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Gebührenstreitwert für Vorschussklage auf Mängelbeseitigung

LG Berlin, Az.: 63 T 157/11, Beschluss vom 18.11.2011

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. Oktober 2011 – 14 C 96/11 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für eine vom Kläger zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage über 2.856,00 EUR auf 553,74 EUR festgesetzt und dafür den Jahreswert einer – mit 10 % bemessenen – Minderung des vereinbarten Mietzinses in Ansatz gebracht. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Zugrundelegung des geltend gemachten Vorschusses begehren.

Gebührenstreitwert für Vorschussklage auf Mängelbeseitigung
Foto: TeroVesalainen/Bigstock

Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache jedoch hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend mit bis 600,00 EUR bemessen. Der Gebührenstreitwert für eine vom Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage ist entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG mit dem Jahreswert der – hier mit 10 % zu bemessenden – angemessenen Minderung zu bewerten (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 5. März 2007 – 62 T 32/07, MM 2007, 226 (zum Gebührenstreitwert bei einem Antrag nach § 887 Abs. 1, 2 ZPO)).

Zwar handelt es sich vorliegend um eine Zahlungsklage und nicht um eine Mangelbeseitigungsklage, doch ist vorliegend eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG geboten. Die Vorschrift, die grundsätzlich analogiefähig ist (BGH, Beschl. v. 2. November 2005 – XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Tz. 14), soll in erster Linie vermeiden, dass eine Festsetzung des Streitwertes nach den Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme erfolgt (BT-Drucks. 15/1971, S. 155; BGH, a.a.O). Diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ist im Wege der Analogie auch in dem Fall einer vom Mieter erhobenen Vorschussklage zur Geltung zu verhelfen.

Denn im Gegensatz zur einer auf Feststellung einer Minderungsquote gerichtete Klage des Mieters, die neben der Mangelbeseitigung auch der Abwehr von Zahlungsansprüchen des Vermieters dient, beschränkt sich sein Angriffsinteresse sowohl bei einer Mangelbeseitigungsklage als auch bei einer zum Zwecke der Mangelbeseitigung erhobenen Vorschussklage auf die Beseitigung der vorhandenen Mängel. Das gebietet aufgrund der vergleichbaren Interessenlage – anders als bei einer auf Feststellung des mangelbedingt geminderten Mietzinses gerichteten Klage (vgl. dazu LG Berlin, Beschl. v. 20. Mai 2011, 65 T 56/11; Kammer, Beschl. v. 29. Juni 2010 – 63 T 60/10; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 – 8 W 38/10, NZM 2011, 92) – eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Die weitere Beschwerde zum Kammergericht war gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht zuzulassen, da das Kammergericht eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG sogar bei einer auf Feststellung des mangelbedingt geminderten Mietzinses gerichteten Klage bejaht (st. Rspr., vgl. zuletzt KG, a.a.O). Diese Erwägungen tragen erst Recht im Falle der hier zu beurteilenden Vorschussklage des Mieters zum Zwecke der Mangelbeseitigung.

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