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Kündigung Mietvertrag wegen fahrlässigem Wasserschaden

LG Berlin – Az.: 67 S 410/16 – Beschluss vom 02.02.2017

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da das zwischen den Parteien seit dem Jahre 2003 bestehende Mietverhältnis durch die streitgegenständlichen Kündigungen weder gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB fristlos noch gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerecht beendet wurde.

Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Denn dem Beklagten ist hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Wasserschadens und der unterlassenen Mangelanzeige nach seinem unwiderlegten Vorbringen allenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Ein derartiger Vorwurf rechtfertigt bei einem langjährig – beanstandungsfrei – geführten Mietverhältnis gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB weder dessen fristlose noch die fristgerechte Kündigung, da der Pflichtverletzung des Mieters nach Durchführung der auch hier – ebenso wie bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unerlaubter Gebrauchsüberlassung – erforderlichen Prüfung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 – 67 S 125/16, ZMR 2016, 695; Urt. v 6. Oktober 2016 – 67 S 203/16, WuM 2016, 734; Beschl. v. 20. Oktober 2016 – 67 S 214/16, WuM 2016, 741; Urt. v. 29. November 2016 – 67 S 329/16, GE 2017, 49) zumindest ohne vorherige Abmahnung nicht das für kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht zukommt.

Keine andere Beurteilung rechtfertigt die von der Klägerin behauptete – und von dem Beklagten bestrittene – erhebliche Schadenshöhe von 10.500,00 EUR. Diese ist kündigungsrechtlich allein dann erheblich, wenn der Mieter mit dem Ausgleich eines von ihm schuldhaft verursachten Schadens in Zahlungsverzug gerät und der Vermieter seine Kündigung – auch – darauf stützt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. April 2016 – VIII ZR 39/15, NZM 2016, 550 Tz. 15 ff.). So liegt der Fall, in dem die Schadensregulierung über die einstandspflichtige(n) Versicherung(en) erfolgte, hier aber gerade nicht.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Februar 2017, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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