LG Stuttgart. Az.: 19 T 454/17
Beschluss vom 21.12.2017
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 06.11.2017, Az. 11 C 2099/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 4.000 €
Gründe
Die gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie in der gebotenen Form innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 569 Abs 1 ZPO eingelegt. Der Streitwert überschreitet gemäß § 91 a Abs. 2 S. 2 ZPO den in § 511 ZPO genannten Betrag. In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
Einigen sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden hat, scheidet eine Kostenverteilung nach § 98 S. 2 ZPO aus (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 – V ZR 249/05 –, Rn. 1, juris). Gemäß § 91 a ZPO sind die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu verteilen. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil die vom Kläger als Erwerber ausgesprochene Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam war und er daher – unabhängig vom Inhalt des Vergleichs – in der Hauptsache unterlegen wäre. Zwar kann ein Eigentümer einen Erwerber schon vor Eigentumswechsel ermächtigen, für den Eigentümer und Vermieter eine Kündigung zu erklären (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 – XII ZR 119/96 –, juris; Schmidt-Futter/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl., § 556 Rn. 46). Der zur Kündigung berechtigenden Grund muss jedoch nach wie vor in der Person des Eigentümers und Vermieters vorliegen nicht in der Person des ermächtigten Erwerbers (Staudinger/Rolfs (2018) BGB § 573, Rn. 69). Der Erwerber ist nicht Vermieter im Sinne der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Er kann erst dann durch Kündigung einen Eigenbedarf geltend machen, wenn er Eigentümer geworden ist (Staudinger/Emmerich (2018) BGB § 566, Rn. 46; Schmidt-Futterer/Blank, aaO., BGB § 573 Rn. 46).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.