die zeitliche Planung der Arbeiten dazu führen könne, dass sie die Wohnung verlassen müsse. Dies sei ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Sie hat in den Vergleichsverhandlungen einen Zeitplan erstellt, wie sie sich die Arbeiten vorstellen könnte und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr daran gelegen ist, zu entscheiden, wann und welche Arbeiten durchgeführt werden.

C.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß § 242 BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass es im Einzelfall eine Duldungspflicht des Mieters aus § 242 BGB geben kann, auch wenn die Voraussetzungen der mietrechtlichen Vorschriften nicht vorliegen. Allerdings ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Verweigerung der Duldung durch die Beklagte einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die von der Klägerin beantragten Arbeiten vermutlich genau das Gegenteil dessen bewirken, was die Klägerin erreichen will. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass bei einer Entfernung der von der Beklagten eingebrachten Fußbodenbeläge die Lärmbelastung für die Mieter H. eher größer würde. Darüber hinaus kann das Gericht die Weigerung der Beklagten auf Grund ihres Gesundheitszustandes nachvollziehen. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme im Krankenhaus und wird sich nach Angaben ihres Ehemannes in eine ambulante Leukämiebehandlung begeben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 41 Absatz 5 GKG.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!