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Fristlose Mietvertragskündigung bei Verwahrlosung und Vermüllung der Wohnung

LG Nürnberg-Fürth, Az.: 7 S 7084/16, Beschluss vom 31.01.2017

Gründe

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 25.08.2016, Az. 1 C 321/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Fristlose Mietvertragskündigung bei Verwahrlosung und Vermüllung der Wohnung
Symbolfoto: Zazamaza/Bigstock

Auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Ersturteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Bewertung.

Insbesondere hat das Erstgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Ergebnisse insbesondere im Augenscheinsprotokoll vom 19.02.2016 festgehalten sind, nachvollziehbar festgestellt, dass die Wohnung in erheblichen Umfang verwahrlost ist und ein übermäßiger Gebrauch der Mietsache durch Überlastung von Räumen vorliegt, sowie unzureichende Beheizung durch Verwendung lediglich eines Radiators in der Küche. Diese Feststellungen, deren Zustandekommen die Berufung nicht angreift, binden die Kammer. Die rechtliche Würdigung, dass der so festgestellte Zustand eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt, ist rechtsfehlerfrei. Davon, dass die festgestellte Verwahrlosung und Vermüllung eine Gefährdung der Mietsache in dem Sinn bedingen, dass ein Schadenseintritt dadurch signifikant höher ist als bei einem vertragsgerechten Verhalten, ist auch die Kammer überzeugt. Die Kündigung vom 16.03.2016 ist daher wirksam, nach Auffassung der Kammer sogar als außerordentliche nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. BGB, da den Klägern angesichts der vielfachen vorherigen Kündigungen und Abmahnungen, des sehr verwahrlosten und vermüllten Zustands der Wohnung und der Länge der ordentlichen Kündigungsfrist ein Abwarten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (31.03.2017) nicht zugemutet werden konnte (vgl. auch die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des AG Hamburg ZMR 2011, 644; weitere Nachweise bei Blank in: Schmidt-Futterer § 543 BGB, Rn. 60).

Auf das Vorliegen eines Härtefalls nach § 574 BGB kommt es daher nicht an. Auf die Ausführungen des Erstgerichts wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Gewährung einer Räumungsfrist von 15 Monaten ab Wirksamkeit der Kündigung, die sogar die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet, erscheint angesichts des fortbestehenden schlechten Zustands der Wohnung, auch unter Berücksichtigung des Alters und der vorgetragenen Erkrankungen des Beklagten sowie der Dauer des Mietverhältnisses, eher großzügig.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung und des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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